Welche Daten dürfen bzw. müssen Access-Provider speichern?

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1 Welche Daten dürfen bzw. müssen Access-Provider speichern? Forum Rechtsfragen 44. DFN-BT 7. Februar 2006 Ass. jur. Jan K. Köcher Ass. jur. Jan K. Köcher 1

2 Recht/Pflicht zur Speicherung Ist-Zustand Bestandsdaten Verkehrsdaten Voraussichtlich künftiger Zustand Änderungen durch die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung Bestandsdaten Verkehrsdaten Ass. jur. Jan K. Köcher 2

3 Begriff: Bestandsdaten Bestandsdaten 5 TDDSG, 3 Nr. 3 TKG Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses erhoben werden Beispiele: Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung etc. Statische IP-Adresse Ass. jur. Jan K. Köcher 3

4 Begriff Verkehrsdaten Verkehrsdaten 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden Beispiele: Beginn, Ende, Dauer, übertragenes Datenvolumen (jeweils Teilnehmerbezogen) Unterschied zu Bestandsdaten Vertragsdaten, Nutzungsverhältnis./. Daten im Zusammenhang mit der Erbringung Ass. jur. Jan K. Köcher 4

5 Ist: Dürfen bei Bestandsdaten Relevant, wenn die private Nutzung nicht verboten ist 1 Abs. 1 Nr. 1 TDDSG, 91 und 3 Nr. 10 TKG Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Erlaubnis 95 TKG, 5 TDDSG Soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zur Begründung, Ausgestaltung, Änderung Vertragsverhältnis erforderlich ist Ass. jur. Jan K. Köcher 5

6 Ist: Dürfen bei Bestandsdaten Darüber hinaus Einwilligung erforderlich Speicherfrist: Grundsatz: Kriterium der Erforderlichkeit Regelung in 95 Abs. 3 TKG (I-Access, Mail) Bestandsdaten sind mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen Ass. jur. Jan K. Köcher 6

7 Ist: Müssen bei Bestandsdaten Grundsatz: Nein Ausnahme: 111 TKG Für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden Nur bestimmte Daten erfasst Name und Anschrift des Rufnummerninhabers, Vertragsbeginn, Geburtsdatum, Anschrift des Anschlusses, Ende des Vertrags Speicherfrist: Wie 95 Abs. 3 TKG Betrifft aber nur B-Daten zu Rufnummern Ass. jur. Jan K. Köcher 7

8 Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten Keine Relevanz bei ausdrücklich verbotener Privatnutzung 91 Abs. 1 und 3 Nr. 10 TKG Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Erlaubnisnormen mit Relevanz für HS 96 Abs. 1 TKG Während der Verbindung Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation und zur Abrechnung notwendige Verkehrsdaten (Erforderlichkeit!) Ass. jur. Jan K. Köcher 8

9 Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten Nach Ende der Verbindung: 96 Abs. 2, 97, Abs. 2 TKG Zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich 97 TKG Soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung benötigt werden Endnutzer an HS mit Flatratenutzern vergleichbar Aktuell: LG Darmstadt v Az.: 25 S 118/2005 Ass. jur. Jan K. Köcher 9

10 Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten 100 Abs. 1 TKG, Störungen Soweit erforderlich, zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen Nach Wortlaut keine besonderen Anhaltspunkte erforderlich Aber: Kriterium der Erforderlichkeit Generelles vorsorgliches Speichern nicht gedeckt BfD: mehrere Tage, höchstens 2 Wochen Ass. jur. Jan K. Köcher 10

11 Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten 100 Abs. 3 TKG, Missbrauch Bei Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte zum Aufdecken sowie zum Unterbinden von Leistungserschleichungen oder sonstigen rw. Inanspruchnahmen (Erforderlichkeit!) Ansonsten Einwilligung erforderlich Ass. jur. Jan K. Köcher 11

