Haus- und Badeordnung für das Wendelinusbad

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Transkript:

Haus- und Badeordnung für das Wendelinusbad 1 Allgemeines 1 Allgemeines 2 Öffnungszeiten und Zutritt 3 Haftung 4 Benutzung des Bades 5 Aufsicht und Zuwiderhandlungen 6 Verschiedenes 7 Inkrafttreten (1) Das Wendelinusbad ist eine Einrichtung der Kreisstadt St.Wendel. Es dient der sportlichen Betätigung und Entspannung. (2) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Foyers und der Außenanlagen. (3) Das Wendelinusbad ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Badegäste und zur Beweissicherung hinsichtlich Diebstahldelikten und Vandalismus kamera- bzw. videoüberwacht. (4) Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. (5) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. (6) Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des Bades nicht gestattet. (7) Zerbrechliche Gegenstände (Glas, Porzellan, usw.) dürfen nicht mit ins Bad gebracht werden.

(8) Gegenstände, die im Wendelinusbad gefunden werden, sind dem Aufsichtspersonal abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. (9) Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt. (10) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung. (11) Eine Wertsachenaufbewahrung ist im Wendelinusbad nicht möglich. 2 Öffnungszeiten und Zutritt (1) Die Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte dem Aushang. Einlassschluss (Kassenschluss) ist eine Stunde vor Betriebsschluss. Die Badezone ist 15 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen. (2) Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht. (3) Der Zutritt ist nicht gestattet: a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, b) Personen, die Tiere mit sich führen, c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden), offenen Wunden oder Hautausschlag leiden. d) Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken nutzen wollen.

(4) Kinder unter 7 Jahren haben nur mit einer geeigneten erwachsenen Begleitperson Zutritt. (5) Personen mit Neigungen zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen, schwer geistig Behinderten sowie in sonstiger Weise hilfebedürftigen Personen ist der Zutritt nur mit einer geeigneten Begleitperson gestattet, da eine gesonderte Betreuung durch das Betriebspersonal nicht gewährleistet werden kann. (6) Der Badegast kann am Kassenautomat bzw. an der Kasse entweder eine Einzelkarte oder Rabattkarte lösen. Diese Karte gibt den Zutritt zum Bad beim Drehkreuz frei, nach dem sie in die Eingangskontrollstation eingeschoben wurde. Die Karte dient auch zum Betätigen des Pfandschlosses des Gardarobenschrankes. Beim Verlassen des Bades muss die Karte bei der Ausgangskontrollstation wieder eingeschoben werden, um eine Freigabe fürs Drehkreuz zu erhalten. (7) Die Mehrfachkarten sind pfleglich zu behandeln. Beschädigte bzw. verloren gegangene Mehrfachkarten werden nicht ersetzt. Beschädigte oder widerrechtlich benutzte Mehrfachkarten werden vom Aufsichtspersonal ersatzlos eingezogen. (8) Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen; Entgelte nicht erstattet. 3 Haftung (1) Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und die Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. (2) Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haftet der Betreiber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Aufsichtspersonals im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 4 Benutzung des Bades (1) Findet ein Badegast Räumlichkeiten und Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies dem Aufsichtspersonal unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Badegast ist für das Verschließen des Gardarobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Für verlorene Schlüssel sind 15 zu erstatten. (3) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. (4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. (5) Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft allein das Aufsichtspersonal. (6) Die vom Bad angebotenen Wasserattraktionen, Spielsachen, usw. verlangen Umsicht und Rücksichtsnahme auf andere Badegäste. (7) Nichtschwimmer dürfen sich nur im dafür vorgesehenen Becken aufhalten, nicht im Schwimmerbecken. (8) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Schwimmerbecken ist untersagt. Startsprünge (Kopfsprung) in den flachen Teil des Schwimmerbecken bzw. in das Lehrschwimmbecken sind untersagt. (9) Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.b. Bälle, Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. (10) Das Reservieren von Stühlen, Tischen und Liegen ist nicht gestattet. 5 Aufsicht und Zuwiderhandlungen (1) Das Betriebspersonal übt das Hausrecht aus und ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung, sowie für die Überwachung der Einhaltung dieser Badeordnung zuständig. Seinen Anordnungen ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

(2) Das Betriebspersonal ist befugt Personen von der Benutzung auszuschließen und aus dem Wendelinusbad zu verweisen, wenn sie die Sicherheit gefährden und / oder trotz Ermahnung fortgesetzt gegen die Bestimmungen dieser Badeordnung verstoßen. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. 6 Verschiedenes (1) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung gerne entgegen. (2) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. 7 Inkrafttreten Diese Haus- und Badeordnung tritt am 15.06.2010 in Kraft. Ewald Gillen Werkleiter