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Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/923 14.03.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter André Lüderitz (DIE LINKE) Auswirkungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes - EALG auf den Bestand an Kultur- und Kunstgut in öffentlichen Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7374 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 1. Dezember 1994 ist das Artikelgesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) in Kraft getreten. Zum EALG gehören das Entschädigungsgesetz (EntschG) und das Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG). Gemäß 5 Ausgleichsleistungsgesetz konnten Anträge auf Rückgabe beweglicher Sachen gestellt werden, die im Zusammenhang mit der Enteignung der Land- und Forstwirtschaften im Zuge der Bodenreform und der Industrieenteignungen im Zeitraum von 1945 bis 1949 in den Schlössern, Guts- und Herrenhäusern des Landes Sachsen-Anhalt aus Privatvermögen konfisziert und in Museen, Bibliotheken und Archive verbracht worden sind. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen bzw. auf Rückgabe beweglicher Sachen mussten bis zum 31. Mai 1995 (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. Nach 5 AusglLeistG werden bewegliche Sachen (private Habe), die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind und auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind, grundsätzlich an die früheren Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger zurückübertragen, wenn 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht anzuwenden ist (so genannte Unwürdigkeitsklausel). (Ausgegeben am 16.03.2012)

2 Für Kunstwerke und sonstiges Kulturgut, das zur öffentlichen Ausstellung bestimmt ist, gilt dies aber nur mit der Einschränkung eines 20-jährigen unentgeltlichen, danach entgeltlichen öffentlichen Nutzungsrechts zugunsten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung. Davon betroffene Einrichtungen können z. B. öffentliche Museen, Bibliotheken und Archive sein. Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Kunst- und Kulturgüter wurden bisher auf der Grundlage des EALG an Alteigentümer zurückgegeben? Wie viele und welche davon waren von Landesbedeutung? Bisher wurden auf der Grundlage des EALG zum Stichtag 31. Dezember 2011 93.379 Kunst- und Kulturgüter an Alteigentümer zurückgegeben. Wie viele und welche der Kunst- und Kulturgüter davon von Landesbedeutung waren, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Die Anträge auf Rückgabe beweglicher Sachen nach 5 AusglLeistG beziehen sich vornehmlich auf Mobilien, die im Zusammenhang mit der Enteignung der Land- und Forstwirtschaften im Zuge der Bodenreform in den Schlössern und Gutshäusern konfisziert worden sind. Ein Großteil der Rückgabeanträge weist nicht Einzelgegenstände aus, sondern bezieht sich auf Sachgesamtheiten (z. B. Schlossinventar, Gutsarchive), die wiederum aus mehreren 100 Vermögenswerten bestehen können. Im Mai vergangenen Jahres erfolgte eine Bestandsaufnahme, welche Institutionen und Einrichtungen von der Herausgabe von Kulturgütern ab 2014 betroffen sein werden. Daraus war der von Enteignung betroffene Personenkreis (Geschädigter), die jeweiligen Kunst- und Kulturgüter, der Ausstellungsort und der Nießbrauchberechtigte zu entnehmen. Bisher wurden ca. 55 Archivbestände privater Herkunft (Herrschafts- bzw. Gutsarchive) an die Anspruchsberechtigten zurückgegeben. Von diesen konnten für ca. 50 Archivbestände, die von Landesbedeutung sind, Depositalverträge geschlossen werden. Auf dieser Grundlage kann das betreffende Archivgut ungeachtet der Restitution als Depositum weiterhin im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt verwahrt werden und bleibt damit öffentlich zugänglich. Frage 2: Hat die Landesregierung an gütlichen Einigungen mit Alteigentümern bzw. deren Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Verbleibs von Kunstwerken und Kulturgut in öffentlichen Ausstellungen mitgewirkt und wenn ja, in welchen Fällen? In wie vielen Fällen sind die Bemühungen um eine gütliche Einigung gescheitert? Nach Kenntnisstand des Landesverwaltungsamts hat das Land Sachsen-Anhalt an gütlichen Einigungen mit Alteigentümern bzw. deren Rechtsnachfolgern hinsichtlich

