A N G E B O T I M Ü B E R B L I C K CHF- ZINSCAP OPTIONSSCHEINE 04/2005 BIS 06/2017

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A N G E B O T I M Ü B E R B L I C K CHF- ZINSCAP OPTIONSSCHEINE 04/2005 BIS 06/2017 DER EMITTENT: ERSTE BANK DER OESTERREICHISCHEN SPARKASSEN AG ( ERSTE BANK ) EMISSIONSVOLUMEN: MIND. 5 MIO SCHWEIZER FRANKEN AUSGABEPREIS: WIRD VOM EMITTENTEN LAUFEND FESTGESETZT ZAHL-, EINREICH-, OPTIONSSTELLE: ERSTE BANK WP-KENN-NR. (INTERN): 440761 BÖRSENOTIERUNG: DIE ZULASSUNG DER OPTIONSSCHEINE AN DER WIENER BÖRSE AG IST ZUR ZEIT NICHT VORGESEHEN, KANN ABER JEDERZEIT BEANTRAGT WERDEN. BASISZINSSATZ (STRIKE) BASISWERT (UNDERLYING) LAUFZEITBEGINN (ERSTVALUTA) LAUFZEITENDE (VERFALLSTAG) SETTLEMENT MINDEST- AUSÜBUNGSMENGE ERSTAUSGABE- PREIS WÄHRUNG KAUFOPTIONSSCHEINE (CALLS) 3,50 % 3-MONATS-CHF LIBOR 30.04.2005 30.06.2017 CASH- SETTLEMENT 1 STÜCK 62,50 CHF Die Berechnung für die erste Periode (30.04.2005 bis 30.06.2005) bezieht sich auf den 2-Montats-CHF Libor. Für diese Emission(en) gilt (gelten) nicht die Anforderungen des Börsegesetzes, die an Emittenten und an deren im Amtlichen Handel notierten oder im Geregelten Freiverkehr gehandelten Wertpapiere gestellt werden. Die Optionsscheine sind gemäß 3 Abs. 1 Z. 3 KMG von der Prospektpflicht befreit. Seite 1 von 1

B E D I N G U N G E N CHF-ZINSCAP-OPTIONSSCHEINE DER AUF DEN 3-MONATS-CHF-LIBOR 1 Einleitende Bestimmungen 1. Die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, Graben 21, 1010 Wien ("Emittentin", Erste Bank ), begibt gemäß diesen Bedingungen Cap-Optionsscheine auf den 3-Monats-CHF-Libor ( Optionsscheine ) im Wege einer Daueremission. Der Ausgabepreis wird von der Emittentin laufend festgesetzt. 2. Das Angebot im Überblick ist integrierender Bestandteil dieser Bedingungen. Die jeweils für eine Serie getroffenen Festlegungen hinsichtlich des Basiszinssatzes, der Laufzeit bzw. des Erstausgabepreises ergänzen diese Bedingungen. 2 Form der Optionsscheine Die Optionsscheine je Serie werden zur Gänze in je einer Sammelurkunde gemäß 24 Depotgesetz BGBl. 424/1969, in der jeweils gültigen Fassung, vertreten. Die Sammelurkunde(n) trägt (tragen) die Unterschriften zweier Zeichnungsberechtigter der Erste Bank. Ein Anspruch auf Ausfolgung von effektiven Optionsscheinen besteht nicht. 3 Zahl-, Einreich- und Optionsstelle 1. Zahl-, Einreich- und Optionsstelle ist die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG ( Optionsstelle ). 2. Die Emittentin ist berechtigt, weitere Banken als Einreichstellen zu bestellen und die Bestellung von Einreichstellen zu widerrufen. Bestellungen und Widerrufe sind gemäß 9 bekanntzugeben. 3. Etwaige weitere Einreichstellen handeln als solche ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und stehen, ebenso wie die Erste Bank, nicht in einem Auftrags-, Vertretungs- oder Treuhandverhältnis zu den Inhabern der Optionsscheinen. 4 Optionsrecht 1. Jedem Inhaber eines Optionsscheines wird nach Maßgabe der Optionsscheinbedingungen das Recht gewährt, an den Auszahlungstagen den Differenzbetrag für die jeweilige Berechnungsperiode von der Erste Bank zu erhalten. 1

