Leitfaden Mindestanforderungen der Arbeitsschutzbestimmungen in Italien nach dem Gesetzesvertretendem Dekret (GvD) Nr. 81/08 in geltender Fassung

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Transkript:

Das Gesetzesvertretende Dekret zur Arbeitssicherheit Nr. 81 vom 09.04.2008 kommt zur Anwendung, wenn ein Unternehmen seine Tätigkeit mit Hilfe von mindestens 1 Arbeitnehmer abwickelt. ARBEITSSCHUTZORGANISATION Arbeitgeber (datore di lavoro) Als "Arbeitgeber" gilt in den meisten Fällen der gesetzliche Vertreter des Unternehmens. Hauptverantwortlicher für den Arbeitsschutz im Unternehmen. Ausarbeitung bzw. Unterzeichnung des Arbeitssicherheitsberichts Beauftragung des Sicherheitsverantwortlichen Keine erforderlich Art. 2. Absatz b) Art. 17 Sicherheitsverantwortlicher des Unternehmens (Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz) Variante 1: Übernahme der Zuständigkeit für Arbeitssicherheit Arbeitgeber. Variante 2: Beauftragung eines internen oder externen Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz Ausarbeitung Gefährdungsbeurteilung / Risikobewertung und Definition der Maßnahmen Durchführung von periodischen Sicherheitsaudits Ausarbeitung von Vorschlägen über die Information und Schulung der Mitarbeiter Planung und Durchführung von Mitarbeiterschulungen Schriftliche Eigenerklärung des Arbeitsgebers erforderlich Arbeitgeber erforderlich. - Art. 34 Abkommen vom 21.12.2011 Art. 31 Art. 33 Abkommen vom 26.01.2006 Sicherheitskurs für Arbeitgeber laut Risikoeinstufung des Betriebes (siehe Anhang 1): Geringes Risiko: 16 h Mittleres Risiko: 32 h Hohes Risiko: 48 h zum Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (64 bis 120 Stunden je nach Risikoeinstufung des Betriebes). für Arbeitgeber innerhalb von 5 Jahren laut Risikoeinstufung des Betriebes (siehe Anhang 1): Geringes Risiko: 6 h Mittleres Risiko: 10 h Hohes Risiko:14 h von 40 oder 60 Stunden je nach Risikoeinstufung des Betriebes innerhalb Arbeitsmediziner Durchführung der ärztlichen Visiten Begutachtung aller Arbeitsplätze Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Gefährdungsbeurteilung Arbeitgeber erforderlich. Art. 25 Art. 39 Fachausbildung zum Arbeitsmediziner - Sicherheitssprecher Vertretung der Arbeitnehmer in Fragen Arbeitssicherheit bei der Geschäftsleitung Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Gefährdungsbeurteilung Aufzeigen von Sicherheitsmängeln Wahl durch die Belegschaft oder Ernennung durch die betrieblichen Gewerkschaftsvertreter. Art. 47 Art. 48 zum Sicherheitssprecher über 32 Stunden. über 4 Stunden (bis zu 50 Mitarbeiter) oder 8 Stunden (über 50 Mitarbeiter). FIDERAS Consulting, Ebenweg 4, 39031 Bruneck (BZ) - www.fideras.it info@fideras.it Ausgabe: März 2013 Seite 1 von 7

NOTFALLORGANISATION Erste Hilfe-Beauftragter Brandschutz-Beauftragter Beratung der Geschäftsleitung bei Erste- Hilfe-Fragen, Wartung Erste Hilfe Koffer Leisten von Erster Hilfe bei Unfällen Alarmierung und Einweisung der Rettungskräfte Beratung der Geschäftsleitung bei Brandschutzfragen Durchführung periodischer Brandschutzaudits Alarmierung und Einweisung der Feuerwehr Arbeitgeber erforderlich (bis zu 5 Mitarbeitern kann der Arbeitsgeber selbst diese Funktion ausüben) Arbeitgeber erforderlich (bis zu 5 Mitarbeitern kann der Arbeitsgeber selbst diese Funktion ausüben) Art. 45 Staatsdekret Nr. 388 vom 15. Juli 2003 Dekret des Landeshauptmannes Nr. 25 vom 13. Juni 2005 Art. 46 VORGESETZTE UND FÜHRUNGSKRÄFTE zum Erste Hilfe Beauftragten über 12 oder 16 Stunden je nach Risikoeinstufung des Betriebes. zum Brandschutz- Beauftragten e nach Einstufung des Brandrisikos im Betrieb: Geringes Brandrisiko: 4 h Mittleres Brandrisiko: 8 h Hohes Brandrisiko: 16 h über 4 Stunden: Alle 3 Jahre laut Dekret Nr. 388 vom 15. Juli 2003 Alle 10 Jahre laut Dekret 25 des Landeshauptmannes Nr. 25 vom 13 Juni 2005 Führungskraft Umsetzung der Anweisungen des Arbeitgebers durch Organisation und Überwachung der Arbeitstätigkeiten Arbeitgeber mit erforderlich Abkommen vom 21.12.2011 Sicherheitskurs für Führungskräfte über 16 Stunden (Arbeitnehmerschulung muss nicht zusätzlich besucht werden) über 6 Stunden innerhalb (unabhängig von der Risikoeinstufung) Vorgesetzte Umsetzung der erhaltenen Anweisungen Überwachung der Arbeitstätigkeiten Überprüfung der Arbeitnehmer und Ausübung von Entscheidungsbefugnis Arbeitgeber mit erforderlich Abkommen vom 21.12.2011 Sicherheitskurs für Vorgesetzte über 8 Stunden (zusätzlich zu Arbeitnehmerschulungen zu absolvieren) über 6 Stunden innerhalb (unabhängig von der Risikoeinstufung) FIDERAS Consulting, Ebenweg 4, 39031 Bruneck (BZ) - www.fideras.it info@fideras.it Ausgabe: März 2013 Seite 2 von 7

