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Transkript:

DE 25.5.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 136/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2012 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener n über Lebensmittel als n über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Artsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene n über Lebensmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene n über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger n aufgenommen wurden. (2) Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Januar 2008 nationale Listen gesundheitsbezogener n über Lebensmittel gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung übermitteln. Zusammen mit diesen Listen sind auch die für diese n geltenden Bedingungen und Hinweise auf die entsprechende wissenschaftliche Absicherung vorzulegen. (3) In Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist festgelegt, dass die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, die Behörde ) spätestens am 31. Januar 2010 eine Liste zulässiger gesundheitsbezogener n über Lebensmittel gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung sowie alle für die Verwendung dieser n erforderlichen Bedingungen verabschiedet. (4) Am 31. Januar 2008 waren der Kommission Listen mit über 44 000 gesundheitsbezogenen n aus den Mitgliedstaaten eingegangen. Aufgrund der der Prüfung festgestellten zahlreichen Doppeleinträge und nach ( 1 ) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. Beratungen mit den Mitgliedstaaten mussten die nationalen Listen zu einer konsolidierten Liste der n zusammengeführt werden, zu der die Behörde eine wissenschaftliche Begutachtung vorlegen sollte ( konsolidierte Liste ) ( 2 ). (5) Am 24. Juli 2008 übermittelte die Kommission der Behörde formell ein Ersuchen um ein wissenschaftliches Gutachten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zusammen mit einem Mandat und einem ersten Teil der konsolidierten Liste. Weitere Teile der konsolidierten Liste wurden im November und Dezember 2008 übermittelt. Zum Abschluss übermittelte die Kommission der Behörde am 12. März 2010 ein Addendum. Einige n der konsolidierten Liste wurden von den Mitgliedstaaten zurückgezogen, bevor sie von der Behörde bewertet worden waren. Die Behörde schloss die wissenschaftliche Bewertung mit ihren Gutachten ab, die sie im Zeitraum von Oktober 2009 bis Juli 2011 veröffentlichte ( 3 ). (6) Bei der Bewertung stellte die Behörde fest, dass in einigen Einträgen verschiedene Wirkungen angegeben waren oder dieselbe angegebene Wirkung Gegenstand mehrerer Einträge war. Daher kann eine unter die vorliegende Verordnung fallende gesundheitsbezogene auf einen oder mehrere Einträge in der konsolidierten Liste zurückgeführt werden. (7) Bei einigen der gesundheitsbezogenen n kam die Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Daten zu dem Schluss, dass zwischen der Lebensmittelkategorie, dem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und der angegebenen Wirkung ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen worden war. Gesundheitsbezogene n, die dieser Schlussfolgerung entsprechen und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügen, sollten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und in eine Liste zulässiger n aufgenommen werden. ( 2 ) http://www.efsa.europa.eu/en/ndaclaims13/docs/ndaclaims13.zip ( 3 ) http://www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/article13.htm

