3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Gemeinde Wennigsen (Deister) (Kindertagespflegesatzung) (Änderungen sind gegenüber der bisher geltenden Satzung kursiv dargestellt). Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. V. m. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Gemeinde Wennigsen (Deister) in seiner Sitzung am 24.03.2011 folgende Satzung über die Durchführung der Tagespflege und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Tagespflege in der Gemeinde Wennigsen (Deister) beschlossen: 1 Wirkungsbereich (1) Kindertagespflege ist ein Angebot der Tagesbetreuung, in welches Kinder mit einem besonderen Betreuungsbedarf vermittelt werden können. Hierbei dient die Tagespflege vor allem der Betreuung von einzelnen Kindern. (2) Leistungen werden durch den örtlichen Träger nur gewährt, wenn die Eltern bzw. sonstigen Sorgeberechtigten in dessen Bereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben ( 86 SGB VIII (KJHG)). (3) Für die Inanspruchnahme eines Tagespflegeplatzes werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der in Anspruch genommenen regelmäßigen Betreuungszeit. 2 Inanspruchnahme von Tagespflegeplätzen (1) Für Kinder im Alter von unter drei Jahren werden grundsätzlich nur dann Tagespflegeplätze an Eltern von Kindern bzw. sonstigen Sorgeberechtigten vermittelt, wenn 1. der oder die Erziehungsberechtigte(n) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder bei denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachweislich bevorsteht 2. diese eine Bildungsmaßnahme, Schul-, Hochschul-, oder Berufsausbildung absolvieren 3. diese eine Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB II durchlaufen 4. diese nachweislich Arbeit suchend sind, 24 SGB VIII. (2) Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren sollen vorrangig in Kindertageseinrichtungen betreut werden. Kindertagespflege kommt hier nur in Betracht, wenn der Betreuungsbedarf aus besonderen Gründen nicht in einer Einrichtung gedeckt werden kann bzw. soll. Seite 1 von 7
(3) Für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren kommt Tagespflege nur als Ergänzung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung in Betracht, wenn dies nach den in 24 Abs. 3 SGB VIII genannten Bedarfskriterien erforderlich ist und der Betreuungsbedarf aus besonderen Gründen nicht in einer Einrichtung gedeckt werden kann. (4) Für schulpflichtige Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Tagespflege als Ergänzung zu Schule und Hort geleistet, wenn die Bedarfskriterien nach 2 Abs. 1 dieser Satzung erfüllt sind. (5) Die Gemeinde Wennigsen (Deister) vermittelt Tagespflegeplätze für Kinder, wenn dies für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. Dies geschieht auf Antrag des sozialen Dienstes der Region Hannover ( 24 Abs. 3, Nr. 1 SGB VIII). (6) In anderen begründeten Härtefällen kann der/die Bürgermeister/-in eine Ausnahme zulassen. (7) Nehmen Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in der Gemeinde Wennigsen (Deister) eine Tagespflegeperson in Anspruch, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Wennigsen (Deister) hat, so leistet die Gemeinde Wennigsen (Deister) an die externe Tagespflegeperson das in 8 festgelegte Entgelt. (8) Abweichend von der grundsätzlichen Betreuungszeit von mindestens 15 Stunden/Woche können auch geringere Betreuungszeiten anerkannt werden, wenn die Unterbringung in der Tagespflege zur Sicherstellung der Berufstätigkeit erforderlich ist. Diese Randbetreuungszeiten sind nur von Personen mit Tagespflegeerlaubnis abzudecken. (9) Das Betreuungsverhältnis soll mindestens 3 Monate bestehen. 