Lohnsteuer: Bei Inanspruchnahme der Elternzeit ist gemäß 41 Abs. 1 Satz 5 EStG und R 41.2 Satz 1 LStR der Großbuchstabe U im Lohnkonto einzutragen.

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1 Elternzeit Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Julia Schanko, Stefan Seitz TK Lexikon Sozialversicherung 18. November 2015 Elternzeit HI Zusammenfassung LI Begriff Die maximal 3-jährige Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Die Elternzeit ist ein Rechtsanspruch auf unbezahlte (Teil-)Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Regelungen dürfen vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Neuregelungen (insbes. das "Elterngeld Plus") des BEEG mit Wirkung für ab dem geborene Kinder durch das "Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" (nachfolgend: BEEG neu). Lohnsteuer: Bei Inanspruchnahme der Elternzeit ist gemäß 41 Abs. 1 Satz 5 EStG und R 41.2 Satz 1 LStR der Großbuchstabe U im Lohnkonto einzutragen. Sozialversicherung: Die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten ( 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, 49 Abs. 2 SGB XI). 26 Abs. 2a SGB III bestimmt die gesonderte Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Arbeitsrecht 1 Anspruchsvoraussetzungen HI HI Anspruch auf Elternzeit hat jeder weibliche oder männliche Arbeitnehmer, einschließlich der Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten, befristet oder unbefristet Beschäftigte sowie die Heimarbeiter. Allerdings verlängert die Inanspruchnahme von Elternzeit ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht. Der Anspruch besteht auch für leitende Angestellte. Wer in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist, hat gegenüber jedem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. Neben Arbeitnehmern haben auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Anspruch auf Elternzeit [ 1 ] ; hier verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um die Dauer der Elternzeit. Vom Anwendungsbereich erfasst sind auch Heimarbeiter. [ 2 ] 15 BEEG setzt weiterhin voraus, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht [ 3 ] und in einer der dort näher bestimmten familienrechtlichen Beziehungen zu dem zu erziehenden Kind steht. Der Arbeitnehmer muss mit dem Kind dauerhaft räumlich zusammenleben, d. h. eine häusliche Gemeinschaft bilden. Die Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils ist nicht erforderlich, auch können beide Eltern gemeinsam Elternzeit nehmen. Allerdings verlängert sich die Gesamtdauer der Elternzeit dadurch nicht. [ 4 ] Während der Elternzeit darf Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt ausgeübt werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit; in diesem Fall kann der Arbeitgeber den entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. [ 5 ] Auch die

