b) vollständig selbstverantwortete, ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne von 2 Absatz 3 WTPG;
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- Helene Förstner
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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Stärkung ambulant betreuter Wohngruppen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie das Fünfte Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch bewertet und ob die gesetzlichen Neuregelungen einen Beitrag zur Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur in Baden-Württemberg leisten können; 2. welche Bedeutung sie ambulant betreuten Wohngemeinschaften für die Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur in Baden-Württemberg beimisst, insbesondere im Hinblick auf a) von Trägern verantwortete, ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne von 4 Absatz 2 des baden-württembergischen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) und b) vollständig selbstverantwortete, ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne von 2 Absatz 3 WTPG; 3. wie sie die Neufassung des 38 a sowie des 123 in Verbindung mit 45 e SGB XI bewertet; 4. ob nach ihrer Auffassung die Neufassung des 38 a sowie des 123 in Verbindung mit 45 e SGB XI einen Beitrag dazu leisten kann, dass in Baden- Württemberg neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für ältere hilfs- und pflegebedürftige Menschen nach 4 Absatz 2 WTPG entstehen können; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 5. ob und wenn ja, welche Erkenntnisse ihr darüber vorliegen, welchen Anteil an der Gesamtfinanzierung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft der pauschale Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich (künftig 205 Euro) hat; 6. wie sie die Effekte des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf die Pflegeleistungen von Angehörigen und das ehrenamtliche Engagement im Pflegebereich beurteilt; 7. ob zu der in 45 b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Umwidmungsmöglichkeit von Sachleistungsbeträgen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote flankierende Regelungen bezüglich der Qualitätskontrolle, der Sozialversicherung und des Arbeitsrechts geplant sind Sitzmann, Lucha und Fraktion Schmiedel, Hinderer und Fraktion Begründung Die Landtagsfraktion GRÜNE und die SPD-Landtagsfraktion halten eine Reform der Pflegeversicherung für erforderlich. Die auf Bundesebene im Fünften Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommenen Neuregelungen sind dazu ein erster Schritt, dem jedoch weitere folgen müssen. Insbesondere ist ein neuer, zeitgemäßer Pflegebedürftigkeitsbegriff dringend erforderlich. Die Pflegeversicherung muss der Tatsache Rechnung tragen, dass hilfs- und pflegebedürftige Menschen auch dann in überschaubaren, an das häusliche Wohnen angelehnten Wohnformen leben wollen, wenn ein Verbleib in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist. Die grün-rote Koalition hat dazu mit dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) einen guten ordnungsrechtlichen Rahmen geschaffen, der neue Wohnformen ermöglicht, zugleich aber dem Schutzbedarf hilfs- und pflegebedürftiger Menschen angemessen Rechnung trägt. Aus Sicht der Landtagsfraktion GRÜNE und der SPD-Landtagsfraktion muss auch das Leistungsrecht dem Wunsch nach überschaubaren, an das häusliche Wohnen angelehnten Wohnformen Rechnung tragen. Der Landtagsfraktion GRÜNE und der SPD-Landtagsfraktion ist es ein wichtiges Anliegen, dass vor allem sozialraumorientiert in städtischen Ballungszentren und im ländlichen Raum neben stationären Pflegeangeboten auch Wohnformen existieren, die in einem zahlenmäßig überschaubaren, familienähnlichen Umfeld ein häusliches Zusammenleben, Privatheit und Selbstverantwortung ermöglichen. Die vorliegende Initiative hat vor diesem Hintergrund das Ziel, die Frage zu beleuchten, welche Auswirkungen die im Rahmen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommene Neuregelung der zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ( 38 a SGB XI) auf die Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur in Baden-Württemberg hat. 2
3 Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 Nr /15/6242 nimmt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie das Fünfte Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch bewertet und ob die gesetzlichen Neuregelungen einen Beitrag zur Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur in Baden-Württemberg leisten können; Im Rahmen der demografischen Entwicklung wird die Anzahl der Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf in Baden-Württemberg in den kommenden Jahren steigen. Sowohl in der häuslichen als auch in der stationären Pflege gibt es immer mehr Menschen mit Demenzerkrankungen, bei denen häufig die Betreuung im Vordergrund steht. Vor diesem Hintergrund begrüßt es die Landesregierung, dass durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz PSG I) vom 17. Dezember 2014, in dem auch Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) enthalten sind, für Pflegebedürftige in einem ersten Schritt die Leistungen der Pflegeversicherung zur Stärkung der häuslichen Pflege, insbesondere durch Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege und neue ambulante Wohnformen ausgeweitet und flexibilisiert werden. Pflegebedürftige, einschließlich Pflegebedürftige der sogenannten Pflegestufe 0, können diese entsprechend ihrer individuellen Bedarfslage passgenau zusammenstellen. Betreuungsleistungen in der ambulanten und stationären Pflege werden zur Verbesserung der Lebensqualität der Betroffenen und zur Entlastung pflegender Angehöriger ausgebaut. Über den für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorgesehen Betrag hinaus können Pflegebedürftige künftig auch den ihnen zustehenden ambulanten Sachleistungsbetrag bis zu 40 % für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote im Wege der Kostenerstattung flexibel nutzen. Insbesondere die Einführung von neuen niedrigschwelligen Entlastungsangeboten, der Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen sowie Vereinfachungen der Antragsvoraussetzungen bei der Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohnformen leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur in Baden-Württemberg. 