3 Betreuungsvertrag (1) Die Verwendung des seitens der Gemeinde Wennigsen (Deister) vorgegebenen Betreuungsvertrages ist für die finanzielle Abwicklung über die Gemeinde Wennigsen (Deister) erforderlich. (2) Der Betreuungsvertrag ist zum Beginn der Betreuung bei der Gemeinde Wennigsen (Deister) einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Kindes in die Tagespflege vorgelegt werden. 4 Gebührensätze (1) Die Gemeinde Wennigsen (Deister) erhebt von den Eltern bzw. sonstigen Sorgeberechtigten monatliche Gebühren in Höhe der in der Tabelle in Anlage 1 ausgewiesenen Sachaufwendungen auf der Grundlage des im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungsumfanges. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Bei Beginn und Ende des Betreuungsverhältnisses im Laufe eines Monats erfolgt eine taggenaue Berechnung der Gebührenhöhe. (2) Bei Betreuung im Haushalt der Eltern bzw. sonstigen Sorgeberechtigten wird die Gebühr um 20 % abgesenkt. Seite 2 von 7
(3) Leben die Eltern des Kindes in einer eheähnlichen Gemeinschaft sind die Vorschriften der 20 und 36 Sozialgesetzbuch (SGB XII) analog zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzuwenden, um eine Schlechterstellung von Ehegatten auszuschließen. (4) Befinden sich mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen und/oder in Tagespflegeverhältnissen der Gemeinde Wennigsen (Deister), so sind für das zweite und jedes weitere Kind 50 % der maßgeblichen Gebühr zu zahlen. (5) Auf Antrag kann der/die Gebührenschuldner/in im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe von der Zahlungspflicht freigestellt werden. Der geförderte Personenkreis umfasst: 1. Kinder, die selbst oder deren Eltern Arbeitslosengeld II bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder XII beziehen. 2. Kinder von Eltern, deren Einkommen die gem. 82 bis 85 SGB XII zu errechnende Grenze nicht übersteigt. 3. Teilweise von den Gebühren freizustellen sind Kinder, die selbst oder deren Eltern unter Berücksichtigung des Einkommenssatzes über die Einkommensgrenze gem. 87 SGB XII, mit ihrem Einkommen die gem. 82 bis 85 SGB XII zu errechnende Einkommensgrenze übersteigen. (6) Soweit Förder- bzw. Zuschussbeträge durch Dritte gewährt werden, werden diese bei der Festsetzung der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 2 entsprechend berücksichtigt. 5 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Tagespflegeverhältnisses. Die Eingewöhnungszeit wird nicht berücksichtigt. (2) Gebührenfreie Zeiten mit Ausnahme des 9 (Unterbrechungszeiten) werden nicht gewährt. (3) Die Gebührenpflicht besteht bis zum Zeitpunkt der wirksamen Kündigung des Betreuungsvertrages. Sie erlischt ebenfalls mit Ablauf des befristeten Betreuungsvertrages. (4) Die Gemeinde Wennigsen (Deister) kann den Tagespflegeplatz fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Tagespflegeperson ausschließen, wenn der/die Gebührenpflichtigen sich mit zwei Monatsgebühren im Rückstand befinden und trotz Mahnung ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, Falschangaben gemacht haben, die für die Inanspruchnahme von Tagespflegeplätzen erforderlichen Voraussetzungen nach 2 dieser Satzung sich geändert oder die im Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. 6 Gebührenschuldner/in Gebührenschuldner/in ist diejenige bzw. derjenige, auf deren/dessen Veranlassung das Kind eine Tagespflegestelle in Anspruch nimmt, im Übrigen die/der Personensorgeberechtigte/n des Kindes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Seite 3 von 7