2. Dabei gelten folgende Begriffsbestimmungen: Laufzeitbeginn: Der Tag wie im Angebot im Überblick festgelegt. Roll-over Tag: Der 30. Juni 2005 und danach jeder 30. September, 31. Dezember, 31. März und 30. Juni während der Laufzeit der Optionsscheine, bis zum Roll-over Tag 30. Juni 2017. Ist ein Roll-over Tag kein Bankarbeitstag, so verschiebt sich der Roll-over Tag auf den unmittelbar vorangehenden Bankarbeitstag. Zinsfestsetzungstag: Der Tag, welcher 2 London-Geschäftstage vor dem ersten Tag der entsprechenden Berechnungsperiode liegt. Differenzzinssatz: Die positive Differenz, berechnet an jedem Zinsfestsetzungstag, zwischen dem 3-Monats-CHF-Libor und dem Basiszinssatz gem. 6. Der 3-Monats-CHF-Libor entspricht dem CHF-LIBOR-BBA für eine Laufzeit von 3 Monaten, wie er am Zinsfestsetzungstag um 11:00 London Zeit auf der Telerate Seite 3740 (oder einer Nachfolgeseite) oder von einem anderen anerkannten Informationsdienstleister quotiert wird. Der 3-Monats-CHF-Libor wird auf drei Dezimalstellen gerundet. Für die erste Berechnungsperiode vom 30.04.2005 bis 30.06.2005 ( Rumpfperiode ) kommt anstelle des 3-Monats-CHF-LIBOR der 2-Monats-CHF- LIBOR zur Anwendung. Der 2-Monats-CHF-LIBOR entspricht dem CHF-LIBOR- BBA für eine Laufzeit von 2 Monaten, wie oben festgestellt. Differenzbetrag: Der Differenzbetrag ist der für eine Berechnungsperiode errechnete Betrag pro Optionsschein. Der Differenzbetrag errechnet sich unter Zugrundelegung des Differenzzinssatzes, berechnet auf einen Betrag von CHF 1.000,-- je Optionsschein, bezogen auf die tatsächliche Anzahl der Tage der jeweiligen Berechnungsperiode und geteilt durch 360. Die Berechnungsformel für den Differenzbetrag stellt sich folgendermaßen dar: Differenzbetrag = (1.000 * i * t / 360) wobei i der Differenzzinssatz für die jeweilige Berechnungsperiode und t die Anzahl der Tage für die jeweilige Berechnungsperiode ist. Wenn der Differenzzinssatz negativ ist, gelangt für die jeweilige Berechnungsperiode kein Differenzbetrag zur Auszahlung. Berechnungsperiode: Der Zeitraum zwischen dem Laufzeitbeginn bzw. einem Roll-over Tag (inklusive) und dem unmittelbar darauffolgenden Roll-over Tag bzw. dem Verfallstag (exklusive). Der für die erste Berechnungsperiode relevante Differenzzinssatz wird am Zinsfestsetzungstag im April 2005 festgestellt. Auszahlungstag: Jeweils der auf die entsprechende Berechnungsperiode folgende Roll-over Tag. Demnach ist der Auszahlungstag für den Differenzbetrag der ersten Berechnungsperiode der Roll-over Tag im Juni 2005. Bankarbeitstag: Der Ausdruck Bankarbeitstag im hier verwendeten Sinn bezeichnet den Tag, an dem die Banken in Wien und Zürich geöffnet sind. Der Ausdruck London-Geschäftstag im hier verwendeten Sinn bezeichnet den Tag, an dem die Banken in London geöffnet sind 5 Laufzeit, Ausübung des Optionsrechts Die Laufzeit beginnt mit dem 30. April 2005 und endet am Roll-over Tag 30. Juni 2017 ( Verfallstag ). Das Optionsrecht für die jeweilige Berechnungsperiode kann jederzeit während der gesamten Laufzeit dieser Berechnungsperiode an jedem Bankarbeitstag, zu den jeweiligen Banköffnungszeiten, bis spätestens 5 Bankarbeitstage vor dem der Berechnunsgperiode nachfolgenden Roll-over Tag, 10:00 Uhr Ortszeit Wien ( Verfallzeitpunkt ) (in Bezug auf eine Berechnunsgperiode jeweils die Ausübungsfrist ), wirksam ausgeübt werden. 2