2. welche Bedeutung sie ambulant betreuten Wohngemeinschaften für die Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur in Baden-Württemberg beimisst, insbesondere im Hinblick auf a) von Trägern verantwortete, ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne von 4 Absatz 2 des baden-württembergischen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) und b) vollständig selbstverantwortete, ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne von 2 Absatz 3 WTPG; Ambulant betreute anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach 4 Absatz 2 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) für Menschen mit Unterstützungsund Versorgungsbedarf sowie vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften nach 2 Absatz 3 WTPG leisten einen wichtigen Beitrag, sowohl zur quartiersbezogenen Versorgung von Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf im städtischen Ballungsräumen als auch im ländlichen Raum. Mit den ambulant betreuten Wohngemeinschaften in beiden Gestaltungsvarianten sind nunmehr bedarfsgerechte Unterstützungsangebote im direkten Wohn- und *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3
4 Lebensumfeld möglich und Lösungsansätze für ein selbstbestimmtes soziales Leben und Wohnen im Alter und mit Unterstützungsbedarf entwickelt. Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind als kleinräumige Unterstützungsformen, die Normalität und familienähnliches Zusammenleben abbilden, gerade auch für Menschen mit Demenz ein gutes Betreuungsangebot. Mit den vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaften im Sinne des 2 Absatz 3 WTPG ist über die Einbindung von Vertrauens- und Bezugspersonen sowie Ehrenamt in die Alltagsgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner die Grundlage für lokale sorgende Verantwortungsgemeinschaften geschaffen, in denen sich Akteure und Initiativen vor Ort vernetzen und zusammenarbeiten können. Mit der Einrichtung einer Fachstelle für ambulant unterstützte Wohnformen (FaWo) will die Landesregierung Kommunen, Initiativen und Träger durch breit angelegte Information, Öffentlichkeitsarbeit, Netzwerkarbeit und Beratung unterstützen. Die FaWo hat zum 1. November 2014 ihre Arbeit aufgenommen und wird zunächst bis Ende 2016 mit , Euro gefördert. Sie setzt deutliche Impulse zur Einführung innovativer Wohnformen und versetzt kommunale und regionale Beratungsstrukturen in die Lage, Nutzerinnen und Nutzer, Initiativen, Träger und Planungsverantwortliche beim Auf- und Ausbau von ambulant unterstützten Wohnformen zu beraten und zu begleiten. 3. wie sie die Neufassung des 38 a sowie des 123 in Verbindung mit 45 e SGB XI bewertet; Die bisherige Regelung für zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach 38 a SGB XI knüpfte an heimrechtliche Regelungen an. Dies führte aufgrund des föderalisierten Heimrechts bei der Anspruchsprüfung des 38 a SGB XI zu einer uneinheitlichen Leistungsgewährung nach dem SGB XI in den Ländern. Mit der Neuregelung des 38 a SGB XI im 1. Pflegestärkungsgesetz wurde die bisherige Bezugnahme auf die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften oder ihre Anforderungen an Leistungserbringer aufgegeben. Als Merkmale zur Gewährung eines Wohngruppenzuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohnformen nach 38 a SGB XI sind nunmehr entscheidend: Merkmal der gemeinschaftlichen Wohnung, Einführung einer Kapazitätsgrenze (bei Wohngemeinschaften mit mehr als 12 Personen, die die für gemeinschaftliches Zusammenleben übliche Größe überschreiten, wird leistungsrechtlich der Wohngruppenzuschlag nach 38 a SGB XI nicht mehr gewährt), keine Versorgungsform für stationäre oder quasi-stationäre Formen. Die Neufassung des 38 a SGB XI steht mit dem gesetzlichen Grundmodell einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach dem WTPG im Einklang, wonach es sich um eine bewusst an der Häuslichkeit orientierte familiär gestaltete Wohn- und Versorgungsform handelt. Das WTPG sieht für ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach 4 Absatz 2 Nummer 5 WTPG einen Schwellenwert von bis zu 12 Personen vor. Ambulante Wohnformen mit einem überschaubaren Bewohnerkreis grenzen sich gerade über ihren häuslichen Charakter von stationären Versorgungsformen ab. 4. ob nach ihrer Auffassung die Neufassung des 38 a sowie des 123 in Verbindung mit 45 e SGB XI einen Beitrag dazu leisten kann, dass in Baden- Württemberg neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für ältere hilfs- und pflegebedürftige Menschen nach 4 Absatz 2 WTPG entstehen können; Die Neufassung des 38 a SGB XI sowie des 123 SGB XI in Verbindung mit 45 e SGB XI wird die Entwicklung von Wohngemeinschaften nach dem WTPG mit familiären Strukturen unterstützen, insbesondere von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach 4 Absatz 2 WTPG für Menschen mit Unterstützungsund Versorgungsbedarf, die einen wichtigen Teil einer flexiblen quartiersnahen und inklusiven Versorgungsstruktur bilden. 4
