Rückwirkend zum wurde am die Novellierung der AVSG Teil 5-6 verabschiedet.

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Transkript:

Rückwirkend zum 1.1.2014 wurde am 29.07.2014 die Novellierung der AVSG Teil 56 verabschiedet. Die Novellierung der AVSG Abschnitt 5 und 6 (Ausführungsführungsverordnung der Sozialgesetze) ist verabschiedet worden und am 12.08.2014 im Bayerischen Gesetzblatt (Nr. 14 / 2014) veröffentlich worden. Die AVSG Teil 56 regelt die Anerkennung und Förderung von Niedrigschwelligen Betreuungsangeboten (gem. 45 c SGB XI). Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, AVSG, Abschnitt 5: Name des Paragraphen 80 (1) Zuständige Behörde 80 (2) 81 Niedrigschwellige Betreuungsangebote 81 1, 3. 81 2 81 3 Alt Für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung Als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden auf schriftlichen Antrag anerkannt Neu Für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig. Als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des 82 auf Antrag anerkannt qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, Die Anerkennung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

82 (1) 82 (1), 1. 82 (1), 2. 82 (1), 3. 82 (1), 4. Voraussetzungen für die Anerkennung Voraussetzung für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote ist, dass der Antragsteller ein Konzept zur Qualitätssicherung seines Betreuungsangebots vorlegt, aus dem sich ergibt, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist ( 45c Abs. 3 Satz 4 SGB XI) und nach diesem Konzept verfährt, das Betreuungsangebot auf Dauer ausgerichtet ist und die Betreuung regelmäßig und verlässlich angeboten wird, ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, der nach 80 zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über die Zahl und die Art der übernommenen Betreuungen sowie über alle eingesetzten Kräfte gibt. Die Vorlage des Tätigkeitsberichts entfällt, wenn der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens der Förderung einen Sachbericht vorlegt. 82 (2) Darüber hinaus ist Voraussetzung 82 (2), 1. für Betreuungsgruppen im Sinn des 81 Nr. 1, dass a) eine Fachkraft mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer, sozialpädagogischer oder heilpädagogischer Erfahrung mit der fachlichen Leitung betraut ist, Niedrigschwellige Betreuungsangebote werden, vorbehaltlich des Abs. 2, anerkannt, wenn dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird, aus dem sich ergibt, dass die ehrenamtlich Helfenden nachweislich angemessen geschult und fortgebildet sowie laufend fachlich begleitet und unterstützt werden, die Betreuung auf Dauer ausgerichtet ist und regelmäßig und verlässlich angeboten wird, ausreichender Versicherungsschutz besteht und der Antragsteller der zuständigen Behörde jährlich a) einen Tätigkeitsbericht insbesondere zu Zahl und Art der übernommenen Betreuungen und der eingesetzten Kräfte oder b) einen gleichwertigen Sachstandsbericht im Rahmen der Förderung vorlegt. Die Anerkennung setzt je nach Art des Betreuungsangebots ferner Folgendes voraus: Betreuungsgruppen müssen a) unter der Leitung einer geeigneten Fachkraft stehen, b) unter Mitwirkung von fachlich geschulten und angeleiteten ehrenamtlichen Helfern geführt werden,

82 (2), 2. 82 (2), 3. 82 (2), 4. 82 (3) b) die Durchführung unter Mitwirkung von fachlich geschulten und angeleiteten ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen erfolgt, c) durchschnittlich mindestens drei Hilfebedürftige durch die Gruppe betreut werden und d) angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung gegeben sind, für die ehrenamtlichen Helferkreise im Sinn des 81 Nr. 2, dass die ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen eine angemessene fachbezogene Schulung erhalten. Für familienentlastende Dienste im Sinn des 8 1 Nr. 3 und Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe im Sinn des 81 Nr. 4 c) ab dem dritten Förderjahr durchschnittlich mindestens drei Hilfebedürftige betreuen und d) angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung bieten. Ehrenamtliche Helferkreise müssen a) unter der Leitung einer geeigneten Fachkraft stehen und b) die ehrenamtlichen Helfer angemessen fachbezogen schulen. Qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten müssen a) unter der Leitung einer geeigneten Fachkraft stehen, b) Gastgeber und ehrenamtliche Helfer fachlich schulen und anleiten, c) durchschnittlich mindestens zwei weitere Hilfebedürftige, die keine Angehörigen des Gastgebers sind, betreuen, d) angemessene räumliche Voraussetzungen bieten und e) trägerseitig mindestens ein weiteres niedrigschwelliges Betreuungsangebot vorhalten. Familienentlastende und solche Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, müssen, sofern sie nicht anderweitig als anerkannt gelten, je nach Art des Angebots die jeweiligen Voraussetzungen nach Nrn. 1 bis 3 erfüllen. Weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote können anerkannt werden, wenn sie eine fachlich angemessene Betreuung bieten.

