Prof. Dr. U. Schwedhelm Unterhalt_sk17-1 Berechnungsmethoden I. Quotenunterhalt Nur ein Ehegatte erzielt Einkommen. In diesem Fall wird von dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen die 3/7 : 4/7 Quote gebildet, wobei dem Pflichtigen 4/7 zustehen und dem berechtigten 3/7. Es ist aber wie immer der Selbstbehalt des Pflichtigen zu wahren. II. Differenzmethode - Doppelverdienende im Regelfall, aber seit BGH FamRZ 2001, 986 ff. auch in allen Fällen, in denen der Berechtigte nach der Trennung und / oder der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, weil sich in diesen Fällen die Erwerbstätigkeit bzw. erweiterte Erwerbstätigkeit als Surrogat der Haushaltsleistung darstellt (= Monetarisierung der Haushaltsleistung) - Rechenweg nach BGH unter Anerkennung des Erwerbstätigenbonus, der je nach OLG- Bezirk auch 1/5 (OLG Frankfurt) oder 1/10
Unterhalt_sk17-2 (OLG München und OLG Stuttgart) sein kann: Die Unterhaltsquote errechnet sich aus der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und Berechtigten - Beispiel: EM: ber. Netto: 4.000 EF: ber. Netto: 1.200 es ergibt sich: 4.000-1.200 2.800 2.800 : 7 x 3 = 1.200 - Ergebnis: EM behält: 2.800 EF hat: 1.200 + 1.200 = 2.400 Oder Berechnung nach dem Halbteilungsgrundsatz folgend, ein Rechenweg, der nicht vom BGH favorisiert wird, aber möglich ist: (4000,- 1/7 (571,50 )) - (1200,- - 1/7 (171,50 )) = 2400,- : 2 = 1200,-
Unterhalt_sk17-3 III. Additionsmethode Sie entspricht in etwa der Differenzmethode und wird zunehmend in der Praxis angewandt, so auch bereits von einem Senat des OLG Hamm. Bei dieser Methode wird zunächst der eheangemessene Bedarf durch Zusammenrechnung beider Einkünfte, die um den Erwerbstätigenbonus bereinigt sind ermittelt. Dieser Bedarf wird addiert, weil die Ehegatten in gleicher Weise an den ehelichen Lebensverhältnissen teilhaben. Dann wird das prägende Einkommen des Berechtigten wieder in Abzug gebracht, weil sein Bedarf, der sich ja aus der Zusammenrechnung der Einkünfte ergibt, insoweit bereits gedeckt ist. Beispiel: EM verdient 4.000,-- EF verdient 1.200,-- Da beide Einkommen um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigen sind, ergibt sich: EM 4.000 x 6 : 7 = 3.429 EF 1.200 x 6 : 7 = 1.029 + ------------- = 4.458 : 2 = 2.229 - Berechtigte(r) 1.029 ------------- = Unterhaltsanspruch 1.200
IV. Anrechnungsmethode Unterhalt_sk17-4 - früher Haushaltsführungsehe, seit BGH FamRZ 2001, S. 986 ff. nur noch in den Fällen, in denen der Berechtigte Zusatzeinkünfte nach Trennung und / oder Scheidung erzielt, die nicht als Surrogat der Haushaltsleistung einzustufen sind. Die Anrechnungsmethode findet künftig nur noch selten Anwendung; dominierend ist der Quotenunterhalt und bei beiderseitigem Einkommen die Differenzmethode. - Rechenweg: Das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen wird zunächst gequotelt, also 3/7 : 4/7 (oder entsprechend der in dem jeweiligen OLG- Bezirk geltenden Quote) für Erwerbseinkünfte und 50 : 50 für sonstiges Einkommen. Dann wird auf die ermittelte Quote das bereinigte Nettoeinkommen des Berechtigten durch Abzug angerechnet.
- Beispiel: Unterhalt_sk17-5 EM: ber. Netto = 4.000 EF: ber. Netto = 1.200 es ergibt sich: 4.000 : 7 x 3 = 1.714,29 abzüglich 1.200 x 6 : 7 = 1.028,58 685,71 EM verbleiben: 3.314,29 EF hat: 1.200 + 685,71 = 1.885,71
Unterhalt_sk17-6 V. Gemischte Methode/Kombinationsmethode - Ganztagstätigkeit des Pflichtigen und Halbtagstätigkeit des Berechtigten zzgl.: Ausweitung der Teilzeittätigkeit nach oder wegen der Trennung / Scheidung und erstmaliges Erzielen von Einkünften, die nicht Surrogat der Haushaltsleistung sind. - Rechenweg: Aus dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und dem prägenden Nettoeinkommen des Berechtigten ist die Differenz zu bilden und zu quotieren. Von dieser Quote wird sodann der Mehrverdienst des Berechtigten abgezogen, der für den Fall, dass es sich um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit handeln sollte, um 1/7 zu bereinigen ist. - Beispiel: EM: ber. Netto: 2.700 EF: ber. Netto: 1.000 ber. nichtpräg. Netto: 500 (z.b. Zinsen aus Lottogewinn, Erbschaft o.ä.)
Unterhalt_sk17-7 es ergibt sich: 1. Schritt: (2.700 1.000 ) x 3 : 7 = 728 = Differenzmethode 2. Schritt: 728-500 (ggf. - 1/7 (71,50 ) = 228 = Anrechnungsmethode Ergebnis: EM verbleiben: 2.700 228 DM = 2.472 EF verbleiben: 1.000 + 500 + 228 = 1.728 DM