DE L 136/2 Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012 (8) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass zusammen mit den zulässigen gesundheitsbezogenen n alle erforderlichen Bedingungen (einschließlich Beschränkungen) für deren Verwendung festzulegen sind. Daher sollte die Liste zulässiger n gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den Gutachten der Behörde den Wortlaut der n und spezielle Bedingungen für ihre Verwendung sowie gegebenenfalls Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich ihrer Verwendung und/oder enthalten. (9) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll u. a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene n wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Formulierung und Aufmachung der n sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte diese auch den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene unterliegen. (10) Aus den zur Bewertung vorgelegten n hat die Kommission eine Reihe von n ermittelt, die sich auf die Wirkung pflanzlicher Stoffe beziehen und die gemeinhin als Botanicals bezeichnet werden; diese müssen von der Behörde erst noch wissenschaftlich bewertet werden. Bestimmte andere gesundheitsbezogene n müssen ferner erneut bewertet werden, bevor die Kommission über ihre Aufnahme in die Liste zulässiger n befinden kann, bzw. über andere bereits bewertete n kann die Kommission aus anderen gerechtfertigten Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend befinden. (11) n, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, werden auf der Kommissions-Website ( 1 ) veröffentlicht und dürfen gemäß Artikel 28 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 weiter verwendet werden. ( 1 ) http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/claims/index_en.htm (12) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen sich gesundheitsbezogene n auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Folglich sollten gesundheitsbezogene n, deren wissenschaftliche Absicherung von der Behörde nicht positiv bewertet wurde, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der Lebensmittelkategorie, dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der angegebenen Wirkung nicht als nachgewiesen galt, nicht zugelassen werden. Die Zulassung kann auch dann rechtmäßig verweigert werden, wenn eine gesundheitsbezogene gegen andere allgemeine oder spezifische Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstößt, und zwar auch dann, wenn ihre wissenschaftliche Bewertung durch die Behörde positiv ausgefallen ist. Es sollten keine gesundheitsbezogenen n gemacht werden, die den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufen. Bei einer ( 2 ) zur Wirkung von Fett auf die normale Aufnahme fettlöslicher Vitamine und einer weiteren ( 3 ) zur Wirkung von Natrium auf die Beibehaltung der normalen Muskelfunktion schloss die Behörde, dass ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen worden war. Die Verwendung dieser gesundheitsbezogenen n würde jedoch ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden, da diese zum Verzehr der genannten Nährstoffe aufgerufen würden, für die europäische, nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verbrauchern eine Verringerung des Verzehrs empfehlen. Daher verstoßen die genannten den n gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, demzufolge keine mehrdeutigen oder irreführenden n verwendet werden dürfen. Selbst wenn die betreffenden gesundheitsbezogenen n nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen zugelassen würden, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser n abgesehen werden sollte. (13) Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten sein, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die dort festgelegten Anforderungen anpassen können, worunter auch das Verbot gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf diejenigen gesundheitsbezogenen n fällt, deren Bewertung durch die Behörde und deren Prüfung durch die Kommission abgeschlossen ist. (14) Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass die Kommission ein EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen n über Lebensmittel, nachstehend Register genannt, erstellt und unterhält. Das Register enthält alle zugelassenen n und u. a. auch die Bedingungen für ihre Verwendung. Das Register enthält ferner eine Liste abgelehnter gesundheitsbezogener n und die Gründe für ihre Ablehnung. (15) Gesundheitsbezogene n, die von den Mitgliedstaaten zurückgezogen wurden, werden nicht in der Liste der abgelehnten n im EU-Register geführt. Das Register wird in regelmäßigen Abständen und je nach dem Fortschritt den gesundheitsbezogenen n, deren Bewertung durch die Behörde und/oder deren Prüfung durch die Kommission bisher noch nicht abgeschlossen ist, aktualisiert. (16) Bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden Bemerkungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Kreise gebührend berücksichtigt. (17) Für den Zusatz von Stoffen zu Lebensmitteln bzw. ihre Verwendung in Lebensmitteln wie auch für die Einstufung von Produkten als Lebensmittel oder Arzneimittel ( 2 ) Entspricht den Einträgen ID 670 und ID 2902 in der konsolidierten Liste. ( 3 ) Entspricht Eintrag ID 359 der konsolidierten Liste.

DE 25.5.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 136/3 gelten spezifische EU- und einzelstaatliche Rechtsvorschriften. Eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 getroffene Entscheidung über eine gesundheitsbezogene, wie die Aufnahme in die Liste zulässiger n gemäß Artikel 13 Absatz 3 der genannten Verordnung, ist nicht gleichbedeutend mit einer Zulassung für das Inverkehrbringen des Stoffes, auf den sich die bezieht, einer Entscheidung darüber, ob der Stoff in Lebensmitteln verwendet werden darf, bzw. einer Einstufung eines bestimmten Produkts als Lebensmittel. 1924/2006, die über Lebensmittel gemacht werden dürfen, ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt. (2) Die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen n dürfen gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen über Lebensmittel gemacht werden. (18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 2 Inkrafttreten und Gültigkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Zugelassene gesundheitsbezogene n (1) Die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen n gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. Diese Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2012. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Mai 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO

Aktivkohle Alpha-Linolensäure (ALA) Arabinoxylan, hergestellt aus Weizenendosperm Beta-Glucane Beta-Glucane aus Hafer und Gerste Aktivkohle trägt zur Verringerung übermäßiger Blähungen nach dem Essen ALA trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Die Aufnahme von Arabinoxylan als Bestandteil einer Mahlzeit trägt dazu, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt Beta-Glucane tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Die Aufnahme von Beta-Glucanen aus Hafer oder Gerste als Bestandteil einer Mahlzeit trägt dazu, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt ANHANG LISTE DER ZULÄSSIGEN GESUNDHEITSBEZOGENEN ANGABEN Bedingungen für die Verwendung der Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 1 g Aktivkohle je angegebene Portion enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn je 1 g mindestens 30 Minuten vor bzw. kurz nach der Mahlzeit aufgenommen werden. Mindestanforderungen an eine ALA-Quelle gemäß der im Anhang QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN erfüllen. Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 2 g ALA einstellt. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 8 g Arabinoxylan (AX)-reiche Fasern aus Weizenendosperm (mit einem Gewichtsanteil von mindestens 60 % AX) je 100 g verfügbare Kohlenhydrate in einer angegebenen Portion als Bestandteil der Mahlzeit enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn Arabinoxylan (AX)-reiche Fasern aus Weizenendosperm als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1 g Beta-Glucane aus Hafer, Haferkleie, Gerste oder Gerstenkleie bzw. aus Gemischen dieser Getreide je angegebene Portion enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 3 g Beta-Glucanen aus Hafer, Haferkleie, Gerste oder Gerstenkleie bzw. aus Gemischen dieser Getreide einstellt. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 4 g Beta-Glucane aus Hafer oder Gerste je 30 g verfügbare Kohlenhydrate in einer angegebenen Portion als Bestandteil der Mahlzeit enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn Beta-Glucane aus Hafer oder Gerste als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden. 2011;9(4):2049 1938 2009; 7(9):1252 2011;9(6):2203 493, 568 2011;9(6):2205 830 2009; 7(9):1254 2011;9(6):2207 754, 755, 757, 801, 1465, 2934 1236, 1299 2011;9(6):2207 821, 824 L 136/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012

Betain Biotin Biotin Biotin Biotin Biotin Betain trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel Biotin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel Biotin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems Biotin trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen Biotin trägt zur normalen psychischen Funktion Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haare Bedingungen für die Verwendung der Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 500 mg Betain je angegebene Portion enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 1,5 g Betain einstellt. Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass eine tägliche Aufnahme von mehr als 4 g den Blut-Cholesterinspiegel erheblich erhöhen kann. 2011;9(4):2052 4325 2009; 7(9):1209 114, 117 2009; 7(9):1209 116 2009; 7(9):1209 2010;8(10):1728 113, 114, 117, 4661 2010;8(10):1728 120 2009; 7(9):1209 2010;8(10):1728 118, 121, 2876 25.5.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/5

Biotin Biotin Calcium Calcium Calcium Calcium Calcium Biotin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haut Calcium trägt zu einer normalen Blutgerinnung Calcium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel Calcium trägt zu einer normalen Muskelfunktion Calcium trägt zu einer normalen Signalübertragung zwischen den Nervenzellen Calcium trägt zur normalen Funktion von Verdauungsenzymen Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang 2009; 7(9):1209 115 2009; 7(9):1209 2010;8(10):1728 115, 121 2009; 7(9):1210 230, 236 2009; 7(9):1210 234 2009; 7(9):1210 226, 230, 235 2009; 7(9):1210 227, 230, 235 2009; 7(9):1210 355 L 136/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012

Calcium Calcium Calcium Chitosan Chlorid Cholin Cholin Calcium hat eine Funktion der Zellteilung und -spezialisierung Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt Calcium wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt Chitosan trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Chlorid trägt durch die Bildung von Magensäure zu einer normalen Verdauung Cholin trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 3 g Chitosan gewährleistet. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 3 g Chitosan einstellt. Mindestanforderungen an eine Chloridquelle gemäß der im Anhang Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten. Die darf nicht für Chlorid verwendet werden, das aus Natriumchlorid gewonnen wird. 2010;8(10):1725 237 2009; 7(9):1210 2009; 7(9):1272 2010;8(10):1725 2011;9(6):2203 2009; 7(9):1210 2010;8(10):1725 2011;9(6):2203 224, 230, 350, 354, 2731, 3155, 4311, 4312, 4703 4704 224, 230, 231, 2731, 3099,3155, 4311, 4312, 4703 4704 2011;9(6):2214 4663 2010;8(10):1764 326 2011;9(4):2056 3090 2011;9(4):2056 3186 25.5.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/7

