Die Pflegestärkungsgesetze mehr Flexibilität in der ambulanten Versorgung. MRin Katja Streppel 25. April 2017

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1 Die Pflegestärkungsgesetze mehr Flexibilität in der ambulanten Versorgung MRin Katja Streppel 25. April 2017

2 Zukunftsthema Pflege Pflegebedürftige in Bayern - davon 70 % ambulant versorgt - davon 45,5 % allein Pflegegeld ( ) Pflegeeinrichtungen (1.913 amb. Dienste, stat. Einrichtungen) 2,7 Mio. Pflegebedürftige in Deutschland beziehen Pflegeversicherungsleistungen i.h.v. 29,01 Mrd. (2015) Steigerung auf 4,37 Mio. Pflegebedürftige im Jahr 2050 prognostiziert Pflegestärkungsgesetze 2

3 Herausforderungen der demografischen Entwicklung Anstieg Anzahl Pflegebedürftige sinkendes Fachkräftepotential Entwicklung der familiären Pflegekapazitäten nachhaltige Finanzierung Pflegestärkungsgesetze 3

4 Koalitionsvertrag Wir wollen den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einführen. Zur Stärkung der ambulanten Pflege werden wir die Leistungen im ambulanten und stationären Bereich weiter einander angleichen. Wir werden die Betreuungsleistungen weiter ausbauen und auf alle Pflegebedürftigen ausdehnen. Wir werden die Kurzzeit- und Verhinderungspflege, die Tagesund Nachtpflege sowie die unterschiedlichen Betreuungsformen auch durch die Einführung von Budgets besser und flexibler aufeinander abstimmen. Wir werden die Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen oder die Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohnformen ausbauen Pflegestärkungsgesetze 4

5 Gesetzgebungsverfahren - SGB XI 1994 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) Stufe des PflegeVG 2008 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 2012 Pflege-Neuausrichtungsgesetz 2012 Assistenzpflegebedarfsgesetz 2014 Erstes Pflegestärkungsgesetz 2014 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 2015 Präventionsgesetz 2015 Hospiz und Palliativgesetz 2015 Zweites Pflegestärkungsgesetz 2016 Drittes Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetze 5

6 PSG I (in Kraft seit ) Dynamisierung Leistungsbeträge um 4 % Flexibilisierung von Tages- und Nacht, sowie Kurzzeit- und Verhinderungspflege Ausbau zusätzlicher Betreuungsleistungen Einführung von Entlastungsleistungen Umwidmungsmöglichkeit ambulante Pflegesachleistung Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen Beitragssatzerhöhung 0,3 Prozentpunkte Pflegestärkungsgesetze 6

7 PSG I Flexibilisierung 39, 41, 42 Verhinderungspflege kann bis zu sechs statt bisher vier Wochen in Anspruch genommen werden und um 50 % des Kurzzeitpflegebetrages ergänzt werden Kurzzeitpflege kann bis zu acht statt vier Wochen in Anspruch genommen werden und um den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege erhöht werden Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege und ambulante Sachleistungen stehen ohne Anrechnung nebeneinander Altersgrenze für Kurzzeitpflege in Behinderteneinrichtungen ist entfallen Pflegestärkungsgesetze 7

8 PSG I Betreuungs-/Entlastungsleistungen Ausweitung auf alle Pflegebedürftigen Einführung von Entlastungsleistungen Entlastungsleistungen können auch der Entlastung pflegender Angehöriger dienen bis zu 40 % der ambulanten Sachleistungsbeträge können umgewidmet werden Pflegestärkungsgesetze 8

9 PSG I - Wohnumfeld Erhöhung der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen von auf je Maßnahme Anschubfinanzierung abwg entfristet; Förderung von Umbaumaßnahmen bereits vor der formellen Neugründung der abwg möglich auch für Personen mit ausschließlich kognitiven Einschränkungen Pflegestärkungsgesetze 9

10 PSG II (in Kraft seit / ) Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Einführung eines neuen Begutachtungsverfahrens Einführung von fünf Pflegegraden Automatische Überleitungsregelungen Umfangreiche Besitzstandsregelungen Entwicklung eines neuen Qualitätsmessungs- und Darstellungsverfahrens Kostenlose Schulungen für pflegende Angehörige Beitragssatzerhöhung 0,2 Prozentpunkte Pflegestärkungsgesetze 10

11 PSG III (in Kraft seit ) Übertragung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in das Recht der Hilfe zur Pflege Stärkung der Rolle der Kommunen - fünfjähriges Initiativrecht Pflegestützpunkte - auf fünf Jahre befristete Modellvorhaben - sektorübergreifender LPA - regionale Pflegeausschüsse - Pflegestrukturplanungsempfehlungen Regelung von Schnittstellen zw. Pflegeversicherung, Eingliederungshilfe u. Hilfe zur Pflege Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug Pflegestärkungsgesetze 11

12 Leistungen bei ambulanter Versorgung Pflegesachleistung 36 Pflegegeld 37 Kombinationsleistung 38 Zusätzliche Leistungen abwg 38a, 45e Verhinderungspflege 39 Pflegehilfsmittel/wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 40 Tages- und Nachpflege 41 Kurzzeitpflege 42 Leistungen für Pflegepersonen, 44, 44a, 45 Unterstützungsangebote, Umwandlungsanspruch 45a Entlastungsbetrag 45b Pflegestärkungsgesetze 12

13 125 für Entlastungsbetrag 45b Leistungen der Tages- oder Nachtpflege Leistungen der Kurzzeitpflege Leistungen zugelassener Pflegedienste ( Selbstversorgung) Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag Pflegestärkungsgesetze 13

14 Angebote zur Unterstützung im Alltag 45a 125 pro Monat zzgl. bis zu 40 % des nicht verbrauchten ambulanten Sachleistungsbetrages 45a Abs Pflegestärkungsgesetze 14

15 Angebote zur Unterstützung im Alltag 45a Inhalt 45a Abs. 1 Satz 2 1. Betreuungsangebote 2. Angebote zur Entlastung von Pflegenden 3. Angebote zur Entlastung im Alltag Pflegestärkungsgesetze 15

16 Betreuungsangebote Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen Pflegestärkungsgesetze 16

17 Angebote zur Entlastung von Pflegenden Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen Pflegestärkungsgesetze 17

18 Angebote zur Entlastung im Alltag Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen Pflegestärkungsgesetze 18

19 Angebote zur Unterstützung im Alltag - Bayern der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 seit in Kraft Pflegestärkungsgesetze 19

20 Betreuungsangebote 81 Abs. 1 AVSG Betreuungsgruppen Ehrenamtliche Helferkreise Qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten Familienentlastende Dienste Pflegestärkungsgesetze 20

21 Entlastungsangebote 81 Abs. 2 AVSG Haushaltsnahe Dienstleistungen Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter Pflegestärkungsgesetze 21

22 Anerkennung Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Bayreuth keine Einzelpersonen Tätigkeit muss von geeigneten Fachkräften erbracht werden (soweit nicht ehrenamtlich) Pflegestärkungsgesetze 22

23 Geeignete Fachkraft Unter einer geeigneten Fachkraft für die Erbringung haushaltnaher Dienstleistungen versteht man insbesondere Personen, die eine Berufsausbildung oder Fortbildung in der Hauswirtschaft haben und zusätzlich im Umgang mit pflegebedürftigen und demenzkranken Menschen im Umfang von 40 Stunden geschult sind Pflegestärkungsgesetze 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Pflegestärkungsgesetze 24

25 Ministerialrätin Katja Streppel Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz München Telefon: Fax: Pflegestärkungsgesetze 25

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