LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Pflegegesetzes A. Problem und Ziel Ziel des Saarländischen Pflegegesetzes ist die Sicherung des Verbleibs von hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der eigenen Häuslichkeit durch Gewährleistung einer bedarfsgerechten, ortsnahen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur im Saarland. Zur Zielerreichung sind Detailinformationen über die Versorgungssituation hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftiger Menschen im Saarland unerlässlich. Hier fehlte es bislang an einer verbindlichen Berichtspflicht der Landesregierung zur Lebenssituation älterer Menschen im Saarland. Nach 1 Absatz 2 des Saarländischen Pflegegesetzes soll der Verbleib hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftiger Menschen insbesondere durch den weiteren Ausbau und die konzeptionelle Weiterentwicklung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten im Sinne von 45c SGB XI, von ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe im Sinne von 45d SGB XI und von teilstationären und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen unterstützt werden. Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) wurde für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf der bestehende Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege ergänzt um zusätzliche Entlastungsleistungen. Gleichzeitig wurde der leistungsberechtigte Personenkreis auf versicherte Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III ohne erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf ausgeweitet ( 45b Absatz 1a SGB XI). Dadurch können zusätzliche Entlastungsleistungen auch durch nach Landesrecht anerkannte und nach 45c SGB XI geförderte oder förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote erbracht werden. Des Weiteren wurde die Ermächtigung der Landesregierungen zum Verordnungserlass um den Erlass von Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote erweitert ( 45b Absatz 4 SGB XI). Niedrigschwellige Entlastungsangebote dienen der Deckung des Bedarfs der Leistungsberechtigten an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, und der Unterstützung bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder der Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Ausgegeben:

2 Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des bereits bislang bestehenden Versorgungsangebotes für pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen zur Sicherung des Verbleibs in der eigenen Häuslichkeit. Sie sind für die Betroffenen leicht zugänglich und ihre Leistungen können in der Regel ohne großen bürokratischen Aufwand genutzt werden. Dasselbe gilt für den Auf- und Ausbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen (einschließlich sonstiger Pflegepersonen) zum Ziel gesetzt haben. Die Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote wurde durch Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2005 (Amtsbl. S. 1050), geändert durch Artikel 8 Absatz 27 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken zugewiesen, da diese als Träger der kommunalen Altenhilfe und Leistungsträger der häuslichen (ambulanten) Hilfe zur Pflege sowie der stationären (teilstationären und vollstationären) Hilfe zur Pflege für Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem SGB XII für die regionale Planung und Steuerung der Versorgungsangebote für pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen verantwortlich sind. Die Anerkennung als niedrigschwelliges Angebot begründet jedoch keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. Dem Land obliegt dagegen die Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach 45c SGB XI. Die Förderung der niedrigschwelligen Angebote, von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe sowie der Modellvorhaben wird ergänzt durch einen Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung in jeweils gleicher Höhe für die einzelne Fördermaßnahme ( 45c Absätze 1 und 2, 45d Absätze 1 und 2 SGB XI). Bei der Förderung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote sollen vorrangig Angebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden. Die Förderung der Selbsthilfe nach 45d Absatz 2 SGB XI ist zweckgebunden ausschließlich für Angebote, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen (einschließlich sonstiger Pflegepersonen) zum Ziel gesetzt haben. Hierfür sieht das SGB XI ein eigenständiges Förderbudget in Höhe von 0,10 Euro pro Versicherten und Kalenderjahr aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung vor. Eine Förderung der Selbsthilfe nach dem SGB XI ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erfolgt. Zu den Voraussetzungen, Zielen, Dauer, Inhalten und der Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung für die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote, die Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe sowie die Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige nach dem SGB XI hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. gemäß 45c Absatz 6 SGB XI Empfehlungen beschlossen. Den Empfehlungen vom 24. Juli 2002 in der Fassung vom 2. Februar 2015 haben das Bundesministerium für Gesundheit und die Länder zugestimmt. Die Landesregierungen sind gemäß 45c Absatz 6 Satz 4 und 45d Absatz 3 SGB XI ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen

3 Nach den vorgenannten Empfehlungen dient die Förderung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote dazu, die Personal- und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen, sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich Tätigen zu finanzieren. Inhalt der Förderung von Initiativen des Ehrenamts sind Aufwandsentschädigungen und Schulungskosten für die ehrenamtlich Tätigen sowie Kosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen entstehen, sowie gegebenenfalls Aufwendungen für einen angemessenen Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit dem Betreuungs- und Entlastungsangebot entstehende Schäden. Inhalt der Förderung der Selbsthilfe sind die originären, auf die Selbsthilfearbeit im Sinne von 45d Absatz 2 SGB XI entfallenden Aufwendungen, z.b. Aufwendungen für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Personal- und sonstige Sachkosten. Zur Umsetzung der vorgenannten Änderungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz fehlt bislang die landesgesetzliche Grundlage für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten und deren Förderung gemäß 45c Absätze 2 und 6 sowie für die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe gemäß 45d SGB XI durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken. Dem trägt der Gesetzentwurf nun Rechnung. B. Lösung Zu Nummer 1: Der Einführung zusätzlicher Entlastungsleistungen und der Verwendungsmöglichkeit dieser Leistungen für die Inanspruchnahme niedrigschwelliger Entlastungsangebote durch das Erste Pflegestärkungsgesetz wird durch entsprechende Anpassung der Aufzählung in 1 Absatz 2 des Saarländischen Pflegegesetzes Rechnung getragen. Zu Nummer 2: In das Saarländische Pflegegesetz neu aufgenommen wird die Verpflichtung der Landesregierung zu einer kontinuierlichen Berichterstattung gegenüber dem Landtag zur Lage der Seniorinnen und Senioren im Saarland (Landesseniorenbericht) und zu einer entsprechenden Fortschreibung des Landesseniorenplanes durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Zu Nummer 3: Anpassung der Vorschrift gemäß der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 9. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 146). Zu Nummer 4: Anpassung der Vorschrift an die Änderung des 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XI durch das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfes in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789)

4 Zu Nummer 5: Der neu geschaffene 9a (Betreuungs- und Entlastungsangebote) enthält die landesgesetzliche Grundlage für die Anerkennung und Förderung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote im Sinne von 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 und 45c SGB XI sowie für die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe im Sinne von 45d SGB XI durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken. Gleichzeitig wird der Charakter dieser Aufgabenwahrnehmung durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken festgelegt (Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung). Zu Nummer 6: Erweiterung der Verordnungsermächtigung der Landesregierung, um entsprechende Detailregelungen zu 9a durch Rechtsverordnung treffen zu können. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die im Landesseniorenplan und Landesseniorenbericht genannten Maßnahmen stehen unter Haushaltsvorbehalt. Die Ausweitung der bisherigen Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote auf niedrigschwellige Entlastungsangebote führt bei den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken zu Mehrausgaben in Abhängigkeit von der zahlenmäßigen Entwicklung der Leistungsangebote in der jeweiligen Region. Für die Förderung niedrigschwelliger Angebote und von Initiativen des Ehrenamts haben die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken derzeit für das Jahr 2015 insgesamt rund Euro konkret verplant. Die komplementär verfügbare Fördersumme für das Saarland aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach 45c Absätze 1 und 2 und 45d Absatz 1 SGB XI beträgt für 2015 gemäß Königsteiner Schlüssel rund Euro; für Angebote der Selbsthilfe in der Pflege beträgt die komplementär verfügbare Fördersumme nach 45d Absatz 2 SGB XI für das Saarland für 2015 rund Euro. Hinzu kommen nicht in Anspruch genommene Fördermittel aus dem Jahr Das Land wird davon lediglich für das Modellprojekt Landesfachstelle Demenz rund Euro in Anspruch nehmen. Unabhängig davon begründet die Anerkennung als niedrigschwelliges Angebot keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. Der Finanzierungsaufwand (Investitionsförderung) für die teilstationären Pflegeeinrichtungen und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen wird den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken im Rahmen des Gesetzes zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1994, 1995), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438, 445), ausgeglichen. 2. Vollzugsaufwand Der Erfüllungsaufwand für den Landesseniorenbericht und den Landesseniorenplan wird mit den vorhandenen Personal- und Sachmitteln in den beteiligten Ressorts abgedeckt

5 Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken durch die neu hinzukommende Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Entlastungsangebote lässt sich nicht einschätzen, da er abhängig ist von der zahlenmäßigen Entwicklung dieser Angebote in der jeweiligen Region. E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

