Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

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Transkript:

5.1.1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 15.01.2015 (in Kraft getreten am 01.02.2015) in der zur Zeit geltenden Fassung einschl. der nachstehenden Änderungen Änderungen:

5.1.2 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Hemhofen erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. (2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt, 4. Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen vom Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

5.1.3 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. (1) Diese Satzung tritt am 01.02.2015 in Kraft. 4 Inkrafttreten (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 13.12.2004 außer Kraft. Hemhofen, 15.01.2015 Ludwig Nagel 1. Bürgermeister

5.1.4 Anlage zur Satzung über Aufwendungs- Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 3) und den Personalkosten (Nr. 4) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für a) Lösch- oder Tanklöschfahrzeuge, soweit nachstehend 4,20 nichts besonderes aufgeführt. b) 1 Drehleiter 8,50 c) 1 Rüstwagen 7,50 d) 1 Vorausrüstwagen 2,10 e) 1 Versorgungslastkraftwagen 2,80 f) 1 Kleinalarmfahrzeug, Tragkraftspitzenfahrzeug 1,80 g) 1 Mehrzweckfahrzeug 1,80 h) 1 Transporter (Kombi) 1,80 i) 1 Einsatzleitwagen (ELW 1) 1,80 j) 1-Achs-Anhänger 1 Anhängeleiter AL 18 1 Ölschadenanhänger 1 Beleuchtungsanhänger (z.b. Lichtgiraffe) 1,60 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für: a) Lösch- oder Tanklöschfahrzeuge, soweit nachstehend 75,35 nichts Besonderes aufgeführt. b) 1 Drehleiter 87,30 c) 1 Rüstwagen 87,30 d) 1 Vorausrüstwagen 40,85

5.1.5 e) 1 Versorgungslastkraftwagen 30,70 f) 1 Kleinalarmfahrzeug, Tragkraftspitzenfahrzeug 20,45 g) 1 Mehrzweckfahrzeug 20,45 h) 1 Transporter (Kombi) 20,45 i) 1 Einsatzleitwagen 20,45 j) 1 Ölschadenanhänger 25,80 k) 1 Anhängeleiter 20,45 l) 1 Beleuchtungsanhänger (z.b. Lichtgiraffe oder Verkehrssicherungs- 20,45 anhänger) 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, dass nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehen nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für: Tragkraftspritze TS 8/8 48,00 Leichtschaum- oder Lüftungsgerät 16,60 Hochleistungslüfter 16,60 Schlauchboot 16,60 Wasserstrahlpumpe 5,10 Tauchpumpe elektrisch 13,30 Turbinentauchpumpe 13,30 Schmutzwasserpumpe, Allzweckpumpe elektrisch 16,60 Schmutzwasserpumpe, Allzweckpumpe mit Motor 16,60 Wassersauger 16,60 Ölaufnahmegeräte 6,00 Ölsperre je 10 m, Einweg, Berechnung nach Verbrauch und Tagespreis

5.1.6 Rettungsspreizer und schere einschl. Ölaggregat 35,60 Stromaggregat bis 8 kva 24,30 Stromaggregat 10 kva 28,80 Halogenscheinwerfer 5,10 Scheinwerferstativ 2,10 Handscheinwerfer 2,10 Kabeltrommel für Lichtstrom oder Drehstrom 5,10 Mechanische oder hydraulische Winde, hydraulisches Hebe- und Bergungsgerät 16,60 Greifzug bis 1,5 t 25,60 Hebekissen 16,60 Kanaldichtkissen/Leckdichtkissen 16,60 Motorsäge 15,40 Bienenschutzausrüstung 15,40 Türöffnungsausrüstung 15,40 Trennschleifer 7,80 Säureanzug leicht 48,00 Rollgliss 15,40 Atemschutzgerät mit Maske (PA) 35,80 Maske mit Schraubfilter 25,60 Saugschlauch 5,10 Saugkorb 5,10 B- oder C-Strahlrohr 5,10 Hydrantenstandrohr mit Schlüssel 5,10 3-teilige Schiebeleiter 17,50 Steckleiter, je Teil 5,10 Zumischer 5,10 Schlauchbrücke, je Paar 5,10

5.1.7 Verteilungsstück 5,10 Sonstiges feuertechnisches Gerät, das nicht zu der normgemäßen Ausstattung eines Feuerwehrfahrzeuges gehört, je Gerät 6,00 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 4.1. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz verrechnet: für den Kommandanten und andere Feuerwehr dienstleistende, die eine Entschädigung nach Art. 11 Abs. 1 BayFwG erhalten 17,90 für sonstige Dienstleistende 20,40 4.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für den Kommandanten und andere Feuerwehr dienstleistende, die eine Entschädigung nach Art. 11 Abs. 1 BayFwG erhalten 17,90 für sonstige Dienstleistende 20,40 Abweichend von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.