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1 Landesdatenschutzbeauftragter RLP Postfach Mainz Innenausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz Deutschhausplatz Mainz Hintere Bleiche Mainz Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Geschäftszeichen: Telefondurchwahl: Datum: 7.90: Google Street View und Datenschutz Stärkung der Rechte der Betroffenen, Antrag der Fraktion der SPD, Drs. 15/3605 hier: Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung am 15. April 2010 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, der Bitte des Innenausschusses, zu dem o.g. Antrag Stellung zu nehmen, komme ich gerne nach. Ich erlaube mir, dies in vier Schritten zu tun. Einigen Ausführungen zum Google-Konzern (vgl. I.) folgen Informationen zu Google Street View (vgl. II.). Dem schließt sich eine datenschutzrechtliche Bewertung dieses Internetdienstes an (vgl. III.) und schließlich eine Auflistung der Konsequenzen, die in rechtlicher, rechtspolitischer und politischer Hinsicht aus der rechtlichen Beurteilung gezogen werden können (vgl. IV.). I. Google Inc. Google Street View ist einer von vielen Internetdiensten des im kalifornischen Mountain View beheimateten Konzerns Google Inc., der im Jahre 1998 von Larry Page und Sergei Brin gegründet wurde und bereits zehn Jahre später mit 100 Milliarden US-Dollar vor Microsoft und Coca Cola die teuerste Marke der Welt geworden war (so das Marktforschungsinstitut Millward Brown).

2 - 2 - Im vergangenen Jahr machte Google Inc. einen Umsatz vom 23,6 Milliarden USD und einen Gewinn von 6,5 Milliarden USD. Dies ist deshalb bemerkenswert, weil die meisten Internetdienste, die von Google angeboten werden, kostenlos genutzt werden können. Dies gilt u.a. für - die Suchmaschine von Google, - das Videoportal You Tube, - den Onlineatlas Google Maps, - der Satellitenfotodienst Google Earth, - den Nachrichtendienst Google News, - den Bilderdienst Google Picasa, - den Web Mail-Dienst Mail bzw. G-Mail, - das soziale Netzwerk Buzz und - die Google Buchsuche Google Books. Womit also verdient Google Inc. sein Geld, wenn nicht mit den genannten Internetdiensten? Die Antwort ist einfach: mit personalisierter Werbung. 97 % des Google-Umsatzes stammen aus dieser Quelle. Google gibt Gratisprogramme und nimmt sich dafür von jedem Nutzer persönliche Informationen und Daten, man kann auch sagen, ein Stück Privatsphäre. Denn jede Nutzung eines Google-Dienstes von der Suchmaschine bis zu YouTube wird gespeichert und zwar einschließlich der jeweiligen IP-Adresse, so dass Google u.u. von den Internet-Nutzern mittlerweile mehr wissen dürfte, als deren Freunde oder Familienmitglieder wissen können. Der SPIEGEL machte jedenfalls seine zweite Ausgabe in diesem Jahr mit dem Titel auf: Google Der Konzern der mehr über Sie weiß als Sie selbst. Wenn private Daten die Goldminen des 21. Jahrhunderts sind, dann besitzt Google die meisten und die besten Schürfrechte. Deshalb ist Google nicht nur ein Internet- Diensteanbieter und eine marktbeherrschende Weltmacht, sondern in erster Linie ein Gesellschaftsveränderer. Google beeinflusst die Informationsbeschaffung, das Lernen, fördert die Copy-Paste-Kultur und betätigt sich als Datensammler, wie ihn die Welt noch nicht gesehen hat. Google ist zu einem Big Brother mutiert, der bald in die hintersten Winkel unserer Privatsphäre erblicken kann (Gerald Reischl, Die Google-Falle, 2008, S. 26 f.). Vor diesem Hintergrund muss auch der seit 2007 betriebene, in Google Maps integrierte Internetdienst Street View gesehen werden. Denn es geht um einen Dienst, der das bereits jetzt maßlose Wissen, das Google über das Verhalten und die Wünsche, über die Vorlieben und die Sorgen seines Publikums besitzt, noch einmal erweitern und dessen Privatsphäre im gleichen Zuge weiter schmälern wird. Insoweit trifft es zu, wenn im eingangs genannten Antrag der SPD-Fraktion davon die Rede ist, dass der neue Google- Dienst einen weiteren Beitrag dazu (leistet), dass der Mensch immer gläserner und damit auch angreifbarer und verletzlicher wird.

3 - 3 - II. Google Street View Was also ist Street View? Wie funktioniert es? Was sind seine Vor- und Nachteile? 1. Street View ermöglicht jedem Internetnutzer virtuelle Rundfahrten und Spaziergänge durch die Straßen Nordamerikas, West- und Südeuropas, Australiens und Japans. Während Google Earth entsprechende Ansichten aus senkrechter Perspektive vermittelt, eröffnet Street View dem jeweiligen Nutzer den Blickwinkel des Autofahrers oder Fußgängers, wobei es sich allerdings im einen wie im anderen Falle nicht um Livebilder handelt. Grundlage dieses Internetdienstes sind Fotos, die im Zweisekundentakt von neun Kameras aufgenommen werden, die auf einer annähernd 2 Meter hohen Stange angebracht sind, die sich wiederum auf dem Dach von speziell ausgerüsteten und gekennzeichneten Pkws befinden, welche die für Google interessanten Strecken vor allem bei schönen Wetter abfahren. Das sind öffentliche Straßen, z.t. auch Wege, Parks, Sportstätten, Einkaufspassagen und Fußgängerzonen. Wo der Einsatz von Google Pkws nicht möglich ist, bedient Google sich mittlerweile etwa in den USA, in Großbritannien und in Frankreich dreirädriger Fahrräder mit Anhängern, auf denen die Kameras zusammen mit den notwendigen Generatoren und Computer moniert sind. Diese sog. Trikes tragen entsprechend der Google Geschäftsphilosophie dazu bei, auch die letzten Winkel des öffentlichen Raums noch für Street View zu erschließen. Insoweit betreibt Google das von vielen beklagte Ende der Anonymität im öffentlichen Raum (vgl. auch Der SPIEGEL, a.a.o., S. 59), mehr noch, d e s öffentlichen Raums. Die aufgenommenen Bilder werden in den Pkws gespeichert und dann unmittelbar in die USA transferiert, wo sie bearbeitet, für das Internet aufbereitet und für die Online-Nutzung freigegeben werden. Wer Street View nutzen will, gibt auf seinem PC eine gewünschte Adresse ein. Mit Hilfe eines orangenfarbenen Männchens, das man auf den Straßenplan an der gewünschten Stelle platziert, baut sich ein Foto der gewählten Straße oder des gesuchten Hauses auf. Das Bild ist dann mit der Maus um 360 Grad sowie nach oben und unten drehbar. Durch ins Bild integrierte Pfeile kann man zum nächsten oder zurück zum vorherigen Panoramabild wechseln. Da etwa alle 10 Meter ein Foto gemacht wird, ist es möglich, eine Strecke virtuell abzufahren, wobei die Möglichkeit besteht, zwischendurch anzuhalten, sich umzudrehen und die Richtung zu wechseln, ganz so als befände man sich wirklich in der betreffenden Straße. 2. Auf diese Weise lassen sich Teile der Erde erkunden, barrierefreie Zugangsmöglichkeiten feststellen und Parkmöglichkeiten eruieren. Vor Urlaubsbeginn kann man recherchieren, wieweit das gebuchte Hotel vom Stand entfernt ist oder wo sich die nächste Einkaufsmöglichkeit befindet. Für Personen, die sich keinen Urlaub in anderen Ländern leisten können, wird so jedenfalls ein virtueller Spaziergang durch San Franzisko oder Madrid möglich. Gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten kommen hinzu. Man kann für sein Unternehmen werben oder potentiellen Käufern Bilder von Immobilien zur Verfügung