82 (4) erbringen, gelten vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 die Abs. 1 und 2 entsprechend. Abweichend von den Abs. 1 und 2 gelten Betreuungsgruppen, familienentlastende Dienste und Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, als anerkannt, wenn sie nach Nr. 1 oder 2 der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Grundsätze für die Förderung im,,bayerischen Netzwerk Pflege vom 29. März 2005 (AllMBl S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, nach der gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und der Bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Regionale,,Offene Behindertenarbeit ) vom 19. Oktober 2009 (AllMBl S. 352) in der jeweils geltenden Fassung, nach der gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und der Bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/ oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Überregionale,,Offene Behindertenarbeit ) vom 22. Februar 2010 (AllMBl S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes gefördert werden. 82 (5) Weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote für

Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf im Sinn des 81 Nr. 5 können anerkannt werden, wenn sie Gewähr für eine fachlich angemessene Betreuung bieten. Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, AVSG, Abschnitt 6: 83 1 Name des Paragraphen Grundsätze (alt) Förderung (neu) Alt Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieses Abschnitts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. Zuwendungen für den Aufund Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Angehörigengruppen. 83 2 Die staatliche Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel. 84 (1) 1 Zweck der Förderung (alt) Zweck und Grundsätze der Förderung (neu) 84 (2) 84 (3) Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf einschließlich Pflegebedürftiger der sogenannten Pflegestufe 0 mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf zu schaffen. Neu Niedrigschwellige Betreuungsangebote einschließlich Angehörigengruppen im Sinn des 45c SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige zu schaffen, die die Voraussetzungen des 45a SGB XI erfüllen. Vorrangig sollen niedrigschwellige Betreuungsangebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden. Gefördert werden vorrangig die Personal und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung,

85 (alt) 86 (1) 1 (alt) 85 (1) 1 (neu) Gegenstand der Förderung (alt) Voraussetzungen für die Förderung (alt) Voraussetzungen der Förderung (neu) Voraussetzung für die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten ist, dass sie die Anforderungen nach 82 Abs. 1 bis 3 und 5 erfüllen Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen, sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Betreuung. Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind förderfähig, wenn sie die Anforderungen nach 82 erfüllen. 86 (1) 3 (alt) 85 (1) 3 (neu) 90d Abs. 1 gilt entsprechend 90 Abs. 1 gilt entsprechend. 86 (2) (alt) 85 (2) (neu) Voraussetzung für die Förderung von Schulungsund Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen ist, dass sie von fortgebildeten Pflegefachkräften oder von diplomierten oder graduierten Sozialpädagogen oder Sozialarbeitern mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung durchgeführt und die in den Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Verbands der privaten Krankenversicherung e.v. vom 24. Juli 2002 zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen Schulungs und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helfer sind förderfähig, wenn sie von Pflegefachkräften mit einer einschlägigen Fort oder Weiterbildung oder von diplomierten oder graduierten Sozialpädagogen oder Sozialarbeitern mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung durchgeführt und die in den Empfehlungen nach 45c Abs. 6 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden.

nach 45c Abs. 6 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden. 86 (3), 1. (alt) 85 (3), 1. (neu) die fachliche und psychosoziale Anleitung durch eine fortgebildete Pflegefachkraft oder durch eine Fachkraft mit sozialpädagogischer Erfahrung oder durch einen Heilerziehungspfleger bzw. eine Heilerziehungspflegerin oder durch einen Heilpädagogen bzw. eine Heilpädagogin sichergestellt ist und die fachliche und psychosoziale Anleitung durch eine geeignete Fachkraft sichergestellt ist und 86 (3), 2. (alt) 85 (3), 2. (neu) der Gruppe durchschnittlich mindestens sechs Teilnehmer oder Teilnehmerinnen angehören und mindestens zehn Treffen im Jahr stattfinden. der Gruppe durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen angehören und mindestens acht Treffen im Jahr stattfinden. 86 (4) (alt) 85 (4) (neu) Nicht zuwendungsfähig sind die geförderten Personalkosten der Dienste der Offenen Behindertenarbeit. Nicht zuwendungsfähig sind die anderweitig geförderten Personalkosten der Dienste der offenen Behindertenarbeit. 86 (5) (alt) 1 Der Träger prüft, ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können und ob Zuschüsse der Kommunen zur Verfügung stehen. 2 Soweit Mittel der Arbeitsförderung oder der Kommunen bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land geleisteten Zuschuss gleichgestellt. 87 (alt) Art der Förderung 88 (1), 1. (alt) 86 (1), 1. (neu) Höhe der Förderung die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigungen für eine Betreuungsgruppe jährlich a) bei wöchentlichen Treffen, mindestens 44 Treffen jährlich, bis zu maximal 2000, b) bei 14tägigen Treffen, mindestens 22 Treffen die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigungen für eine Betreuungsgruppe jährlich pro Treffen, bei mindestens zehn Treffen für maximal 45 Treffen: 50,00