7 Gebührenveranlagung (1) Die Gebühr wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die festgesetzte Gebühr ist spätestens bis zum 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und auf eines der Konten der Gemeindekasse Wennigsen (Deister) einzuzahlen. 8 Aufwandsentschädigung (1) Für die Vermittlung der Tagespflegeperson ist eine gültige Erlaubnis, die durch die Region Hannover erteilt wird, erforderlich. Eine wesentliche Voraussetzung für die Aufwandsentschädigung sollte die Qualifizierung der Tagespflegeperson sein. (2) Die Aufwandsentschädigungen für Tagespflegepersonen richten sich nach der anliegenden Aufwandsentschädigungstabelle pro Kind und Betreuungsumfang. Als qualifiziert gilt, wer im Sinne der Fördergrundsätze vom 13.12.2010 (Ziffer 4.2. der Fördergrundsätze) einen Nachweis von mindestens 160 Stunden der anerkannten Grundqualifikation oder vergleichbaren pädagogischen Qualifikation oder eine Anmeldung zu einer solchen Qualifikationsmaßnahme bis zum 31.12.2011 erbringen kann. (3) Für Tagespflegepersonen, die sich zu einer Qualifikationsmaßnahme bis zum 31.12.2011 angemeldet, diese aber noch nicht abgeschlossen haben, kann der Entgeltanteil für die Erziehungsleistung um bis zu 30 % abgesenkt werden. (4) Für Kinder mit besonderem Förderungsbedarf (anerkannt nach SGB XII) kann die Tagespflegeperson ein Entgelt bis zur Höhe des doppelten Erziehungsentgeltes erhalten. (5) Eine Betreuung im Haushalt der Sorge-/Erziehungsberechtigten ist nur durch qualifizierte Tagespflegepersonen möglich. Das Entgelt für die materiellen Aufwendungen soll in diesen Fällen um 20 % abgesenkt werden. (6) Bei Beginn und Ende eines Betreuungsverhältnisses im Laufe eines Monats erfolgt eine taggenaue Abrechnung. (7) Die Tagespflegeperson erhält gemäß 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII: eine Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung. eine hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherheit sowie eine hälftige nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Grundlage für die Berechnung der Erstattung sind die Versicherungsbeiträge, die in Bezug auf die durch eine Kommune entgoltene Tagespflegetätigkeit zu zahlen sind. Die Gemeinde Wennigsen (Deister) leistet auf Antrag der Tagespflegepersonen Zuschüsse zur Unfallversicherung, Altersvorsorge sowie Kranken- und Pflegeversicherung bei entsprechendem Nachweis, sofern nicht an anderer Stelle Zuschüsse bereits geleistet wurden. Seite 4 von 7
Die Gemeinde Wennigsen (Deister) hat in begründeten Einzelfällen zu prüfen, ob die nachgewiesenen Beiträge angemessen sind. Diese Zuschüsse werden unabhängig von der Anzahl der Betreuungsverhältnisse nur einmal monatlich an die Tagespflegeperson geleistet. Zuständig ist das / die jeweilige erstbelegende Jugendamt / Stadt. 9 Unterbrechungszeiten (1) Unterbrechungen durch Schul- und Kindergartenbesuch sowie Betreuungszeiten zwischen 20.00 Uhr 06.00 Uhr werden zu 50 % berücksichtigt. (2) Unterbrechungszeiten aufgrund von Erkrankungen der/des Erziehungsberechtigten oder des Kindes werden nur dann separat berücksichtigt, wenn sie einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen übersteigen. (3) Bei Urlaub, Krankheit oder sonstigem durch die Tagespflegeperson verursachten Ausfall der Betreuung (mit Ausnahme von Teilnahme an Fortbildungen) wird keine Geldleistung von der Gemeinde Wennigsen (Deister) gezahlt. Auf Wunsch der Eltern wird eine geeignete Tagespflegeperson für die Vertretung gesucht. Die in Vertretung tätige Tagespflegeperson erhält eine entsprechende Geldleistung. (4) Andere Unterbrechungszeiten wie z. B. Semester- und Schulferien oder Urlaub bei Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten sind durch die pauschalierten Beiträge laut Anlage bereits vergütet. (5) Bei kurzzeitigen Schwankungen (bis zu zwei Wochen) der wöchentlichen/monatlichen Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten ist eine monatliche Meldung der Betreuungszeit nicht notwendig. 10 Rechtskraft Diese Satzung tritt zum 01.05.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dahin bestehende Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Gemeinde Wennigsen (Deister) vom 01.08.2009 außer Kraft. Wennigsen (Deister), den 25. März 2011 Gemeinde Wennigsen (Deister) Christoph Meineke Bürgermeister Seite 5 von 7
Anlage 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Gemeinde Wennigsen (Deister) (Kindertagespflegesatzung) Gebührenübersicht Gem. 4 werden folgende Gebühren pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag als Pauschale unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betreuungsdauer von 230 Tagen im Jahr bzw. 4,4 Tagen/Woche oder 19,2 Tagen/Monat erhoben. Stunden (täglich) Gebühr (monatlich) Gebühr (monatlich) im Haushalt der KTPP im Haushalt der Eltern 10 Stunden und mehr (ab 9:45 Std.) 375,00 300,00 9,5 Stunden (mind. 9:15 Std. bis max. 9:44 Std.) 356,25 285,00 9 Stunden (mind. 8:45 Std. bis max. 9:14 Std.) 337,50 270,00 8,5 Stunden (mind. 8:15 Std. bis max. 8:44 Std.) 318,75 255,00 8 Stunden (mind. 7:45 Std. bis max. 8:14 Std.) 300,00 240,00 7,5 Stunden (mind. 7:15 Std. bis max. 7:44 Std.) 281,25 225,00 7 Stunden (mind. 6:45 Std. bis max. 7:14 Std.) 262,50 210,00 6,5 Stunden (mind. 6:15 Std. bis max. 6:44 Std.) 243,75 195,00 6 Stunden (mind. 5:45 Std. bis max. 6:14 Std.) 225,00 180,00 5,5 Stunden (mind. 5:15 Std. bis max. 5:44 Std.) 206,25 165,00 5 Stunden (mind. 4:45 Std. bis max. 5:14 Std.) 187,50 150,00 4,5 Stunden (mind. 4:15 Std. bis max. 4:44 Std.) 168,75 135,00 4 Stunden (mind. 3:45 Std. bis max. 4:14 Std.) 150,00 120,00 3,5 Stunden (mind. 3:15 Std. bis max. 3:44 Std.) 131,25 105,00 3 Stunden (mind. 2:45 Std. bis max. 3:14 Std.) 112,50 90,00 2,5 Stunden (mind. 2:15 Std. bis max. 2:44 Std.) 93,75 75,00 2 Stunden (mind. 1:45 Std. bis max. 2:14 Std.) 75,00 60,00 1,5 Stunden (mind. 1:15 Std. bis max. 1:44 Std.) 56,25 45,00 1 Stunden (mind. 45 Min. bis max. 1:14 Std.) 37,50 30,00 0,5 Stunden (ab 30 Min. bis max. 44 Min.) 18,75 15,00 Seite 6 von 7
Aufwandsentschädigungen an Tagespflegepersonen Gem. 8 wird folgende Aufwandsentschädigung pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag als Pauschale unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betreuungsdauer von 230 Tagen im Jahr bzw. 4,4 Tagen/Woche oder 19,2 Tagen/Monat errechnet. Aufwandentschädigung (monatlich) Stunden (täglich) Kindertagespflegeperson Haushalt der Eltern 10 Stunden und mehr (ab 9:45 Std.) 672,98 597,98 9,5 Stunden (mind. 9:15 Std. bis max. 9:44 Std.) 639,33 568,08 9 Stunden (mind. 8:45 Std. bis max. 9:14 Std.) 605,68 538,18 8,5 Stunden (mind. 8:15 Std. bis max. 8:44 Std.) 572,03 508,28 8 Stunden (mind. 7:45 Std. bis max. 8:14 Std.) 538,38 478,38 7,5 Stunden (mind. 7:15 Std. bis max. 7:44 Std.) 504,74 448,49 7 Stunden (mind. 6:45 Std. bis max. 7:14 Std.) 471,09 418,59 6,5 Stunden (mind. 6:15 Std. bis max. 6:44 Std.) 437,44 388,69 6 Stunden (mind. 5:45 Std. bis max. 6:14 Std.) 403,79 358,79 5,5 Stunden (mind. 5:15 Std. bis max. 5:44 Std.) 370,14 328,89 5 Stunden (mind. 4:45 Std. bis max. 5:14 Std.) 336,49 298,99 4,5 Stunden (mind. 4:15 Std. bis max. 4:44 Std.) 302,84 269,09 4 Stunden (mind. 3:45 Std. bis max. 4:14 Std.) 269,19 239,19 3,5 Stunden (mind. 3:15 Std. bis max. 3:44 Std.) 235,54 209,29 3 Stunden (mind. 2:45 Std. bis max. 3:14 Std.) 201,89 179,39 2,5 Stunden (mind. 2:15 Std. bis max. 2:44 Std.) 168,25 149,50 2 Stunden (mind. 1:45 Std. bis max. 2:14 Std.) 134,60 119,60 1,5 Stunden (mind. 1:15 Std. bis max. 1:44 Std.) 100,95 89,70 1 Stunden (mind. 45 Min. bis max. 1:14 Std.) 67,30 59,80 0,5 Stunden (ab 30 Min. bis max. 44 Min.) 33,65 29,90 Seite 7 von 7