Gt-info elektronisch Druckausgabe Nr. 06/2010 vom

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Seite 1 Az. 042.50, 650.33 Versandtag 23.03.2010 INFO 0233/2010 Google Street View: Informationen und Hinweise zum Einlegen von Widersprüchen gegen Aufnahmen Der Gemeindetag ist in den vergangenen Wochen verstärkt nach den Möglichkeiten gefragt worden, wie sich Bürger gegen die Aufnahme ihrer Gebäude und Grundstücke durch Google wehren können. Bereits 2008 sind die ersten Fahrzeuge von Google mit ihren Spezialkameras durch Städte und Gemeinden gefahren. Der Gemeindetag hat 2009 in seinem Gt-INFO seine Mitglieder zur rechtlichen Seite (Sondernutzung, Datenschutz) informiert (siehe unten). Trotz der Kritik will Google seinen Kartendienst noch Ende dieses Jahres auch in Deutschland einführen. Einerseits wird der neue Dienst positiv gesehen, andererseits wird er als einen gravierenden Eingriff in die Privatsphäre betrachtet. Auf die Kritik hin hat Google auf seiner Internetseite ausführliche Informationen und eine E-Mail- Adresse und eine Anschrift für Widersprüche veröffentlicht (siehe Link unten). Der Bürger muss selbst aktiv werden, wenn seine Bilder nicht veröffentlich werden sollen. Für Deutschland wird aus Gründen des Datenschutzes eine Funktion zur Verfügung gestellt werden, mit der Widerspruch gegen die Veröffentlichung eingelegt werden kann. Das sei ein speziell in Deutschland angebotener Service. Grundsätzlich mache Google die Gesichter und Kennzeichen unkenntlich, bevor sie in den Dienst eingestellt werden. Die Gemeinden können rechtlich nichts gegen die Aufnahmen durch Google unternehmen; das geltende Recht bietet keine Rechtsgrundlage für ein Verbot. Im 29. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden- Württemberg 2008/2009 Landtags-Drucksache 14/5500 vom 17.12.2009 heißt es zu Google Street View (S. 118/119): Google Street View" ist aus datenschutzrechtlicher Sicht ein heißes Eisen". Da sich die Zuständigkeit unserer Dienststelle jedoch sachlich auf die Kontrolle des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen und örtlich auf Baden-Württemberg beschränkt, sind wir für dieses Projekt nicht der richtige Ansprechpartner. Hierauf mussten wir besorgte Bürgerinnen und Bürger immer wieder hinweisen. Wenige datenschutzrechtliche Themen dürften in der Berichterstattung der Medien in den vergangenen Monaten breiteren Raum eingenommen haben als das Projekt Google Street View". Worum es dabei geht, bedarf vermutlich kaum mehr einer Erläuterung: In Erweiterung seines bekannten Online-Dienstes Google Maps" lässt das in Kalifornien beheimatete,

