ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

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Transkript:

Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument B8-0350/2017 15.5.2017 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B8-0219/2017 gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung zur Umsetzung der Leitlinien des Rates zu LGBTI-Personen, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien (2017/2688(RSP)) Charles Tannock, Ian Duncan, Mark Demesmaeker, Anneleen Van Bossuyt, Ruža Tomašić, Jussi Halla-aho, Raffaele Fitto im Namen der ECR-Fraktion RE\1126051.docx PE603.775v01-00 In Vielfalt geeint

B8-0350/2017 Entschließung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Leitlinien des Rates zu LGBTI-Personen, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien (2017/2688(RSP)) Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland und die Lage in Tschetschenien, unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, unter Hinweis auf die vom Rat am 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTI-Personen (lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen), unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, unter Hinweis auf die Resolution 32/2 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 30. Juni 2016 zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der Europäischen Union für Menschenrechte und Demokratie, unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 21, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 19, unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 6. April 2017 zu den Verstößen gegen die Menschenrechte homosexueller Männer in Tschetschenien, unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung von LGBTI-Personen, PE603.775v01-00 2/6 RE\1126051.docx

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität 1, unter Hinweis auf die gemeinsame Pressekonferenz der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des Außenministers Russlands, Sergei Lawrow, vom 24. April 2017 in Moskau, unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission (VP/HR) zur Umsetzung der Leitlinien des Rates zu LGBTI-Personen, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien (Russland) (O-000039/2017 B8-0219/2017), gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass Tschetschenien eine halbautonome Republik innerhalb der Russischen Föderation ist; in der Erwägung, dass Homophobie in der hauptsächlich muslimisch geprägten Republik weit verbreitet ist; B. in der Erwägung, dass die Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen in Russland der internationalen Gemeinschaft lange Zeit Grund zur Sorge boten, da ihnen Feindseligkeit, Diskriminierung, Gewalt, Inhaftierung und der Tod drohte; C. in der Erwägung, dass Homosexualität in Russland zwar vor 20 Jahren entkriminalisiert wurde, aber Gewalt aus Gründen der Homophobie oder Transphobie, Diskriminierung und Verfolgung in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen sind, auch im Zuge von Rechtsvorschriften und anderen Einschränkungen der Rechte von Menschen aufgrund ihrer Sexualität oder Geschlechtsidentität; D. in der Erwägung, dass das Strafgesetzbuch Tschetscheniens die Todesstrafe für sexuelle Beziehungen zwischen Männern vorschreibt, obwohl die Todesstrafe offiziell abgeschafft ist; E. in der Erwägung, dass seit März 2017 infolge gewaltsamer Übergriffe der Organe Tschetscheniens mindestens 100 homosexuelle und bisexuelle Männer, darunter auch vermeintlich homosexuelle Männer, verschleppt und inhaftiert wurden; F. in der Erwägung, dass die Übergriffe begannen, als eine in Moskau ansässige und für die Rechte von Homosexuellen eintretende Gruppe erste Anträge auf Genehmigung von Demonstrationen in Provinzstädten Russlands einreichte; in der Erwägung, dass zwar keine dieser Demonstrationen in Tschetschenien geplant war, die Staatsorgane die Anträge aber als Vorwand nahmen, ortsansässige homosexuelle und vermeintlich homosexuelle Männer zu verhaften; 1 ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 21. RE\1126051.docx 3/6 PE603.775v01-00

