Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze auf die Angebotsstrukturen in der ambulanten Pflege

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1 DV Veranstaltung PSG I, II, III: Wie geht es in der Pflege? pentahotel Berlin- Köpenick Erika Stempfle Diakonie Deutschland Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze auf die Angebotsstrukturen in der ambulanten Pflege

2 Angebotsstrukturen eines ambulanten Pflegedienstes Zielgruppen Gesetzliche Änderungen im Überblick Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der Pflegeversicherung/Neues Begutachtungsverfahren Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung Fazit erika Seite 2

3 Angebotsstrukturen eines ambulanten Pflegedienstes/ einer Diakoniestation im Überblick Häusliche Krankenpflege nach SGB V Familienpflege/Haushaltshilfe nach SGB V Pflegesachleistungen nach SGB XI Verhinderungspflege nach SGB XI Entlastungsleistungen nach 45b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI (Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,) Beratungsbesuche nach 37 Absatz 3 SGB XI/Pflegekurse nach 45 SGB XI und weitere Beratungs-/Informationsangebote Ggf. Präsenzkraftleistungen in ambulant betreuten Wohngruppen Ggf. zusätzlich nach Landesrecht anerkanntes Angebot nach 45a Absatz 3 SGB XI bzw. Kooperation mit einem nach Landesrecht anerkannten Angebot. SAPV, Palliativversorgung. Hausnotrufdienste/Mahlzeitendienste. erika. stempfle@diakonie.de Seite 3.

4 Zielgruppen Pflegebedürftige Menschen/Patienten. in unterschiedlichen Wohnsituationen/Versorgungs-/Pflegesettings z. B. alleinlebende alte Menschen.. in unterschiedlichen Lebensphasen.. mit unterschiedlichem Begleitungs-/Versorgungsumfang.. mit unterschiedlichem Begleitungs-/Versorgungsauftrag (pflegende) Angehörige/ Nahestehende erika Seite 4

5 Änderungen PSG I zum (Überblick) Beitragssatzerhöhung um 0,3 Beitragssatzpunkte zum , davon 0,1 Beitragssatzpunkte für den Pflegevorsorgefonds/Aufbau eines Pflegevorsorgefonds bildet einen Schwerpunkt des PSG I weitere Vorziehleistungen nach dem PNG (z. B. Entlastungsbetrag von 104 für alle Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege; Ausweitung von 87b auf alle Bewohner, Einbeziehung von Tages- und Kurzzeitpflege in 123 SGB XI) Dynamisierung aller Leistungen in der Regel um 4 % Anrechnungsmöglichkeiten von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Tagespflege als eigenständige Leistung Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (4.000 anstatt pro Maßnahme) Einführung von neuen Entlastungsangeboten und Anbietern u. a. durch Ausbau der Hilfen zur Weiterführung des Haushalts Einführung einer Umwidmungsmöglichkeit von bis zu 40 % des Sachleistungsbudgets in niedrigschwellige Angebote Anerkennung der tariflichen Vergütungen etc. erika. stempfle@diakonie.de Seite 5

6 PSG II (Überblick) (1) Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Neues Begutachtungsinstrument, Pflegegrade, Überleitung in Pflegegrade/Neuer Pflegegrad 1 Neues Verständnis von Pflegebedürftigkeit in den Einzelnormen 4, 36 SGB XI: körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen (Aufnahme in den Regelleistungskatalog) und Hilfen bei der Haushaltsführung Leistungserhöhungen ab im Bereich der häuslichen Pflege (Integration von 123 SGB XI a.f.), nahezu alle Pflegebedürftigen erhalten höhere Leistungen Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege Entlastungsbetrag von 125 für alle Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege Änderungen im Leistungserbringungsrecht/einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege Verbesserungen bei der sozialen Absicherung von Pflegepersonen (insbesondere in Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung erika. stempfle@diakonie.de Seite 6