Cholin Chrom Chrom Docosahexaensäure (DHA) Docosahexaensäure (DHA) Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure (EPA/DHA) Cholin trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels DHA trägt zur Erhaltung einer normalen Gehirnfunktion DHA trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft EPA und DHA tragen zu einer normalen Herzfunktion Bedingungen für die Verwendung der Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten. Mindestanforderungen an eine Quelle von dreiwertigem Chrom gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]- QUELLE erfüllen. Mindestanforderungen an eine Quelle von dreiwertigem Chrom gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]- QUELLE erfüllen. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 40 mg DHA je 100 g und je 100 kcal enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 40 mg DHA je 100 g und je 100 kcal enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt. Mindestanforderungen an eine EPA- bzw. DPA-Quelle gemäß der im Anhang QUELLE VON OMEGA3-FETTSÄUREN erfüllen. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 250 mg EPA und DHA einstellt. 2011;9(4):2056 2011;9(6):2203 1501 712, 1633 2010;8(10):1732 260, 401, 4665, 4666, 4667 2010;8(10):1732 2011;9(6):2203 2010;8(10):1734 2011;9(4):2078 2010;8(10):1734 2011;9(4):2078 2010;8(10):1796 2011;9(4):2078 262, 4667 4698 565, 626, 631, 689, 704, 742, 3148, 690, 3151, 497, 501, 510, 513, 519, 521, 534, 540, 688, 1323, 1360, 4294 627, 632, 743, 3149, 2905, 508, 510, 513, 519, 529, 540, 688, 4294 504, 506, 516, 527, 538, 703, 1128, 1317, 1324, 1325, 510, 688, 1360 L 136/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012

Einfach ungesättigte und/oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren Eisen Eisen Eisen Eisen Eisen Der Ersatz gesättigter Fettsäuren durch einfach und/ oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren in der Ernährung trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Eisen trägt zu einer normalen kognitiven Funktion Eisen trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel Eisen trägt zur normalen Bildung von roten Blutkörperchen und Hämoglobin Eisen trägt zu einem normalen Sauerstofftransport im Körper Eisen trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems Bedingungen für die Verwendung der Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN aufweisen. Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang 2011;9(4):2069 2011;9(6):2203 621, 1190, 1203, 2906, 2910, 3065 674, 4335 2009; 7(9):1215 253 2009; 7(9):1215 2010;8(10):1740 2009; 7(9):1215 2010;8(10):1740 2009; 7(9):1215 2010;8(10):1740 251, 1589, 255 249, 1589, 374, 2889 250, 254, 256, 255 2009; 7(9):1215 252, 259 25.5.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/9

Eisen Eisen Fleisch und Fisch Fluorid Folat Folat Eisen trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung Eisen hat eine Funktion der Zellteilung Fleisch bzw. Fisch trägt Verzehr mit anderen eisenhaltigen Lebensmitteln zu einer verbesserten Eisenaufnahme Fluorid trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung Folat trägt zum Wachstum des mütterlichen Gewebes während der Schwangerschaft Folat trägt zu einer normalen Aminosäuresynthese Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäß der im Anhang Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 50 g Fleisch oder Fisch je angegebene Einzelportion enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 50 g Fleisch oder Fisch zusammen mit einem oder mehreren Lebensmitteln verzehrt werden, die Nicht-Häm-Eisen enthalten. Mindestanforderungen an eine Fluoridquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang 2010;8(10):1740 255, 374, 2889 2009; 7(9):1215 368 2011;9(4):2040 1223 2009; 7(9):1212 2010;8(10):1797 275, 276, 338, 4238, 2009; 7(9):1213 2882 2010;8(10):1760 195, 2881 L 136/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012

Folat Folat Folat trägt zu einer normalen Blutbildung Folat trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel Folat Folat trägt zur normalen psychischen Funktion Folat Folat Folat Gerstenkorn-Ballaststoffe Folat trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems Folat trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung Folat hat eine Funktion der Zellteilung Gerstenkorn-Ballaststoffe tragen zur Erhöhung des Stuhlvolumens Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäß der im Anhang Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten HOHER BALLASTSTOFFGEHALT haben. 2009; 7(9):1213 79 2009; 7(9):1213 80 2010;8(10):1760 81, 85, 86, 88 2009; 7(9):1213 91 2010;8(10):1760 84 2009; 7(9):1213 2010;8(10):1760 193, 195, 2881 2011;9(6):2249 819 25.5.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/11