Eine Einreichung bei der Optionsstelle gilt als am Tag der Einreichung erfolgt, wenn sie bis 10:00 Uhr Ortszeit Wien vorgenommen wurde; ansonsten gilt sie als an dem der Einreichung folgenden Tag erfolgt. Zum Verfallszeitpunkt erlöschen hinsichtlich der jeweiligen Berechnungsperiode sämtliche Optionsrechte, die bis dahin nicht wirksam ausgeübt worden sind. Optionsrechte hinsichtlich der nachfolgenden Berechnungsperiode bleiben davon unberührt. Sollte der Optionsscheininhaber das Optionsrecht während der Ausübungsfrist für eine Berechnungsperiode nicht wahrnehmen, so wird die Erste Bank die Ausübung für den Optionsscheininhaber vornehmen. 6 Basiszinssatz Die Optionsscheine werden mit einem Basiszinssatz wie im Angebot im Überblick festgelegt, begeben. 7 Ersatzzinssatz Falls an einem Zinsfestsetzungstag der 3-Monats-CHF-Libor, oder, im Falle der erste Berechnungsperiode, der der 2-Monats-CHF-Libor, nicht wie in 4 beschrieben quotiert wird, so ist für die Berechnung des Differenzbetrages jener von der Emittentin berechnete Ersatzzinssatz maßgeblich, welcher sich als arithmetisches Mittel der von der Emittentin eingeholten Ersatzquotierungen berechnet. Dabei wird die Emittentin am Zinsfestsetzungstag von 4 namhaften Banken, welche im Londoner Interbankengeschäft tätig sind, Quotierungen für CHF-Refinanzierungen für eine Laufzeit von 3 Monaten (respektive 2 Monate) einholen, und das arithmetische Mittel der so erhaltenen Quotierungen berechnen. Sollten am Zinsfestsetzungstag keine Quotierungen von den Banken erhältlich sein, so wird die Emittentin einen Ersatzzinssatz bestimmen, welcher nach Beurteilung der Emittentin den an dem Tag der Feststellung herrschenden Marktgegebenheiten entspricht. 8 Ausübung des Optionsrechtes 1. Zur Ausübung des Optionsrechtes muss der Inhaber der Optionsscheine innerhalb der Ausübungsfrist eine schriftliche Erklärung ("Ausübungserklärung") bei der Optionsstelle gemäß 3 einreichen. Diese Ausübungserklärung ist für den Erklärenden bindend, unbedingt und unwiderruflich. 2. Die bestimmungsgemäße Ausübung des Optionsrechtes berechtigt zum Bezug des Differenzbetrages gemäß 4, wobei für die Anspruchsberechtigung der Einreichzeitpunkt maßgeblich ist. 3. Etwaige Steuern und Abgaben, die in der Republik Österreich im Zusammenhang mit der Ausübung des Optionsrechtes und/oder der Ausgabe oder Lieferung des Differenzbetrages anfallen, sind von den betreffenden Optionsscheininhabern zu tragen. 4. Nach wirksamer Ausübung der Optionsscheine wird der Emittent den Differenzbetrag gemäß 4 abzüglich anfallender Steuern und Abgaben auf das in der Ausübungserklärung namhaft gemachte Konto gutschreiben bzw. die Buchung durch die jeweils depotführende Bank veranlassen. 9 Bekanntmachungen Alle Bekanntmachungen, welche die Optionsscheine betreffen, erfolgen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder auf der Homepage der Emittentin mit Wirksamkeit gegenüber den Optionsscheininhabern. Sollte die Wiener Zeitung ihr Erscheinen einstellen, so tritt an ihre Stelle das für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Einer gesonderten Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Optionsscheine bedarf es nicht. 3

10 Börseanmeldung und Warnhinweis Die Zulassung der Optionsscheine an der Wiener Börse AG ist zur Zeit nicht vorgesehen, kann aber jederzeit beantragt werden. Für diese Emission gelten nicht die Anforderungen des Börsegesetzes, die an Emittenten und an deren im Amtlichen Handel notierten oder im Geregelten Freiverkehr gehandelten Wertpapiere gestellt werden. 11 Aufstockung/Rückerwerb 1. Die Emittentin behält sich vor, jederzeit weitere Optionsscheine mit (gegebenenfalls bis auf den Beginn der Ausübungsfrist) gleicher Ausstattung zu begeben, sodass sie mit den Optionsscheinen zusammengefasst werden, und dadurch das Emissionsvolumen zu erhöhen. Der Begriff Optionsscheine umfasst im Falle einer solchen Aufstockung auch solche zusätzlich begebenen Optionsscheine. 2. Der Emittent ist berechtigt, jederzeit Optionsscheine über die Börse oder durch außerbörsliche Geschäfte zurück zu erwerben. 12 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus welchem Grund auch immer unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem in diesen Bedingungen zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt. 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf sämtliche Rechtsverhältnisse aus diesen Optionsscheinen gilt österreichisches Recht. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich das in Wien sachlich zuständige Gericht als gemäß 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand. Wien, im April 2005 ERSTE BANK DER OESTERREICHISCHEN SPARKASSEN AG 4