88 (1), 2. (alt) 86 (1), 2. (neu) 86 (1), 3. (neu) 88 (1), 3. (alt) 86 (1), 4. (neu) jährlich, bis zu maximal 1000, c) bei monatlichen Treffen, mindestens 11 Treffen jährlich, die parallel zu einer Angehörigengruppe stattfinden, bis zu maximal 500 ( ) für jede volle Einsatzstunde eines ehrenamtlichen Helfers oder einer ehrenamtlichen Helferin bis zu maximal: 1,00 ( ) je Schulungs bzw. Fortbildungseinheit bis zu maximal: 20,00 ( ) für jede volle Einsatzstunde eines ehrenamtlichen Helfers oder einer ehrenamtlichen Helferin bis zu maximal: 1,50 die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigung für die qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten jährlich pro Treffen bei mindestens zehn Treffen für maximal 45 Treffen: 35,00 ( ) je Schulungs bzw. Fortbildungseinheit bis zu maximal: 25,00 88 (1), 4. (alt) 86 (1), 5. (neu) 88 (2) 1 (alt) 86 (2) 1 (neu) 88 (2) 2 (alt) 86 (2) 2 (neu) 88 (2) 4 (alt) eine Angehörigengruppe jährlich bis zu maximal 250,00 Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helfer und Helferinnen sowie Angehörigengruppen sind pro 100000 Einwohner mit bis zu 13000 förderfähig. Übersteigen die Anträge in einer kreisfreien Gemeinde oder in einem Landkreis diese Grenze, verständigen sich die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis im Rahmen einer kommunalen Bedarfsplanung gemeinsam mit allen beteiligten Trägern darauf, welche Anträge in die Förderung aufgenommen werden sollen. Eine Überschreitung der Grenze ist im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Einzelfall möglich. eine Angehörigengruppe jährlich pro Treffen, bei mindestens acht für maximal zwölf Treffen: 35,00 Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise, qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten sowie Angehörigengruppen werden grundsätzlich pro 20 000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit 15 000 gefördert. Die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis bestimmt gemeinsam mit allen beteiligten Trägern die Auswahl der zu fördernden Projekte, wenn auf Grund beschränkter Haushaltsmittel nicht alle Förderanträge bedient werden können.

89 (1) (alt) 87 (1) (neu) Verfahren 89 (2) 1 (alt) 87 (2) 1 (neu) 89 (2) 2 (alt) 87 (2) 2 (neu) 89 (3) (alt) 87 (3) (neu) 1 Der Träger reicht den Antrag unter Verwendung der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke bis spätestens 1. April jeden Jahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales ein, das für die Abwicklung des Förderverfahrens zuständig ist. 2 Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet das Zentrum Bayern Familie und Soziales nach Eingang des Verwendungsnachweises. 3 Es kann auf Antrag frühestens zum 1. Juli des Förderjahres eine Abschlagszahlung bewilligen, die sich an der Höhe der für das Vorjahr bewilligten Zuwendung oder bei erstmaliger Antragstellung an der voraussichtlichen Höhe der Zuwendung orientiert. Entscheidet das Zentrum Bayern Familie und Soziales, dass eine Förderung erfolgen kann, hat es das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. herzustellen. Beteiligt sich eine Kommune an der Finanzierung, so stellt das Zentrum Bayern Familie und Soziales auch insoweit das Einvernehmen her. 1 Das Zentrum Bayern Familie und Soziales informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft. 2 Das Zentrum Bayern Familie und Soziales informiert die Landkreise und kreisfreien Städte jährlich über die Ausschöpfung der Fördermittel. Für die Abwicklung des Förderverfahrens ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig. Entscheidet die nach Abs. 1 zuständige Behörde, dass eine Förderung erfolgen kann, hat sie das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. herzustellen. Beteiligt sich die jeweils zuständige Kommune an der Finanzierung, so stellt die nach Abs. 1 zuständige Behörde auch insoweit das Einvernehmen her. Die für die Förderung notwendigen Unterlagen und Verwendungsnachweise sind von den Antragsstellern der nach Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.

87 (4) (neu) 90 (alt) Nachweis und Prüfung der Verwendung, Verzinsung Bei einer Rückforderung von Zuwendungen werden Zinsen nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch 250 übersteigt. Für Fragen steht Ihnen Herr Michael Settgast unter michael.settgast(at)schwanpartner.de zur Verfügung.