Glucomannan (Konjak Mannan) Glucomannan (Konjak Mannan) Guarkernmehl Glucomannan trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust Guarkernmehl trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Bedingungen für die Verwendung der Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 4 g Glucomannan gewährleistet. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 4 g Glucomannan einstellt. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 1 g Glucomannan je angegebene Portion enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 3 g Glucomannan in drei Portionen à 1 g in Verbindung mit 1-2 Gläsern Wasser vor den Mahlzeiten und im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung einstellt. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 10 g Guarkernmehl gewährleistet. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 10 g Guarkernmehl einstellt. Warnung, dass Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Glucomannan in den Magen gelangt. Warnung, dass Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Glucomannan in den Magen gelangt. Warnung, dass Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Guarkernmehl in den Magen gelangt. 2009; 7(9):1258 2010;8(10):1798 836, 1560, 3100, 3217 2010;8(10):1798 854, 1556, 3725, 2010;8(2):1464 808 L 136/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012

Haferkorn-Ballaststoffe Haferkorn-Ballaststoffe tragen zur Erhöhung des Stuhlvolumens Hydroxypropylmethylcellulose (HPMC) Hydroxypropylmethylcellulose (HPMC) Jod Die Aufnahme von Hydroxypropylmethylcellulose im Rahmen einer Mahlzeit trägt dazu, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt Hydroxypropylmethylcellulose trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Jod trägt zu einer normalen kognitiven Funktion Bedingungen für die Verwendung der Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten HOHER BALLASTSTOFFGEHALT aufweisen. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 4 g HPMC je angegebene Portion im Rahmen einer Mahlzeit enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 4 g HPMC im Rahmen der Mahlzeit aufgenommen werden. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 5 g HPMC gewährleistet. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 5 g HPMC einstellt. Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten [NAME DES Warnung, dass Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Hydroxypropylmethylcellulose in den Magen gelangt. Warnung, dass Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Hydroxypropylmethylcellulose in den Magen gelangt. 2011;9(6):2249 822 2010;8(10):1739 814 2010;8(10):1739 815 2010;8(10):1800 273 25.5.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/13

Jod Jod Jod Jod Kalium Kalium Kalium Jod trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel Jod trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems Jod trägt zur Erhaltung normaler Haut Jod trägt zu einer normalen Produktion von Schilddrüsenhormonen und zu einer normalen Schilddrüsenfunktion Kalium trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems Kalium trägt zu einer normalen Muskelfunktion Kalium trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten [NAME DES Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten [NAME DES Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten [NAME DES Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten [NAME DES Mindestanforderungen an eine Kaliumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Kaliumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Kaliumquelle gemäß der im Anhang 2009; 7(9):1214 2010;8(10):1800 274, 402 2010;8(10):1800 273 2009; 7(9):1214 370 2009; 7(9):1214 2010;8(10):1800 274, 1237 2010; 8(2):1469 386 2010; 8(2):1469 320 2010; 8(2):1469 321 L 136/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012

Kohlenhydrat-Elektrolyt- Lösungen Kohlenhydrat-Elektrolyt- Lösungen Kreatin Kupfer Kupfer Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen tragen zur Aufrechterhaltung der Ausdauerleistung längerem Ausdauertraining Damit die zulässig ist, sollten Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen 80-350 kcal/l aus Kohlenhydraten enthalten und mindestens 75 % der Energie sollten aus Kohlenhydraten gewonnen werden, die eine deutliche blutzuckersteigernde Wirkung haben, wie Glucose, Glucosepolymere und Saccharose. Die Getränke sollten ferner zwischen 20 mmol/l (460 mg/l) und 50 mmol/l (1 150 mg/l) Natrium enthalten und eine Osmolalität von 200-330 mosm/kg Wasser aufweisen. Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen verbessern die Aufnahme von Wasser während der körperlichen Betätigung Kreatin erhöht die körperliche Leistung Schnellkrafttraining im Rahmen kurzzeitiger intensiver körperlicher Betätigung Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe Kupfer trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel Bedingungen für die Verwendung der Damit die zulässig ist, sollten Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen 80-350 kcal/l aus Kohlenhydraten enthalten und mindestens 75 % der Energie sollten aus Kohlenhydraten gewonnen werden, die eine deutliche blutzuckersteigernde Wirkung haben, wie Glucose, Glucosepolymere und Saccharose. Die Getränke sollten ferner zwischen 20 mmol/l (460 mg/l) und 50 mmol/l (1 150 mg/l) Natrium enthalten und eine Osmolalität von 200-330 mosm/kg Wasser aufweisen. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 3 g Kreatin gewährleistet. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 3 g Kreatin einstellt. Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für Erwachsene bestimmt sind, die einer intensiven körperlichen Betätigung nachgehen. 2011;9(6):2211 466, 469 2011;9(6):2211 314, 315, 316, 317, 319, 322, 325, 332, 408, 465, 473, 1168, 1574, 1593, 1618, 4302, 4309 2011;9(7):2303 739, 1520, 1521, 1522, 1523, 1525, 1526, 1531, 1532, 1533, 1534, 1922, 1923, 1924 2009; 7(9):1211 265, 271, 1722 2009; 7(9):1211 2011;9(4):2079 266, 1729 25.5.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/15

