7.5 Kantonale Grundbuchverordnung * (KGBV) Vom 8. März 009 (Stand. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 6, 45 und 70 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) vom 7. März 9 ) und 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 007 ), * beschliesst: Grundsatz Der Kanton Aargau führt das Grundbuch und seine Hilfsregister mittels Informatik. a * Zuständigkeit Grundbuchämter Die Grundbuchkreise werden wie folgt den Grundbuchämtern zugeteilt: a) Grundbuchamt Baden: Gemeinden der Bezirke Baden und Zurzach, b) Grundbuchamt Laufenburg: Gemeinden der Bezirke Brugg, Laufenburg und Rheinfelden, c) Grundbuchamt Wohlen: Gemeinden der Bezirke Bremgarten, Lenzburg und Muri, d) Grundbuchamt Zofingen: Gemeinden der Bezirke Aarau, Kulm und Zofingen. Elektronische Einsichtnahme Die Daten des Grundbuchs sind im Internet abrufbar, soweit es das Bundesrecht vorsieht. * ) SAR 0.00 ) SAR 7.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS 009 S. 6
7.5 Datenzugriff im Abrufverfahren Der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten des Grundbuchs kann mit Personen und Behörden gemäss Art. 8 Abs. der Grundbuchverordnung (GBV) vom. September 0 ) vereinbart werden. * Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über den Datenzugriff und den Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch. a * Elektronischer Geschäftsverkehr Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 9 ff. GBV ist für die Grundbuchämter zugelassen. Eingaben an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen. Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzureichen. 4 Personendaten Die Angaben im Anmeldungsbeleg gemäss Art. 5 GBV dürfen elektronisch gespeichert werden. * Zur Personenidentifikation kann die Versichertennummer beziehungsweise eine nichtsprechende Zeichenfolge für Personen ohne Versichertennummer elektronisch gespeichert werden. 5 * 6 Digitalisierung Die systematische Erfassung der Bestandteile des Grundbuchs kann durch technische Hilfsmittel erfolgen. 7 Übertragung von Befugnissen Die Grundbuchverwalterin und der Grundbuchverwalter kann ihre beziehungsweise seine Aufgaben an befähigte Mitarbeitende übertragen. 8 Weisungen Das Departement Volkswirtschaft und Inneres erlässt Weisungen für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung. ) SR.4.
7.5 9 Übergangsbestimmungen Die Grundbuchämter überführen die Daten des Grundbuchs auf Papier und seiner Hilfsregister in das informatisierte Grundbuch. Die Überführung erfolgt schrittweise mit der Gültigerklärung von ersterfassten Grundbuchdaten durch die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter. Der in dieser Verordnung verwendete Begriff Grundbuch umfasst auch das Interimregister. 0 Publikation und Inkrafttreten Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am. Juli 009 in Kraft. Aarau, 8. März 009 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER Vom Bund genehmigt am:. Mai 009
7.5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 6.0.0 0.0.0 Abs. geändert AGS 0/6-6 6.0.0 0.0.0 Abs. geändert AGS 0/6-6 6.0.0 0.0.0 4 Abs. geändert AGS 0/6-6 6.0.0 0.0.0 5 aufgehoben AGS 0/6-6 9.0.04 0.0.05 Ingress geändert AGS 04/6-9.0.04 0.0.05 a eingefügt AGS 04/6-06.05.05 0.0.05 Erlasstitel geändert AGS 05/4-06.05.05 0.0.05 a eingefügt AGS 05/4-4
7.5 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 06.05.05 0.0.05 geändert AGS 05/4- Ingress 9.0.04 0.0.05 geändert AGS 04/6- a 06.05.05 0.0.05 eingefügt AGS 05/4- Abs. 6.0.0 0.0.0 geändert AGS 0/6-6 Abs. 6.0.0 0.0.0 geändert AGS 0/6-6 a 9.0.04 0.0.05 eingefügt AGS 04/6-4 Abs. 6.0.0 0.0.0 geändert AGS 0/6-6 5 6.0.0 0.0.0 aufgehoben AGS 0/6-6 5