4 - 4 - stellen. Zu den weiteren Anwendungsmöglichkeiten zählt Google auch den erleichterten Einsatz im Katastrophenfall. Feuerwehr und Polizei könnten mit Hilfe von Street View besser und schneller an den Ort des Geschehens gelangen. Diese und andere Vorteile sind unbestritten. Zum Teil werden sie gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auch in Eingaben besonders betont. Den Vorteilen stehen aber auch Nachteile und Risiken gegenüber. Vor allem ermöglicht es Street View in Gärten und Höfe, ggf. auch in geöffnete Fenster hineinzuschauen. Street View führt außerdem dazu, dass alle Personen aufgenommen werden, die sich zum Aufnahmezeitpunkt im Blickfeld der Kameras aufgehalten haben, ggf. auch in misslicher oder unvorteilhafter Situation. Dies tangiert deren Persönlichkeitsrecht und zwar unabhängig davon, ob sie zu Fuß, mit dem Pkw oder mit ihrem Fahrrad unterwegs waren. Kritiker befürchten außerdem, dass Eigentümer entsprechender Liegenschaften mit einer Werbeflut von Renovierungsunternehmen rechnen müssten, sobald diese in der Lage seien, den Zustand von Häusern und Wohnungen im Internet zu begutachten. Die entsprechenden Wohnungsdaten seien außerdem für Bonitätsbewertungen relevant und könnten sich negativ auf Kreditvergaben oder andere Geschäftsabschlüsse auswirken. Im eingangs genannten Antrag wird nicht ganz zu Unrecht auch auf die Gefahr hingewiesen, dass auf der Grundlage von Informationen, die über Street View gewonnen werden können, Haus- und Wohnungseinbrüche oder andere Straftaten vorbereitet werden könnten. Sicherheitsaspekte spielen aber auch bei besonders sensiblen Einrichtungen eine Rolle. Dies kann bei militärischen oder polizeilichen Anlagen der Fall sein, auch bei Flughäfen oder bei Frauenhäusern. In Zeiten, in denen die Betreiber von Kindergärten keine Fotos ihrer Einrichtung mehr ins Netz stellen, weil sie befürchten, solche Fotos könnten Pädophile anlocken, stellt sich die Frage, ob Street View solcher Vorsicht nicht diametral zuwiderläuft. 3. Seit 2007 ist Street View in mittlerweile 19 Staaten eingeführt worden. In den USA sind nahezu alle Städte und Nationalparks erfasst. Seit Sommer 2008 gilt entsprechendes auch für Teile Frankreichs, Italiens, Spaniens, Neuseelands, Australiens und Japans. Seit März 2009 ist der Dienst außerdem in Großbritannien und in den Niederlanden verfügbar, seit August 2009 auch in der Schweiz und in Portugal. Am 20. Januar 2010 kamen Dänemark und Schweden hinzu, am 9. Februar 2010 auch Norwegen und Finnland, am 11. März 2010 folgten Hongkong und Macau. Brasilien, Argentinien, Chile und Südafrika sollen folgen. Der Datenschutz spielte bei der jeweiligen Einführung von Street View nur zum Teil eine Rolle. In Japan musste Google Mitte Mai 2009 die Aufnahme von 12 Städten löschen, weil die Kameraperspektive als zu hoch beurteilt worden war. In Griechenland wurde Google etwa zur selben Zeit von der dortigen Datenschutzbehörde DPA mitgeteilt, dass der Konzern vorerst keine Aufnahmen im Land anfertigen dürfe. Erst müssten grundsätzliche Datenschutzfragen geklärt werden. Diese Klärung ist bisher noch nicht abgeschlossen. In Österreich wies der dem Bundeskanzleramt angegliederte Datenschutzrat

5 - 5 - darauf hin, dass es im Land keine Rechtsgrundlage für entsprechende Datenerhebungen gebe und in der Schweiz erhob der dortige Datenschutzbeauftragte im November des vergangenen Jahres vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen Google, weil Street View ans Netz gegangen sei, ohne dass die notwendigen datenschutzrechtlichen Klärungen erfolgt seien. Eine Abstimmung zwischen den europäischen Datenschutzbeauftragten hat es aber in Sachen Street View lange nicht gegeben. Erst im Januar 2009 wandte sich der Präsident der französischen Datenschutzbehörde CNIL in einem Brief an Google, in dem er im Namen aller nationaler Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten um Informationen zu Street View bat. Erst seit wenigen Tagen liegt außerdem eine Beschlussempfehlung der in der sog. Artikel 29-Gruppe zusammengefassten Datenschutzbehörden der EU zu Street View vor. Google selbst hat die rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Konditionen für Street View jeweils getrennt für jeden Staat, insbesondere für jedes EU- Mitglied ausgehandelt. Offensichtlich ging und geht es dabei nicht nur darum, den unterschiedlichen nationalen Rechtsnormen Rechnung zu tragen, sondern auch möglichst günstige Konditionen für das Unternehmen sicherzustellen. 4. In der Bundesrepublik Deutschland steht der Einsatz von Street View unmittelbar bevor. Die notwendigen Fotos wurden in den beiden vergangenen Jahren bereits gemacht. Zwar sind immer noch Google-Fahrzeuge unterwegs, auch in Rheinland-Pfalz. Doch werden Google zufolge nur noch Lücken geschlossen und Fahrten dort wiederholt, wo es technische Probleme mit dem Bildmaterial gab. Der Bildbestand ist aber offenbar bereits in die USA transferiert, wo er für die Präsentation im Internet aufbereitet wurde und wohl auch noch wird. Google geht jedenfalls davon aus, dass Deutschlands Straßen und die anliegenden Häuser und Grundstücke noch in diesem Jahr im Netz abrufbar sein werden. Rund zweieinhalb Jahre hätte dann in der Bundesrepublik die Vorbereitungs- und Einführungsphase gedauert. Denn die ersten Fotos wurden Mitte 2008 aufgenommen, u.a. auch in Mainz. Da die Google-Pkws wegen ihrer Kameraaufbauten leicht zu erkennen waren und die Medien regelmäßig über deren Aktivitäten berichteten, wuchsen auch die Vorbehalte in der Bevölkerung. Diese wurden seit dem vergangenen Jahr vor allem dadurch kanalisiert, dass Google den Personen, die mit der Aufnahme ihres Hauses oder ihrer Wohnung nicht einverstanden sind und auch selbst nicht auf den Bildern zu sehen sein wollen, ein Widerspruchsrecht einräumte, das ohne weiteres zu einer Löschung der entsprechenden Aufnahmen führen soll. Auf dieses Widerspruchsrecht weist Google auf seiner Homepage, aber u.a. auch der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte auf seiner Internetseite hin (vgl. Genaue Angaben über die Zahl der bisher eingelegten Widersprüche liegen nicht vor. Es ist bezogen auf die Bundesrepublik von mehreren Widersprüchen die Rede; in Rheinland-Pfalz wurde mittlerweile über mal auf das Musterwiderspruchsschreiben des LfD online zugegriffen. Rund 500 Personen, die über keinen Internetzugang verfügen, haben schriftlich oder telefonisch um dieses Schreiben in Papierform gebeten.

