1.6. Die Agentur ist berechtigt, kostenfrei eine Autorennennung auf dem Vertragsgegenstand vorzunehmen.

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Transkript:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER DSP GMBH 1. Urheberrecht und Nutzungsrechte 1.1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB. 1.2. Der Urhebervertrag kommt mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur zustande. Das Übersenden eines Gesprächsprotokolls über die Ausführung des Auftrages durch die Agentur gilt als Auftragsbestätigung. Erhebt der Auftraggeber binnen einer Woche gerechnet vom Absende-Datum der Auftragsbestätigung / des Gesprächsprotokolls an, keine Einwendungen, kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung / des Gesprächsprotokolls zustande. 1.3. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbeziehung weder in Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen oder Details ist unzulässig. 1.4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei der Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung der Agentur und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. 1.5. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass eine Nutzung der Vertragsleistung, bis zur vollständigen Bezahlung der Zahlungsansprüche der Agentur ausgeschlossen ist. 1.6. Die Agentur ist berechtigt, kostenfrei eine Autorennennung auf dem Vertragsgegenstand vorzunehmen. 1.7. Die Agentur ist berechtigt, alle Entwürfe (auch 3D Darstellungen) für eigene Zwecke und nach eigenem Ermessen zu verwenden.

2. Vergütung 2.1. Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen: a) dem Entwurfshonorar b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar) c) dem Werkzeichnungshonorar 2.2. Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Design Leistungen in der jeweiligen Fassung berechnet. 2.3. Ist eine konkrete Vergütung nicht vereinbart, berechnet sich das Honorar der Agentur nach dem für die Auftragsaufführung erforderlichen Zeitaufwand. Grundlage sind bei der Agentur im Zeitpunkt der Auftragsausführung die üblichen Stundensätze. Die Stundenvergütung gilt auch für Zusatzaufträge der Agentur bzw. für Auftragsänderungen. 2.4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 2.5. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und / oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright. 2.6. Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 2.7. Die Rechnungsstellung erfolgt über die DSP GmbH.

3. Fälligkeit der Vergütung 3.1. Die Vergütung ist bei der Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. 3.2. Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 3.3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder fordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und ein Drittel nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten. 4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten 4.1. Sonderleistungen, wie z.b. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskripten oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet. 4.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. 4.3. Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. 4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. 4.5. Nutzungsrechte an Fotoaufnahmen, Bildmaterialien gehen nach Erstattung eines vorab vereinbarten Entgelts vollständig an den Auftraggeber über.

4.6. Die Erstellung von Datensätzen geschieht ausschließlich zur Verwendung durch die Agentur selbst. Es besteht keine Pflicht zur Archivierung. Auf Wunsch des Auftraggebers können die Datensätze unter Vereinbarung einer entsprechenden Archivierungsgebühr aufbewahrt werden. Die Herausgabe von Datensätzen ist nicht Gegenstand der Vereinbarung. Zum Zwecke der einmaligen Produktion bestimmter Werbemittel können die Daten in einem von der Agentur festzulegenden Datenformat gegen Einrichtung einer Bearbeitungsgebühr bereitgestellt werden. Änderungen an den Entwürfen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Agentur. Unmittelbar nach Verwendung der Daten zur Produktion müssen die Datensätze gelöscht werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte sowie eine Verwendung der Entwürfe zur Eigenwerbung durch Dritte ist nicht gestattet. 4.7. Kosten und Spesen für Reisen, die in Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1. An Entwürfen und Werkzeichnungen (Druckvorlagen/Druckfilme) werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Sie sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. 5.2. Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Aufraggebers. 5.3. Alle Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der DSP GmbH.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster 6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen 6.2. Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. 6.3. Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für Texte. 6.4. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der Agentur 10 bis 20 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Sie ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden. 7. Fremdleistungen und Vollmacht 7.1. Soweit die vorgenannten Arbeiten Fremdleistungen darstellen, wird der Agentur unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB Vollmacht erteilt, diese Fremdleistung, wie z.b. Druck, Bildbearbeitung, Textierung, Programmierung, Filmproduktion, Anzeigen, Fernseh- und Funkzeiten, etc. wahlweise im eigenen oder im Namen des Auftraggebers in Auftrag zu geben. 7.2. Die Agentur ist aber auch berechtigt, Fremdaufträge im eigenen Namen zu vergeben. In diesem Fall erhält der Kunde die Rechnung über die Fremdleistung von der Agentur. 7.3. Bei der Auswahl des Fremdunternehmers ist die Agentur frei, sofern mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist. Vermittlung und Schaltung erfolgt zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen der Verlage und Sendeanstalten, auch wenn die Agentur die Fremdleistungen selbst in Auftrag gibt.

8. Haftung 8.1. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. 8.2. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur. 8.3. Eine Haftung für die patent-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit Ihrer Arbeiten wird von der Agentur nicht übernommen. Die Agentur wird im Einzelfall die rechtliche Unbedenklichkeit der beabsichtigten Werbemaßnahmen durch einen von ihr zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Auftraggebers überprüfen lassen. 8.4. Soweit die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für die Leistung und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit den gesetzlichen Vorschriften nichts entgegenstehen. 8.5. Die Agentur haftet nur bei eigenem Verzug und von ihr zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung. 9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen 9.1. Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. 9.2. Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.b. Fotos, Texte, Modelle, Muster, etc.) werden von der Agentur unter den Voraussetzungen verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

10. Geheimhaltung Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr bei der Ausführung des Auftrages bekannt werdenden Geschäftsvorgängen des Auftraggebers geheim zu halten. Die Agentur wird eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit ihren Mitarbeitern ebenso abschließen wie mit den von ihr beauftragten Drittfirmen. Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. 11. Umsatzsteuer Identifikationsnummer: DE 251338429 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand 12.1. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Agentur. 12.2. Gerichtsstand ist Ettlingen 13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Stand 05.03.2013