ARBEITNEHMER Arbeitnehmer Person, die unabhängig von der angewandten Vertragsform eine Arbeitstätigkeit in der Organisation eines öffentlichen oder privaten Arbeitgebers gegen oder ohne Bezahlung leistet. - Abkommen vom 21.12.2011 Sicherheitskurs für Arbeitnehmer laut Risikoeinstufung des Betriebes (siehe Anhang 1): Geringes Risiko: 8 h Mittleres Risiko: 12 h Hohes Risiko: 16 h über 6 Stunden innerhalb (unabhängig von der Risikoeinstufung) SPEZIFISCHE AUSBILDUNGEN FÜR FAHRBARE ARBEITSMITTEL (ab 12.03.2013 verpflichtend) Arbeitsmittel Ernennung Fahrbare Hebebühnen Theorie 4 Stunden Praxis Mit Stabilisator 4 Stunden Ohne Stabilisator 4 Stunden Mit und ohne Stabilisator 6 Stunden Gabelstapler mit Fahrer an Bord Bagger Keine verpflichtend aber Art. 73 Abkommen vom 22.02.2012 8 Stunden 4 Stunden Industriegabelstapler 4 Stunden Selbstfahrende Teleskopstapler 4 Stunden Selbstfahrende Dreh-Teleskopstapler 4 Stunden Industriegabelstapler Selbstfahrende Teleskopstapler Selbstfahrende Dreh-Teleskopstapler 8 Stunden Hydraulikbagger - 6 Stunden Seilbagger - 6 Stunden Frontlader - 6 Stunden Baggerlader - 6 Stunden Raupendumper 6 Stunden über 4 Stunden innerhalb nach erfolgter Hydraulikbagger, Frontlader, Baggerlader 12 Stunden FIDERAS Consulting, Ebenweg 4, 39031 Bruneck (BZ) - www.fideras.it info@fideras.it Ausgabe: März 2013 Seite 3 von 7

SPEZIFISCHE AUSBILDUNGEN FÜR FAHRBARE ARBEITSMITTEL (ab 12.03.2013 verpflichtend) Arbeitsmittel Ernennung Theorie Praxis Turmdrehkräne 8 Stunden Untendreher 4 Stunden Obendreher 4 Stunden Oben- und Untendreher 6 Stunden Hydraulische Kräne (LKW-Kräne) 4 Stunden 8 Stunden Mobile Kräne (Grundkurs) Art. 73 7 Stunden 7 Stunden Keine verpflichtend aber Abkommen vom Mobile Kräne (Zusatzkurs für 22.02.2012 Autokräne mit Teleskop- und 4 Stunden 4 Stunden Gitter-ausleger) über 4 Stunden innerhalb nach erfolgter Traktoren 3 Stunden Traktoren mit Reifen 5 Stunden Traktoren mit Raupen 5 Stunden Betonpumpen 7 Stunden 7 Stunden SPEZIFISCHE AUSBILDUNGEN FÜR ANDERE ARBEITSMITTEL Arbeitsmittel Ernennung Theorie Praxis Brückenkräne, Portalkräne, Pistenraupen-Geräte, Motorsägen, Fadenmäher usw. Keine verpflichtend aber Art. 73 verpflichtend ohne Zeitvorgaben (Theorie und Praxis und ggf. Abschlussprüfung ) FIDERAS Consulting, Ebenweg 4, 39031 Bruneck (BZ) - www.fideras.it info@fideras.it Ausgabe: März 2013 Seite 4 von 7