Kupfer Kupfer Kupfer Kupfer Kupfer Kupfer Kupfer trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems Kupfer trägt zu einer normalen Haarpigmentierung Kupfer trägt zu einem normalen Eisentransport im Körper Kupfer trägt zu einer normalen Hautpigmentierung Kupfer trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems Kupfer trägt dazu, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäß der im Anhang 2009; 7(9):1211 2011;9(4):2079 267, 1723 2009; 7(9):1211 268, 1724 2009; 7(9):1211 269, 270, 1727 2009; 7(9):1211 268, 1724 2009; 7(9):1211 2011;9(4):2079 264, 1725 2009; 7(9):1211 263, 1726 L 136/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012

Lactase Lactulose Lebende Joghurtkulturen Lebensmittel mit geringem oder reduziertem Gehalt an gesättigten Fettsäuren Lebensmittel mit geringem oder reduziertem Natriumgehalt Bei Personen, die Probleme mit der Verdauung von Lactose haben, verbessert Lactase die Lactoseverdauung Lactulose trägt zur Beschleunigung der Darmpassage Die Verdauung der im Produkt enthaltenen Lactose wird durch Lebendkulturen in Joghurt oder fermentierter Milch Personen, die Probleme mit der Lactoseverdauung haben, verbessert Eine Reduzierung der Aufnahme an gesättigten Fettsäuren trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Eine Reduzierung der Natrium-Aufnahme trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks Bedingungen für die Verwendung der Die darf nur verwendet werden für Nahrungsergänzungsmittel mit einem Mindestgehalt von 4 500 FCC-Einheiten (Food Chemicals Codex) in Verbindung mit der an die Zielgruppe gerichteten Empfehlung der Einnahme jeder lactosehaltigen Mahlzeit. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 10 g Lactulose je angegebene Portion enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einmaliger Aufnahme von 10 g Lactulose pro Tag einstellt. Damit die zulässig ist, sollte der Joghurt bzw. die fermentierte Milch mindestens 10 8 koloniebildende Einheiten lebender Startermikroorganismen (Lactobacillus delbrueckii subsp. bulgaricus und Streptococcus thermophilus) je Gramm enthalten. Mindestanforderungen an einen geringen Gehalt an gesättigten Fettsäuren gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN oder an einen reduzierten Gehalt an gesättigten Fettsäuren gemäß der in der genannten Verordnung aufgeführten REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL erfüllen. Mindestanforderungen an einen geringen Gehalt an Natrium/Kochsalz gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten NATRIUMARM/KOCHSALZARM oder an einen reduzierten Natrium-/Kochsalzgehalt gemäß der in der genannten Verordnung aufgeführten REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL erfüllen. Die Zielgruppe ist ferner darüber zu unterrichten, dass es Unterschiede der Lactosetoleranz gibt und dass die Betroffenen sich Rat bezüglich der Funktion des Stoffes ihrer Ernährung holen sollten. 2009; 7(9):1236 2011;9(6):2203 1697, 1818 1974 2010;8(10):1806 807 2010;8(10):1763 1143, 2976 2011;9(4):2062 620, 671, 4332 2011;9(6):2237 336, 705, 1148, 1178, 1185, 1420 25.5.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/17

Linolsäure Linolsäure trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Magnesium Magnesium Magnesium Magnesium Magnesium Magnesium Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung Magnesium trägt zum Elektrolytgleichgewicht Magnesium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel Magnesium trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems Magnesium trägt zu einer normalen Muskelfunktion Magnesium trägt zu einer normalen Eiweißsynthese Bedingungen für die Verwendung der Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1,5 g Linolsäure je 100 g und je 100 kcal bereitstellen. Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 10 g Linolsäure einstellt. Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang 2009; 7(9):1276 2011;9(6):2235 489, 2899 2010;8(10):1807 244 2009; 7(9):1216 238 2009; 7(9):1216 240, 247, 248 2009; 7(9):1216 242 2009; 7(9):1216 2010;8(10):1807 241, 380, 3083 2009; 7(9):1216 364 L 136/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012