Seite 2 jedoch global agierende Unternehmen Google Inc." den Straßenraum von Städten und auch anderen Orten in aller Welt mithilfe spezieller 3D-Kameras systematisch aus der Perspektive eines virtuellen Fußgängers fotografieren und stellt das gewonnene dreidimensionale und hochauflösende Bildmaterial in das Internet. Damit kann der Nutzer des Dienstes die erfassten Städte nicht mehr nur, wie schon bislang, aus der Vogelperspektive betrachten, sondern bequem vom heimischen PC aus kostenlose digitale Stadtrundgänge unternehmen. Seit einiger Zeit sind die charakteristischen Kamerafahrzeuge des Suchmaschinenriesen nunmehr auch in den deutschen Städten unterwegs und sorgen bei nicht wenigen Menschen für Unbehagen. Denn nicht jedermann ist damit einverstanden, dass gestochen scharfe Bilder seiner Wohnumgebung, seines Hauses, seines Gartens etc., die mühelos mit Satellitenfotos, Adressdatenbanken und anderen personenbezogenen Daten verknüpft werden können, mit einem simplen Mausklick von jedem beliebigen Internet-Nutzer abgerufen werden können. Es verwundert daher nicht, dass sich viele besorgte Bürger, aber auch einige Gemeinden an unsere Dienststelle gewandt haben, um unseren Rat in Sachen Google Street View" einzuholen; denn verständlicherweise wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz als der natürliche" Ansprechpartner in allen datenschutzrechtlichen Fragen wahrgenommen. Tatsächlich jedoch beschränkt sich die Zuständigkeit unserer Dienststelle nach gegenwärtiger Rechtslage sachlich auf die Kontrolle des Datenschutzes bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen; gegenüber einem Wirtschaftsunternehmen wie der Firma Google" können wir deswegen (derzeit noch) keinerlei Kontrollbefugnis in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, dass die Google Germany GmbH, die inländische Tochter des amerikanischen Mutterkonzerns, ihren Unternehmenssitz in Hamburg und damit außerhalb unseres örtlichen Zuständigkeitsbereichs hat. Wir müssen uns daher regelmäßig darauf beschränken, den Bürgern, die uns wegen Google Street View" um Rat gefragt haben, zu empfehlen, ihren etwaigen Widerspruch gegen die Veröffentlichung sie betreffender Abbildungen direkt bei der Google Germany GmbH einzureichen ( schriftlich bei der Google Germany GmbH, betr.: Street View, ABC- Straße 19, 20354 Hamburg) und sich in Problemfällen an den zuständigen Hamburger Datenschutzbeauftragten zu wenden, dessen Dienststelle in Abstimmung mit den übrigen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich mit der Google Germany GmbH über den Online-Dienst verhandelt und das Unternehmen zu einigen wichtigen datenschutzrechtlichen Zugeständnissen bewogen hat - so etwa zu der Zusage, alle Kamerafahrten im Voraus anzukündigen und in dem Falle, dass ein Betroffener Widerspruch einlegt, Abbildungen von Gesichtern, Gebäudeansichten und Kraftfahrzeugen auch in den erhobenen Rohdaten unkenntlich zu machen. Wer mit der Veröffentlichung von Aufnahmen seiner Person, seines Fahrzeugs oder seines Grundstücks im Rahmen von Google Street View" nicht einverstanden ist, sollte direkt bei der Google Germany GmbH" Widerspruch einlegen. In Problemfällen empfehle ich, sich an meinen zuständigen Kollegen, den Hamburger Datenschutzbeauftragten, zu wenden.

Seite 3 Auf einen Berichtsantrag im Landtag zu Google Street View hat das Innenministerium die Zusagen des Internetdienstes Google gegenüber dem hamburgischen Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit abgedruckt (insoweit in der Landtags-Drucksache 14/4960 vom 31.08.2009 zitiert nach einer Pressemitteilung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten vom 29.06.2009). Die aktuelle Diskussion hat zu einem weiteren Berichtsantrag im Landtag geführt (Landtags-Drucksache 14/6006 vom 10.03.2010, insoweit nur Anfrage). In gemeindlichen Amtsblättern und im Internet ist in den vergangenen Wochen der Text für ein Widerspruchsschreiben von Bürgern veröffentlich oder verlinkt worden (siehe auch unten). Nachfolgend wird ein Text mit entsprechenden Informationen abgedruckt, der auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt steht, der die aktuelle Situation aus der Sicht des Datenschutzes beschreibt. 1. Das Regierungspräsidium Darmstadt und die Datenschutzaufsichtsbehörden der anderen Bundesländer beobachten die Street-View-Aktivitäten des amerikanischen Internetriesen Google seit geraumer Zeit mit großer Aufmerksamkeit. Sie setzen sich unter der Federführung des für die Google Deutschland GmbH zuständigen Hamburgischen Datenschutzbeauftragten dafür ein, dass auch dieser international aufgestellte Konzern die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte deutscher Bürgerinnen und Bürger wahrt. Einen entsprechenden Auszug aus dem Tätigkeitsbericht der hessischen Datenschutzaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt für das Jahr 2008 finden Sie in der Download-Box. Die Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt zu Google Street-View finden Sie ebenfalls rechts. 2. Jede/r hat das Recht und die Möglichkeit, der Veröffentlichung von Aufnahmen der eigenen Person, von eigenen Kraftfahrzeugen und insbesondere von selbst bewohnten oder genutzten Gebäuden bzw. von Grundstückseigentum zu widersprechen. Den entsprechenden Beschluss des Düsseldorfer Kreises (Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden der Bundesländer und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz) können Sie aus der Download-Box herunterladen. 3. In dem Widerspruch sollten möglichst konkret die Gebäude bzw. Grundstücke mit Adresse benannt werden, die vom Widerspruch erfasst werden. Es ist dabei nicht nötig, den Grund für den Widerspruch darzulegen. Zwar hat Google angekündigt, die Gesichter von Passanten und Kfz.-Kennzeichen fotografierter Autos auch ohne Aufforderung automatisch unkenntlich zu machen. Es ist aber zusätzlich möglich, den Widerspruch auch für Personen und Autos einzulegen, falls diese trotz der Unkenntlichmachung von Gesicht bzw. Nummernschild anhand anderer Merkmale erkennbar sein sollten. Diese Personen und Autos werden dann vollständig entfernt.

