Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente UM012. Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen.

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Transkript:

Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente UM012 Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S) Merkblatt

3 1 Übersicht 1 Übersicht 1 2 Ausgangslage 1 3 Geltungsbereich 1 4 Instruktion Baustellenpersonal 1 5 Massnahmen während der Bauphase 2 6 Besondere Vorkomnisse 3 7 Sorgfaltspflicht 3 8 Ausnahmeregelungen 3 9 Rechtliche Grundlagen 3 2 Ausgangslage Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Bauarbeiten im Bereich von Trinkwasserfassungen stellen eine erhöhte Gefahr für die Fassung und das Grundwasser dar. Sie bedürfen deshalb immer einer Bewilligung nach Art. 19 GSchG, welche vom Amt für Natur und Umwelt erteilt wird. In der Regel sind für solche Eingriffe besondere Massnahmen notwendig, um eine Verunreinigung des Trinkwassers mit Sicherheit zu vermeiden. 3 Geltungsbereich Dieses Merkblatt gilt in rechtskräftigen und zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen sowie sinngemäss in Grundwasserschutzarealen. In der Regel verfügt das Amt für Natur und Umwelt für Eingriffe in Schutzzonen den Beizug einer Fachperson (Geologin/Geologe), welche vor Ort die Massnahmen zum Schutz des Grundwassers festlegt. Die im Folgenden aufgeführten Massnahmen stellen den Stand der Technik für Schutzmassnahmen in Schutzzonen dar. Die Fachperson kann weitergehende Massnahmen anordnen oder in begründeten Fällen davon abweichen. 4 Instruktion Baustellenpersonal Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind durch die Bauleitung auf geeignete Weise (z.b. persönliche Instruktion und/oder mittels Anschlagbrett) auf die nachfolgenden Vorschriften sowie auf die Lage und Ausdehnung der Grundwasserschutzzonen (Zonen S1, S2 und S3 gemäss Schutzzonenplan) aufmerksam zu machen. Dabei ist auch auf spezielle Anordnungen und Schutzmassnahmen hinzuweisen 1.15 / 4581

5 Massnahmen während der Bauphase Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken, Baulatrinen, Abwasseranlagen Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken und Baulatrinen/ Abwasseranlagen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Baulatrinen mit Sickergrube sind verboten. Abstellen von Baumaschinen Das Abstellen von Baumaschinen in den Zonen S1 und S2 ist verboten. Baumaschinen sind nach Arbeitsschluss ausserhalb der Baugrube sowie ausserhalb abhumusierter Flächen abzustellen. Das Reinigen und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen ist in den Zonen S1 und S2, wie auch in der Baugrube grundsätzlich verboten. Lagerung, Umschlag und Verwendung wassergefährdender Stoffe Bauabfälle Lagerung: Fässer und andere Behälter mit wassergefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten (wie Schmiermittel, Treibstoffe, Bauchemikalien) sind innerhalb von Grundwasserschutzzonen in einer dichten Wanne mit 100 % Auffangvolumen und unter Verschluss zu lagern. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in den Zonen S1 und S2 ist grundsätzlich verboten. Lassen es die Umstände nicht zu, die wassergefährdenden Stoffe ausserhalb der Zone S2 zu lagern, kann die Fachperson einen Lagerplatz innerhalb der Zone S2 festlegen und die zum Schutz notwendigen Massnahmen anordnen. Umschlag: In den Zonen S1 und S2 dürfen keine wassergefährdenden Stoffe umgeschlagen werden. Das Betanken von Maschinen und Fahrzeugen innerhalb von Grundwasserschutzzonen hat auf einem befestigten Platz zu erfolgen. Das auf dem Platz anfallende Abwasser ist vollständig aufzufangen und gesetzeskonform zu entsorgen; das Abwasser darf nicht innerhalb von Schutzzonen versickert werden. Ist das Betanken ausserhalb der Zone S2 unzumutbar, kann die Fachperson dafür einen befestigten Platz innerhalb der Zone S2 festlegen und die zum Schutz notwendigen Massnahmen anordnen. Ölbindemittel sind in ausreichender Menge bereit zu halten. Verwendung: Baumaterialien sind nach Möglichkeit ausserhalb der Grundwasserschutzzonen zu behandeln (Imprägnation, Holzschutz und dergleichen). Ist dies nicht möglich, so sind Vorkehrungen gegen das Versickern wassergefährdender Stoffe zu treffen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in der Baugrube ist untersagt. Betonaufbereitungsanlagen und -umschlaggeräte Betonaufbereitungsanlagen sind in Grundwasserschutzzonen verboten. Auf den Einsatz von Betonumschlaggeräten innerhalb der Grundwasserschutzzonen ist zu verzichten. Ist dies nicht möglich, so dürfen die Geräte nur in der Zone S3 und nur auf einem befestigten Platz aufgestellt werden. Anfallendes Abwasser darf nicht versickert werden. Seite 2

Spundwände und Schalungsmaterial Die Verwendung von geschmierten Spundwänden ist in Grundwasserschutzzonen verboten. Spundwände sind nach Gebrauch vollständig zu entfernen. Bei Verwendung von geschmiertem Schalungsmaterial ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Recycling Material Der Einbau von Sekundärbaustoffen ist nicht zulässig. 6 Besondere Vorkomnisse Besondere Vorkomnisse (Wassereintritte, Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen usw.) sind dem Amt für Natur und Umwelt und der Wasserversorgung resp. dem Fassungsinhaber unverzüglich zu melden. 7 Sorgfaltspflicht In Grundwasserschutzzonen, d.h. in der Nähe von Trinkwasserfassungen gilt die Sorgfaltspflicht in besonderem Masse. Vor Baubeginn ist mit dem Betreiber der Wasserversorgung Rücksprache zu nehmen. Die Fassung ist gemäss Vorgabe der Behörde zu überwachen und, falls notwendig, vorübergehend vorsorglich ausser Betrieb zu nehmen. 8 Ausnahmeregelungen In begründeten Fällen kann im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle von diesen Bestimmungen abgewichen werden. 9 Rechtliche Grundlagen Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01; Umweltschutzgesetz, abgekürzt USG) Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; Gewässerschutzgesetz, abgekürzt GSchG) Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (SR 814.81; Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung, abgekürzt ChemRRV) Wegleitung Grundwasserschutz BUWAL (2004) Örtlich geltendes Schutzzonenreglement Amt für Natur und Umwelt Amtsleiter: Remo Fehr Seite 3

Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente Herausgeber Amt für Natur und Umwelt Uffi zi per la natira e l ambient Uffi cio per la natura e l ambiente Bezugsadresse Amt für Natur und Umwelt GR Gürtelstrasse 89 7001 Chur Telefon: 081 257 29 46 Telefax: 081 257 21 54 email: info@anu.gr.ch www.umwelt-gr.ch Datum März 2009 Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S) Merkblatt