G. in der Erwägung, dass die Inhaftierten in bis zu sechs voneinander getrennten Lagern geschlagen und gefoltert und mindestens drei Männer getötet wurden; in der Erwägung, dass es schwierig ist, genaue Angaben dazu zu erhalten und zu überprüfen, wie viele Personen inhaftiert bzw. getötet wurden, und dass deren genaue Anzahl wahrscheinlich höher ist; H. in der Erwägung, dass viele Inhaftierte in Geheimlagern verschwunden sind; in der Erwägung, dass andere, nachdem sie gefoltert und erniedrigt worden waren, mit schweren Verletzungen zu ihren Familien zurückkehren konnten; I. in der Erwägung, dass einige der Verschleppten anschließend bei ihren Verwandten von den Organen denunziert wurden und dass die Verwandten anschließend aufgefordert wurden, Ehrenmorde zu verüben; in der Erwägung, dass einige der Verschleppten auch gefoltert wurden, um die Namen anderer ihnen bekannter homosexueller Männer in Erfahrung zu bringen; J. in der Erwägung, dass für die Zeitung Nowaja Gaseta tätige Journalisten, die die Übergriffe aufgedeckt hatten, wegen ihrer Arbeit Todesdrohungen erhalten haben sollen; K. in der Erwägung, dass die Organe Tschetscheniens sämtliche Vorwürfe zurückwiesen und verlangten, dass die Journalisten die Namen der befragten Opfer preisgeben; L. in der Erwägung, dass sich ein Sprecher des russischen Präsidenten Wladimir Putin anfangs hinter die Dementis der Regierung Tschetscheniens stellte, der Homosexualität verdächtigte Männer seien inhaftiert, gefoltert und getötet worden; M. in der Erwägung, dass Präsident Putin am 5. Mai 2017 die Ermittlungen in dieser Angelegenheit unterstützte; N. in der Erwägung, dass Dutzende homosexueller Männer aus Tschetschenien geflohen sein sollen, da die Verfolgungskampagne der Sicherheitskräfte immer noch andauert; O. in der Erwägung, dass die Polizei in St. Petersburg und Moskau LGBTI-Aktivisten inhaftierte, die versucht hatten, auf die Verfolgung homosexueller Männer in Tschetschenien aufmerksam zu machen, und einschlägige Ermittlungen forderten; P. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, die Europäische Union, der Europarat, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und weitere Organisationen allesamt die Verfolgungs- und Gewaltmaßnahmen gegen homosexuelle Männer in Tschetschenien als schwere Verstöße gegen Russlands völkerrechtliche Verpflichtungen verurteilten; in der Erwägung, dass die Vorgänge weltweit zu zahlreichen Protestveranstaltungen vor russischen Botschaften geführt haben; Q. in der Erwägung, dass Handlungen gegen Personen aus Gründen der Sexualität oder Geschlechtsidentität, die mit Diskriminierung, Gewalt, Folter und Inhaftierung einhergehen, nicht hinnehmbare Verstöße gegen die Menschenwürde und mit den Grundwerten der Europäischen Union unvereinbar sind; PE603.775v01-00 4/6 RE\1126051.docx

R. in der Erwägung, dass der russische Präsident Wladimir Putin im Juni 2013 ein neues Föderationsgesetz unterzeichnete, das laut seinem Titel dem Schutz von Kindern vor Informationen, mit denen die Leugnung der traditionellen Werte der Familie propagiert wird, dient und weithin als Antischwulengesetz verurteilt wurde; in der Erwägung, dass das Gesetz kritisiert wurde, weil es zu einem Anstieg der Gewalt aus Gründen der Homophobie führte; 1. verurteilt sämtliche Formen der Diskriminierung und Gewalt einschließlich jener, die sich gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität richten; 2. bekräftigt seine Überzeugung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind, und zwar ohne jedwede Unterscheidung; 3. verurteilt die unlängst in Tschetschenien verübte Inhaftierung, Folter und Ermordung von Männern aus Gründen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Ausrichtung als Hassverbrechen und fordert die unverzügliche Freilassung aller Inhaftierten ohne Anklageerhebung; 4. verurteilt, dass der Präsident Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, damit gedroht hat, die örtlichen LGBTI-Personen bis zum Beginn des Ramadan zu eliminieren, und dass er die Verfolgung homosexueller Männer durch die seinen Weisungen unterstehenden Organe nicht verhindert hat; 5. weist die Regierung Russlands erneut darauf hin, dass es zwar die Zuständigkeiten und Gepflogenheiten Russlands respektiert, sie aber die Verantwortung dafür trägt, die Rechte aller Bürger des Landes zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass alle Menschen vor jeglichen Formen der Diskriminierung und Gewalt geschützt werden; 6. stellt fest, dass Präsident Putin zugesagt hat, den Generalstaatsanwalt und den Innenminister Russlands zu ersuchen, die Vorwürfe zu untersuchen, und beharrt darauf, dass die Ermittlungen sorgfältig, unabhängig, glaubwürdig und mit Dringlichkeit durchgeführt werden; 7. beharrt darauf, dass alle Personen, die an den Verbrechen beteiligt waren, homosexuelle Männer verschwinden zu lassen, ohne Anklage zu inhaftieren, zu foltern und zu ermorden, wegen dieser Verbrechen zur Rechenschaft gezogen und dem Gesetz entsprechend angemessen bestraft werden; 8. erinnert die Regierungen Russlands und Tschetscheniens an ihre Zuständigkeiten nach regionalen, nationalen und internationalen Rechtsvorschriften; erinnert die Regierung Russlands außerdem daran, dass Russland Vertragspartei internationaler Übereinkommen über die Gleichbehandlung und die Bekämpfung von Diskriminierung ist; 9. fordert, die Aktivisten, die in St. Petersburg und Moskau inhaftiert sind, weil sie versucht hatten, auf die Verfolgung homosexueller Männer in Tschetschenien aufmerksam zu machen, und einschlägige Ermittlungen verlangten, unverzüglich und ohne Anklageerhebung freizulassen; RE\1126051.docx 5/6 PE603.775v01-00