HÖHENARBEITEN Höhenarbeiten Mitarbeiter welche Höhenarbeiten verrichten und sich dabei gegen Absturz sichern Mitarbeiter welche im Seil hängend Höhenarbeiten verrichten Art. 77+116 Art. 77+116 Einweisung in die PSA gegen Absturz (PSA 3. Kategorie) über 4 Stunden Seilsicherungskurs über 32 Stunden über 8 Stunden innerhalb Gerüstbauer Arbeitnehmer, die Fassadengerüste auf-, ab- oder umbauen, 136 und Anhang 21.4 Gerüstbaukurs über 28 Stunden über 4 Stunden innerhalb von 4 Jahren GRUNDAUSBILDUNGEN ELEKTRISCHE SICHERHEIT Mitarbeiter, Bereichsverantwortliche, Linienleiter, Vorgesetze, Hausmeister usw. Austausch von Lampen und Sicherungen Aktivierung von Sicherungen wie Motorschutz und Fehlerstromschutzschalter CEI 11-27 Elektrische Sicherheit über 4 Stunden Elektriker, Elektroniker, Elektroingenieure Arbeiten an elektrischen Anlagen verpflichtend zum PAV/PES/PEI gemäß CEI 11-27 über 16 Stunden FIDERAS Consulting, Ebenweg 4, 39031 Bruneck (BZ) - www.fideras.it info@fideras.it Ausgabe: März 2013 Seite 5 von 7

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG (RISIKOBEWERTUNG) UND SCHUTZMASSNAHMEN Gegenstand Definition Anforderungen Gefährdungsbeurteilung / Risikobewertung Bewertung aller möglichen Risiken im Betrieb und Definition der entsprechenden Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung. Arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogene Risikobewertung Lärm- und Vibrationsbewertung Gefahrstoffbeurteilung Heben und Tragen von Lasten Arbeitsbezogener Stress usw. NOTFALLMANAGEMENT Art. 28 Dokumentation Schriftliche Gefährdungsbeurteilung für alle Betriebe verpflichtend! (Eigenerklärung des Arbeitgebers in Betrieben bis zu 10 Mitarbeitern ist nur mehr bis zum 30.06.2013 gültig!) Brandschutzmaßnahmen Bewertung Brandrisiko (niedrig, mittel, hoch) und Definition der entsprechenden Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung. Ernennung und eines Brandschutz-Beauftragten (siehe Seite 2) Anschaffung und Wartung eines (oder mehrerer) Feuerlöscher Beschilderung Feuerlöscher, Fluchtwege, Notausgänge und Sammelpunkt Installation und Wartung einer Notbeleuchtung Durchführung von Brandschutzbegehungen Pflicht zur Erstellung des Fluchtwegeplanes und von Evakuierungsübung ab 10 Mitarbeiter pro Produktionsstätte Art. 46 Ministerialdekret vom 10.03.1998 Schriftliche Brandrisikobewertung und Definition der Maßnahmen Ergebnisse aus Brandschutzbegehungen Fluchtwegeplan ab 10 Mitarbeiter pro Produktionsstätte Erste-Hilfe Maßnahmen Einstufung des Betriebes in 3 Risikogruppen (Gruppe A, B oder C) Ernennung und eines Erste Hilfe Beauftragten (siehe Seite 2) Ein geeignetes Kommunikationsmittel, das unverzüglich das Notfallsystem aktivieren kann (z.b. Alarmplan). Anschaffung und Wartung eines oder mehrerer Erste Hilfe Koffer oder Verbandskasten Art. 45 Staatsdekret Nr. 388 vom 15. Juli 2003 Dekret des Landeshauptmannes Nr. 25 vom 13. Juni 2005 Schriftliche Einstufung des Betriebes und Definition der Maßnahmen FIDERAS Consulting, Ebenweg 4, 39031 Bruneck (BZ) - www.fideras.it info@fideras.it Ausgabe: März 2013 Seite 6 von 7

ANHANG 1 - RISIKOEINSTUFUNG DER BETRIEBE (Buchstaben laut ATECO 2002) GERINGES RISIKO MITTLERES RISIKO HOHES RISIKO Tätigkeiten Tätigkeiten Buchstabe Buchstabe Buchstabe Tätigkeiten G Groß- und Einzelhandel A Landwirtschaft CA Erzbergbau H Hotel und Restaurants B Fischerei CB Andere Erdbewegungstätigkeiten J Versicherungen I Transport- und Lagertätigkeiten, Postdienst DA Lebensmittel- und Getränkeindustrie K Grundstücks- und Wohnungswesen, Informatik L Öffentliche Verwaltung DB Bekleidungsindustrie O Erholung, Kultur, Sport M Erziehung und Unterricht DC Lederindustrie P Dienste im Haushalt N Sozialwesen (ohne Heime) DD Holzindustrie DE Papier- und Druckereiindustrie DF Mineralölindustrie DG Chemische Industrie DH Gummi und Plastikindustrie DI Nicht metallische Mineralien DJ Metallbearbeitung DK Maschinenbau DL Herstellung von elektrischen Ausrüstungen DM Fahrzeug- und Autoindustrie DN Möbelindustrie E Energie-, Wasser- und Abwasserentsorgung F Baugewerbe N Sanität und Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) O Müllentsorgung FIDERAS Consulting, Ebenweg 4, 39031 Bruneck (BZ) - www.fideras.it info@fideras.it Ausgabe: März 2013 Seite 7 von 7