Hinweis: Die Arbeitsrechtsberater sind gebeten die Präsenzliste im Tagungsbüro (im Foyer) vor Beginn der Tagung und am Ende der Tagung zu

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1 Hinweis: Die Arbeitsrechtsberater sind gebeten die Präsenzliste im Tagungsbüro (im Foyer) vor Beginn der Tagung und am Ende der Tagung zu unterschreiben!

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3 Die Haftung bei Arbeitsunfällen Die Haftung der Unternehmer und der Unternehmen bei Arbeitsunfällen

4 DAS STRAFGESETZBUCH Art. 590 StGB (Strafausmaß von3 Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe von 500,00 bis 2000,00 bzw. Gefängisstrafe von einem bis zu der Jahre) Art. 589 StGB (Gefängnisstrafe von 2 bis zu 7 Jahre)

5 STRAFVERFOLGUNG Bei fahrlässiger Tötung von amtswegen Bei Fahrlässiger Körperverletzung nur wenn die Krankheit mehr als 40 Tage beträgt bzw. eine schwere Verletzung vorliegt

6 FAHRLÄSSIGKEIT Das Ereignis tritt gegen den Willen ein und besteht aus: Unvorsichtigkeit, Nachlässigkeit, Unkenntnis (Nichteinhaltung, von gesellschaftlichen, vertraglichen Regeln bzw. Regeln der Kunst) Nichteinhaltung von Gesetzen oder Verordnungen (z.b. Arbeitssicherheitsbestimmungen) Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit

7 DIE SCHUTZVERPFLICHTUNG Arbeitgeber Führungskraft Vorgesetzter Arbeitnehmer Betriebsarzt Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz

8 HAUPTVERPFLICHTUNGEN DES ARBEITGEBERS Risikoanalyse und Bewertung Anwendung von technischen und organisatorischen Maßnahmen Information und Ausbildung der Arbeitnehmer Über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen wachen (durch entsprechende organisatorische Maßnahmen)

9 DER FEHLER DES ARBEITERS Ist vorhersebar. Deshalb: Risiko an der Quelle ausschalten Laut OGH muss: die Unvorsichtigtkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Aufgabenbereiche erfolgen Für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar gewesen sein

10 GRUNDPRINZIPIEN LAUT OGH Der Arbeitgeber haftet: wenn der Unfall mit fehlenden Schutzvorrichtungen verbunden ist wenn die Unvorsichtigkeit häufig ist (gängige Praxis) nicht wenn die Unvorsichtigkeit außerhalb des Aufgabenbereichs begangen wurde

11 BEWEISMÖGLICHKEITEN Dem Arbeiter Maschinen und Arbeitsinstrumente gegeben zu haben die ungefährlich sind und der technischen Entwicklung entsprechen (Verpflichtung zur technischen und organisatorischen Vorbeugung); Die Arbeitnehmer über die Risiken und Vermeidung der selben unterwiesen zu haben (Verpflichtung zur di informazione e formazione); Die Arbeiter über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen überwacht zu haben (Verpflichtung zur Wachsamkeit und Kontrolle).

12 VORGANGSWEISE Bei der Rekonstruktion eines Arbeitsunfalls geht man von unten (Arbeiter) nach oben (Arbeitgeber) aus

13 DAS DEKRET 231/2001 Für bestimmte Straftaten haften auch die Körperschaften (Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine), Seit 2007 haften Körperschaften auch bei Arbeitsunfällen

14 ART. 5 DEKR. 231/2001 Die Körperschaft haftet für jene Taten, die in ihrem Interesse oder zu ihrem Vorteil begangen wurden

15 ART. 5 GES. 231/2001 Die Körperschaft haftet sowohl bei Straftaten der Führungsspitze als auch bei Straftaten von Angestellten

16 ART. 5 GES. 231/2001 Im Falle von Straftaten der Untergebenen haftet die Körperschaft: nicht, wenn die Täter ausschließlich in eigenem Interesse gehandelt haben nur bei mangelnder Kontrolle der Führungsspitze

17 STRAFEN Geldstrafen Verbotsmaßnahmen

18 GELDSTRAFEN Werden in Quoten, in einem Ausmaß zwischen 258,00 und 1549,00 pro Quote berechnet Bei Körperverletzung bis zu 250 Quoten (Mindeststrafe 100 Quoten) Bei fahrlässiger Tötung zwischen 250 und 500, bzw Quoten

19 STRAFMINDERUNGSGRÜNDE Möglichkeit der Strafminderung (von der Hälfte bis zu 2/3) im Falle von: Zahlung des Schadensersatzes Einführung der fehlenden Organisationsmodelle