6 G e s e t z zur Änderung des Saarländischen Pflegegesetzes Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Saarländischen Pflegegesetzes Das Saarländische Pflegegesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1217), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 2 wird das Wort Betreuungsangeboten durch die Wörter Betreuungs- und Entlastungsangeboten ersetzt. 2. Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: 2a Landesseniorenbericht, Landesseniorenplan (1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in jeder Legislaturperiode, frühestens im Jahr 2018, zur Lage der Seniorinnen und Senioren im Saarland. (2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie schreibt den Landesseniorenplan als Planungs- und Entwicklungsinstrument für die Seniorenpolitik des Landes regelmäßig fort. 3. In 3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 5 werden jeweils die Wörter Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch die Wörter Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ersetzt. 4. In 6 Absatz 2 wird nach dem Wort Pacht, das Wort Erbbauzins, eingefügt. 5. Nach 9 wird folgender 9a eingefügt: - 6 -

7 9a Betreuungs- und Entlastungsangebote Die Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten im Sinne von 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 und 45c SGB XI sowie die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe im Sinne von 45d SGB XI zur Unterstützung des Verbleibs von betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung obliegt den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von 143 Absatz 1 und 197 Absatz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), in der jeweils geltenden Fassung, wahr. Die Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungs- und Entlastungsangebot begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. 6. In 11 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: 4. die Anerkennung und Qualitätssicherung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie die Umsetzung der Förderung der Angebote gemäß 9a. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

8 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Ziel des Saarländischen Pflegegesetzes ist die Sicherung des Verbleibs von hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der eigenen Häuslichkeit durch Gewährleistung einer bedarfsgerechten, ortsnahen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur im Saarland. Zur Zielerreichung sind Detailinformationen über die Versorgungssituation hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftiger Menschen im Saarland unerlässlich. Hier fehlte es bislang an einer verbindlichen Berichtspflicht der Landesregierung zur Lebenssituation älterer Menschen im Saarland. Nach 1 Absatz 2 des Saarländischen Pflegegesetzes soll der Verbleib hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftiger Menschen insbesondere durch den weiteren Ausbau und die konzeptionelle Weiterentwicklung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten im Sinne von 45c SGB XI, von ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe im Sinne von 45d SGB XI und von teilstationären und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen unterstützt werden. Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) wurde für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf der bestehende Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege ergänzt um zusätzliche Entlastungsleistungen. Gleichzeitig wurde der leistungsberechtigte Personenkreis auf versicherte Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III ohne erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf ausgeweitet ( 45b Absatz 1a SGB XI). Dadurch können zusätzliche Entlastungsleistungen auch durch nach Landesrecht anerkannte und nach 45c SGB XI geförderte oder förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote erbracht werden. Des Weiteren wurde die Ermächtigung der Landesregierungen zum Verordnungserlass um den Erlass von Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote erweitert ( 45b Absatz 4 SGB XI). Niedrigschwellige Entlastungsangebote dienen der Deckung des Bedarfs der Leistungsberechtigten an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, und der Unterstützung bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder der Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des bereits bislang bestehenden Versorgungsangebotes für pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen zur Sicherung des Verbleibs in der eigenen Häuslichkeit. Sie sind für die Betroffenen leicht zugänglich und ihre Leistungen können in der Regel ohne großen bürokratischen Aufwand genutzt werden. Dasselbe gilt für den Auf- und Ausbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen (einschließlich sonstiger Pflegepersonen) zum Ziel gesetzt haben