2 Großeltern können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Elternzeit nehmen, wenn ein Elternteil minderjährig ist bzw. sich in einer vor Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnenen beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet [ 6 ] durch die Regelung soll die sog. "Teenagerschwangerschaft" abgesichert werden. In diesem Fall dürfen die Eltern selbst keine Elternzeit beanspruchen. 2 Beantragung HI Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit gemäß 16 Abs. 1 BEEG spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangen es handelt sich dabei um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers i. S. einer bloßen Anzeige, das von keiner Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist. [ 7 ] Die 7-Wochen-Frist gilt für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes; die Beantragung der Elternzeit.für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss spätestens 13 Wochen vor deren Beginn erfolgen. [ 8 ] Die Elternzeit beginnt ohne Weiteres nach der Anzeige und Ablauf der 7-wöchigen - bzw. nach der Neuregelung 13-wöchigen (siehe oben) - Frist. Möglich ist es, den Antrag auf Elternzeit an die Bedingung zu knüpfen, Teilzeitarbeit während der Elternzeit zu leisten. [ 9 ] Bei dringenden Gründen oder bei nicht zu vertretender Verhinderung an der rechtzeitigen Geltendmachung sieht das Gesetz eine angemessene kürzere Frist vor. [ 10 ] Alle Fristen berechnen sich nach 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die Fristversäumnis führt allerdings nicht zum völligen Anspruchsausschluss, sondern nur zur fristabhängigen Verschiebung. Mit der schriftlichen Geltendmachung der Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss der Arbeitnehmer gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren er Elternzeit in Anspruch nehmen will. [ 11 ] Diese Erklärung ist bindend, die Aufhebung oder Änderung der Elternzeit ist danach nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich allerdings darf der Arbeitgeber diese Zustimmung nicht grundlos verweigern. [ 12 ] Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. [ 13 ] Schließlich kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen der 3 Abs. 2, 6 Abs 1 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. [ 14 ] Hinsichtlich des dritten Jahres kann der Arbeitnehmer eine entsprechende Regelung treffen, muss dies aber nicht. [ 15 ] Der Beginn der Elternzeit wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit arbeitsunfähig erkrankt war. [ 16 ] Die Elternzeit endet mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere sofort mit dem Tod des Kindes; 16 Abs. 4 BEEG ermöglicht allerdings dem Arbeitnehmer eine Suspendierung seiner wieder aufgelebten Arbeitspflichten für maximal 3 Wochen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Freistellung über das Ende der Drei-Wochen-Frist hinaus vereinbaren, die Freistellung unterliegt dann jedoch nicht mehr dem BEEG. Für die Fristberechnung gelten die 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, nicht jedoch 193 BGB. 3 Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis HI Die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen während der Dauer der Elternzeit, Ansprüche auf Lohnersatzleistungen wie Entgeltfortzahlung entfallen. U. U. bleibt aber der Anspruch auf Sonderleistungen, die nur vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen. Zunächst entsteht auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub. Der Arbeitgeber kann allerdings den Erholungsurlaub nach Maßgabe von 17 BEEG anteilig für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Die Kürzungsmöglichkeit besteht für jede Form des Urlaubsanspruchs. Hat der Arbeitnehmer bei Antritt der Elternzeit den ihm für das Kalenderjahr zustehenden Erholungsurlaub noch nicht oder nicht vollständig genommen, so wird dieser Teil abweichend von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes in das Jahr übertragen, in dem die Elternzeit endet. Der Arbeitgeber hat den übertragenen (Rest-)Urlaub dann nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren, 17 Abs. 2 BEEG. Der aufgrund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub verfällt auch dann nicht mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs, wenn er wegen einer sich unmittelbar an die erste anschließenden zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann die Grundsätze des 17 Abs. 2 BEEG [ 17 ] gelten auch in diesem Fall. [ 18 ]

3 Eine tarifvertragliche Kürzung des Urlaubs, die zulasten des Arbeitnehmers über 17 BEEG hinausgeht, ist unwirksam. [ 19 ] Nach Ablauf der Elternzeit leben die Leistungspflichten mit dem bisherigen Inhalt wieder auf, allerdings besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz. Auch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit richtet sich ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nach Ablauf der Elternzeit ausschließlich nach 8 TzBfG. 4 Dauer und Gestaltungsmöglichkeiten HI Die Elternzeit umfasst maximal 3 Jahre und beginnt frühestens mit der Geburt des Kinds. Der Anspruch besteht bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses beim nächsten Arbeitgeber fort. [ 20 ] Elternzeit kann in diesem Umfang auch gleichzeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Der Vater kann seine Elternzeit unmittelbar nach der Geburt antreten. Die Mutter kann die Elternzeit unmittelbar nach Ablauf der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist nach 6 Abs. 1 MuSchG antreten. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf ihre Elternzeit angerechnet. [ 21 ] Möglich ist aber auch, die Elternzeit nicht unmittelbar im Anschluss an das Ende der Mutterschutzfristen, sondern erst später anzutreten. Die Elternzeit endet im Grundsatz spätestens einen Tag vor dem 3. Geburtstag des Kinds, kann aber auch vorzeitig beendet werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt oder ausnahmsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung besteht. Innerhalb des Gesamtzeitraums ist sowohl eine mehrmalige Inanspruchnahme der Elternzeit als auch ein Wechsel in der Person des Berechtigten zulässig. Die gesamte 3- jährige Elternzeit durfte bisher maximal 2 ununterbrochene oder unterbrochene Zeitabschnitte aufgeteilt werden; die Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Seit dem kann die Elternzeit in insgesamt 3 Abschnitte unterteilt werden. [ 22 ] Die Erhöhung der möglichen Abschnitte war u. a. erforderlich geworden, um die Flexibilisierung beim Elterngeld durch den "Partnerbonus" [ 23 ] auch für die Inanspruchnahme von Elternzeit praktikabel zu machen. Auch bei mehrmaliger Inanspruchnahme oder bei Wechsel der Elternzeit ist allerdings vom Arbeitnehmer die gesamte Elternzeit einschließlich späterer Teile, die noch innerhalb der ersten 2 Jahre liegen sollen, innerhalb der ersten Ankündigungsfrist von 7 Wochen zu verlangen. Auch bei vorgesehenem Wechsel der Elternzeit sind die Arbeitnehmer grundsätzlich an die im Voraus festgelegten Zeiträume der Elternzeit gebunden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kinds genommen werden. [ 24 ] Es ist aber auch möglich, einen Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit von Beginn des 4. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs des Kinds zu übertragen. [ 25 ] Diese Vereinbarung ist in einem späteren Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber nicht verbindlich, sodass es dann einer neuen Vereinbarung bedarf. Die Zustimmung darf der Arbeitgeber nicht grundlos verweigern, auch wenn das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen nennt. [ 26 ] Seit dem kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten ab dem 3. Geburtstag des Kindes bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres genommen werden. Das bisherige Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers ist entfallen. Für diese Variante ist auch eine Angabe der Verteilung der Elternzeit auf diesen Zeitraum sowie die Festlegung auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum nicht gefordert (Umkehrschluss aus 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG neu). Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass typischerweise weniger als 24 Monate Elternzeit in Anspruch genommen werden. Hat der Arbeitnehmer Elternzeit für eine kürzere als die höchstmögliche Zeit geltend gemacht, so kann die Elternzeit in den ersten 2 Jahren nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden. [ 27 ] Gleiches gilt für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit. In 2 Fällen kann der Arbeitgeber seine Zustimmung allerdings nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern: Vorliegen eines besonderen Härtefalls für den Arbeitnehmer (schwere Krankheit, Behinderung des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners, erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder Tod des Ehepartners) bzw. die Geburt eines weiteren Kinds. Die Ablehnung hat schriftlich innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen. Nur in einem Ausnahmefall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber sogar einen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit. Dies ist der Fall, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. [ 28 ] Der wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass die Pflege und Betreuung des Kinds nicht sichergestellt werden können.

