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Seite 14 von 16 Sie feiern bei uns eine Veranstaltung. Wir heißen Sie herzlich bei uns willkommen! Sie bringen den zum Kaffee gereichten Kuchen selber mit, daher möchten wir Sie darauf hinweisen, dass dies aus gesundheitsrechtlichen Gründen nicht ganz unbedenklich ist. Es ist durchaus die Gefahr gegeben, dass zum Beispiel beim Transport oder durch die Unterbrechung der Kühlkette Salmonellenvergiftungen bei mitgebrachten Kuchen und Speisen auftreten können. Grundsätzlich haftet der Gastwirt für alle Schäden die ein Gast bei Ihm erleidet, darüber hinaus riskiert der Gastwirt eine Betriebsschließung, eventuelle Tätigkeitsverbote oder Warenvernichtung. Eine Haftung des Gastwirts entfällt, wenn Sie den Kuchen ausschließlich selbst mitbringen und für den Kuchen kein Entgelt, sondern lediglich ein Entgelt für das Eindecken der Tische und das Bedienen bezahlt wird. Demzufolge sind Sie dann selbst für den ordnungsgemäßen Zustand der Waren verantwortlich. Dies gilt auch für Speisen die Sie mit nach Hause genommen haben. Sofern hier ein Gast einen Schaden erleidet, sind Sie eventuell schadensersatzpflichtig. Bitte verstehen Sie, dass die Folgen unangemessen wären, sofern der Schaden auf Sie zurückzuführen wäre. Aus diesem Grund wird folgendes vereinbart: Zwischen den Vertragspartnern: Vemax GmbH (Michael Gürgen) und dem Gast Veranstaltung am... Der oben genannte Vertragspartner bringt den zum Kaffee gereichten Kuchen ausschließlich selbst. Für den Kuchen wird kein Entgelt erhoben, das Tellergeld bezieht sich auf das Eindecken, Bedienen und Spülen. Tellergeld 3,50 Euro Der Vertragspartner (Veranstaltungsgast) ist für den hygienisch ordnungsgemäßen Zustand der Waren verantwortlich. Sofern hier ein Gast einen Schaden erleidet, stellt er die Vemax GmbH (Michael Gürgen) von jeder Haftung frei. Sofern die Vemax GmbH (Michael Gürgen) einen Schaden erleidet, der auf mitgebrachten Kuchen oder Waren zurückzuführen ist, hat der Vertragspartner - ohne dass Ihn ein Verschulden trifft diesen Schaden zu ersetzen. Es wird unterstellt, dass der Schaden auf den Kuchen zurückzuführen ist, wenn der Vertragspartner nicht von jedem Kuchen eine Rückstellprobe für die Dauer von 48 Stunden aufbewahrt. Auf dieses Risiko haben wir Sie hiermit ausdrücklich hingewiesen. Bitte bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift, dass Sie diesen Hinweis erhalten und zur Kenntnis genommen haben. Es obliegt Ihnen, hierfür eine entsprechende Versicherung abzuschließen... Datum.. Unterschrift
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Seite 16 von 16 Unverzüglich nach der erfolgten Reservation, spätestens jedoch 2 Wochen nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 250 Euro auf das unten angegebene Konto überwiesen. Wir werden nach erfolgter Anzahlung die Räume für Sie freihalten. Spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird eine weitere Vorauszahlung in Höhe von mindestens 50% des zu erwartenden Rechnungsbetrages fällig. (Bei Hochzeiten und Feiern werden 50 Euro Umsatz pro Person zugrunde gelegt). Nach der Veranstaltung wird eine Gesamtrechnung der Bewirtung und Raummiete erstellt. Die erfolgten Anzahlungen und Vorauszahlungen werden dem Gesamtrechnungsbetrag angerechnet. Sofern eine der genannten An- und Vorauszahlungen nicht bis 1 Woche vor der Veranstaltung auf unserem Konto verbucht sind, sind wir zum Rücktritt aus dem Vertrag berechtigt. Im Falle der Stornierung durch Sie bis 6 Monate vor dem reservierten Termin sind wir berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300,00 zu erheben. Bei Stornierung durch Sie oder dem unsererseits erklärten Rücktritt im Zeitraum von weniger als 6 Monaten und mehr als 3 Monaten vor dem reservierten Termin sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 500 Euro einzufordern. Bei Stornierung durch Sie oder dem unsererseits erklärten Rücktritt im Zeitraum von weniger als 3 Monaten und mehr als 6 Wochen vor dem reservierten Termin sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 800 Euro einzufordern, da wir die Termine nicht mehr gebucht bekommen. Bei Stornierung durch Sie oder unsererseits erklärtem Rücktritt aufgrund der nichterfolgten An- und Vorauszahlung innerhalb weniger als 6 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn, sind wir berechtigt, einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 1500 Euro zu verlangen. Hinsichtlich der vereinbarten Schadenspauschalen bleibt uns die Geltendmachung eines höheren und Ihnen der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.