20 STRAFMINDERUNGSGRÜNDE Und (bis zur Hälfte) wenn: Die Körperschaft keinen bzw. einen minimalen Vorteil erlangt hat Die Straftat hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen begangen wurde Ein minimaler Vermögensschaden verursacht wurde

21 VERBOTSMASSNAHMEN ART. 13 GES. 231/2001 Tätigkeitsverbot, Widerruf von Konzessionen, Ermächtigungen u.a., die mit der Straftat zusammenhängen Verbot mit der öffentlichen Verwaltung Verträge abzuschließen Auschluss aus eventuellen Beiträgen Werbeverbot

22 VERBOTSMASSNAHMEN Von 3 Monaten bis zu einem Jahr bei fahrlässiger Tötung Bis zu 6 Monaten bei fahrlässiger Körperverletzung

23 BEDINGUNGEN FÜR VERBOTSMASSNAHMEN Erhebliches Gewinnausmaß (profitto di rilevante entitá) Wiederholung der unerlaubten Handlung

24 INTERESSE ODER VORTEIL Arbeitsunfälle sind Fahrlässigkeitsdelikte Diese Straftaten können nicht im Interesse der Körperschaften begangen werden

25 VORTEIL DER KÖRPERSCHAFT BEI ARBEITSUNFÄLLEN Laut erste Auslegungen kann die Straftat zum Vorteil der Körperschaft begangen werden Vorteil besteht aus Ersparnis Nicht jeder Arbeitsunfall führt automatisch zu einer Verantwortung der Körperschaft

26 FÜHRUNGS- UND ORGANISATIONSMODELLE Wenn die Körperschaft ein Modell eingeführt hat, besteht keine Haftung, vorausgesetzt: Dass es geeignet und wirksam ist Von einem unabhängigen Kontrollorgan regelmäßig überprüft und überarbeitet wird

27 FÜHRUNGS- UND ORGANISATIONSMODELLE Unterschied zwischen Führungsspitze und Untergebene Bei Führungsspitze, muss die Körperschaft nachweisen, dass derjenige der die Straftat begangen hat, das Modell betrügerisch umgangen hat

28 FÜHRUNGS- UND ORGANISATIONSMODELLE Im Falle von Untergebenen muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass das Modell ungeeignet bzw. nicht wirksam war

29 FÜHRUNGS- UND ORGANISATIONSMODELLE Bei Kapitalgesellschaften kann der Aufsichtsrat die Funktion des Kontrollorgans übernehmen Bei kleineren Körperschaften kann die Führungsspitze die Rolle des Kontrollorgans übernehmen (Ausschluss der Haftung nur im Falle von Straftaten der Untergebenen)

30 LEITLINIEN DER STAATSANWALTSCHAFT BOZEN Aufgrund der Gesetzeslage kann die Körperschaft nur in Randfällen angeklagt werden. Hauptsächlich: Im Falle von Bewussten Entscheidungen, die zu Ersparnissen geführt haben

31 LEITLINIEN DER STAATSANWALTSCHAFT BOZEN Absturzgefahr auf Baustellen Verschüttungsgefahr auf Baustellen Fiktive Werkverträge (Lieferung von Arbeitskräften)

32 LEITLINIEN DER STAATSANWALTSCHAFT BOZEN Bewusste Verwendung von Geräten, die nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechen Im Allgemeinen bewusste Entscheidungen des Führungsorgans, die zu einer Missachtung der Bestimmungen und zu einem Unfall geführt haben

33 VORGANGSWEISE Feststellen, ob die Tat bzw. Unterlassung, im Interesse bzw. zum Vorteil der Körperschaft war Wenn ja, feststellen ob die Tat der Führungsspitze bzw. den Untergebenen zuzuschreiben ist; Falls sie vom Untergebenen begangen wurde, feststellen, ob die Körperschaft die Aufsichtspflicht unterlassen hat.