4 Bei befristetem Arbeitsverhältnis endet mit dem Arbeitsverhältnis auch die Elternzeit zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Das Arbeitsverhältnis wird nicht bis zum spätest möglichen Ende der Elternzeit verlängert. Ende der Elternzeit ist die Vollendung des 8. Lebensjahrs des Kinds. Über das spätest mögliche Ende der Elternzeit hinaus kann Elternzeit in keinem Fall verlängert werden. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer auch nach Vollendung der insgesamt dreijährigen Elternzeit in "Elternzeit" bleibt, so liegt im Zweifel unbezahlter Sonderurlaub vor, der nicht mehr den Bestimmungen des BEEG unterliegt. Nur in einem Ausnahmefall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber sogar einen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit. Dies ist der Fall, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. [ 29 ] Der wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass die Pflege und Betreuung des Kinds nicht sichergestellt werden können. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die beanspruchte Elternzeit zu bescheinigen. [ 30 ] 5 Teilzeitarbeit HI Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des einzelnen Monats [ 31 ] beim eigenen Arbeitgeber oder mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bis zu 30 Wochenstunden möglich. [ 32 ] Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern daher insgesamt 60 Wochenstunden erwerbstätig sein. Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe von 15 Abs. 5 7 BEEG einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Reduzierung seiner bisherigen Arbeitszeit für eine Mindestdauer von 2 Monaten auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden. Der Teilzeitanspruch kann zweimal beansprucht werden. Voraussetzungen: Beschäftigtenzahl (regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen ohne Auszubildende), 6-monatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses sowie keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe; die vom Arbeitgeber darzulegenden Gründe müssen von besonderem Gewicht sein. [ 33 ] Der Antrag muss Beginn und Umfang der Arbeitszeitverringerung enthalten und soll die gewünschte Verteilung angeben. Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit "verlangt" wird. [ 34 ] Über den Teilzeitwunsch soll innerhalb von 4 Wochen eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erzielt werden. [ 35 ] Gelingt eine Einigung nicht, kann der Arbeitnehmer 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn durch schriftliche Mitteilung die Verringerung beanspruchen, sofern er Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes wünscht [ 36 ] ; die Mitteilungsfrist verlängert sich auf 13 Wochen, wenn der Arbeitnehmer Teilzeit im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes arbeiten möchte [ 37 ] ; dem Arbeitnehmer ist im letzten Fall eine vorausschauende Planung möglich. Diese Mitteilung nach 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG kann auch mit dem Antrag nach 15 Abs. 5 BEEG verbunden werden. Der Arbeitgeber muss dann das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung ablehnen. Der Arbeitgeber muss dafür dringende betriebliche Gründe vortragen. Diese liegen u. a. vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der Vortrag, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt hierfür allein nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht hat. [ 38 ] Die Ablehnung muss dem Arbeitnehmer fristgerecht zugehen, berechnet wird die Frist ab Zugang des Teilzeitwunschs beim Arbeitgeber. 6 Kündigungsschutz HI Während der Elternzeit fällt der Arbeitnehmer unter besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn eine behördliche Zulassung vorliegt. Soweit sich der Kündigungsschutz nach 18 BEEG und nach 9 MuSchG zeitlich überschneiden, muss der Arbeitgeber je eine behördliche Zulässigkeitserklärung nach 18 BEEG und nach 9

