STATUTEN des Squash Rackets Club Bern (SRCB) I. Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen "Squash Rackets Club Bern" (SRCB) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern. Zweck Artikel 2 Der Verein bezweckt, den Squash-Sport und dessen Ausübung insbesondere in der Region zu fördern. Der Club ist politisch und konfessionell neutral. II. Mitgliedschaft Mitglieder Artikel 3 Der Club kennt folgende Mitgliedschaftsarten: a) Aktivmitglieder: - ord. Aktivmitglieder - Studenten - Schüler b) Passivmitglieder c) Ehrenmitglieder Aktivmitglieder Artikel 4 Ord. Aktivmitglieder, Studenten und Schüler sind berechtigt, die vom Club zur Verfügung gestellten Squash-Courts zu den betreffenden Bedingungen zu nutzen. Sofern der Club die Spielmöglichkeit in mehreren Squash-
2/8 Centers anbietet, können die Mitgliedschaften und Spielberechtigungen auf einzelne Centers beschränkt werden. Studenten sind Aktivmitglieder, die in der Ausbildung oder im Studium stehen. Sie haben alljährlich (zu Beginn des Clubjahres) einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Schüler sind Aktivmitgliedschaft, die zu Beginn des betreffenden Clubjahres das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Sie verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht an der Vereinsversammlung. Passivmitglieder Artikel 5 Passivmitglieder sind nicht spielberechtigte Mitglieder. Als Passivmitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden. Ehrenmitglieder Artikel 6 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den SRCB oder um den Squash-Sport besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Clubbeitrags befreit. Sofern sie zu den Aktivmitgliedern gehören, bezahlen sie lediglich den (jeweiligen) Centerbeitrag. Artikel 7 Erwerb und Verlust Wer Clubmitglied werden möchte, hat dem Vorstand einen schriftlichen der Mitgliedschaft Aufnahmeantrag zu unterbreiten. Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand abschliessend, wobei eine Nichtaufnahme nur aus wichtigen Gründen zulässig ist. Die Mitgliedschaft erfolgt grundsätzlich auf unbefristete Dauer. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Findet er im Verlauf der ersten 3 Monate des Clubjahres statt, so ist der Mitgliederbeitrag für das ganze angebrochene Jahr geschuldet. Bei einem Eintritt nach dem 3. Monat wird der Mitgliederbeitrag des ersten Jahres für jeden fehlenden Spielmonat um 10% reduziert (d.h. ab 4. Monat 90%, ab 5. Monat 80%, ab 6. Monat 70% usw.).
3/8 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt ist auf Ende eines Clubjahres möglich und hat unter Beachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen (d.h. durch Kündigungsschreiben an den Vorstand bis spätestens am Ende des zweitletzten Monats des Clubjahres). Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs jederzeit ausschliessen. Der Ausschlussentscheid des Vorstands untersteht keiner vereinsinternen Anfechtungsmöglichkeit. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben den gesamten Jahresbeitrag für das laufende Clubjahr sowie allfällig weitere finanzielle Ausstände zu bezahlen. Sie haben weder Anspruch auf Rückerstattung ihres Mitgliederbeitrags noch auf Ausrichtung von Clubvermögen. III. Organisation Organe Artikel 8 Der Club hat die folgenden Organe: a) Vereinsversammlung b) Vorstand c) Rechnungsrevisoren Vereinsver- sammlung Artikel 9 Die Vereinsversammlung ist oberstes Cluborgan. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Schüler. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies als notwendig erachtet oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt.
