2001 / Nr. 12 vom 26.06.01 20. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen an der Donau-Universität Krems 21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen MAS an der Donau-Universität Krems
20.Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen (Akademische Qualitätsmanagerin bzw. Akademischer Qualitätsmanager) Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel Der Universitätslehrgang für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich des Qualitätsmanagements von Einrichtungen des Gesundheitswesens und der damit verbundenen Organisationsentwicklung zu vermitteln. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen Qualitätsmanagement und Organisationsentwicklung. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen wie der Qualitätsentwicklung in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der dafür erforderlichen Organisationsentwicklung hergestellt werden. 2. Studienform (1) Der Universitätslehrgang für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen ist als Vollzeit-Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. (2) Die Festlegung der Studienvariante für das jeweilige Studienjahr obliegt der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter (1) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Universitätslehrgangs für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften (im folgenden kurz die Studienleiterin oder der Studienleiter) zu bestellen. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen umfaßt als Vollzeitstudium 2 Semester und als berufsbegleitendes Studium 3 Semester mit 450 UE (30 SS). Zulassung 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang für Ergebnisorientierte Qualitätsund Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen ist a) Die allgemeine Universitätsreife oder b) Der Nachweis einer qualifizierten Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheitswesens. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Studium für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwick-
lung im Gesundheitswesen erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung (1) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium für ergebnisorientiertes Krankenhaus-Qualitätsmanagment erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (3) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen setzt sich aus den Strategische Entwicklung, Interventionsmanagement, Qualitätsentwicklung, Medizinische Leistungssteuerung, Persönliche Ressourcenförderung und Praxisbezug zusammen. Die Fächer sind in Form von Block-Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Lehrveranstaltungsübersicht Kerncurriculum UE ECTS 1. Strategische Entwicklung Gesundheitssystementwicklung 20 2,8 Markt- und Umfeldanalyse 20 2,7 Management und Organisation in Gesundheitsinstitutionen 20 2,7 Strategische Optionen 20 2,8 Unternehmenskommunikation 20 2,8 2. Interventionsmanagement Lernende Organisation, OE, Wissens- und Kulturmanagement 30 4 Projektdesign und Projektsteuerung 20 2,7 3. Qualitätsentwicklung Qualitätskonzepte 20 2,8 Outcomemessung / Benchmarking 20 2,8 Qualitätsverbesserung 20 2,7 Qualitätsplanung und Prozesssteuerung 20 2,7 4. Medizinische Leistungssteuerung Gesundheitsökonomische Grundlagen 10 1,5 Evidence Based Medicine und Clinical Pathways 20 2,8 Leistungsplanung und Medizincontrolling 20 2,8 5. Persönliche Ressourcenförderung Präsentation / Moderation 20 2,4 Gesprächsführung 20 2,4 6. Praxisbezug Gesundheitspolitischer Diskurs 20 2,4 Rollenfindung und entwicklung 20 2,6 Supervision zur Projektarbeit 20 2,6 Praktikum zur Projektarbeit 30 4 Projektarbeit 40 5 Unterrichtseinheiten (UE), ECTS 450 60 9. Lehrveranstaltungen.
(1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Prüfungen 10. Prüfungsordnung: (1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen. (2) Die Abschlußprüfung besteht aus: (a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Fächer Strategische Entwicklung, Interventionsmanagement, Qualitätsentwicklung, Medizinische Leistungssteuerung und Persönliche Ressourcenförderung. (b) Der Verfassung einer schriftlichen Projektarbeit. Diese schriftliche Arbeit soll erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlußprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Abschluß. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung "Akademische Qualitätsmanagerin" bzw. "Akademischer Qualitätsmanager" zu verleihen. 12. Inkrafttreten. Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.
21. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen (MAS) 1. Ausbildungsziel Der Universitätslehrgang für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich des Qualitätsmanagements von Einrichtungen des Gesundheitswesens und der damit verbundenen Organisationsentwicklung zu vermitteln. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen Qualitätsmanagement und Organisationsentwicklung. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen wie der Qualitätsentwicklung in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der dafür erforderlichen Organisationsentwicklung hergestellt werden. 2. Studienform (3) Der Universitätslehrgang für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen ist als Vollzeit-Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. (4) Die Festlegung der Studienvariante/n für das jeweilige Studienjahr obliegt der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter (3) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Postgradualen Universitätslehrgangs für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen sind vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften (im folgenden kurz die Studienleiterin oder der Studienleiter) zu bestellen. (4) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen umfaßt als Vollzeitstudium 2 Semester und als berufsbegleitendes Studium 4 Semester. Um der Flexibilität Rechnung zu tragen, wird das Programm in zwei Teilen geführt: Der erste Teil, das Kerncurriculum, umfaßt 35 SS. Der zweite Teil umfaßt funktionale und/oder branchenorientierte Wahlfächer mit 15 SS oder die Verfassung einer Master-Thesis. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang für Ergebnisorientierte Qualitätsund Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluß (alle akademischen Abschlüsse: Master-, Bachelor- oder Fachhochschulabschluß in- und ausländischer Universitäten bzw. Fachhochschulen) (2) eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung (UniStG 23 (3) Z1) erreicht wird, über die der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften zu entscheiden hat.