5 MuSchG einholen. [ 39 ] Der Kündigungsschutz des 18 BEEG erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers, d. h. ordentliche und außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen. Nicht erfasst werden indes Befristungen, Arbeitnehmerkündigungen und Aufhebungsverträge. Leistet der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit gem. 15 Abs. 4 BEEG, genießt er ebenfalls Sonderkündigungsschutz, allerdings nicht, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber tätig ist. [ 40 ] Der Kündigungsschutz nach 18 BEEG beginnt bereits ab dessen Geltendmachung (Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber) durch den Arbeitnehmer. Die Vorverlegung des Kündigungsschutzes vor die Elternzeit ist allerdings zeitlich auf 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit begrenzt. Der Kündigungsschutzzeitraum reicht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. [ 41 ] Er beginnt bei Inanspruchnahme einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes frühestens 14 Wochen vor dem Beginn. [ 42 ] Kündigungsschutz besteht auch bei der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit. [ 43 ] Im Fall des 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG muss sich der betroffene Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen auf den Kündigungsschutz berufen. [ 44 ] 7 Übergangsregelungen HI Die dargestellte Rechtslage gilt für Kinder, die nach dem geboren werden. Für die vor dem geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die 2 bis 22 BEEG in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden. Lohnsteuer 1 Aufzeichnung des Großbuchstabens U HI HI Bei Inanspruchnahme der Elternzeit ist der Großbuchstabe U im Lohnkonto einzutragen. Dies ist in allen Fällen erforderlich, in denen das Beschäftigungsverhältnis weiterbesteht und der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist. Der Großbuchstabe U steht für "Unterbrechung". Es ist nicht erforderlich, den genauen Zeitraum einzutragen. [ 45 ] Der Unterbrechungszeitraum von 5 Arbeitstagen bezieht sich auf das Kalenderjahr. Erstreckt sich die Unterbrechung über den Jahreswechsel hinaus, ist jedes Kalenderjahr für sich zu betrachten. Von einem wesentlichen Wegfall des Arbeitslohns ist somit immer dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber während der Unterbrechung lediglich die vermögenswirksamen Leistungen weiterzahlt. Als "wesentlich" in diesem Sinne sind immer die Grundbezüge des Arbeitnehmers anzusehen. Der Großbuchstabe U ist bei Inanspruchnahme der Elternzeit im Lohnkonto zu vermerken und mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln, wenn während der Elternzeit eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird. [ 46 ] Achtung Keine Eintragung, wenn Beschäftigungsverhältnis endet Beendet der Arbeitnehmer mit Beginn der Elternzeit das Beschäftigungsverhältnis, ist kein Großbuchstabe U für Unterbrechung zu vermerken, weil das Ende des Beschäftigungsverhältnisses in die elektronische

