Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Ähnliche Dokumente
Eingegangen am: Gutachterausschuss der Gemeinde Graben-Neudorf Herrn Degen Hauptstr Graben-Neudorf. Gutachten Nr.

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09

für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Gemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)

1 Gegenstand der Gebühr

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES)

7/9.2. Gebührensatzung für das Bestattungswesen. vom 15. Juni Bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni )

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG der Stadt Rhede vom i.d.f. der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2013

Vom 27. November 2012 Geändert durch Satzungen vom 7. Mai 2013 und vom 5. August 2015

Satzung. über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung)

Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung)

Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br.

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer (01)

G e b ü h r e n s a t z u n g

Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz

Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen

Verwaltungsgebührensatzung

Satzung der Stadt Bensheim über die Erhebung von Verwaltungskosten (V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g )

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker

Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg

Stadt Schwäbisch Hall. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Gebührensatzung zur Satzung der städtischen

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren

S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Plein. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unkensteinhalle, des Gemeinderaumes und der Schutzhütte

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Verwaltungskostensatzung

1 Erhebungsgrundsatz 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 2. 4 Auskunftspflicht 2. 5 Zurücknahme von Anträgen 2

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

(Lesefassung) Verwaltungskostensatzung des Wasserverbandes Strausberg-Erkner (WSE) vom (veröffentlicht am 12./13.07.

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom

Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes

1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom

Gebührensatzung. hat der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz

vom Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am

Verwaltungskostensatzung

Gebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung -

des 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG)in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1242),

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Verwaltungskostensatzung der Stadt Idstein

51-4a Gebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Fürth

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

SATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG)

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Dillenburg

S a t z u n g des Amtes Biesenthal-Barnim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen

Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau

Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Benutzung von kirchlichem Archivgut (Archivgebührenordnung)

Satzung des Landkreises Vorpommern-Rügen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Kostenpflichtige Amtshandlungen

7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom

Verwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main

4 Persönliche Gebührenfreiheit Die persönliche Gebührenfreiheit richtet sich nach 5 Abs. 6 KAG:

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau vom

Verwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom Verwaltungskostensatzung

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis. (Verwaltungsgebührensatzung)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

2 Höhe der Gebühren (1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

Satzung der Stadtwerke Lütjenburg -Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Oeynhausen vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr

1.5 Gebührenordnung der Steuerberaterkammer

Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg

Gebührensatzung zur Satzung für die Stadtbibliothek Erlangen

Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop. vom

S a t z u n g. Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Transkript:

Stadt Gerlingen -Ortsrecht- GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S.581ff, ber.s.698), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962), und der 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBI. S. 185, 193) Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 24.06.1992 veröffentlicht im Amtsblatt am 25.06.1992 in Kraft getreten am 01.07.1992 Änderungsbeschluss vom, Absatz öffentliche Bekanntm. v. in Kraft getreten am 25.09.2001 4, Abs. 1 und 5 04.10.2001 05.10.2001 18.11.2009 4, Abs. 1 und 5 26.11.2009 01.01.2010 20.07.2011 1, Abs. 2 3, Abs. 6 4, Abs. 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 5, Abs. 1, 2 und 3 28.07.2011 01.08.2011

GERLINGEN Gutachterausschussgebührensatzung Blatt : 1 1 Gebührenpflicht (1) Die Stadt Gerlingen erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren. (2) Für Amtshandlungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, insbesondere für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, für die Ableitung wesentlicher Daten für die Wertermittlung, für Richtwertauskünfte und Auskünfte über die ermittelten wesentlichen Daten werden Gebühren nach der Gutachterausschussgebührensatzung der Stadt Gerlingen erhoben. 2 Gebührenschuldner, Haftung (1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung des Gutachtens veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gutachterausschuss übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach dem Wert der Sachen und Rechte bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Wertermittlung erhoben. (2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebietes besondere Bodenrichtwerte ( 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Wert des gebiets- oder lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gleichartigen Bodenrichtwerten ist der höchste Wert zugrunde zu legen. Die maßgebliche Grundstücksgröße beträgt höchstens 800 m². (3) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen oder Rechte, die sich auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen auf einem Grundstück oder gleichartiger unbebauter Grundstücke gelten hier als eine Wertermittlung. (4) Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, ohne dass sich die Zustandsmerkmale ( 3 Abs. 2 WertV) wesentlich geändert haben, so ist für den ersten Stichtag der volle Wert und für jeden weiteren Stichtag der halbe Wert zugrunde zu legen. Sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse antragsgemäß unverändert, ist hierfür ein Viertel des Wertes zugrunde zu legen. (5) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, das nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet.