7 PSG II (Überblick) (2 ) Gestraffte Organisations- und Entscheidungsstrukturen (Qualitätsausschuss Pflege, Geschäftsstelle ) Einführung eines neuen Verfahrens der Qualitätsprüfung und -darstellung unter Berücksichtigung von Ergebnisqualität (stationär, ambulant und für neue Wohnformen) Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur Personalbemessung bis Mitte 2020 Änderungen im Bereich Information und Pflegeberatung Umfassende Pflegeversicherungsreform mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erika. stempfle@diakonie.de Seite 7

8 PSG III (Überblick) Regelungen zur Stärkung der Rolle der Kommune in der Pflege Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege und in der HKP Einführung des Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der Hilfe zur Pflege ( Abschaffung des Bedarfsdeckungssystems in der Hilfe zur Pflege/Lücken) Regelung zur Schnittstelle Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe ( 13 Absatz 3ff. SGB XI ) Änderungen zum Thema Wirtschaftlichkeit von Gehältern bis zur Höhe von Tarifniveau und Nachweise der Personalaufwendungen in den Vergütungsverhandlungen Nachbesserungen beim Besitzstandsschutz erika. stempfle@diakonie.de Seite 8

9 Weitere gesetzliche Änderungen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Inkrafttreten zum ) Hospiz- und Palliativgesetz (Inkrafttreten zum ) Präventionsgesetz Schließung der ambulanten Versorgungslücke durch das Krankenhausstrukturgesetz vom Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen vom Regelungen zum Entlassmanagement der Krankenhäuser durch das (GKV- Versorgungsstärkungsgesetz vom Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften/verabschiedet im Bundestag am Heimrechtliche Regelungen der Länder/Ordnungsrechtliche Änderungen.. erika Seite 9

10 Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (1) Der bisherige Pflegebedürftigkeitsbegriff hat 20 Jahre das gesellschaftliche und sozialpolitische Verständnis von (professioneller) Pflege geprägt Verrichtungsbezug pflegerischer Leistungen realitätsbildend in Leistungskomplexen für die ambulante Pflege, in den Landesrahmenverträgen nach 75 SGB XI/in den Vergütungsvereinbarungen nach 89 SGB XI Orientierung an Zeitwerten ( Minutenpflege ) Präventive, rehabilitative oder beratende Inhalte waren darin nicht erkennbar (gefühlte) Lücke zwischen individuellen Bedarfslagen und vorhandenem pflegerischen Versorgungsangebot/Angebotsstrukturen bei den SGB XI-Leistungen,.. erika. stempfle@diakonie.de Seite 10

11 Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (2) PFLEG 2002/ erste Nachbesserungen: Einführung eines zusätzlichen Leistungsanspruchs von bis zu 460 pro Jahr für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an Betreuung (PEA) im häuslichen Bereich ( 45a und 45b SGB XI) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz: Grundbetrag von 100 und erhöhter Betrag von 200 Leistungen nach 45b wurden schrittweise erhöht Zuletzt 2016: 104 bzw. 208 pro Monat PNG (2012) und PSG I (2015) Einführung von sogenannten Vorziehleistungen im Hinblick auf die Einführung des Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs * Zuschlag für Menschen mit einer PEA zu den Pflegesachleistungen, zum Pflegegeld etc. (z. B. bei Pflegestufe 1 Sachleistungsanspruch 468 und Zuschlag von 221 für PEA ( 123 SGB XI)) * Häusliche Betreuung nach 124 SGB XI erika. stempfle@diakonie.de Seite 11

12 Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (3) Zielsetzungen waren eine stärkere Einbeziehung von Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz und die Entlastung von pflegenden Angehörigen Zielsetzungen von PNG und PSG I waren auch: nicht nur eine Stärkung der Ehrenamtlichkeit, sondern auch eine Stärkung der niedrigschwelligen Angebote/der hauswirtschaftlichen Angebote/der Entlastungangebote und eine Öffnung des Pflegesachleistungsbetrags für diese und für andere neue nur nach Landesrecht anerkannte Anbieter ( Anforderungen an Qualität, prekäre Arbeitsverhältnisse etc. sind sozial- und versorgungspolitisch nicht unproblematisch) reine somatische Ausrichtung des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurde früh kritisiert, Ergänzungen wurden aber nicht unbedingt im pflegefachlichen Bereich vorgenommen, sondern eher im niedrigschwelligen und/oder im hauswirtschaftlichen Bereich. erika. stempfle@diakonie.de Seite 12

