Vorsorge mit dem DOCUPASS. Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013

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Transkript:

Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013 Seite 1

Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2

Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»: 5 Reformziele: Selbstbestimmungsrecht und gesetzliche Verankerung des Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung Solidarität in der Familie Mehr Schutz für Heimbewohner/innen Professionalisierung der Fachbehörden Massgeschneiderte behördliche Massnahmen Seite 3

Mehr Schutz für HeimbewohnerInnen Heime sind zu schriftlichem Betreuungsvertrag verpflichtet. Wünsche von Betroffenen sind so weit als möglich zu berücksichtigen (Lebensgestaltung, Körperpflege, Ernährung, Freizeitgestaltung Kontakte zu externen Personen sind zu fördern Freie Arztwahl Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind zu begründen und zu protokollieren. Erhöhter Rechtschutz bei Zwangsmedikationen Seite 4

Verlust der Urteilsfähigkeit Das heisst, nicht mehr vernunftgemäss denken können Verlust der Handlungsfähigkeit ist Folge einer Urteilsunfähigkeit. Das heisst, nicht mehr vernunftgemäss handeln können Muss vom Arzt bestätigt werden Möglich ist Urteilsunfähigkeit für ein bestimmtes Geschäft oder in einem bestimmten Zeitabschnitt Seite 5

Vorsorgeinstrumente «Ein Leben, in dem wir mit darüber bestimmen können, welche Regeln gelten sollen» Peter Bieri Seite 6

Vorsorgeauftrag 360 ff. ZGB GRUNDSATZ: Im Vorsorgeauftrag werden Vertretungspersonen für bestimmte Bereiche festgelegt. GÜLTIGKEIT VORSORGEVOLLMACHTEN (bisher): Vor 1.1.2013 erteilte Vorsorgevollmachten bleiben gültig. Ab 1.1.2013 gelten die Formvorschriften des Vorsorgeauftrages. Vorsorgevollmachten, die ihnen nicht entsprechen, erlangen keine Gültigkeit. Seite 7

Vorsorgeauftrag Natürliche Person(en) einsetzen Art 360 ZGB Es kann eine Vertretung ernannt werden, für einen bestimmten Bereich oder umfassend für alle drei Bereiche. Juristische Person(en) einsetzen Art 360 ZGB Vereine, Stiftungen, Gesellschaften etc. können als Vertretung eingesetzt werden. FORMVORSCHRIFTEN (analog Testament): Komplette Handschriftlichkeit oder öffentliche Beurkundung Seite 8

Vorsorgeauftrag PERSONENSORGE: Teilhabe am gesellschaftlichen Leben Vorkehrungen / Weisungen zu Pflege und Betreuung VERMÖGENSSORGE: finanzielle Angelegenheiten besorgen Verwaltung Vermögen und Einkünfte RECHTSVERKEHR: Vertragswesen, Administratives Seite 9

Verfassen eines Vorsorgeauftrages Eigenhändige Verfassung Ganzer Text handgeschrieben, mit Ortsangabe, Datum und Unterschrift versehen Angabe der Vertrauensperson(en) Honorar, Entschädigung klären Öffentliche Beurkundung Wenden Sie sich an ein Notariat www.inr.unibe.ch (Notariatswesen in der Schweiz) Seite 10

Seite 11

Vorsorgeauftrag Registrieren, Ergänzungen, Widerruf: Wichtig: Widerruf, Ergänzung Ersatz: Beim Zvilstandsamt persönlich vorbeigehen und registrieren lassen Hinterlegungsort angeben Kosten: Fr. 75.-- Jederzeit möglich Seite 12

Vorsorgeauftrag Voraussetzung für eine Wirksamkeit Art 363 ZGB Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist und liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft diese ob 1. Dieser gültig errichtet worden ist; 2. Die Voraussetzungen für eine Wirksamkeit eingetreten ist; 3. Die beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet ist; 4. Weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind. Seite 13

Patientenverfügung Damit im Ernstfall alles geregelt ist Art.372 ZGB Seite 14

Patientenverfügung 370 ff.zgb Vorbemerkungen: Jede ärztliche Behandlung erfordert die konkrete Einwilligung des aufgeklärten und urteilsfähigen Patienten. Dies bedeutet: Eingriffe ohne Aufklärung sind widerrechtlich Eingriffe ohne Einwilligung sind widerrechtlich Weil urteilsunfähige Personen nicht einwilligen können, braucht es für sie eine «Ersatzlösung» Entweder Eine Patientenverfügung Eine Personenvertretung Seite 15

Patientenverfügung 370 ff. ZGB GRUNDSATZ: In der PV sind Informationen enthalten, die für Ärzte, Ärztinnen und medizinisches Personal wichtig sind. INHALT: Anordnungen zu medizinischen Behandlungen Vertretung in medizinischen Angelegenheiten Patientengeheimnis Sterbebegleitung, Sterbeort Organspende Werteerklärung, Aktualisierungsseite Seite 16

Lebensverlängernde Massnahmen Künstliche Beatmung Reanimation Künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr. Je nach Situation muss auch entschieden werden über Sauerstoffzufuhr Medikation, Transfusion Dialyse Seite 17

Verfassen einer Patientenverfügung Angabe zu Ihrer Identität (Name, Geburtsdatum) Ihr Wille muss klar ersichtlich sein Mit einem Datum versehen Unterschreiben Regelmässig überprüfen Seite 18

Verfassen einer Patientenverfügung Seite 19

Persönliche Beratung Termin vereinbaren, Tel. 031 359 03 03 Kostenlose Beratung für Menschen ab 60 Jahre Seite 20

Registrieren Versicherungs- Ausweis Krankenkasse Seite 21

Aufbewahren Beim Hausarzt In der Wohnung Im Pflegeheim Bei Familienangehörigen Ausweis auf sich tragen Seite 22

Errichtung und Widerruf Errichtung: Widerruf, Ergänzung Ersatz: Überprüfung: Wichtig: Schriftlich Jederzeit möglich Alle zwei Jahre empfohlen (Mit Unterschrift bestätigen) Auf der KK- Versichertenkarte eintragen lassen Hinterlegungsort angeben Seite 23

Vertretungsperson Vertrauensperson Fähigkeiten Belastbarkeit Keine Interessens- konflikte Seite 24

Vertretungsberechtigte Personen Art. 378 ZGB 1. Die in der Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. Der Beistand, die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen 3. Ehegatte oder eingetragene/r Partner/in im gemeinsamen Haushalt 4. Die Person, die im gleichen Haushalt lebt (regelmässig und persönlich Beistand leistet) 5. Die Nachkommen (regelmässig und persönlich Beistand leisten) 6. Die Eltern (regelmässig und persönlich Beistand leisten) 7. Die Geschwister (regelmässig und persönlich Beistand leisten) Seite 25

Vertretungsberechtigte Personen Art. 378 /379 ZGB 2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen gutgläubige Ärzte voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Seite 26

Seite 27

Meine persönliche Werthaltung Seite 28

Meine persönliche Werthaltung Motivation Lebenssituation Lebensqualität Krankheit, Sterben, Tod Pflegebedürftigkeit Persönliche, religiöse und spirituelle Überzeugung Seite 29

Bewusst Leben Wir können nicht aussuchen wie und wann wir sterben. Aber wir können aussuchen wie wir heute leben. Joan Baez Seite 30