6 - 6 - Die Einräumung dieser Widerspruchsmöglichkeit war Teil einer Abrede, die der in dieser Angelegenheit für die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden federführende Hamburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Prof. Caspar, mit Google im April 2009 getroffen hatte. Entlang dieser Absprache, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird (vgl. III.), führt Google seither seine Kamerafahrten und die Verarbeitung der aufgenommenen Bilder durch. Dabei kam und kommt es immer wieder zu Irritationen, da Google es mit der Einhaltung der Zusagen zuweilen nicht ganz genau nimmt. So wurde nicht immer zeitnah und korrekt darüber informiert, wann und wo die Kamerawagen von Google unterwegs waren und auch im Zusammenhang mit der Erhebung der Widersprüche gab es Unklarheiten. Ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Datenschutzaufsichtsbehörden unterblieb allerdings, da dem Versuch, die Datenschutzprobleme im Konsens zu lösen, bisher der Vorzug gegeben wurde und bis heute auch noch gegeben wird. Durch eine Vielzahl von Maßnahmen bemühten sich die Datenschutzaufsichtsbehörden gleichzeitig darum, die Sensibilität der Bevölkerung gegenüber Street View zu stärken und auszubauen. Das gilt auch für meine Behörde, die nicht nur auf die Widerspruchsmöglichkeiten hinweist, sondern auch dafür wirbt, von ihnen Gebrauch zu machen. In dem im März vorgelegten Tätigkeitsbericht für die Jahre 2008/2009 wird auf die Einzelheiten diese Aktivitäten hingewiesen (vgl. Tätigkeitsbericht S. 41 ff.). Parallel dazu befassten sich seit der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres auch eine Reihe von Parlamente und Regierungen mit der Street View-Problematik. Zu den Parlamenten gehörten u.a. der rheinland-pfälzische, der bayerische und der schleswig-holsteinische Landtag, zu den Regierungen u.a. die rheinland-pfälzische Landesregierung, welche im Dezember 2009 ein Rechtsgutachten zu Street View in Auftrag gab (vgl. III., 1 g) und den Internetdienst im Plenum des rheinland-pfälzischen Landtags kritisch bewertete. Auch der nordrhein-westfälische Minister Andreas Krautscheid hatte bei einem Besuch des Konzerns in den USA rechtliche Bedenken gegenüber Street View zum Ausdruck gebracht. Der rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion im nordrhein-westfälischen Landtag hatte sogar die Frage aufgeworfen, ob Google Street View durch Beschluss des Bundesrates nicht verboten werden müsse, wenn Google sich nicht an die datenschutzrechtlichen Absprachen halte. In ähnlicher Weise argumentiert der niedersächsische Justizminister Bernd Busemann, der in der vergangenen Woche auf die Rechtsprobleme hinwies und ankündigte, das Thema in der kommenden Sitzung der Justizministerkonferenz behandeln zu wollen. Bundesministerin Aigner bezeichnete die flächendeckende Fotoaktion als eine millionenfache Verletzung der Privatsphäre und sprach sich sogar dafür aus, die Gesetze so zu ändern, dass Google für seine Aktionen die Einwilligung der Betroffenen einzuholen habe. Außerdem dürfe so Aigner Street View erst ans Netz, wenn sämtliche Widersprüche berücksichtigt worden seien. Die entsprechenden Äußerungen auch von anderer Seite können in diesem Zusammenhang nicht im Einzelnen wiedergegeben werden. Eines wurde allerdings deutlich: Die Vorbehalte gegen Street View wuchsen nicht nur in der Bevölkerung und in den Medien, sondern auch in den Parlamenten und Regierungen.

7 - 7 - Im Übrigen befassten sich seit Oktober 2008 eine ganze Reihe von rechtlichen Stellungnahmen und Rechtsgutachten mit den einschlägigen Rechtsfragen. Die entsprechenden Auffassungen sollen im folgenden Kapitel dargestellt und bewertet werden. III. Datenschutzrechtliche Bewertung 1. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahme befassen sich zum großen Teil mit zivil-, straf- und öffentlich-rechtlichen Aspekten von Street View. Nur auf die datenschutzrechtlichen Überlegungen soll im Folgenden näher eingegangen werden. a) In der Bundesrepublik Deutschland wurden die mit Street View verbundenen datenschutzrechtlichen Fragen erstmals im September 2008 geprüft und zwar vom unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Internetveröffentlichung entsprechender Bilder von den einschlägigen Bestimmungen der 28 und 29 BDSG grundsätzlich nicht gedeckt und deshalb rechtswidrig sei. b) Kaum zwei Monate später im November 2008 stellte der Düsseldorfer Kreis, also der informelle Zusammenschluss der für den privaten Datenschutz zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden fest, dass die Veröffentlichung von georeferenzierten und systematisch bereitgestellten Bilddaten unzulässig ist, wenn hierauf Gesichter, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Hausnummern erkennbar sind. Den betroffenen Bewohnern und Grundstückeigentümern ist zudem die Möglichkeit einzuräumen, der Veröffentlichung der sie betreffenden Bilder zu widersprechen und dadurch die Bereitstellung der Klarbilder zu verhindern. Keine schutzwürdigen Interessen bestehen, wenn die Darstellung der Gebäude und Grundstücke so verschleiert bzw. abstrakt erfolgt, dass keine individuellen Eigenschaften mehr erkennbar sind (vgl. Beschluss vom 14. November 2008). Damit wurden entsprechende Internetveröffentlichungen zwar grundsätzlich akzeptiert, aber unter den Vorbehalt begleitender Datenschutzmaßnahmen gestellt. c) Dem folgte im Wesentlichen das von Prof. Caspar für den wissenschaftlichen Dienst des schleswig-holsteinischen Landtags im Februar 2009 erstellte Rechtsgutachten zu Street View. Darin wurde ebenfalls die Anonymisierung von Personen, Kfz-Kennzeichen und Hausnummern gefordert, von einem automatisch zur Datenlöschung führenden Widerspruchsrecht und von verschleierten Fassadenansichten war aber keine Rede (vgl. Gutachten vom 2. Februar 2009 L /16). d) Auf der Grundlage des Beschusses des Düsseldorfer Kreises und seines Gutachtens für den schleswig-holsteinischen Landtag hat Prof. Caspar mittlerweile Hamburgischer Landesdatenschutzbeauftragter auch im Namen der übrigen Datenschutzaufsichts-