4/8 Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin. Die Einladung erfolgt schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. Die schriftliche Einladung kann auch auf elektronischem Weg ergehen. Wünschen Mitglieder die Traktandierung bestimmter Verhandlungsgegenstände, so haben sie dem Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin einen entsprechenden schriftlichen Antrag zu stellen. Damit diese Frist eingehalten werden kann, orientiert der Vorstand die Mitglieder frühzeitig in geeigneter Form über das Datum der Vereinsversammlung. Kompetenzen der Vereinsver- sammlung Artikel 10 Die Vereinsversammlung ist zum Beschluss über die folgenden Geschäfte zuständig: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung b) Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten bzw. der Präsidentin c) Genehmigung der Jahresrechnung d) Déchargeerteilung an den Vorstand e) Genehmigung des Budgets und Festlegung der Mitgliederbeiträge f) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren g) Statutenänderungen h) Auflösung und Fusion des Clubs und Verwendung des Vereinsvermögens Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet eines bestimmten, minimalen Präsenzquorums beschlussfähig. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr vorsehen. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt. Bei Stimmengleichheit in Sachfragen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin mit Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
5/8 Die Beschlüsse der Vereinsversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Vorstand Artikel 11 Dem Vorstand gehören mindestens fünf Mitglieder an, nämlich a) der Präsident oder die Präsidentin b) der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin c) der Sekretär oder die Sekretärin d) der Kassier oder die Kassierin e) der Spielleiter oder die Spielleiterin Stellen sich nicht mindestens fünf Mitglieder zur Verfügung, so können einzelne Vorstandsmitglieder gleichzeitig mehrere Funktionen ausüben. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für ein Jahr gewählt. Sie sind unbeschränkt wiederwählbar. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands Artikel 12 Der Vorstand ist das ausführende Cluborgan. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und besorgt die laufenden Geschäfte. Er ist für sämtliche Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er vertritt den Club durch Kollektivunterschrift des Präsidenten bzw. der Präsidentin mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Vorstandssitzungen und die Vereinsversammlungen. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Revisoren Artikel 13 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchführung sowie die Jahresrechnung des Clubs und erstatten der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht.
6/8 Die Revisoren werden von der Vereinsversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vereinsjahr Artikel 14 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juni bis zum 31. Mai. IV. Finanzielles Grundsätzliches Artikel 15 Die Einnahmen des Clubs bestehen aus Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen. Mitgliederbeiträge Artikel 16 Der Mitgliederbeitrag setzt sich aus einem Clubbeitrag und einem Centerbeitrag zusammen. Der gesamte Mitgliederbeitrag wird durch den Club einkassiert und ist gemäss Anhang Artikel 3 dem Club zu überweisen. Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich anlässlich der Vereinsversammlung festgelegt. Sofern der Club die Spielmöglichkeit in mehreren Squash- Centers anbietet, können für die verschiedenen Spielberechtigungen unterschiedliche Mitgliederbeiträge festgelegt werden. Haftung Artikel 17 Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen. V. Schlussbestimmungen Statutenänderung Artikel 18 Die vorliegenden Statuten können durch die Vereinsversammlung revidiert werden, wenn dies durch mindestens zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
7/8 Auflösung und Fusion Artikel 19 Der Beschluss über die Auflösung oder die Fusion des Clubs bedarf der Zustimmung durch mindestens drei Viertel der an der betreffenden Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschliesst die Vereinsversammlung die Auflösung des Clubs, so beschliesst sie gleichzeitig über die Verwendung des Liquidationsüberschusses. Zuständig für die Abwicklung der Liquidation ist der Vorstand, sofern die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren bestimmt. Inkrafttreten Artikel 20 Die vorliegenden Statuten treten nach deren Genehmigung durch die Vereinsversammlung am 23. Juni 2015 in Kraft. Die Statuten vom 29. Mai 2012 werden auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben. Genehmigt anlässlich der Vereinsversammlung vom 23. Juni 2015 Namens des Squash Rackets Club Bern Marco Garbani Präsident Stefan Iseli Sekretär
8/8 ANHANG ZU STATUTEN des Squash Rackets Club Bern (SRCB) I. Finanzielles Passivmitglied Artikel 1 Der Vorstand hat an der Vorstandssitzung vom 22. Mai 2013 die Einführung einer Passivmitgliedschaft beschlossen. Der Passivmitgliederbeitrag wird durch den Club einkassiert und ist spätestens bis zum 1. Januar des betreffenden Clubjahres dem Club zu überweisen. Der Passivmitgliederbeitrag wird auf CHF 50 festgelegt. Analog der Mitgliederbeiträge wird auch der Passivmitgliederbeitrag alljährlich anlässlich der Vereinsversammlung festgelegt. Vorstandsmitglied Artikel 2 Der Vorstand hat an der Vorstandssitzung vom 22. Mai 2013 beschlossen den Vorstandsmitglieder per sofort den Clubbeitrag zu erlassen. Dies gilt als Entschädigung für die Führung des Vereins und das Aufrechthalten der Clubaktivitäten. Mitgliederbeiträge Artikel 3 Der Vorstand hat an der Vorstandssitzung vom 02. April 2014 folgende Zahlungsbedingungen beschlossen: Der gesamte Mitgliederbeitrag wird durch den Club einkassiert und ist spätestens bis zum 30. Mai vor Beginn des betreffenden Clubjahres dem Club zu überweisen