3 des Verbleibs von Kunstwerken und Kulturgut in öffentlichen Ausstellungen (Nießbrauchregelungen) zu 778 Vermögenswerten, welche sich im Schlossmuseum Wernigerode befinden, mitgewirkt. Die Landesregierung hat bei den Verhandlungen mit den Häusern Stolberg- Wernigerode, v. Alvensleben, v. Hardenberg (Novalis) und v. Anhalt mitgewirkt. Um die laufenden Verhandlungen mit weiteren Alteigentümern nicht zu gefährden, weil einige derzeitige Verhandlungspartner um striktes Stillschweigen gebeten haben, können diese Namen nicht offen gelegt werden. Die Verhandlungen zur gütlichen Einigung mit den Anspruchsberechtigten für die nach 1945 enteigneten Archivbestände hat in der zurückliegenden Zeit das Landeshauptarchiv geführt. Das Ministerium für Inneres und Sport ist in Verhandlungen mit den Anspruchsberechtigten grundsätzlich nur in Fällen von besonderer Bedeutung einbezogen (Herrschaftsarchive Stolberg-Wernigerode, Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla). Diese Verhandlungen dauern noch an. Bemühungen um eine gütliche Einigung, an denen die Landesregierung mitgewirkt hat, sind bislang nicht gescheitert. Frage 3: Wie viele und welche öffentlichen Einrichtungen in Sachsen-Anhalt sind von den gesetzlichen Regelungen des EALG und daraus abgeleiteter Anträge Anspruchsberechtigter auf Rückgabe noch betroffen? Wie viele und welche öffentlichen Einrichtungen in Sachsen-Anhalt von den gesetzlichen Regelungen des EALG und daraus abgeleitete Anträge Anspruchsberechtigter auf Rückgabe noch betroffen sein werden, kann erst nach Abschluss aller Recherchen und Abarbeitung der beim LARoV vorliegenden Anträge nach 5 AusglLeistG gesagt werden. Da die Verwahrung der nach 1945 enteigneten Archivbestände durch Rechtsakte der Provinzialregierung Sachsen-Anhalt bzw. der DDR-Regierung auf das regional zuständige Staatsarchiv übertragen wurde, ist das Landeshauptarchiv als Funktionsnachfolger dieses Archivs hier besonders betroffen. Kommunalarchive und andere öffentliche Archive in Sachsen-Anhalt sind deshalb nur in Ausnahmefällen Adressat von Restitutionsforderungen. Frage 4: Wie viele Alteigentümer haben noch Ansprüche auf Rückgabe von Kunst- und Kulturgütern aus öffentlichen Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt und wie viele Exponate betrifft das? Wie viele davon sind von Landesbedeutung? Zum Stichtag 31. Dezember 2011 waren noch 253 Anträge von Alteigentümern auf Rückgabe von Kunst- und Kulturgütern offen bzw. teilweise offen. Die Anzahl der noch betroffenen Vermögenswerte kann ebenfalls erst nach Abschluss der Recherchen genauer beziffert werden. Die Anträge beziehen sich in der Regel allgemein auf das konfiszierte bewegliche Vermögen. Die Zahl der tatsächlich beantragten Rückgabeobjekte ist daher wesentlich höher als die derzeit in der Datenbank des Landesverwaltungsamtes - LARoV - erfassten 120.770 Vermögenswerte. Der Landesregierung sind 285 Vermögenswerte von Landesbedeutung bekannt. Die Landesregierung vermag derzeit die Frage nicht zu beantworten, ob es sich bei diesen Vermögenswerten um eine abschließende Aufzählung handelt.

4 Gegenwärtig sind noch Restitutionsverfahren für mehr als 100 vom Landeshauptarchiv verwahrte Archivbestände mit einem Bestandsumfang von mehr als 1.500 laufenden Metern beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) anhängig. Für weitere ca. 100 Archivbestände, die potentiell restitionsbelastet sind, kann eine Aussage erst nach Abschluss aller Recherchen durch das LARoV und Zuordnung der verschiedenen Vermögenswerte zu den verbleibenden Restitutionsanträgen getroffen werden. Von herausgehobener Bedeutung für das Land sind insbesondere die Archivbestände von Anhalt, Stolberg-Wernigerode, Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla. Frage 5: Wie viele der unter Frage 4 genannten Güter befinden sich in Ausstellungen öffentlicher Einrichtungen bzw. unterliegen dem Nießbrauch? Alle derzeit bekannten restitutionsbehafteten Exponate, die eine überregionale Bedeutung besitzen, befinden sich in Ausstellungen öffentlicher Einrichtungen bzw. sind dafür bestimmt und unterliegen dem Nießbrauch. Öffentliche Archive machen das von ihnen verwahrte Archivgut nicht primär über Ausstellungen zugänglich, wie dieses typischerweise bei Museumsgut der Fall ist. Sie stellen es den Nutzern für eine Einsichtnahme zur Verfügung. Da das betreffende Archivgut bis zur Einleitung des Restitutionsverfahrens öffentliches Archivgut bzw. Landesarchivgut gemäß 2 bzw. 3 ArchG-LSA war und bis zum Abschluss des Verfahrens im verwahrenden Archiv weiterhin öffentlich zugänglich ist, besteht gemäß 5 Abs. 2 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) hierfür ein unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch, der bis Dezember 2014 befristet ist. Frage 6: Wer ist Nießbrauchberechtigter der unter Frage 4 genannten Güter mit Landesbedeutung? Nießbrauchberechtigte des restitutionsbehafteten Kunst- und Kulturguts von überregionaler Bedeutung, die der Landesregierung derzeit bekannt sind, sind folgende Einrichtungen: - Kulturstiftung Dessau-Wörlitz - Museum Schloss Moritzburg Zeitz - Kunstmuseum Kloster Unser Lieben Frauen Magdeburg - Stadtmuseum Quedlinburg - Anhaltische Gemäldegalerie Dessau - Stiftung Moritzburg Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt - Museum Schloss Wernigerode - Gemeinde Südharz Ortsteil Stadt Stolberg Nießbrauchberechtigter für diese Archivbestände ist das Landeshauptarchiv.