8 - 8 - behörden einen 13-Punkte-Katalog mit Google ausgehandelt, der im April 2009 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Darin sichert Google insbesondere zu: - eine Technologie zur Verschleierung von Gesichtern und von Kfz-Kennzeichen vor der Veröffentlichung von derartigen Aufnahmen einzusetzen, - Widerspruchmöglichkeiten zur Entfernung bzw. Unkenntlichmachung eines Gebäudes durch einen Bewohner oder Eigentümer vorzuhalten und derartige Widersprüche zu bearbeiten, - Widersprüche zu Personen, Kennzeichen und Gebäuden bzw. Grundstücken bereits vor der Veröffentlichung von Bildern in einfacher Form zu berücksichtigten mit der Folge, dass die entsprechenden Bilder vor der Veröffentlichung unkenntlich gemacht werden, soweit eine Identifizierung des Grundstücks, der Person oder des Fahrzeugs möglich ist, - eine geplante Streckenbefahrung mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit im Internet rechtzeitig vorher bekannt zu geben, - Widerspruche auch noch nach der Veröffentlichung der Bilder zu akzeptieren, - die Rohdaten nur zum Zwecke der Weiterentwicklung und Verbesserung der von Google entwickelten Technologie zur Unkenntlichmachung von Gesichtern, Kfz- Kennzeichen und Gebäudeansichten zu verwenden und die Unkenntlichmachung bzw. Löschung dieser Rohdaten vorzunehmen, sobald die Speicherung und Verarbeitung der Rohdaten nicht mehr für die genannten Zwecke erforderlich ist; - die Löschung oder Unkenntlichmachung der Rohdaten von Personen, Kfz- Kennzeichen und Gebäudeansichten vorzunehmen, die aufgrund eines Widerspruchs zu entfernen sind. Die Löschung oder Unkenntlichmachung dieser Daten in den Rohdaten wird bereits vor der Veröffentlichung vorgenommen, wenn der Widerspruch bis zu einem Monat vor Veröffentlichung der Bilder bei Google eingeht. Später oder auch nach Veröffentlichung eingehende Widersprüche führen zu einer Löschung in den Rohdaten binnen zwei Monaten. e) Die vom Herausgeber der Donaukurier in Auftrag gegebenen und im Oktober 2009 vorgelegten zivilrechtlichen, datenschutzrechtlichen und strafrechtlichen Gutachten zur Zulässigkeit von Street View formulieren dagegen weitergehende Vorbehalte. Dies gilt insbesondere für die in diesem Zusammenhang von der Freiburger Bürogemeinschaft Prof. Ernst und Dr. Moritz vorgelegte Stellungnahme zur Zulässigkeit von Google Street View unter den Aspekten des Datenschutzes sowie des Urheber- und Persönlichkeitsrechts. Danach komme 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG als Erlaubnisnorm nicht in Betracht, weil die Fotos wegen der Aufnahmehöhe von rund 3 Metern nicht aus allgemein zugänglichen Quellen stammten. Da die Betroffenen im Übrigen der Aufnahme ihrer Wohnungen bzw. ihrer Häuser auch nicht zugestimmt hätten, sei die Erhebung der Rohdaten ebenso wie deren Transfer in die USA und damit auch ihre Präsentation im Internet rechtswidrig. f) Zu einem ganz anderen Ergebnis kommt das von Google beim Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover in Auftrag gegebene und federführend von Prof. Nikolaus Forgó erstellte Gutachten vom 18. Februar Es bescheinigt Street View rechtliche

9 - 9 - Unbedenklichkeit, auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht, nicht zuletzt deshalb, weil das Bundesdatenschutzgesetz auf den Sachverhalt nicht anwendbar sei. g) Wiederum ganz anders wird die Rechtslage in dem vom rheinland-pfälzischen Justizministerium in Auftrag der Landesregierung im Oktober 2009 beim Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht in Karlsruhe in Auftrag gegebene und von den Professoren Dreier und Spiecker im Februar 2010 vorgelegten Rechtsgutachten beurteilt. Dieses Gutachten geht insbesondere in drei Punkten über die von den Datenschützern mit Google vereinbarten Positionen hinaus: - Die Aufnahmen dürften nur in Augenhöhe gemacht werden; nur dann stammten sie aus öffentlich zugänglichen Quellen im Sinne des 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG. Die von Google aus größerer Höhe gemachten Bilder seien deshalb rechtswidrig. - Eine Identifizierung von Personen und Kraftfahrzeugen sei auch nach einer automatischen Verschleierung der Gesichter und der Kfz-Kennzeichen in bestimmten Fällen noch möglich, wenn die Anonymisierung auf sonstige Weise nicht sichergestellt werde. Geschehe dies nicht, seien die entsprechenden Aufnahmen rechtswidrig. - Im Übrigen dürften keine Bilder von Ein- und kleineren Mehrfamilienhäusern und Häusern in ländlichen Lagen gezeigt werden, es sei denn sie wären wegen ihrer zentralen Lage ohnehin einer Vielzahl von Beobachtungen ausgesetzt. Im Auftrag der Landesregierung hat Staatsminister Bruch dieses Gutachten am 2. März 2010 u.a. auch an den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten übersandt und dabei die Bitte geäußert, weitergehende Auflagen an Street View zu prüfen. In seinem Antwortschreiben vom 10. März 2010 teilte Prof. Caspar mit, dass er dafür keine Notwendigkeit sehe, aber die Forderung nach Gesetzesänderungen unterstütze, um auf diese Weise die Persönlichkeitsrechte der Bürger künftig besser schützen zu können. 2. Dieser Überblick zeigt, dass die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Street View sehr unterschiedlich bewertet wird. Die Bandbreite der Stellungnahmen reicht von insgesamt rechtswidrig bis völlig unbedenklich. Darin kommen nicht nur unterschiedliche Interessenlagen und Vorverständnisse zum Ausdruck. Der wichtigste Grund für dieses breite völlig gegensätzliche Ansichten umfassende Meinungsspektrum dürfte vielmehr in der Gesetzeslage selbst zu sehen sein, vor allem in den 28, 29 BDSG, die im Mittelpunkt der datenschutzrechtlichen Prüfung von Street View stehen, aber eigentlich für ganz andere Sachverhalte gedacht waren. Im Kern stammen sie aus dem Jahre 1991, also aus der Vorinternetzeit, und sollten vor allem die Datenverarbeitung der Werbebranche, der Auskunfteien und des Adresshandels regeln und dabei die Verarbeitung von Daten, die aus öffentlich zugänglichen Quellen, also etwa aus Registern stammen, privilegieren. Es passt einfach nicht, Stadtansichten, Straßenfluchten und Häuserzeilen als öffentlich zugängliche Quellen zu verstehen und noch weniger passt es, Internetveröffentlichungen als Datenübermittlung im Sinne des 29 Abs. 2 zu interpretieren.