12 Ist: Müssen bei Verkehrsdaten Grundsatz: Nein Ausnahme: 100g, 100h StPO Richterliche Anordnung Auskunfterteilung 100g Abs. 1 S. 3 Auch über künftige Verbindungen I. d. R. auf Einzelteilnehmer durch den Beschluss beschränkt Ass. jur. Jan K. Köcher 12

13 Künftig: Vorratsdatenspeicherung Data-Retention Richtlinie der EU Vom EP am in erster Lesung angen. EP Kompromiss mit Ratsposition Annahme durch Rat noch im Februar erwartet BReg vertritt zustimmende Position Anderslautender BT-Beschluss in 15. Periode Umsetzung in den nächsten 24 Monaten zu erwarten Ass. jur. Jan K. Köcher 13

14 Künftig: Vorratsdatenspeicherung Kern der Regelung Datenspeicherung für 6 bis max. 24 Monate zu Zwecken der der Sicherheitsbehörden Ausnahmen nach oben möglich (Polen 15! Jahre) Welche Daten Allgemein: Daten zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle und des Adressaten einer Nachricht Ass. jur. Jan K. Köcher 14

15 Künftig: Vorratsdatenspeicherung Allgemein forts. Daten zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung Daten zur Bestimmung der Endeinrichtung, sowie zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte Nicht: Daten die Auskunft über den Inhalt des Kommunikationsvorgang geben Ass. jur. Jan K. Köcher 15

16 Künftig: Vorratsdatenspeicherung Für Internetzugang, Mail, VoIP Zugewiesene Benutzerkennung Name und Anschrift Datum und Zeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst Benutzerkennung der Quelle einer Nachricht, Name und Anschrift des eigenen Teilnehmers und dessen Kennung im Zeitpunkt der Nachrichtenübermittlung & Andersherum IP-Adressen, -Adressen Ass. jur. Jan K. Köcher 16

17 Künftig:Vorratsdatenspeicherung Verpflichtete auch Hochschulen? Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Zugangsdienste Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze Kostentragung: Im Regelfall Provider Herausgabe an Behörden Nach innerstaatlichen Vorschriften Ass. jur. Jan K. Köcher 17

18 Künftig: Vorauss. Umsetzung Frist von 6 Monaten Tel. und Internet Datenkategorien? Von Bestands- und Verkehrsdaten auszugehen Kreis der Verpflichteten Wohl: Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit Kostenübernahme??? Herausgabe Bestehende Ermächtigungen (Anspr. Privater?) Ass. jur. Jan K. Köcher 18

19 Künftig: Bestandsdaten Speicherung Entsprechende Erweiterung 111 TKG zu erwarten (bisher nur Rufnummernbezug) Evtl. auch imtele-/mediendienstedatenschutzrecht Das Müssen ist bestimmend Nutzung der Daten Hier dürften sich keine Veränderungen ergeben D.h. diesbezüglich kommt es weiter auf das Dürfen an Das Dürfen ist bestimmend Ass. jur. Jan K. Köcher 19

20 Künftig: Verkehrsdaten Speicherung Ersatz der Löschungspflicht aus 96 Abs. 2 S.2 TKG durch eine entspr. Speicherpflicht Das Müssen ist bestimmend Verwendung Auch hier keine Änderung zu erwarten D. h. eine Verwendung der gespeicherten Daten durch den Anbieter nur zu den bereits erlaubten Zwecken Das Dürfen ist bestimmend Ass. jur. Jan K. Köcher 20

21 Fazit Vorratsdatenspeicherung In Bezug auf die Erhebung und Speicherung ein erheblicher Paradigmenwechsel im Datenschutz Frage der Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht Recht auf informationelle Selbstbestimmung Telekommunikationsgeheimnis Eingriff unabhängig von einem Verdacht Ass. jur. Jan K. Köcher 21

22 Rat, Hilfe und Infos Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Forschungsstelle Recht im DFN WWW: u.a. Checkliste für Rechenzentren Telefon: 0251/ ,-31,-32,-33 Ass. jur. Jan K. Köcher 22

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