5 5. ob und wenn ja, welche Erkenntnisse ihr darüber vorliegen, welchen Anteil an der Gesamtfinanzierung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft der pauschale Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich (künftig 205 Euro) hat; Der Anteil des pauschalen Zuschlags an der Gesamtfinanzierung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft hängt von dem konzeptionellen Zuschnitt und der konkreten Vertragsgestaltung der anbieterverantworteten Leistungsteile, der Anzahl der Bewohner und deren Unterstützungs- und Pflegebedarf ab. Der Anteil des pauschalen Zuschlags bewegt sich nach Kenntnis des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, soweit die Angaben zur Finanzierung allgemein zugänglich sind, je nach Bewohnerzahl im Bereich von ungefähr 10 % der anteiligen ungekürzten Betreuungspauschale. 6. wie sie die Effekte des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf die Pflegeleistungen von Angehörigen und das ehrenamtliche Engagement im Pflegebereich beurteilt; Aufgrund des 1. Pflegestärkungsgesetzes wird der Personenkreis für die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach den 45 b ff. SGB XI sowie für Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen erweitert. Es können diese Leistungen alle Pflegebedürftigen und Versicherten der sogenannten Pflegestufe 0 mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Anspruch nehmen. Bis zum 31. Dezember 2014 war die Inanspruchnahme auf Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz beschränkt. Ferner werden neue niedrigschwellige Entlastungsleistungen eingeführt. Mit den im 1. Pflegestärkungsgesetz enthaltenen Regelungen wird der Tätigkeitsbereich der niedrigschwelligen Angebote, der bislang auf die Bereiche Beratung, Betreuung und Beaufsichtigung beschränkt war, auf den Bereich Alltagsbegleitung einschließlich der hauswirtschaftlichen Unterstützung und Versorgung ausgeweitet. Diese umfassenderen Unterstützungsmöglichkeiten tragen dazu bei, die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Anspruchsberechtigten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und damit dem Grundsatz des Vorrangs ambulanter Unterstützungsleistungen Rechnung zu tragen. Nachdem in Baden-Württemberg bereits weit über 700 niedrigschwellige Betreuungsangebote mit ehrenamtlich bzw. bürgerschaftlich Engagierten vorhanden sind, erwartet die Landesregierung mit der Einführung der umfassenderen Unterstützungsmöglichkeiten einen weiteren Anstieg von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten. 7. ob zu der in 45 b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Umwidmungsmöglichkeit von Sachleistungsbeträgen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote flankierende Regelungen bezüglich der Qualitätskontrolle, der Sozialversicherung und des Arbeitsrechts geplant sind. Die konkreten Fragestellungen im Hinblick auf die Umsetzung und Ausgestaltung des Anerkennungs- und Förderverfahrens für das neue Profil niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote erfolgen durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren in einem engen Abstimmungsprozess mit den im Koordinierungsausschuss Betreuungsangebote vertretenen maßgeblichen Organisationen (Landesverbände der Pflegekassen, Kommunale Landesverbände, Leistungserbringerverbände, Verbände von Pflegebedürftigkeit Betroffener). Es ist beabsichtigt, die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach 45 b Absatz 3 und 45 c Absatz 6 Satz 4 SGB XI sowie über die Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe nach 45 d Absatz 3 SGB XI (Betreuungsangebote-Verordnung) aufgrund der Einführung neuer niedrigschwelliger Entlastungsangebote anzupassen. Dabei ist beabsichtigt, die gegebene Struktur des Anerkennungsverfahrens für niedrigschwellige Betreuungsangebote in Zuständigkeit der Stadt- und Landkreise auch auf niedrigschwellige Entlastungsangebote anzuwenden. Als qualitätssichernde Maßnahme werden die Prüfmerkmale des bisherigen Anerkennungsverfahrens 5
6 für niedrigschwellige Betreuungsangebote auf das neue Profil der niedrigschwelligen Entlastungsangebote entsprechend angepasst. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren beabsichtigt, in der anzupassenden Rechtsverordnung deutlich zu machen, dass bei niedrigschwelligen ehrenamtlich getragenen Entlastungsangeboten die Rahmenbedingungen für die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich bzw. bürgerschaftlich Engagierte in niedrigschwelligen Betreuungsangeboten auf die niedrigschwelligen Entlastungsangebote übertragen werden, sodass für diese niedrigschwelligen Entlastungsangebote dann auch weiterhin nicht von Entlohnung gesprochen werden kann. Ferner werden in der Rechtsverordnung auch Standards zur Anerkennung von niedrigschwelligen Entlastungsangeboten, die nicht von ehrenamtlich bzw. bürgerschaftlich Engagierten angeboten werden, festzulegen sein. Dabei müssen für diese besonderen Entlastungsprofile besondere weitergehende Qualitätsanforderungen sowie besondere arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen, wie die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohns, bestimmt werden. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren 6
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