Seite 4 Weitere Informationen finden Sie in der Street-View-FAQ von Google, die Sie über die Link-Box aufrufen können. 4. Widersprüche gegen Veröffentlichungen im WWW sind per E-Mail an streetview-deutschland@google.com zu richten oder postalisch an Google Germany GmbH, Betr. Street-View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg. Das Regierungspräsidium Darmstadt empfiehlt, die Korrespondenz auszudrucken bzw. Kopien zu erstellen und diese aufzubewahren. Einen Mustertext für Ihren Widerspruch gegenüber Google haben wir in der Download-Box rechts für Sie bereitgestellt. 5. Die Wirksamkeit des Widerspruchs ist nicht von besonderen formellen oder inhaltlichen Anforderungen abhängig. Google hat zugesagt, alle per E-Mail oder Brief eingehenden Widersprüche unabhängig von ihrer Form (ausgenommen sind mündliche Widersprüche) zu beachten und umzusetzen. Eine Aufstellung der datenschutzrechtlichen Zusagen von Google finden Sie in der Link-Box am rechten Rand dieser Seite. 6. Das Regierungspräsidium Darmstadt nimmt keine Widersprüche für die Google Germany GmbH entgegen. Die direkte Wahrnehmung des persönlichen Widerspruchs obliegt jedem/r Einzelnen selbst. Quelle: http://www.rp-darmstadt.hessen.de/irj/rpda_internet?uid=5a75fe88-6257-621f-012f-31e2389e4818 Links: http://maps.google.de/help/maps/streetview/ Datenschutz und rechtliche Fragen (einschließlich Adresse für einen Widerspruch): http://maps.google.de/help/maps/streetview/privacy.html Unter dem unten genannten Link oder im Extranet in der Bibliothek bei den Gt-infos mit Versanddatum am 23.03.2010 finden unsere Mitglieder hierzu: - Musterwiderspruchsschreiben http://www.gemeindetag-bw.de/extranet/php/gtinfo_zusatz.php?id=2597 http://www.service.gemeindetag-bw.de/extranet/php/gtinfo_zusatz.php?id=2597 - Landtags-Drucksache 14/4960 vom 03.08.2009/31.08.2009 http://www.gemeindetag-bw.de/extranet/php/gtinfo_zusatz.php?id=2595 http://www.service.gemeindetag-bw.de/extranet/php/gtinfo_zusatz.php?id=2595

Seite 5 - Landtags-Drucksache 14/6006 vom 10.03.2010. http://www.gemeindetag-bw.de/extranet/php/gtinfo_zusatz.php?id=2596 http://www.service.gemeindetag-bw.de/extranet/php/gtinfo_zusatz.php?id=2596 Frühere Gt-INFOs: Gt-INFO 0181/2010 vom 20.03.2010 Gutachten für die rheinland-pfälzische Landesregierung: Google Street View teilweise gesetzeswidrig Gt-INFO 477/2009 vom 06.07.2009 Google erteilt konkrete Löschungszusage der Rohdaten für Street View - Trotz Zusicherung bleibt der Gesetzgeber gefordert Gt-INFO 413/2009 vom 05.06.2009 Innenministerium Baden-Württemberg Datenschutzbehörde: Google Street View muss Datenschutz beachten. Gt-INFO 399/2009 vom 20.05.2009 Aufnahmen für Google Street View in Baden- Württemberg angelaufen (mit verlinkten Unterlagen zum Straßenrecht)