9 Die Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote wurde durch Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2005 (Amtsbl. S. 1050), geändert durch Artikel 8 Absatz 27 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken zugewiesen, da diese als Träger der kommunalen Altenhilfe und Leistungsträger der häuslichen (ambulanten) Hilfe zur Pflege sowie der stationären (teilstationären und vollstationären) Hilfe zur Pflege für Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem SGB XII für die regionale Planung und Steuerung der Versorgungsangebote für pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen verantwortlich sind. Die Anerkennung als niedrigschwelliges Angebot begründet jedoch keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. Dem Land obliegt dagegen die Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach 45c SGB XI. Die Förderung der niedrigschwelligen Angebote, von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe sowie der Modellvorhaben wird ergänzt durch einen Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung in jeweils gleicher Höhe für die einzelne Fördermaßnahme ( 45c Absätze 1 und 2, 45d Absätze 1 und 2 SGB XI). Bei der Förderung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote sollen vorrangig Angebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden. Die Förderung der Selbsthilfe nach 45d Absatz 2 SGB XI ist zweckgebunden ausschließlich für Angebote, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen (einschließlich sonstiger Pflegepersonen) zum Ziel gesetzt haben. Hierfür sieht das SGB XI ein eigenständiges Förderbudget in Höhe von 0,10 Euro pro Versicherten und Kalenderjahr aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung vor. Eine Förderung der Selbsthilfe nach dem SGB XI ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erfolgt. Zu den Voraussetzungen, Zielen, Dauer, Inhalten und der Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung für die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote, die Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe sowie die Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige nach dem SGB XI hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. gemäß 45c Absatz 6 SGB XI Empfehlungen beschlossen. Den Empfehlungen vom 24. Juli 2002 in der Fassung vom 2. Februar 2015 haben das Bundesministerium für Gesundheit und die Länder zugestimmt. Die Landesregierungen sind gemäß 45c Absatz 6 Satz 4 und 45d Absatz 3 SGB XI ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen. Nach den vorgenannten Empfehlungen dient die Förderung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote dazu die Personal- und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen, sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich Tätigen zu finanzieren. Inhalt der Förderung von Initiativen des Ehrenamts sind Aufwandsentschädigungen und Schulungskosten für die ehrenamtlich Tätigen sowie Kosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen entstehen, sowie gegebenenfalls Aufwendungen für einen angemessenen Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit dem Betreuungs- und Entlastungsangebot entstehende Schäden

10 Inhalt der Förderung der Selbsthilfe sind die originären, auf die Selbsthilfearbeit im Sinne von 45d Absatz 2 SGB XI entfallenden Aufwendungen, z.b. Aufwendungen für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Personal- und sonstige Sachkosten. Zur Umsetzung der vorgenannten Änderungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz fehlt bislang die landesgesetzliche Grundlage für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten und deren Förderung gemäß 45c Absätze 2 und 6 sowie für die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe gemäß 45d SGB XI durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken. Dem trägt der Gesetzentwurf nun Rechnung. Zu Artikel 1 B. Im Einzelnen Zu Nummer 1 Aufgrund der Einführung von Entlastungsleistungen zugunsten Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen sowie der Einführung von niedrigschwelligen Entlastungsangeboten in den 45b und 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch das Erste Pflegestärkungsgesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) ist die Vorschrift redaktionell anzupassen. Zu Nummer 2 Der Landesseniorenbericht soll eine möglichst aktuelle Bestandsaufnahme der individuellen und gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit von Seniorinnen und Senioren im Saarland bieten, um auf dieser aussagekräftigen Informations- und Datenbasis weiteres wirksames politisches Handeln im seniorenpolitischen Bereich vorausschauend planen und zielgenau entwickeln zu können. Der Landesseniorenplan ist als Planungs- und Entwicklungsinstrument die programmatische Grundlage der Landesseniorenpolitik und bildet auch deren Leitlinien ab. Beide Instrumente korrespondieren mit der Zielsetzung des Saarländischen Pflegegesetzes, das ausdrücklich nicht nur auf die Problemlagen pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet ist, sondern die Versorgung der hilfe- und betreuungsbedürftigen Menschen im Vorfeld von Pflegebedürftigkeit mitumfasst und auf das Ziel der Sicherung des Verbleibs in der Häuslichkeit ausgerichtet ist. Zu Nummer 3 Anpassung der Vorschrift gemäß der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 9. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 146). Zu Nummer 4 Anpassung der Vorschrift an die Änderung des 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XI durch das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfes in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789)

11 Zu Nummer 5 Der neu geschaffene 9a (Betreuungs- und Entlastungsangebote) enthält die landesgesetzliche Grundlage für die Anerkennung und Förderung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote im Sinne von 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 und 45c SGB XI sowie für die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe im Sinne von 45d SGB XI durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken. Gleichzeitig wird der Charakter dieser Aufgabenwahrnehmung durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken festgelegt (Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung). Zu Nummer 6 Erweiterung der Verordnungsermächtigung der Landesregierung, um entsprechende Detailregelungen zu 9a durch Rechtsverordnung treffen zu können. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten

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