Magnesium Magnesium Magnesium Magnesium Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung Magnesium trägt zur normalen psychischen Funktion Magnesium trägt zur Erhaltung normaler Knochen Magnesium trägt zur Erhaltung normaler Zähne Magnesium hat eine Funktion der Zellteilung Das Ersetzen von einer der täglichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt dazu, das Gewicht nach Gewichtsabnahme zu halten Das Ersetzen von zwei der täglichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt zu Gewichtsabnahme Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle gemäß der im Anhang Damit die zulässig ist, sollte das Lebensmittel den Anforderungen der Richtlinie 96/8/EG an Lebensmittelprodukte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie entsprechen. Um die angegebene Wirkung zu erzielen, sollte täglich eine Mahlzeit durch einen solchen Mahlzeitersatz ersetzt werden. Damit die zulässig ist, sollte das Lebensmittel den Anforderungen der Richtlinie 96/8/EG an Lebensmittelprodukte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie entsprechen. Um die angegebene Wirkung zu erzielen, sollten täglich zwei Mahlzeiten durch einen solchen Mahlzeitersatz ersetzt werden. 2010;8(10):1807 245, 246 2009; 7(9):1216 239 2009; 7(9):1216 239 2009; 7(9):1216 365 2010; 8(2):1466 1418 2010; 8(2):1466 1417 25.5.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/19

Mangan Mangan Mangan Mangan Mangan trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen Mangan trägt zu einer normalen Bindegewebsbildung Mangan trägt dazu, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen Melatonin Melatonin trägt zur Linderung der subjektiven Jetlag-Empfindung Melatonin Melatonin trägt dazu, die Einschlafzeit zu verkürzen Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Manganquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Manganquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Manganquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Manganquelle gemäß der im Anhang Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 0,5 mg Melatonin je angegebene Portion enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn am ersten Reisetag kurz vor dem Schlafengehen sowie an den ersten Tagen nach Ankunft am Zielort mindestens 0,5 mg aufgenommen werden. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 1 mg Melatonin je angegebene Portion enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn kurz vor dem Schlafengehen 1 mg Melatonin aufgenommen wird. 2009; 7(9):1217 2010;8(10):1808 311, 405 2009; 7(9):1217 310 2010;8(10):1808 404 2009; 7(9):1217 309 2010; 8(2):1467 1953 2011;9(6):2241 1698, 1780, 4080 L 136/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012

Molybdän Monascus purpureus (Rotschimmelreis) Niacin Niacin Niacin Niacin Molybdän trägt zu einer normalen Verstoffwechslung schwefelhaltiger Aminosäuren Monacolin K aus Rotschimmelreis trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Niacin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel Niacin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems Niacin trägt zur normalen psychischen Funktion Niacin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Molybdänquelle gemäß der im Anhang Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 10 mg Monacolin K aus Rotschimmelreis gewährleistet. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 10 mg Monacolin K aus Rotschimmelreiszubereitungen einstellt. Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäß der im Anhang 2010;8(10):1745 313 2011;9(7):2304 1648, 1700 2009; 7(9):1224 2010;8(10):1757 43, 49, 54, 51 2009; 7(9):1224 44, 53 2010;8(10):1757 55 2009; 7(9):1224 45, 52, 4700 25.5.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/21

Niacin Niacin Olivenöl-Polyphenole Ölsäure Pantothensäure Pantothensäure Niacin trägt zur Erhaltung normaler Haut Niacin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung Olivenöl-Polyphenole tragen dazu, die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen Der Ersatz von gesättigten Fettsäuren durch ungesättigte Fettsäuren in der Ernährung trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut. Ölsäure ist eine ungesättigte Fettsäure Pantothensäure trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel Pantothensäure trägt zu einer normalen Synthese und zu einem normalen Stoffwechsel von Steroidhormonen, Vitamin D und einigen Neurotransmittern Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäß der im Anhang Die darf nur für Olivenöl verwendet werden, das mindestens 5 mg Hydroxytyrosol und dessen Derivate (z. B. Oleuropein- Komplex und Tyrosol) je 20 g Olivenöl enthält. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 20 g Olivenöl einstellt. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN aufweisen. Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle gemäß der im Anhang 2009; 7(9):1224 2010;8(10):1757 45, 48, 50, 52, 4700 2010;8(10):1757 47 2011;9(4):2033 1333, 1638, 1639, 1696, 2865 2011;9(4):2043 673, 728, 729, 1302, 4334 2009; 7(9):1218 56, 59, 60, 64, 171, 172, 208 2009; 7(9):1218 181 L 136/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012