10. äußert sein tiefes Bedauern darüber, dass die Russische Föderation im Juni 2016 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gegen die Resolution zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität stimmte; 11. vertritt die Auffassung, dass sich die Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits erst bessern werden, wenn die Russische Föderation die unrechtmäßige Annexion der Krim rückgängig macht, ihrem aggressiven Vorgehen in der Ostukraine, Georgien, Moldau und andernorts in diesem Raum ein Ende setzt und Dringlichkeitsmaßnahmen ergreift, um seine Bürger zu schützen und dabei die grundlegenden Menschenrechte und internationale Übereinkommen uneingeschränkt zu achten; 12. weist die Regierung Tschetscheniens und die Staatsorgane Russlands erneut darauf hin, dass der Kanon regionaler, kultureller und religiöser Werte nicht als Entschuldigung dafür herhalten darf, dass sie Handlungen gegen Personen oder Gruppen, auch aus Gründen der Sexualität oder Geschlechtsidentität, die mit Diskriminierung, Gewalt, Folter und Inhaftierung einhergehen, billigen oder an derartigen Handlungen mitwirken; 13. ist besorgt darüber, dass Straflosigkeit auch in Russland nach wie vor ein bedeutender Faktor ist, wenn die Menschenrechte verletzt werden, sei es durch Verschwindenlassen, Inhaftierung ohne Anklage, Diskriminierung, Folter oder Tötung; 14. ist besorgt darüber, dass in Russland Diskriminierung und Gewalt aus Gründen der Homophobie oder Transphobie auch im Zuge unlängst erlassener Rechtsvorschriften zunehmen; 15. spricht sich für die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene aus, um dafür zu sensibilisieren, dass Menschen aus Gründen ihrer Sexualität oder Geschlechtsidentität Gewalt oder Diskriminierung erleiden, um gegen die Ursachen entsprechender Handlungen vorzugehen und denjenigen, die derartigen Übergriffen zum Opfer fallen, Schutz zu bieten; 16. verurteilt, dass Menschenrechtsverfechter, Journalisten und andere Personen, die sich um die Aufdeckung von Fällen von Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI- Personen in der Russischen Föderation und auch in Tschetschenien bemühen, Berichten zufolge eingeschüchtert und mit dem Tode bedroht werden, und bietet ihnen seine Unterstützung dabei an, ihre Tätigkeit fortzusetzen und den Opfern Hilfe angedeihen zu lassen; 17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Russischen Föderation, den Mitgliedern der Staatsduma der Russischen Föderation und dem Präsidenten und der Regierung der Republik Tschetschenien zu übermitteln. PE603.775v01-00 6/6 RE\1126051.docx