10 Aber genau daran führt zurzeit kein Weg vorbei, denn es gibt einfach keine anderen Vorschriften. Bei der datenschutzrechtlichen Bewertung von Street View funktionieren deshalb die herkömmlichen Interpretationsmöglichkeiten nicht mehr oder nicht mehr ausreichend. Es ist so, als würde der juristische Kompass versagen. Das ist e i n e Erklärung für die auseinanderdriftenden datenschutzrechtlichen Bewertungen von Street View. So gesehen ist es vielleicht kein schlechtes Zeichen, dass die im 13-Punkte-Katalog des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten zum Ausdruck kommende Position der Datenschutzaufsichtsbehörden im Spektrum der Meinungen eine mittlere Position darstellt. Sie sollen im Folgenden noch einmal erläutert werden. Im Übrigen wird der Frage nachgegangen, ob und wenn ja welche der darüber hinausgehenden datenschutzrechtlichen Forderungen ggf. Anlass für zusätzliche Auflagen gegenüber Google sein könnten. 3. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist Street View gem. 4 BDSG rechtmäßig, wenn die von den Aufnahmen betroffenen Personen eingewilligt haben oder wenn die Aufnahme der Fotos, ihre digitale Verarbeitung und ihre Präsentation im Internet durch gesetzliche Regelungen erlaubt werden. Da eine Einwilligung die ausdrücklich erklärt werden müsste nicht gegeben wurde, hängt die Zulässigkeit von Street View davon ab, dass dieser Internetdienst gesetzlich zugelassen ist. Insoweit kommen letztlich zwei Erlaubnisnormen in Betracht: für die Aufnahme und Verarbeitung der Fotos 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG und für deren Präsentation im Internet 29 Abs. 2 BDSG. a) Gem. 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist die Aufnahme der Bilder und ihre digitale Verarbeitung zulässig, wenn die Fotos den öffentlich zugänglichen Bereich betreffen und den Aufnahmen keine offensichtlich überwiegenden Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Ob alle Fotos öffentlich zugängliche Bereiche darstellen, ist strittig. Die Stellungnahme von Prof. Ernst und Dr. Moritz sowie das Rechtsgutachten der Professoren Dreier und Spiecker verneinen dies, weil die Kameras sich auf einer Höhe von über 3 Meter befinden und sich damit Einsichten verschafften, die durchschnittlichen Passanten nicht ohne weiteres zugänglich wären. Diese Auffassung wird auch vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten vertreten, der u.a. aus diesem Grund Google im November des vergangenen Jahres vor dem Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht verklagt hat. Über diese Klage ist allerdings noch nicht entschieden. Dagegen hat sich Google Forderungen nach einer geringeren Aufnahmehöhe der Kameras in Japan gefügt und die Aufnahmen, die bis dahin in 12 Städten aus einer höheren Perspektive gemacht worden waren, gelöscht (vgl. oben S. 4). Auch die Artikel 29- Gruppe, d.h. der Zusammenschluss der Europäischen Datenschutzbeauftragten, hat in diesen Tagen in einem Beschlussvorschlag für ihre nächste Sitzung die Forderung nach einer Kameraposition auf Augenhöhe erhoben. Diese Forderung hatte auch Bundesministerin Aigner bereits im Februar 2010 im Rahmen einer Presseverlautbarung erhoben; ihr hat sich der niedersächsische Justizminister Busemann in diesen Tagen angeschlossen. Gleichwohl haben die Datenschutzaufsichtsbehörden in der Bundesrepublik die Frage der Aufnahmehöhe bisher nicht weiter problematisiert. Das Verbot, von höherer Warte aus bestimmte (Bau)Werke zu fotografieren, ist im Kern urheberrechtlicher Art und lässt

11 sich nicht ohne weiteres auf datenschutzrechtliche Fragestellungen übertragen, zumal die einschlägige Entscheidung des BGH (vgl. BGH, GRUR 2003, 2035, 1037 sog. Hundertwasserhaus-Entscheidung) auch im Urheberrecht nicht verallgemeinerungsfähig ist. Denn der BGH untersagte nur die Fotografie eines Bauwerks von einem erhöhten Standort aus einem Nachbarhaus. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass auch das Fotografieren aus modernen Reisebussen oder Doppeldeckerbussen, von Straßenbrücken oder sonst erhöhtem Gelände unzulässig wäre. Die Auffassung, Google dürfe seine Fotos nur aus dem Blickwinkel eines durchschnittlich großen Fußgängers aufnehmen, steht also rechtlich auf unsicherem Fundament. Vor diesem Hintergrund haben es die Datenschutzaufsichtsbehörden für ausreichend angesehen, wenn Persönlichkeitsverletzungen, die durch einen erhöhten Kamerastandpunkt aus verursacht werden, von den Betroffenen im Wege des Widerspruchs und der damit verbundenen Löschung des einschlägigen Datenmaterials korrigiert werden können. Die Rechtmäßigkeit der Fotoaufnahmen hängt damit gem. 29 Abs. 1 Nr. 2 nur noch davon ab, ob die von den Bildern Betroffenen ein offensichtlich überwiegendes Interesse daran haben, dass die Bilder letztlich doch nicht aufgenommen werden dürfen. Ob dies der Fall ist, hängt von der Ausgestaltung des Verfahrens ab, d.h. von den datenschutzrechtlichen Bedingungen, die Google im Rahmen der verschiedenen Entwicklungsstufen von Street View zu beachten hat. Diese Bedingungen sind in dem o.g. 13-Punkte-Katalog des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten enthalten. Danach lässt es sich durchaus vertreten, dass vor allem die Vereinbarung einer Verschleierungspflicht von Gesichtern und PKW-Kennzeichen sowie die Einräumung eines mit einer automatischen Löschungspflicht verbundenen Widerspruchsrechts die datenschutzrechtliche Position der Betroffenen verbessert. Deshalb kann auch nicht mehr von einem entgegenstehenden, offenkundig überwiegenden Interesse der Betroffenen ausgegangen werden. b) Damit steht aber nur fest, dass die Aufnahmen von Fotos und ihre digitale Verarbeitung mit 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG vereinbar ist. Ob auch die Zurverfügungstellung der Bilder im Internet und ihr Abruf durch Dritte zulässig sind, richtet sich nach 29 Abs. 2 BDSG. Auf diesen Umstand sind die bisher vorgelegten Gutachten und Stellungnahme nicht näher eingegangen, was nachvollziehbar ist, weil es gerade in diesem Zusammenhang die größten Anwendungsprobleme gibt. Gem. 29 Abs. 2 BDSG ist die Übermittlung der zulässigerweise aufgenommenen Fotos dann zulässig, wenn 1. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft darlegt und 2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Bei der Internetveröffentlichung, die voraussetzungslos der Allgemeinheit zur Verfügung stehen soll, werden diese Anforderungen regelmäßig nicht erfüllt. Sie sind grundsätzlich bei solchen Angeboten auch unerfüllbar. Auch hier zeigt es sich, dass der Gesetzgeber bisher keine internetadäquaten Regelungen erlassen hat. Würde man sich streng an den Wortlaut des 29 Abs. 2 BDSG halten, dürfte Google Street View erst gar nicht im Inter-