34 VORGANGSWEISE Falls ein Modell vorhanden ist, feststellen: Ob es von der Führungskraft hintergangen wurde Ob es wirksam und geeignet ist

35 FAZIT Seit dem die Verantwortung der Körperschaften eingeführt wurde (2007) hat es bisher nur einen Prozess gegeben In der Praxis ist die Norm nicht oder kaum anwendbar

36 ENDE

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38 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung Arbeit PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione Lavoro Bozen, Dr. Sieghart Flader Autonome Provinz Bozen - Südtirol Abteilung Arbeit Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013 Arbeitsunfälle in Südtirol, Vorschriftsverfahren und Ermittlungen des Arbeitsinspektorates Stand am: AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

39 Inhaltsverzeichnis (Arbeitssicherheit) - Arbeitsinspektorat und seine Tätigkeit - Arbeitsunfälle in Südtirol - Maßnahmen des Arbeitsinspektorates a) Strafanzeigen b) Vorschriftsverfahren c) Verwaltungsstrafen d) Anordnungen e) Erfassung unterlassener Sozialbeiträge - Ermittlungen für Anwendung gvd 231/2001 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

40 Arbeitsinspektorat und seine Tätigkeit (1) Das Arbeitsinspektorat, im Jahr 1980 vom Staat auf die autonomen Provinzen Bozen und Trient übertragen, und später in verschiedene Ämter aufgesplittet, ist aus der Zusammenführung des Amtes für sozialen Arbeitsschutz, des Amtes für technischen Arbeitsschutz und des Amtes für Arbeitssicherheit entstanden. Es befasst sich mit Kontrollen über Arbeits- und Versicherungsverhältnisse, technische Arbeitssicherheit und Untersuchung v. Arbeitsunfällen. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

41 Arbeitsinspektorat und seine Tätigkeit (2) Im Bereich der Arbeitssicherheit und hygiene sind in Südtirol einige Zuständigkeiten beim Sanitätsbetrieb (Arbeitsmedizin) angesiedelt. Dieser befasst sich insbesondere mit: -Manuellem Bewegen von Lasten; -Bildschirmarbeit; -Physische Agenten (Lärm, Vibrationen usw.); -Gefährliche Stoffe (Chemikalien, Asbest usw.); -Biologische Agenten (Viren, Bakterien usw.); -Ergonomie, Stress. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

42 Arbeitsinspektorat und seine Tätigkeit (3) Im Bereich der Arbeitssicherheit befasst sich das Arbeitsinspektorat mit folgenden Sachbereichen: -Arbeitsräume (Unterirdisch/Sanitätsgutachten); -Maschinen und Arbeitsgeräte; -Elektroanlagen; -Baustellen; -Sicherheitskennzeichnungen; -Strahlungen; -Explosionen; -Mutterschutz und Schutz von Minderjährigen. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

43 Arbeitsinspektorat und seine Tätigkeit (4) Manche Bereiche der Arbeitssicherheit werden sowohl vom Arbeitsinspektorat als auch vom Sanitätsbetrieb begutachtet: -Ernennung der Rollenträger; -Risikobewertung; -Sicherheitskurse; -Organisation der Arbeitssicherheit -Periodische Konferenzen des Arbeitsschutzes; -Persönliche Schutzausrüstung. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

44 Arbeitsunfälle Grafik 1: gemeldete Arbeitsunfälle (17.500) Grafik 2: Unfälle nach Sektoren Grafik 12: Relative Häufigkeit der Unfälle Grafik 15: gemeldete Berufskrankheiten (220) Grafik 16: Unfälle nach Ursache Grafik 22: Festgestelle Unregelmäßigkeiten AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

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51 Arbeitsunfälle (2013) Schuld AG/AN Insgesamt Verschüttung Hilfs- und Handwerkzeuge Elektrischer Strom Heben von Lasten Absturz von Lasten Andere unbestimmte Ursachen Anlagen, Motoren, Getriebe Zusammenstöße, Ausrutschen, Stolpern Hebe- und Transportmittel Werkzeug- und Arbeitsmaschinen Absturz von Personen schwere Unfälle mit Missachtung tödliche Unfälle mit Missachtung schwere Unfälle ohne Missachtung tödliche Unfälle ohne Missachtung AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

52 Maßnahmen des Arbeitsinspektorates A Strafanzeigen (Art. 55 StPO) Die Gerichtspolizei nimmt die Straftaten zur Kenntnis, verhindert weitere Folgen derselben, ermittelt deren Urheber, unternimmt alles Notwendige um die Beweise sicherzustellen und um alles zu sammeln, damit das Strafgesetz angewandt werden kann. Sie führt jede Untersuchung und Tätigkeit durch, welche ihr von der Gerichtsbarkeit aufgetragen oder übertragen wurde. Beispiele: illegale Ausländerbeschäftigung, Untersuchung von Arbeitsunfällen. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