6 Lohnsteuerbescheinigung eingetragen wird. Die Bescheinigung des Großbuchstabens U in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zeigt dem Finanzamt bei der späteren Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers an, dass Lohnunterbrechungszeiträume bestanden haben und der Arbeitnehmer evtl. Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. 2 Ausschluss des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs HI Der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, wenn der Großbuchstabe U im Lohnkonto aufgezeichnet wurde oder in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vermerkt ist. [ 47 ] Sozialversicherung 1 Beschäftigung während der Elternzeit 1.1 Teilzeitbeschäftigung in mehr als geringfügigem Umfang HI HI HI Teilzeitbeschäftigungen in mehr als geringfügigem Umfang werden während der Elternzeit für die Sozialversicherung wie jede andere Beschäftigung auch beurteilt. Für die Krankenversicherungsbeiträge ist der allgemeine Beitragssatz maßgebend. Tritt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Versicherungspflicht ein, kann sich der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. [ 48 ] Hinweis Krankengeldanspruch Bei Arbeitsunfähigkeit besteht im Rahmen einer während der Elternzeit ausgeübten krankenversicherungspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigung ein Krankengeldanspruch. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Beschäftigung nur in einem zeitlichen Ausmaß ausgeübt worden ist, den das BEEG zulässt. 1.2 Geringfügige Beschäftigung HI Wird während der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt diese kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigt. Zur Rentenversicherung besteht auch bei einem monatlichen Entgelt von bis zu 450 EUR Versicherungs- und Beitragspflicht. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Entgelte zusammenzurechnen. Wichtig Kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit Kurzfristige Beschäftigungen während der Elternzeit gelten als berufsmäßig und sind versicherungspflichtig. 2 Kranken- und Pflegeversicherung 2.1 Fortsetzung der Mitgliedschaft Gesetzlich Krankenversicherte HI HI HI Für jeden Elternteil, der vor Beginn der Elternzeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert war,

7 bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit erhalten. Beitragsrechtliche Regelungen Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei, wenn neben dem Elterngeld keine Einnahmen erzielt werden. Vom Elterngeld selbst sind keine Beiträge zu zahlen. Achtung Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte Bezüglich der Beitragsgestaltung bei freiwilligen Mitgliedern müssen während der Elternzeit Besonderheiten beachtet werden. [ 49 ] Zusatzbeitrag Während der Elternzeit oder für die Dauer des Elterngeldbezugs sind keine Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von den Mitgliedern zu zahlen. [ 50 ] Die sich aus dem Bezug der Entgeltersatzleistung ergebende Beitragsfreiheit gilt auch für den Zusatzbeitrag. Solange aber beitragspflichtige Einnahmen im Sinne von 23c Abs. 1 SGB IV erzielt werden, ist auch der Zusatzbeitrag zu entrichten. Das gilt für versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder gleichermaßen Nicht gesetzlich Krankenversicherte HI Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Elternzeit nicht familienversichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. [ 51 ] In erster Linie sind von dieser Regelung Beamtinnen betroffen, die privat krankenversichert sind. Privat versicherte Elterngeldberechtigte müssen ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung weiterhin selbst tragen. Dies gilt auch für den bisher vom Arbeitgeber übernommenen Anteil. 2.2 Anspruch auf Krankengeld HI Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte Elternzeit in Anspruch nimmt. Während der Elternzeit kann jedoch ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist. Krankengeld ist in diesen Fällen spätestens vom 1. Tag der Elternzeit an zu zahlen, weil der Entgeltfortzahlungsanspruch mit Beginn der Elternzeit entfällt. 2.3 Auswirkungen auf das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze HI Eine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ändert den Versicherungsstatus in der Krankenversicherung nicht. Bestand vor der Elternzeit Versicherungsfreiheit wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so bleibt dieser Status auch für die Dauer der Elternzeit erhalten. Sofern während der Elternzeit keine zulässige versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, besteht auch nach dem Ende der Elternzeit wieder Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass nach dem Ende der Elternzeit eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgeübt wird. Die freiwillige Mitgliedschaft wird bei der Krankenkasse während der Elternzeit nur kostenlos fortgesetzt, soweit eine Familienversicherung möglich ist. [ 52 ] Ist eine Familienversicherung möglich, ändert sich der Versicherungsstatus des