Pantothensäure Pantothensäure trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung Pantothensäure Pektine Pektine Pantothensäure trägt zu einer normalen geistigen Leistung Pektine tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Die Aufnahme von Pektinen im Rahmen einer Mahlzeit trägt dazu, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle gemäß der im Anhang Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 6 g Pektinen gewährleistet. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von 6 g Pektinen einstellt. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 10 g Pektine je angegebene Portion enthalten. Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 10 g Pektine als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden. Warnung, dass Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit die Pektine in den Magen gelangen. Warnung, dass Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit die Pektine in den Magen gelangen. 2010;8(10):1758 63 2009; 7(9):1218 2010;8(10):1758 57, 58 2010;8(10):1747 818, 4236 2010;8(10):1747 786 25.5.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/23

Phosphor Phosphor trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel Phosphor Phosphor Phosphor Phytosterine und Phytostanole Proteine Proteine Phosphor trägt zu einer normalen Funktion der Zellmembran Phosphor trägt zur Erhaltung normaler Knochen Phosphor trägt zur Erhaltung normaler Zähne Phytosterine/Phytostanole tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Proteine tragen zu einer Zunahme an Muskelmasse Proteine tragen zur Erhaltung von Muskelmasse Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle gemäß der im Anhang Damit die zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einer täglichen Aufnahme von mindestens 0,8 g Phytosterinen/Phytostanolen einstellt. Mindestanforderungen an eine Proteinquelle gemäß der im Anhang PRO TEINQUELLE erfüllen. Mindestanforderungen an eine Proteinquelle gemäß der im Anhang PRO TEINQUELLE erfüllen. 2009; 7(9):1219 329, 373 2009; 7(9):1219 328 2009; 7(9):1219 324, 327 2009; 7(9):1219 324, 327 2010;8(10):1813 2011;9(6):2203 2010;8(10):1811 2011;9(6):2203 2010;8(10):1811 2011;9(6):2203 549, 550, 567, 713, 1234, 1235, 1466, 1634, 1984, 2909, 3140 568 415, 417, 593, 594, 595, 715 1398 415, 417, 593, 594, 595, 715 1398 L 136/24 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012

Proteine Resistente Stärke Riboflavin (Vitamin B2) Riboflavin (Vitamin B2) Riboflavin (Vitamin B2) Riboflavin (Vitamin B2) Riboflavin (Vitamin B2) Proteine tragen zur Erhaltung normaler Knochen Der Ersatz von verdaulicher Stärke durch resistente Stärke in einer Mahlzeit trägt dazu, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt Riboflavin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel Riboflavin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler roter Blutkörperchen Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Haut Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Proteinquelle gemäß der im Anhang PRO TEINQUELLE erfüllen. Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, in denen die verdauliche Stärke durch resistente Stärke ersetzt wurde, wo der Anteil der resistenten Stärke am Stärkegehalt insgesamt mindestens 14 % beträgt. Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang 2010;8(10):1811 2011;9(6):2203 416 4704 2011;9(4):2024 681 2010;8(10):1814 29, 35, 36, 42 2010;8(10):1814 213 2010;8(10):1814 31 2010;8(10):1814 40 2010;8(10):1814 31, 33 25.5.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/25

Riboflavin (Vitamin B2) Riboflavin (Vitamin B2) Riboflavin (Vitamin B2) Riboflavin (Vitamin B2) Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft Riboflavin trägt zu einem normalen Eisenstoffwechsel Riboflavin trägt dazu, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen Riboflavin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung Roggen-Ballaststoffe Roggen-Ballaststoffe tragen zu einer normalen Darmfunktion Selen Selen trägt zu einer normalen Spermabildung Selen Selen trägt zur Erhaltung normaler Haare Bedingungen für die Verwendung der Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle gemäß der im Anhang Die darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten HOHER BALLASTSTOFFGEHALT haben. Diese darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäß der im Anhang Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäß der im Anhang 2010;8(10):1814 39 2010;8(10):1814 30, 37 2010;8(10):1814 207 2010;8(10):1814 41 2011;9(6):2258 825 2009; 7(9):1220 396 2010;8(10):1727 281 L 136/26 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.5.2012