13 Überleitungsregelungen Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sollte sich niemand, der bereits 2016 pflegebedürftig war, schlechter stellen als bisher Großzügige Überleitungsregelungen einfacher Stufensprung für Pflegebedürftige ohne PEA doppelter Stufensprung für Versicherte mit PEA Im häuslichen Bereich erhalten 98 % der übergeleiteten Versicherten 2017 höhere Leistungen als 2016 Keine Überleitung in den Pflegegrad 1 Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der Pflegeversicherung/neue Zielgruppe erika. stempfle@diakonie.de Seite 13

14 erika Seite 14

15 Leistungen bei Pflegegrad 1 in der häuslichen Pflege Pflegeberatung gemäß der 7a und 7b, Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß 37 Absatz 3, zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß 38a, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5, finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß 40 Absatz 4, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß 45. Entlastungsbetrag gemäß 45b Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 125 monatlich erika. stempfle@diakonie.de Seite 15

16 Einsatz des Leistungsbetrags nach 45b SGB XI Der Betrag von 125 pro Monat dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen 1. der Tages- oder Nachtpflege, 2. der Kurzzeitpflege, 3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung, 4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des 45a. erika. stempfle@diakonie.de Seite 16

17 Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der Pflegeversicherung/Neues Begutachtungsverfahren Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung: Begründung für Änderungen der vertraglichen Grundlagen, für die Änderungen bei den Angebotsstrukturen und für die konzeptionelle Weiterentwicklung erika Seite 17

18 Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der Pflegeversicherung/Neues Begutachtungsverfahren Grundlage der Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit und nicht mehr die an Defiziten orientierte Dauer bestimmter Verrichtungen Einschränkungen der Selbständigkeit durch kognitive oder psychische Problemlagen werden gleichberechtigt neben somatisch bedingten Einschränkungen bei der Begutachtung gleichberechtigt berücksichtigt Wegfall der Sonderleistung für Personen mit einer erheblichen eingeschränkten Alltagskompetenz (PEA) 6 Module mit einer unterschiedlichen Gewichtung 5 Pflegegrade anstatt 3 Pflegestufen Im häuslichen Bereich erhalten 98 % der übergeleiteten Versicherten 2017 höhere Leistungen als 2016 Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der Pflegeversicherung/neue Zielgruppe erika. stempfle@diakonie.de Seite 18

19 Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung ( 36 SGB XI) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) Integration der häuslichen Betreuung aus 124 SGB XI in 36 SGB XI pflegerische Betreuungsmaßnahmen sind eine gleichberechtigte Leistung Voraussetzung, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind, entfällt Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen oder Fähigkeitsstörungen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. erika. stempfle@diakonie.de Seite 19

20 Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung ( 36 SGB XI) Bisher Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den Verrichtungen in den Bereichen Körperpflege/ Ausscheidung, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den Bereichen * Mobilität, * kognitive und kommunikative Fähigkeiten, * Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, * Selbstversorgung, * Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, * Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Anstatt hauswirtschaftlicher Versorgung nun Hilfen bei der Haushaltsführung erika. stempfle@diakonie.de Seite 20

21 Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung ( 36 SGB XI) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen: Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung erika. stempfle@diakonie.de Seite 21

22 Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung Einleitung der Umsetzung eines Paradigmenwechsels in der Pflege Im Mittelpunkt der Pflege steht die Förderung der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Personen Maßgeblich sind der Wille und die Selbstbestimmung der betroffenen Versicherten Notwendigkeit der Stärkung der Fachlichkeit und eine Rückbesinnung auf die Pflegefachlichkeit vor Ort in Kombination mit dem neuen Strukturmodell zukünftige Pflegeberichterstattung über Ergebnisindikatoren zukünftig bzgl. 113c? erika Seite 22