8 Versicherten. Praxis-Beispiel Versicherungspflichtgrenze und Elternzeit Frau M. ist seit Jahren krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze (JAEG). Im Laufe eines Jahres nimmt sie Elternzeit in Anspruch und möchte im Januar des Folgejahres die Beschäftigung wieder aufnehmen. Das Entgelt überschreitet auch im Jahr der Beschäftigungsaufnahme die JAEG. Frau M bleibt während der Elternzeit krankenversicherungsfrei und ist auch ab Aufnahme der Beschäftigung im Januar des Folgejahres wegen überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze weiter versicherungsfrei. 3 Arbeitslosenversicherung HI Bezieher von Elterngeld bzw. Personen während der Elternzeit sind arbeitslosenversicherungspflichtig. [ 53 ] Die Arbeitslosenversicherung wertet den Bezug des Elterngeldes wie eine Beitragszeit. Die Beiträge zahlt der Bund. Die Elternzeit begründet nach dem Recht der Arbeitsförderung in gleicher Weise wie ein Beschäftigungsverhältnis einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. 4 Rentenversicherung HI Bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung eines Kindes werden aus der Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit in der Regel keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Damit dem betreffenden Elternteil jedoch keine Lücke im Versicherungsverlauf entsteht, gelten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als gezahlt. [ 54 ] Das betrifft die ersten 3 Lebensjahre des Kindes (Kindererziehungszeit). [ 1 ] 20 Abs. 1 BEEG. [ 2 ] 20 Abs. 2 BEEG. [ 3 ] 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG. [ 4 ] 15 Abs. 3 BEEG. [ 5 ] 15 Abs. 4 BEEG. [ 6 ] 15 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BEEG neu. [ 7 ] BAG, Urteil v , 9 AZR 380/07. [ 8 ] 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG neu. [ 9 ] BAG, Urteil v , 9 AZR 380/07. [ 10 ] 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BEEG. [ 11 ] 16 Abs. 1 BEEG. [ 12 ] BAG, Urteil v , 9 AZR 391/08: Erfordernis dringender betrieblicher Gründe bei Beendigung wegen Geburt eines weiteren Kindes. [ 13 ] 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG. [ 14 ] 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG. [ 15 ] BAG, Urteil v , 9 AZR 278/05.

9 [ 16 ] BAG, Urteil v , 5 AZR 526/87. [ 17 ] Diese gesetzliche Regelung entspricht auch grundsätzlich der geänderten Rechtsprechung des BAG zur erweiterten Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen; vgl. BAG, Urteil v , 9 AZR 353/10; abzuwarten bleibt, ob die 15-Monats-Verfallfrist zu 7 Abs. 3 und 4 BUrlG auch auf 17 Abs. 2 BEEG übertragen wird in diesem Fall wäre die Norm unionskonform erweiternd auszulegen. [ 18 ] BAG, Urteil v , 9 AZR 219/07. [ 19 ] BAG, Urteil v , 9 AZR 197/10. [ 20 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 19/98. [ 21 ] Vgl. auch die Klarstellung in 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG neu. [ 22 ] 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG neu. [ 23 ] 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG neu. [ 24 ] 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG. [ 25 ] 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG. [ 26 ] BAG, Urteil v , 9 AZR 391/08. [ 27 ] 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG. [ 28 ] 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG. [ 29 ] 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG. [ 30 ] 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG. [ 31 ] D. h. wochenweise Überschreitungen der Höchstdauer von 30 Stunden des Monatsanteils sind unschädlich, sofern monatlich insgesamt im Durchschnitt die 30-Stunden-Wochengrenze eingehalten wird. [ 32 ] 15 Abs. 4 BEEG. [ 33 ] Siehe dazu BAG, Urteil v , 9 AZR 380/07: Einstellung einer Vollzeitkraft als Vertretung während der Elternzeit, keine Beschäftigung bei fehlendem Beschäftigungsbedarf. [ 34 ] 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG, BAG, Urteil v , 9 AZR 82/07. [ 35 ] 15 Abs. 5 BEEG. [ 36 ] 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 a) BEEG neu. [ 37 ] 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 b) BEEG neu. [ 38 ] BAG, Urteil v , 9 AZR 82/07. [ 39 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 595/92. [ 40 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 596/04. [ 41 ] 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG neu [ 42 ] 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG neu. [ 43 ] 18 Abs. 2 BEEG; aufgrund der Neuregelung dann auch für den Elterngeld Plus Zeitraum, vgl. 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG neu. [ 44 ] 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG analog. [ 45 ] 41 Abs. 1 Satz 5 EStG. [ 46 ] R 41.2 Satz 1 LStR. [ 47 ] 42b Abs. 1 Nr. 4a EStG.

10 [ 48 ] S. Befreiung von der Versicherungspflicht. [ 49 ] S. Auswirkungen der Elternzeit auf Arbeitnehmer. [ 50 ] 242 Abs. 5 SGB V. [ 51 ] 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V. [ 52 ] S. Auswirkungen der Elternzeit auf Arbeitnehmer. [ 53 ] 26 Abs. 2a SGB III. [ 54 ] 56 SGB VI.

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