12 net zur Verfügung gestellt werden. Ein ähnliches Verdikt würde dann aber auch für eine Vielzahl anderer Internetdienste gelten, und zwar nicht nur für solche, die von Google betrieben werden. Es liegt aber auf der Hand, dass dies zu weit ginge und auch aus Datenschutzsicht nicht geboten wäre. Solange der Bundesgesetzgeber die notwendige Modernisierung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vornimmt, kann es deshalb mit Blick auf Street View nur darum gehen, im Rahmen der vorhandenen Gesetze und der bestehenden Internetstruktur den Persönlichkeitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger soweit wie möglich Geltung zu verschaffen, gleichzeitig aber auch mit gegenläufigen Grundrechtspositionen zum Ausgleich zu bringen. Nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz hat sich der BGH auch in seiner Spickmich-Entscheidung vom Wortlaut des 29 Abs. 2 BDSG gelöst. Im Einzelnen läuft dies auf eine Abwägung der wirtschaftlichen Unternehmensfreiheit und der Informationsfreiheit der Bevölkerung einerseits mit dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen Eigentümer und Mieter der anliegenden Gebäude und Wohnungen andererseits hinaus. Deshalb wiederholt sich auch im Rahmen des 29 Abs. 2 BDSG die Interessenabwägung, die oben bereits bei 29 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen wurde. Auch das Ergebnis ist deshalb das gleiche. Auf der Grundlage des 13-Punkte-Katalogs des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten kann Street View wenn die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten für das Internet freigeschaltet werden. 4. Allerdings steht es zurzeit noch nicht fest, ob Google willens und in der Lage ist, seine Zusagen einzuhalten. Skepsis ist deshalb angebracht, weil das Unternehmen bereits im vergangenen Jahr zum Teil nur sehr zögerlich bei der Umsetzung von Zusagen war. So wurden vor allem im ländlichen Raum Straßenzüge fotografiert, ohne die Betroffenen vorab darüber zu informieren. Auch wurde nicht in der vereinbarten Weise auf die Möglichkeit hingewiesen, Widerspruch einlegen zu können. Mehrfach musste der Hamburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz dem Unternehmen regelrechte Ultimaten stellen, um dieses zum Einlenken zu bewegen. Es betraf u.a. die Zusage, bei Widersprüchen nicht nur die entsprechenden Bilder im Internet zu löschen, sondern auch die zugrunde liegenden Rohdaten. Nach wie vor ist es auch unklar, wie den zahlreich eingelegten Widersprüchen Rechnung getragen bzw. welche weiteren Angaben von den Widerspruchsführern noch gemacht werden sollen. Unklar ist auch, ob Google überhaupt in der Lage ist, Gesichter und Kfz- Kennzeichen tatsächlich ausnahmslos unkenntlich zu machen. Immerhin geht Google selbst von einer nennenswerten Fehlerquote aus: von 1,6 % bei Gesichtern und 2,5 % bei Autokennzeichen, wobei diese Zahlen umstritten sind. Bei google-internen Untersuchungen konnte bei Gesichtern zum Teil nur ein Wirkungsgrad von weniger als 90 % ermittelt werden. Stichproben in anderen Staaten ergaben sogar eine noch geringere Quote. Schließlich ist auch der Zeitpunkt der Rohdatenbereinigung um die von Widersprüchen betroffenen Personen- und Objektdaten immer noch unklar. Es gibt also durchaus Grund zur Sorge und vor allem immer noch erheblichen Gesprächsbedarf. Am Montag, dem 12. April 2010, findet deshalb in Hamburg die nächste Gesprächsrunde zwischen Vertretern von Google Deutschland und Mitarbeitern des

13 Hamburgischen Datenschutzbeauftragten statt, an der auch ein Mitarbeiter meiner Behörde teilnehmen wird. Über den aktuellen Stand der Umsetzung des 13-Punkte-Katalogs kann deshalb in der Sitzung des Innenausschusses am Donnerstag, dem 15. April 2010, berichtet werden. In jedem Fall ist dem eingangs genannten Antrag zuzustimmen, soweit dort davon die Rede ist, dass die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Absprachen mit Google zu beobachten ist. Es ist aber zugleich auch darauf hinzuweisen, dass eine solche Beobachtung nur in eingeschränktem Umfange möglich ist. Denn ein Teil der Zusagen betrifft Daten, die in den USA verarbeitet werden. Zusagen, deren Einhaltung aber nur in den USA überprüft werden können, unterliegen nicht der Kontrolle der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden. Umso wichtiger ist es, dass die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden offenbar einer Zusammenarbeit mit der US-amerikanischen Federal Trade Commission anstreben, die entsprechende Überwachungsbefugnisse in den USA ausüben kann. Solange es aber keine Gewähr dafür gibt, dass der 13-Punkte-Katalog vollständig und lückenlos umgesetzt wird, kann Street View nicht ans Netz. Insoweit steht die datenschutzrechtliche Billigung von Street View durch die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden unter Vorbehalt. 5. Sollte sich abzeichnen, dass Street View für das Internet freigegeben wird, ohne dass die datenschutzrechtlichen Auflagen vollständig erfüllt sind, werden ordnungsbehördliche Maßnahmen unumgänglich sein. Seit dem 1. September 2009 gibt es dafür im Bundesdatenschutzgesetz die notwendige Ermächtigungsgrundlage für die Datenschutzaufsichtsbehörden. Gemäß 38 Abs. 5 BDSG haben sie die Möglichkeit, Anordnungen und Untersagungsverfügungen im Falle materiell-rechtswidriger Datenverarbeitung oder sonstiger Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu erlassen. Dies wäre selbstverständlich auch dann möglich, wenn die konkrete Ausgestaltung von Street View nicht mit 29 BDSG zu vereinbaren wäre (vgl. oben III.). Dabei ist die Untersagung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung nur das letzte Glied in einer längeren Interventionskette: Die aufsichtsbehördliche Tätigkeit beginnt in diesen Fällen mit einer Mängelbeseitigungsanordnung, zu deren Durchsetzung Zwangsgelder angedroht, anschließend festgesetzt und ggf. vollstreckt werden müssen. Nur wenn dies erfolglos bleibt, kann eine Untersagungsverfügung erlassen werden, um bestimmte Datenverarbeitungsmaßnahmen zu unterbinden. Die Durchsetzung entsprechender Untersagungsverfügungen ist wiederum mit Verwaltungszwangsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweils handelnden Landes insbesondere durch Festsetzung von Zwangsgeldern möglich. Erschwert wird die Situation außerdem dadurch, dass Google Inc. als verantwortliche Stelle seinen Sitz in den USA hat. Die Zustellung aufsichtsbehördlicher Bescheide wäre zwar möglicherweise über die deutsche Niederlassung in Hamburg möglich; behördliche Vollstreckungsmaßnahmen in den USA bedürften allerdings staatsvertraglicher

14 Grundlagen, die im Bereich von Internet-Aktivitäten soweit bekannt im Verhältnis zu den USA nicht bestehen. Damit würden sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen durch deutsche Behörden in den USA leer laufen bzw. unmöglich sein. Diese Schwierigkeiten ändern aber nichts an der Notwendigkeit, im Falle unzureichender Umsetzung der gemachten Zusagen aufsichtsbehördlich gegen Google vorzugehen. IV. Weitere Maßnahmen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger Auch wenn Street View bei Beachtung des 13-Punkte-Katalogs in Übereinstimmung mit 29 BDSG für das Internet freigeschaltet werden könnte, stellt sich im Sinne des Antrags der Fraktion der SPD die Frage, ob und in welcher Hinsicht die Rechte der Betroffenen zusätzlich geschützt werden könnten. Dafür bieten sich zwei Ansatzpunkte an: - zusätzliche Bedingungen, die über den 13-Punkte-Katalog hinausgehen (vgl. IV., 1.) und - die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. IV., 2.) 1. Die Möglichkeiten für zusätzliche datenschutzrelevante Bedingungen sind begrenzt. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den o.g. Gutachten und aus den Erfahrungen, die in anderen Staaten mit Google Street View gemacht wurden. a) Die Forderung nach Verringerung der Aufnahmehöhe der eingesetzten Kameras wird nicht nur in den vorgenannten Gutachten thematisiert, sondern spielt auch in der gegenwärtigen politischen Diskussion zunehmend eine Rolle (vgl. S. 10). Die Wirkung einer solchen Modifizierung scheint aber eher begrenzt zu sein. Da die Kameraposition sich annähernd auf der Straßenmitte befindet, ist die Möglichkeit, hinter ggf. vorhandene Mauern oder Hecken zu blicken, eher gering. Wenn man diese Möglichkeit gleichwohl für relevant hält, könnte man darauf drängen, dass bei einer Aktualisierung der Street View- Aufnahmen die dem Vernehmen nach alle vier Jahre erfolgen soll die Kamera auf Augenhöhe zu positionieren wäre. Wollte man jetzt noch d.h. vor der Internet-Freigabe auf einer entsprechenden Forderung bestehen, müssten die im Prinzip bereits abgeschlossenen Aufnahmefahrten noch einmal insgesamt neu begonnen werden. Darauf wird sich Google kaum einlassen. b) Die Verschleierung von Häuserfronten wie sie im Gutachten Dreier/Spiecker vor allem für Ein- und kleine Mehrfamilienhäuser gefordert wird, wenn diese nicht wegen ihrer zentralen Lage insbesondere in belebten Innenstadträumen ohnehin einer Vielzahl von Observationen ausgesetzt sind, überzeugt weder in datenschutzrechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. In rechtlicher Hinsicht ist maßgeblich, dass man mit dem notwendigen Zusatzwissen (Telefonbücher, Adressbücher, Klingelschilder) einen Personenbezug für jede Art von Häusern herstellen kann, letztlich auch für Hochhäuser. In tatsächlicher

15 Hinsicht erschließt es sich nicht ohne weiteres, wie die im Gutachten vorgeschlagene Abgrenzung umgesetzt werden sollte. Letztlich kann eine entsprechende Differenzierung nur der Eigentümer oder Mieter selbst vornehmen, der aber ohnehin über ein Widerspruchsrecht verfügt. Aus Sicht des Datenschutzes reicht dies aus. c) Von datenschutzrechtlichem Gewicht ist allerdings die Möglichkeit, dass Personen, auch wenn ihre Gesichter automatisch verschleiert werden, aufgrund besonderer Merkmale (Frisur, Kleidung etc.) identifizierbar bleiben. Zwar ist ihnen im Rahmen des 13- Punkte-Katalogs ein Widerspruchsrecht eingeräumt worden, doch werden viele Betroffene zunächst einmal gar nicht erfahren, dass sie im Internet sei es in harmloser Umgebung oder in kompromittierender Situation zu sehen sind. Insoweit wird ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht verletzt, was vor allem dann nicht hinnehmbar ist, wenn es sich dabei nicht nur um Ausnahmefälle handelt. Deshalb sollte darauf gedrungen werden, dass Street View nur ans Netz geht, wenn für eine lückenlose Anonymisierung Sorge getragen ist. d) Weder im 13-Punkte-Katalog noch in einem der erwähnten Gutachten wurde bisher der Frage nachgegangen, wie darauf zu reagieren ist, wenn Bildmaterial von Street View, das datenschutzrechtlich problematisch ist, auf Webseiten von Dritten verwendet wird. Dieses Problem spielte vor allem bei der Zulassung von Street View in Japan eine Rolle. Dort einigte man sich dahingehend, dass sich entsprechende Opfer direkt mit Google in Verbindung setzen können. Falls der Tatbestand der Ehrverletzung oder Belästigung gegeben ist, hat Google den Administrator der betroffenen Webseite aufzufordern, die Bilder sofort vom Netz zu nehmen. Weigert sich der Administrator, so wird die Webseite in der Google-Suche blockiert. Japan ist offensichtlich das erste Land, das sich dieser Problematik der Zweitverwendung von Street View-Bildern angenommen hat. Die entsprechenden Fragen sollten auch in der Bundesrepublik noch geklärt werden, bevor Street View ans Netz geht. e) In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf zurückzukommen, dass Street View auch zu sicherheitsrelevanten Problemen führen kann. Dies kann in Bezug auf militärische oder polizeiliche Einrichtungen oder Liegenschaften der Fall sein, auch bei Kindergärten, Schulen oder Frauenhäusern. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist allerdings eine Fachfrage, die aus Datenschutzsicht nicht beantwortet werden kann. Dazu sind andere staatliche Stellen besser in der Lage und vor allem auch zuständig. Notwendig wäre es aber, dass diese Sicherheitsinteressen auch gegenüber Google zum Ausdruck gebracht werden. Soweit dies von hier aus beurteilt werden kann, ist dies bisher noch nicht geschehen. Erfahrungen aus anderen Ländern lassen allerdings den Schluss zu, dass Google sich solchen Forderungen nicht von vornherein verschließen wird. f) Ähnliche Überlegungen gelten übrigens auch für nicht-staatliche, aber trotzdem sicherheitsrelevante Anlagen, etwa im Wirtschaftsbereich. Es ist Sache der jeweiligen Unternehmen, gegenüber Google solche Interessen zum Ausdruck zu bringen und darauf zu drängen, dass bestimmte Anlagen oder Firmenkomplexe nicht online abgefahren werden können. Dabei werden die Unternehmen sich im Zweifelsfalle auch auf ein eigenes

16 informationelles Selbstbestimmungsrecht berufen können. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum automatischen Abruf von Kontodaten besitzen auch juristische Personen ein eigenes Datenschutzgrundrecht. Ob dies im Zusammenhang mit Street View eine Rolle spielt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann deshalb nicht generell beantwortet werden. 2. Die Beachtung datenschutzrechtlicher Absprachen ändert aber nichts daran, dass auch über neue gesetzliche Regelungen nachgedacht werden muss. Darauf wird auch in dem eingangs genannten Antrag und in einer Reihe weiterer Stellungnahmen hingewiesen. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat den legislativen Regelungsbedarf im Kontext seiner Vereinbarung mit Google immer wieder angesprochen und seine Überlegungen auch publiziert (vgl. DÖV 2009, S. 965 ff.). Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit den Datenschutzbeauftragten und sonstigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Bundesrepublik. Nach Auffassung des sachsen-anhaltinischen Landesdatenschutzbeauftragen von Bose drängt sich die Notwendigkeit neuer gesetzlicher Regelungen geradezu auf, weil die auf der Grundlage der 2007 in Kraft getretenen INSPIRE- Richtlinie der Europäischen Union auf den Weg gebrachten Geodateninfrastrukturgesetze der Länder nur für die Veröffentlichung von Geodaten im staatlichen Bereich gelten und es nicht nachvollziehbar wäre, wenn eine entsprechende Regelung im Bundesdatenschutzgesetz für den privaten Bereich unterbliebe. Auch Bundesverbraucherschutzministerin Aigner hat die Notwendigkeit betont, für Street View engere gesetzliche Grenzen zu ziehen und insbesondere die Einführung einer Zustimmungsregelung gefordert, was u.a. vom Hauseigentümerverband nachdrücklich unterstützt wird. Auch in den bereits erwähnten Rechtsgutachten wird die Frage nach denkbaren Gesetzesänderungen angesprochen, u.a. im Gutachten von Dreier/Spiecker (vgl. S. 105 f.). Vor diesem Hintergrund sollte aus der Sicht des Datenschutzes über folgende Regelungen nachgedacht werden: a) Es sollte eine Spezialregelung für die Durchführung von Großprojekten mit Geodatenbezug in das Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen werden. Bei der Ausgestaltung einer solchen Regelung ist zu prüfen, ob der Schutz der Betroffenen durch das Erfordernis einer Zustimmungsregelung gestärkt werden sollte. Denkbar wäre es auch, entsprechende Großprojekte von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig zu machen. Dies würde sicherstellen, dass die Betreiber ihre Projekte mit einer zuständigen Behörde innerhalb eines Verwaltungsverfahrens im Einzelnen abzustimmen hätten. b) Die Untersagung rechtswidriger Datenverarbeitungsprozesse durch die Datenaufsichtsbehörden ist nach Maßgabe des 38 Abs. 5 BDSG erst nach Durchführung eines mehrstufigen Verfahrens möglich (vgl. oben S. 13). Selbst bei gravierenden Datenschutzverstößen kann deshalb ein Verbot durch die zuständige Aufsichtsbehörde nicht sofort ausgesprochen werden. Eben dies müsste durch eine Novellierung des 38 Abs. 5 BDSG ermöglicht werden.

17 c) Es fehlen außerdem wirksame Sanktionsmittel, mit denen Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz verfolgt werden können. Die rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die allgemein zugänglich sind, sollte zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; das Bundesdatenschutzgesetz wäre entsprechend zu ändern. d) Angesichts der massenhaften Betroffenheit von Grundrechtspositionen durch Street View sollte auch über die Möglichkeit nachgedacht werden, eine Verbandsklage einzuführen, mit der gegen entsprechende Projekte vorgegangen werden könnte. Darauf wird u.a. im Gutachten Dreier/Spiecker hingewiesen. Ggf. könnte man auch dem jeweils zuständigen Datenschutzbeauftragen ein Klagerecht einräumen, wie dies zugunsten des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten in der Schweiz bereits geschehen ist. e) Durch Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes sollten die Betreiber entsprechender Projekte auch verpflichtet werden, die Betroffenen über deren Widerspruchsrechte zu informieren. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung gibt es bisher nicht. Sie könnte wie es ebenfalls im Gutachten Dreier/Spiecker betont wird mit der Verpflichtung verknüpft werden, entsprechende Hinweise on- und offline zu geben. f) Die entsprechenden Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes sollten ergänzt werden durch internationale Abkommen, die sicherstellen, dass die in Deutschland aufgenommen Bilder und die hier erhobenen Daten auch dann einem hinreichenden Datenschutz und einer entsprechenden Kontrolle unterliegen, wenn sie wie im Falle von Street View in den USA verarbeitet werden. V. Fazit 1. Street View ist stärker als alle anderen Internetdienste von Google in die öffentliche Diskussion geraten. Dies hängt offenbar auch damit zusammen, dass dieser Dienst erstmals die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht nur in der virtuellen Welt, sondern auch im realen Leben tangiert. 2. Eingriffe in Persönlichkeitsrechte erfolgen dabei nicht nur dadurch, dass Personen und Häuser aufgenommen und ggf. auch im Internet zu sehen sein werden. Aufgrund der vorhandenen Datenbestände besitzt Google in besonderer Weise die Möglichkeit, Identifikationen vornehmen zu können und die Street View-Daten mit anderen Datenbeständen zu verknüpfen. 3. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist Street View insbesondere nach 29 BDSG zu beurteilen, der allerdings aus der Vor-Internetzeit stammt und nur bedingt als Rechtsgrundlage für Street View geeignet ist.

18 Gleichwohl dürfte der vom Hamburgischen Datenschutzbeauftragten mit Google ausgehandelte 13-Punkte-Katalog die datenschutzrechtliche Position der Betroffenen so stärken, dass keine durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken gegen Street View bestehen. 5. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die eine oder andere zusätzliche Verbesserung noch in die Erwägungen mit einbezogen werden sollte. Dies betrifft die lückenlose Anonymisierung der Betroffenen und die Drittnutzung von Street View-Aufnahmen. 6. Street View kann allerdings erst dann für das Internet freigeschaltet werden, wenn sichergestellt ist, dass Google die gegebenen Zusagen einhält. Ob das Unternehmen dazu in der Lage ist, ist zurzeit noch nicht abzusehen. 7. Sollte Street View ans Netz gehen, ohne dass sämtliche Zusagen eingehalten werden, sind ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden nicht zu umgehen. 8. Google Street View ist nicht der einzige Internetdienst mit Geodatenbezug. Er wird außerdem weiterentwickelt werden und nach den bisher gemachten Erfahrungen sich dann auch auf Bereiche erstrecken, die bisher noch nicht einbezogen waren. Es ist nicht auszuschließen, dass dabei zunehmend auch private Bereiche betroffen sein werden. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, die vorhandenen gesetzlichen Regelungen zu präzisieren. Notwendig ist insbesondere der Erlass einer Rechtsgrundlage für Großprojekte mit Geodatenbezug. Dabei ist auch darüber nachzudenken, ob solche Projekte dann ausdrücklich auch in ein behördliches Genehmigungsverfahren einbezogen werden sollten. Mit freundlichen Grüßen Edgar Wagner

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