GERLINGEN Gutachterausschussgebührensatzung Blatt : 2 (6) Für Eilaufträge kann auf die Gebühr, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, ein Zuschlag von bis zu 50 % erhoben werden.

GERLINGEN Gutachterausschussgebührensatzung Blatt : 3 4 Gebührenhöhe (1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert über bis Grundbetrag Zuschlag auf Ausgangswert abzüglich 0 25.000 500,00 25.000 100.000 500,00 0,52% 25.000,00 100.000 250.000 900,00 0,26% 100.000,00 250.000 500.000 1.300,00 0,19% 250.000,00 500.000 5 Mio. 1.800,00 0,07% 500.000,00 über 5 Mio. 5.200,00 0,10% 5 Mio. (2) Für besondere Leistungen, soweit diese nicht in dieser Satzung ausdrücklich aufgeführt sind, können Zeitgebühren erhoben werden. Stundensätze: Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Ingenieur) 65 Gutachter 50 Die Zeit wird auf volle 30 Minuten gerundet. (3) Bei unbebauten Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr 60 % der Gebühr nach Abs. 1. (4) Bei geringem Aufwand (Kleinbauten, z. B. Garagen oder Gartenhäuser; Berechnung des Herstellungswertes baulicher Anlagen nach vorhandenen Unterlagen) oder wenn dieselben Sachen o- der Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr um 30%. (5) Ist das Gutachten auf Antrag entsprechend 6 Abs. 3 Satz 2 Gutachterausschussverordnung unter besonderer Würdigung der Vergleichspreise und Darlegung der angewandten Methoden auszuarbeiten, erhöht sich die Gebühr um 50 %. (6) Für die Erstattung eines Gutachtens nach 5 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 beträgt die Gebühr 500. (7) In den Gebühren ist eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und eine weitere für den Eigentümer enthalten, soweit dieser nicht Antragsteller ist; für jede weitere Ausfertigung bzw. jeden weiteren Auszug aus der Wertermittlung, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden dem Antragsteller Gebühren in Höhe von 1 /DIN A4 Seite zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 15 für Verwaltungsaufwand zuzüglich Zustellgebühr in Rechnung gestellt. (8) Gebühr schriftliche Bodenrichtwertauskünfte, einfache schriftliche Bodenrichtwertauskünfte (ohne Lageplan): 30,00 Lageplan (Maßstab 1:500): DIN A4: 25,00 DIN A3: 30,00 Erweiterte schriftliche Bodenrichtwertauskunft (mit Lageplan und Auszug aus dem Bebauungsplan): 310,00

GERLINGEN Gutachterausschussgebührensatzung Blatt : 4 (9) Gebühr für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach 195 (3) BauGB bei berechtigtem Interesse. Es werden entsprechende Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt, soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht, überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen und eine sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet ist. Die Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf schriftlichen Antrag in anonymisierter Form bereitgestellt. - Vergleichswertverfahren 130,00 - Auswahlverfahren 180,00 Für Sonderauswertungen werden Gebühren nach dem Landesgebührengesetz erhoben, mindestens jedoch 180,00. 5 Rücknahme eines Antrages (1) Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstandes gefasst hat, so wird eine Gebühr nach dem Bearbeitungsstand von bis zu 90 % der vollen Gebühr erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr. (2) Wird ein Antrag auf Erstellung einer sonstigen Leistung des Gutachterausschusses oder dessen Geschäftsstelle zurückgenommen, so wird eine Gebühr nach dem Bearbeitungsstand bis zu 90 % erhoben. (3) Ändert der Antragsteller während der Bearbeitung des Gutachtens den Gutachterauftrag (z. B. Änderung des Wertermittlungsstichtages, Änderung des Wertermittlungsgegenstandes), so wird der hierdurch veranlasste Mehraufwand nach Stunden nach 4 der Gutachterausschussgebührensatzung abgerechnet. 6 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen (1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so hat der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten. (2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen. (3) Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

GERLINGEN Gutachterausschussgebührensatzung Blatt : 5 7 Entstehung und Fälligkeit Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung, in den Fällen des 5 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 8 Übergangsbestimmungen Für Leistungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung beantragt wurden, gilt die bisherige Gebührensatzung. 9 In-Kraft-Treten Die Änderung der Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft.