Arbeitsrecht. 1 Anspruchsvoraussetzungen. 2 Beantragung HI726810 HI662967



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Transkript:

Elternzeit Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Julia Schanko, Stefan Seitz TK Lexikon Sozialversicherung 16. September 2015 Arbeitsrecht 1 Anspruchsvoraussetzungen HI726810 HI662967 Anspruch auf Elternzeit hat jeder weibliche oder männliche Arbeitnehmer, einschließlich der Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten, befristet oder unbefristet Beschäftigte sowie die Heimarbeiter. Allerdings verlängert die Inanspruchnahme von Elternzeit ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht. Der Anspruch besteht auch für leitende Angestellte. Wer in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist, hat gegenüber jedem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. Neben Arbeitnehmern haben auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Anspruch auf Elternzeit [ 1 ] ; hier verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um die Dauer der Elternzeit. Vom Anwendungsbereich erfasst sind auch Heimarbeiter. [ 2 ] 15 BEEG setzt weiterhin voraus, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht [ 3 ] und in einer der dort näher bestimmten familienrechtlichen Beziehungen zu dem zu erziehenden Kind steht. Der Arbeitnehmer muss mit dem Kind dauerhaft räumlich zusammenleben, d. h. eine häusliche Gemeinschaft bilden. Die Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils ist nicht erforderlich, auch können beide Eltern gemeinsam Elternzeit nehmen. Allerdings verlängert sich die Gesamtdauer der Elternzeit dadurch nicht. [ 4 ] Während der Elternzeit darf Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt ausgeübt werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit; in diesem Fall kann der Arbeitgeber den entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. [ 5 ] Auch die Großeltern können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Elternzeit nehmen, wenn ein Elternteil minderjährig ist bzw. sich im letzten oder vorletzten Jahr einer vor Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnenen beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet, 15 Abs. 1a BEEG; ab dem 1.7.2015 wird die gesamte Ausbildungszeit des Elternteils erfasst, die angeführte Beschränkung auf die letzten beiden Ausbildungsjahre entfällt [ 6 ] eine sog. "Teenagerschwangerschaft" soll so in stärkerem Maße abgesichert werden. In diesem Fall dürfen die Eltern selbst keine Elternzeit beanspruchen. 2 Beantragung HI662968 Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit gemäß 16 Abs. 1 BEEG spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangen es handelt sich dabei um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers i. S. einer bloßen Anzeige, das von keiner Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist. [ 7 ] Ab 1.7.2015 gilt die 7-Wochen-Frist für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes; die Beantragung der Elternzeit.für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss spätestens 13 Wochen vor deren Beginn erfolgen. [ 8 ] Die Elternzeit beginnt ohne Weiteres nach der Anzeige und Ablauf der 7-wöchigen - bzw. nach der Neuregelung 13-wöchigen (siehe oben) - Frist. Möglich ist es, den Antrag auf Elternzeit an die Bedingung zu knüpfen, Teilzeitarbeit während der Elternzeit zu leisten. [ 9 ] Bei dringenden Gründen oder bei nicht zu vertretender Verhinderung an der rechtzeitigen Geltendmachung sieht das Gesetz eine angemessene kürzere Frist vor. [ 10 ] Alle Fristen berechnen sich nach 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die Fristversäumnis führt allerdings nicht zum völligen Anspruchsausschluss, sondern nur zur fristabhängigen Verschiebung. Mit der schriftlichen Geltendmachung der Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss der Arbeitnehmer gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren er Elternzeit in Anspruch nehmen will. [ 11 ] Diese Erklärung ist bindend, die Aufhebung oder Änderung der Elternzeit ist danach nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich allerdings darf der Arbeitgeber diese Zustimmung nicht grundlos verweigern. [ 12 ] Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber nur innerhalb von 4

Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. [ 13 ] Schließlich kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen der 3 Abs. 2, 6 Abs 1 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. [ 14 ] Hinsichtlich des dritten Jahres kann der Arbeitnehmer eine entsprechende Regelung treffen, muss dies aber nicht. [ 15 ] Der Beginn der Elternzeit wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit arbeitsunfähig erkrankt war. [ 16 ] Die Elternzeit endet mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere sofort mit dem Tod des Kindes; 16 Abs. 4 BEEG ermöglicht allerdings dem Arbeitnehmer eine Suspendierung seiner wieder aufgelebten Arbeitspflichten für maximal 3 Wochen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Freistellung über das Ende der Drei-Wochen-Frist hinaus vereinbaren, die Freistellung unterliegt dann jedoch nicht mehr dem BEEG. Für die Fristberechnung gelten die 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, nicht jedoch 193 BGB. 3 Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis HI662969 Die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen während der Dauer der Elternzeit, Ansprüche auf Lohnersatzleistungen wie Entgeltfortzahlung entfallen. U. U. bleibt aber der Anspruch auf Sonderleistungen, die nur vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen. Zunächst entsteht auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub. Der Arbeitgeber kann allerdings den Erholungsurlaub nach Maßgabe von 17 BEEG anteilig für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Die Kürzungsmöglichkeit besteht für jede Form des Urlaubsanspruchs. Hat der Arbeitnehmer bei Antritt der Elternzeit den ihm für das Kalenderjahr zustehenden Erholungsurlaub noch nicht oder nicht vollständig genommen, so wird dieser Teil abweichend von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes in das Jahr übertragen, in dem die Elternzeit endet. Der Arbeitgeber hat den übertragenen (Rest-)Urlaub dann nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren, 17 Abs. 2 BEEG. Der aufgrund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub verfällt auch dann nicht mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs, wenn er wegen einer sich unmittelbar an die erste anschließenden zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann die Grundsätze des 17 Abs. 2 BEEG [ 17 ] gelten auch in diesem Fall. [ 18 ] Eine tarifvertragliche Kürzung des Urlaubs, die zulasten des Arbeitnehmers über 17 BEEG hinausgeht, ist unwirksam. [ 19 ] Nach Ablauf der Elternzeit leben die Leistungspflichten mit dem bisherigen Inhalt wieder auf, allerdings besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz. Auch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit richtet sich ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nach Ablauf der Elternzeit ausschließlich nach 8 TzBfG. 4 Dauer und Gestaltungsmöglichkeiten HI662970 Die Elternzeit umfasst maximal 3 Jahre und beginnt frühestens mit der Geburt des Kinds. Der Anspruch besteht bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses beim nächsten Arbeitgeber fort. [ 20 ] Elternzeit kann in diesem Umfang auch gleichzeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Der Vater kann seine Elternzeit unmittelbar nach der Geburt antreten. Die Mutter kann die Elternzeit unmittelbar nach Ablauf der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist nach 6 Abs. 1 MuSchG antreten. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf ihre Elternzeit angerechnet. [ 21 ] Möglich ist aber auch, die Elternzeit nicht unmittelbar im Anschluss an das Ende der Mutterschutzfristen, sondern erst später anzutreten. Die Elternzeit endet im Grundsatz spätestens einen Tag vor dem 3. Geburtstag des Kinds, kann aber auch vorzeitig beendet werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt oder ausnahmsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung besteht. Innerhalb des Gesamtzeitraums ist sowohl eine mehrmalige Inanspruchnahme der Elternzeit als auch ein Wechsel in der Person des Berechtigten zulässig. Die gesamte dreijährige Elternzeit darf in maximal 2 ununterbrochene oder unterbrochene Zeitabschnitte aufgeteilt werden; die Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ab dem 1.7.2015 kann die Elternzeit in insgesamt 3 Abschnitte unterteilt werden. [ 22 ] Die Erhöhung der möglichen Abschnitte war u. a. erforderlich geworden, um die Flexibilisierung beim Elterngeld durch den "Partnerbonus" [ 23 ] auch für die Inanspruchnahme von Elternzeit praktikabel zu machen. Auch bei mehrmaliger Inanspruchnahme oder bei Wechsel der Elternzeit ist allerdings vom Arbeitnehmer die gesamte Elternzeit einschließlich späterer Teile, die noch innerhalb der ersten 2 Jahre liegen sollen, innerhalb der ersten Ankündigungsfrist von 7 Wochen zu verlangen. Auch bei vorgesehenem Wechsel der Elternzeit sind die Arbeitnehmer grundsätzlich an die im Voraus festgelegten Zeiträume der Elternzeit gebunden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch

auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kinds genommen werden. [ 24 ] Es ist aber auch möglich, einen Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit von Beginn des 4. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs des Kinds zu übertragen. [ 25 ] Diese Vereinbarung ist in einem späteren Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber nicht verbindlich, sodass es dann einer neuen Vereinbarung bedarf. Die Zustimmung darf der Arbeitgeber nicht grundlos verweigern, auch wenn das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen nennt. [ 26 ] Ab dem 1.7.2015 kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten ab dem 3. Geburtstag des Kindes bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres genommen werden. Am bisherigen Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers wird dann nicht mehr festgehalten. Für diese Variante ist auch eine Angabe der Verteilung der Elternzeit auf diesen Zeitraum sowie die Festlegung auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum nicht gefordert (Umkehrschluss aus 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG neu). Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass typischerweise weniger als 24 Monate Elternzeit in Anspruch genommen werden. Hat der Arbeitnehmer Elternzeit für eine kürzere als die höchstmögliche Zeit geltend gemacht, so kann die Elternzeit in den ersten 2 Jahren nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden. [ 27 ] Gleiches gilt für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit. In 2 Fällen kann der Arbeitgeber seine Zustimmung allerdings nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern: Vorliegen eines besonderen Härtefalls für den Arbeitnehmer (schwere Krankheit, Behinderung des Arbeitneh mers oder seines Ehepartners, erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder Tod des Ehepartners) bzw. die Geburt eines weiteren Kinds. Die Ablehnung hat schriftlich innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen. Nur in einem Ausnahmefall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber sogar einen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit. Dies ist der Fall, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. [ 28 ] Der wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass die Pflege und Betreuung des Kinds nicht sichergestellt werden können. Bei befristetem Arbeitsverhältnis endet mit dem Arbeitsverhältnis auch die Elternzeit zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Das Arbeitsverhältnis wird nicht bis zum spätest möglichen Ende der Elternzeit verlängert. Ende der Elternzeit ist die Vollendung des 8. Lebensjahrs des Kinds. Über das spätest mögliche Ende der Elternzeit hinaus kann Elternzeit in keinem Fall verlängert werden. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer auch nach Vollendung der insgesamt dreijährigen Elternzeit in "Elternzeit" bleibt, so liegt im Zweifel unbezahlter Sonderurlaub vor, der nicht mehr den Bestimmungen des BEEG unterliegt. Nur in einem Ausnahmefall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber sogar einen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit. Dies ist der Fall, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. [ 29 ] Der wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass die Pflege und Betreuung des Kinds nicht sichergestellt werden können. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die beanspruchte Elternzeit zu bescheinigen. [ 30 ] 5 Teilzeitarbeit HI662971 Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des einzelnen Monats [ 31 ] beim eigenen Arbeitgeber oder mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bis zu 30 Wochenstunden möglich. [ 32 ] Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern daher insgesamt 60 Wochenstunden erwerbstätig sein. Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe von 15 Abs. 5 7 BEEG einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Reduzierung seiner bisherigen Arbeitszeit für eine Mindestdauer von 2 Monaten auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden. Der Teilzeitanspruch kann zweimal beansprucht werden. Voraussetzungen: Beschäftigtenzahl (regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen ohne Auszubildende), 6-monatiges Bestehen des

Arbeitsverhältnisses sowie keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe; die vom Arbeitgeber darzulegenden Gründe müssen von besonderem Gewicht sein. [ 33 ] Der Antrag muss Beginn und Umfang der Arbeitszeitverringerung enthalten und soll die gewünschte Verteilung angeben. Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit "verlangt" wird. [ 34 ] Über den Teilzeitwunsch soll innerhalb von 4 Wochen eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erzielt werden. [ 35 ] Gelingt eine Einigung nicht, kann der Arbeitnehmer 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn durch schriftliche Mitteilung die Verringerung beanspruchen, sofern er Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes wünscht [ 36 ] ; die Mitteilungsfrist verlängert sich auf 13 Wochen, wenn der Arbeitnehmer Teilzeit im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes arbeiten möchte [ 37 ] ; dem Arbeitnehmer ist im letzten Fall eine vorausschauende Planung möglich. Diese Mitteilung nach 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG kann auch mit dem Antrag nach 15 Abs. 5 BEEG verbunden werden. Der Arbeitgeber muss dann das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung ablehnen. Der Arbeitgeber muss dafür dringende betriebliche Gründe vortragen. Diese liegen u. a. vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der Vortrag, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt hierfür allein nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht hat. [ 38 ] Die Ablehnung muss dem Arbeitnehmer fristgerecht zugehen, berechnet wird die Frist ab Zugang des Teilzeitwunschs beim Arbeitgeber. 6 Kündigungsschutz HI662972 Während der Elternzeit fällt der Arbeitnehmer unter besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn eine behördliche Zulassung vorliegt. Soweit sich der Kündigungsschutz nach 18 BEEG und nach 9 MuSchG zeitlich überschneiden, muss der Arbeitgeber je eine behördliche Zulässigkeitserklärung nach 18 BEEG und nach 9 MuSchG einholen. [ 39 ] Der Kündigungsschutz des 18 BEEG erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers, d. h. ordentliche und außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen. Nicht erfasst werden indes Befristungen, Arbeitnehmerkündigungen und Aufhebungsverträge. Leistet der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit gem. 15 Abs. 4 BEEG, genießt er ebenfalls Sonderkündigungsschutz, allerdings nicht, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber tätig ist. [ 40 ] Der Kündigungsschutz nach 18 BEEG beginnt bereits ab dessen Geltendmachung (Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber) durch den Arbeitnehmer. Die Vorverlegung des Kündigungsschutzes vor die Elternzeit ist allerdings zeitlich auf 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit begrenzt. Ab dem 1.7.2015 reicht der Kündigungsschutzzeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. [ 41 ] Er beginnt bei Inanspruchnahme einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes frühestens 14 Wochen vor dem Beginn. [ 42 ] Kündigungsschutz besteht auch bei der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit. [ 43 ] Im Fall des 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG muss sich der betroffene Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen auf den Kündigungsschutz berufen. [ 44 ] 7 Übergangsregelungen HI7470840 Die gesetzlichen Neuregelungen gelten für Kinder, die nach dem 30.6.2015 geboren werden. Für die vor dem 1.7.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