6. Studienplätze (3) Die Zulassung zum Studium für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (4) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung (4) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (5) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium für ergebnisorientiertes Krankenhaus-Qualitätsmanagment erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (6) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs für Ergebnisorientierte Qualitätsund Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen setzt sich aus dem Kerncurriculum mit 35 SS und aus den angebotenen Wahlfächern mit 15 SS bzw. einer Master-Thesis aus einem der Wahlfächer zusammen. (2) Die nachfolgend angeführten Wahlfächer werden angeboten: Arbeitsmedizin (15 SS), Coaching (10 SS), Controlling (10 SS), Englisch für Gesundheitsmanager (10 SS), Facility Management (10 SS), Gesundheitsförderung (15 SS), Gesundheitstourismus (5 SS), Hygiene (10 SS), Informationsmanagement (5 SS), Krankenhausleitung (5 SS), Krankenhausmanagement (15 SS), Logistik in Einrichtungen des Gesundheitswesens (10 SS), Management Skills (5 SS), Marketing und Public Relations (5 SS), Medizinisch-Technischer Dienst (15 SS), Neue Medien (10 SS), New Public Management (15 SS), Personalmanagement (5 SS), Pflegemanagement (15 SS), Projektmanagement (10 SS), Prozeßmanagement (5 SS), Public Health (5 SS) und Sozialmanagement (15 SS). (3) Das Unterrichtsprogramm des Postgradualen Universitätslehrgangs für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen wird in den Varianten A und B angeboten. Bei Variante A sind die Lehrveranstaltungen des Kerncurriculums mit 35 SS und Wahlfächer mit 15 SS zu absolvieren. Bei Variante B sind die Lehrveranstaltungen des Kerncurriculums mit 35 SS zu absolvieren und aus einem der Wahlfächer ist eine Master-Thesis zu verfassen. (4) Bei Variante B sind Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß 19 Abs. 2 Z1 lit. a bis e UOG 1993 berechtigt, eine Master-Thesis zu betreuen. Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften ist bei Bedarf berechtigt, geeignete Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleiter aus dem Fachgebiet des betreffenden Wahlfaches mit der Betreuung und Beurteilung der Master-Thesis zu betrauen. Der oder die Studierende hat das Thema und den Betreuer oder die Betreuerin der Master-Thesis dem Lehrgangsleiter oder der Lehrgangsleiterin vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Lehrveranstaltungsübersicht Kerncurriculum UE ECTS 1. Strategische Entwicklung Gesundheitssystementwicklung 20 1,6 Markt- und Umfeldanalyse 20 1,6 Management und Organisation in Gesundheitsinstitutionen 20 1,6 Strategische Optionen 20 1,6
Unternehmenskommunikation 20 1,6 2. Interventionsmanagement Lernende Organisation, OE, Wissens- und Kulturmanagement 30 2,2 Projektdesign und Projektsteuerung 20 1,6 3. Qualitätsentwicklung Qualitätskonzepte 20 1,6 Outcomemessung / Benchmarking 20 1,6 Qualitätsverbesserung 20 1,6 Qualitätsplanung und Prozesssteuerung 20 1,6 4. Medizinische Leistungssteuerung Gesundheitsökonomische Grundlagen 10 1 Evidence Based Medicine und Clinical Pathways 20 1,6 Leistungsplanung und Medizincontrolling 20 1,6 5. Persönliche Ressourcenförderung Präsentation / Moderation 20 1,6 Gesprächsführung 20 1,6 6. Praxisbezug Gesundheitspolitischer Diskurs 20 1,6 Rollenfindung und entwicklung 20 1,6 Supervision zur Seminararbeit 20 1,6 Seminararbeit 70 5,6 Training on Project (Projektarbeit) 75 6 Unterrichtseinheiten (UE) 525 42 Variante A: Kerncurriculum und 3 Wahlfächer UE Kerncurriculum 525 42 Wahlfächer mit 15 SS 225 18 Unterrichtseinheiten / ECTS 750 60 Variante B: Kerncurr. und Master-Thesis aus einem der WahlfächerUE ECTS Kerncurriculum 525 42 Master Thesis aus einem der Wahlfächer 18 Unterrichtseinheiten / ECTS 525 60 9. Lehrveranstaltungen. (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. 10. Prüfungsordnung: (1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen. (2) Die Abschlußprüfung bei Variante A besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Pflichtfächer Strategische Entwicklung, Interventionsmanagement, Qualitätsentwicklung, Medizinische Leistungssteuerung und Persönliche Ressourcenförderung und die gewählten Wahlfächer im Ausmaß von 15 SS. b) Der Verfassung von vier schriftlichen Arbeiten
(3) Die Abschlußprüfung bei Variante B besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Pflichtfächer Strategische Entwicklung, Interventionsmanagement, Qualitätsentwicklung, Medizinische Leistungssteuerung und Persönliche Ressourcenförderung. b) Der Verfassung von zwei schriftlichen Arbeiten und einer Master-Thesis c) Der positiven Beurteilung der Master-Thesis d) Dem positiven Ablegen der kommissionellen Prüfung am Ende des Studiums. Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung setzt den positiven Abschluß aller Teilprüfungen und die positive Beurteilung der Master-Thesis voraus. Gegenstand der kommissionellen Prüfung ist das gewählte Wahlfach und die Verteidigung der Master-Thesis. (4) Die schriftlichen Arbeiten und die Master-Thesis sollen erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (5) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlußprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Abschluß. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe einer Verordnung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird der Absolventin oder dem Absolventen der akademische Grad Master of Advanced Studies (Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen) MAS (Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen) verliehen. 12. Inkrafttreten. Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Der Präsident