53 Maßnahmen des Arbeitsinspektorates B Vorschriften (Artt gvd 758/1994) Sollte die Straftat aus einer Übertretung (contravvenzione) bestehen, für welche nur die Geldbuße (ammenda) oder alternativ die Geldbuße oder die Haftstrafe (arresto) vorgesehen ist, fordert der Inspektor den Übertreter auf, die Gesetzeswidrigkeit zu beseitigen. Erfolgt die Beseitigung, wird der Übertreter zur Zahlung ¼ der Höchststrafe zugelassen und die Strafanzeige archiviert. Rekurs unzulässig. Beispiele: Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften, widerrechtliche Videoaufzeichnungen AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

54 Maßnahmen des Arbeitsinspektorates C Verwaltungsstrafen (Gesetz 689/1981) Gesetzesverletzungen, welche Verwaltungsstrafen zur Folge haben, unterscheiden sich in sanierbare und nicht sanierbare. Für sanierbare wird eine Aufforderung zur Beseitigung ausgestellt: sollte dieser nachgekommen werden, kann sie durch die Zahlung der Mindeststrafe getilgt werden. Nicht sanierbare, nicht sanierte und nicht getilgte können mit der reduzierten Strafe abgefunden werden, ansonsten Bußgeldbescheid. Beispiele: Sicherheitsüberprüfungen AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

55 Maßnahmen des Arbeitsinspektorates D Anordnungen (Art. 11 DPR 520/1955) Die Anwendung von nicht zwingenden oder nicht sanktionierten gesetzlichen Bestimmungen oder technischen Normen kann vom Arbeitsinspektor angeordnet werden. Die Nichtbefolgung der Anordnung ist grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit, im Bereich der Arbeitssicherheit und hygiene aber eine strafrechtliche Übertretung. Rekurs: Amtsdirektor, Verwaltungsgericht Beispiele: Ausbildung von Selbständigen DPR 177/2011, Rückvergütung von Fahrtkosten AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

56 Maßnahmen des Arbeitsinspektorates E Beiträge/Prämien (Art. 37 Gesetz 689) Die Hinterziehung von Sozialbeiträgen und Versicherungsprämien wird unter anderem auch vom Arbeitsinspektorat verfolgt. Die Gesetzeswidrigkeit wird folgenden mitgeteilt: - Finanzwache wegen Steuerhinterziehung; - Nisf u./o. Inail wg. Eintreibung und Zivilstrafen; - Gerichtsbarkeit zur Straftatverfolgung. Die Hinterziehung der Hälfte der Beiträge und Prämien über monatlich ist Straftat: sie erlischt durch Regularisierung innerhalb 90 T. Gilt auch für Unterschlagung AN-Anteil. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

57 Ermittlungen für Anwendung gvd 231/2001 Das Vorliegen eines lukrativen Interesses bzw. die Unterlassung oder der Aufschub einer notwendigen Ausgabe bilden Bewertungsgrundlage für die Verhängung der von Straftaten abhängigen Verwaltungsstrafen und Ausübungsverbote. In direkten Zusammenhang mit tödlichen Unfällen oder mit schweren/schwersten Körperverletzungen stehen oft: a) unterlassene technische Anpassungen; b) unterlassene Ausbildung der Belegschaft. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

58 Unterlassene technische Anpassungen Indizien unterlassener techn. Anpassungen: 1. Verwendung von nicht mehr zeitgemäßen Arbeitsgeräten/-prozessen (Gesetze, technische Normen oder Sicherheitserfordernisse); 2. Unterlassene Reparatur/Austausch von defekten oder abgenutzten Arbeitsgeräten; 3. Unterlassene Instandhaltung und unterlassene Sicherheitsüberprüfungen; 4. Einsatz von unzweckmäßigen Arbeitsgeräten für die konkret zu verrichtende Arbeit; 5. Unsachgem. Änderung/Manip. von Geräten. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

59 Unterlassene Ausbildung der Belegschaft Eine unterlassene Ausbildung liegt vor: 1. beim Einsatz von technisch nicht ausgebildeten Personen (ohne Berufskenntnisse); 2. bei unterlassener Information/Ausbildung der Arbeitnehmer, Vorgesetzten u. Führungskräfte; 3. bei unterlassenen Auffrischungen; 4. bei unterlassener Schulung hinsichtlich PSA; 5. bei unterlassener Ausbildung im Umgang mit besonders gefährlichen Arbeitsgeräten; 6. beim Einsatz von Maschinenführern ohne Zulassungsprüfung AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL (CSR PROVINCIA 53/2012). AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Die Haftung bei Arbeitsunfällen 2013, Sieghart Flader La responsabilità per infortuni sul lavoro 2013, Sieghart Flader

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62 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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