[ 1 ] 20 Abs. 1 BEEG. [ 2 ] 20 Abs. 2 BEEG. [ 3 ] 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG. [ 4 ] 15 Abs. 3 BEEG. [ 5 ] 15 Abs. 4 BEEG. [ 6 ] 15 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BEEG neu. [ 7 ] BAG, Urteil v. 15.4.2008, 9 AZR 380/07. [ 8 ] 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG neu. [ 9 ] BAG, Urteil v. 15.4.2008, 9 AZR 380/07. [ 10 ] 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BEEG. [ 11 ] 16 Abs. 1 BEEG. [ 12 ] BAG, Urteil v. 21.4.2009, 9 AZR 391/08: Erfordernis dringender betrieblicher Gründe bei Beendigung wegen Geburt eines weiteren Kindes. [ 13 ] 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG. [ 14 ] 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG. [ 15 ] BAG, Urteil v. 9.5.2006, 9 AZR 278/05. [ 16 ] BAG, Urteil v. 22.6.1988, 5 AZR 526/87. [ 17 ] Diese gesetzliche Regelung entspricht auch grundsätzlich der geänderten Rechtsprechung des BAG zur erweiterten Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen; vgl. BAG, Urteil v. 7.8.2012, 9 AZR 353/10; abzuwarten bleibt, ob die 15-Monats-Verfallfrist zu 7 Abs. 3 und 4 BUrlG auch auf 17 Abs. 2 BEEG übertragen wird in diesem Fall wäre die Norm unionskonform erweiternd auszulegen. [ 18 ] BAG, Urteil v. 20.5.2008, 9 AZR 219/07. [ 19 ] BAG, Urteil v. 17.5.2011, 9 AZR 197/10. [ 20 ] BAG, Urteil v. 11.3.1999, 2 AZR 19/98. [ 21 ] Vgl. auch die Klarstellung in 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG neu. [ 22 ] 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG neu. [ 23 ] 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG neu. [ 24 ] 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG. [ 25 ] 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG. [ 26 ] BAG, Urteil v. 21.4.2009, 9 AZR 391/08. [ 27 ] 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG. [ 28 ] 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG. [ 29 ] 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG. [ 30 ] 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG. [ 31 ] D. h. wochenweise Überschreitungen der Höchstdauer von 30 Stunden des Monatsanteils sind unschädlich, sofern monatlich insgesamt im Durchschnitt die 30-Stunden-Wochengrenze eingehalten wird. [ 32 ] 15 Abs. 4 BEEG. [ 33 ] Siehe dazu BAG, Urteil v. 15.4.2008, 9 AZR 380/07: Einstellung einer Vollzeitkraft als Vertretung während der Elternzeit, keine Beschäftigung bei fehlendem Beschäftigungsbedarf.

[ 34 ] 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG, BAG, Urteil v. 5.6.2007, 9 AZR 82/07. [ 35 ] 15 Abs. 5 BEEG. [ 36 ] 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 a) BEEG neu. [ 37 ] 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 b) BEEG neu. [ 38 ] BAG, Urteil v. 5.6.2007, 9 AZR 82/07. [ 39 ] BAG, Urteil v. 31.3.1993, 2 AZR 595/92. [ 40 ] BAG, Urteil v. 2.2.2006, 2 AZR 596/04. [ 41 ] 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG neu [ 42 ] 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG neu. [ 43 ] 18 Abs. 2 BEEG; aufgrund der Neuregelung dann auch für den Elterngeld Plus Zeitraum, vgl. 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG neu. [ 44 ] 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG analog.