5 Frage 7: Haben Berechtigte ihr Nießbrauchrecht bisher zurückgegeben? Welche Nießbrauchberechtigte sind das und wie viele Kunst- und Kulturgüter von Landesbedeutung wurden daraufhin an Anspruchsberechtigte zurückgegeben? Diese Frage kann hinsichtlich der Kunst- und Kulturgüter nicht beantwortet werden, da diese Angaben nach dem Rückgabeverfahren nach 5 AusglLeistG dem Landesverwaltungsamt nicht mitgeteilt werden und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens auch nicht relevant sind. Das Landeshauptarchiv hat in mehr als 50 Fällen vor Ablauf der Frist gemäß 5 Abs. 2 AusglLeistG im Dezember 2014 auf den öffentlichen Nießbrauch verzichtet, wenn nach einer gütlichen Einigung mit den Anspruchsberechtigten ein über das Jahr 2014 hinausreichender Depositalvertrag geschlossen werden konnte oder nur unter dieser Voraussetzung einer Ersatzverfilmung der Archivalien zugestimmt worden war. Auf diese Weise konnte eine dem öffentlichen Nießbrauch vergleichbare allgemeine Zugänglichkeit zu den betroffenen Archivalien weiterhin gesichert werden. In einem Fall wurde auf das Nießbrauchrecht verzichtet, weil der Archivbestand in ein bestehendes Adelsarchiv in Bayern überführt wurde. Frage 8: Ist der Landesregierung bekannt, ob Güter mit Landesbedeutung nach der Rückübertragung in das Ausland verkauft worden sind? Wenn ja, wie viele? Der Landesregierung sind ca. 50 Fälle von Kunst- und Kulturgütern mit Landesbedeutung bekannt, die nach der Rückübertragung verkauft wurden. Von diesen Gütern sind einige auch in das Ausland verkauft worden, deren genaue Anzahl allerdings nicht bekannt ist. Erkenntnisse zu Verkäufen von Archivgut in das Ausland liegen nicht vor. Der Landesregierung ist allerdings bekannt geworden, dass in einem Einzelfall restituiertes Archivgut ins Ausland verbracht wurde. Es soll am Sitz eines Familienmitglieds mit dem dort seit langem verwahrten übrigen Teil des Familienarchivs zusammengeführt werden. Frage 9: Wurden bereits Verträge zur entgeltlichen und weiterhin unentgeltlichen Nutzung von Kunst- und Kulturgütern ab 2014 (Ablauf des unentgeltlichen Nutzungsrechts) geschlossen? Wenn ja, wie viele und in welchen Einrichtungen? Die Landesregierung hat die Vertragsverhandlungen über die Bibliothek der Familie v. Alvensleben intensiv begleitet. Mit der Familie v. Alvensleben, der ULB Halle und der Stadt Haldensleben wurde im August 2011 ein Vertrag geschlossen, wonach die in Sachsen-Anhalt restituierten Buchbestände mit anderen Teilen, die sich im Bestand der Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel befinden, geschlossen zur Ausstellung auf Schloss Hundisburg zu bringen. Vonseiten des Landeshauptarchivs wurden bisher für 50 Archivbestände Depositalverträge geschlossen, die eine unentgeltliche öffentliche Nutzung dieser Archivalien in Sachsen-Anhalt auch nach 2014 ermöglichen. Verträge über eine entgeltliche Nutzung sind bisher nicht geschlossen worden.

6 Frage 10: Plant die Landesregierung die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen, um eventuell entstehende Kosten für eine entgeltliche Weiternutzung oder den Ankauf von Kunst- und Kulturgütern, die dem EALG unterliegen, aufzubringen? Die in Kapitel 07 86 befindlichen Titelgruppen 63 Sonderaufwendungen infolge des Inkrafttretens des Ausgleichsleistungsgesetzes und in Titelgruppe 65 Umsetzung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung beinhalten keinen Mittelansatz, befinden sich aber im Deckungskreis weiterer Titel. Da sich restitutionsbehaftete Archivbestände aus den unter 3. genannten Gründen fast ausschließlich im Landeshauptarchiv befinden, ist eine Unterstützung anderer öffentlicher Archive nicht erforderlich. Die Landesregierung strebt wie bisher den Abschluss von Depositalverträgen an. Diese sind für beide Seiten vorteilhaft: Das Land kann weiterhin den öffentlichen Zugang zu landes-, regional- und ortsgeschichtlich bedeutsamen Archivbeständen gewähren, während die Eigentümer von den nicht unerheblichen Aufwendungen für die substantielle Erhaltung, Verwahrung und fachliche Betreuung dieses Archivgutes befreit sind. In Anbetracht der angespannten finanziellen Situation des Landes wird der Ankauf von Archivalien auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben müssen.