23 Paradigmenwechsel durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Worum geht es?: Qualitative Weiterentwicklung der Pflege: Dinge anders tun und Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten: Andere Dinge tun Qualitative Weiterentwicklung der Pflege: Dinge anders tun Stichwort: problemorientiertes anstatt verrichtungsorientiertes Pflegeverständnis Betonung individueller Ressourcenförderung Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten: Andere Dinge tun Präventive Orientierung/Präventive Leistungen Pflegefachliche Anleitung: Pflegebedürftige und Angehörige Förderung der Pflegekompetenz von Angehörigen Neuausrichtung der Leistungen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen Beratung und Anleitung als eigenständige, edukative Interventionen erika Seite 23

24 Paradigmenwechsel durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Pflegerische Betreuungsmaßnahmen ( im häuslichen Umfeld ) Bewältigung von psychischen Problemlagen/Gefährdungen Orientierung, Tagesstrukturierung, soziale Kontakte Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung Hilfen bei der Haushaltsführung: Nicht nur passive Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern Unterstützungsleistungen für aktive, selbstbestimmte Haushaltsführung Erst- und Folgegespräche Prozeßsteuernde Interventionen Interventionen bei kognitiven und psychischen Problemlagen Partizipativer Ansatz des Aushandelns von Leistungen mit der pflegebedürftigen Person Stabilität der häuslichen Pflegesettings Siehe Referat von Herrn Dr. Wingenfeld erika. stempfle@diakonie.de Seite 24

25 Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung Muss umgesetzt werden in den Landesrahmenverträgen (nach 75 SGB XI), in den Vergütungsvereinbarungen (nach 89 SGB XI) und in den Konzepten der Einrichtungen/Dienste erika Seite 25

26 Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung wurde im Gegensatz zum Begutachtungsverfahren,. nicht vorbereitet. keine Vorschaltregelung für eine Bundesempfehlung Ende 2015/Anfang 2016: Konzentration der Pflegeselbstverwaltung auf der Länderebene auf die vollstationäre Pflege ab Frühjahr/Frühsommer 2016: Beginn mit der Umsetzung in der ambulanten Pflege Diskussion in der Pflegeselbstverwaltung: Gibt es einen Paradigmenwechsel überhaupt/ es gab doch schon immer aktivierende Pflege etc. Wichtige Impulse durch die Veranstaltung des BMG vom und andere Maßnahmen des BMG Empfehlungen der BAGFW zur Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff in den Landesrahmenverträgen: zur Notwendigkeit eines Paradigmenwechsels, zu den Inhalten der Landesrahmenverträge, zu den neuen Leistungen, zur Prozessgestaltung,. Mehrjähriger, mehrstufiger Prozess,.. erika Seite 26

27 Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung Gegenwärtiger Stand im Überblick Neue Landesrahmenverträge: Baden-Württemberg, Hamburg,.. In (vielen) Bundesländern Ergänzungen bei den Leistungen im Hinblick * auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen * Hilfen bei der Haushaltsführung * Unterstützung bei der Organisation des Haushalts * Mobilität * Förderung der Selbstständigkeit * Anleitung * Sterbebegleitung * Erstgespräche/Folgegespräche. teilweise mit Revisions-/Evaluationsvereinbarungen größtenteils mit der Absprache die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auch 2017/2018 etc. in den Landesrahmenverträgen weiter fortzusetzen erika. stempfle@diakonie.de Seite 27

28 Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wirkt sich aus auf ein umfassenderes Pflegeverständnis und auf die Pflegeleistungen auf die Leistungsinhalte, Leistungsstrukturen, pflegerischen Konzepte die strategische Ausrichtung des ambulanten Pflegedienstes Organisation und Prozesse von ambulanten Pflegediensten Umsetzung des Paradigmenwechsels muss ein mehrjähriger und ein mehrstufiger Prozess der gemeinsamen Erarbeitung aller Beteiligten sein Bei der Umsetzung in den Angebotsformen sind auch die anderen gesetzlichen Änderungen; z. B. die Änderungen im SGB V, SGB XII zu berücksichtigen erika Seite 28

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit erika Seite 29

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