Mandanteninformation zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014 Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften oder auch kurz Kroatien-Anpassungs- Gesetz ist am 30. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es handelt sich im Kern um redaktionelle Änderungen auf Grund des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union. Der Gesetzgeber hat die Gelegenheit jedoch genutzt, einige Änderungen, die völlig unabhängig von dem Beitritt Kroatiens zur EU sind sozusagen Huckepack durchzuschleusen. Über die Neuregelungen berichteten wir ja schon in unserem Informationsbrief vom 1. September 2014 Die geplanten Änderungen bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen für Zwecke der Umsatzsteuer wollen wir hiernochmal vertiefen bzw. das neue Vordruckmuster vorstellen, das ab dem 01.10.2014 zu verwenden ist. Reverse-Charge-Verfahren für Bauleistungen/Gebäudereinigungsleistungen: Die wohl wesentlichste Neuregelung durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz betrifft die Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Umsatzsteuer (sog. Reverse-Charge-Verfahren) bei sog. Bauleistungen. Hier sah die gesetzliche Regelung bisher vor, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, sofern er Unternehmer ist und selber derartige Leistungen erbringt. Die Finanzverwaltung legte diese Regelung dahingehend aus, dass jede nachhaltige Selbsterbringung von Bauleistungen zu einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers führt. Dem widersprach der BFH in seiner aktuellen Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Neuregelung soll diese Rechtsprechung des BFH ausgehebelt und die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben werden. Die Kernaussagen der Neureglung lauten:! Der Empfänger einer Bauleistung schuldet die Umsatzsteuer nur dann, wenn er Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen nachhaltig erbringt.! Nachhaltigkeit liegt vor, wenn zumindest 10% der steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze des Unternehmers ( Weltumsatz-prinzip ) aus Bauleistungen stammen.! Auf Antrag bescheinigt das Finanzamt, dass der Leistungsempfänger mindestens 10% seines Umsatzes aus Bauleistungen erzielt hat.! Verwendet der Leistungsempfänger diese Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich nicht nachhaltig Bauleistungsumsätze ausführt.
! Der Leistungsempfänger schuldet auch dann die Steuer, wenn er die an ihn erbrachte Bauleistung nicht unmittelbar für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet (z.b. Bauleistung am Bürogebäude eines Bauleistenden). Dies bedeute nun für Unternehmer, die regelmäßig Bauleistungen/Gebäudereinigungsleistungen erbringen, dass sie sich vom zuständigen Finanzamt als Nachweis die Bescheinigung USt 1 TG ausstellen lassen müssen, um diese bei Bedarf ihren Geschäftspartnern/Subunternehmern vorlegen zu können. Diese Bescheinigung ist zusammen mit dem dazugehörigen BMF-Schreiben dieser Mail im Anhang als PDF-Dokument beigefügt. Sie finden sie auf der 4. Seite des Schreibens. Der Nachweis kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens 3 Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden. Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 26. August 2014 - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - BETREFF Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen; Vordruckmuster USt 1 TG BEZUG BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2013 - IV D 3 - S 7279/10/10004 (2013/1140882) - ANLAGEN 1 GZ IV D 3 - S 7279/10/10004 DOK 2014/0632681 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: (1) Werden Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und / oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt ( 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG i. d. F. von Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 [BGBl. I S. 1266]). Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2 USt 1 TG - Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen - eingeführt (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2013 - IV D 3 - S 7279/10/10004 (2013/1140882) - (BStBl I S. 1621) neu bekannt gegebene Vordruckmuster, welches bislang nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde. (2) Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden. (4) Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte (5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 13b.5 Abs. 4 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. Juli 2014 - IV A 3 - S 0354/14/10001 IV D 3 - S 7279/11/10002 (2014/0652740), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, die Angabe 10. 12. 2013, BStBl I S. 1621, durch die Angabe 26. 8. 2014, BStBl I S. xxxx, ersetzt. Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 erbracht werden.
Seite 3 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag
Finanzamt Auskunft erteilt Zimmer Steuernummer / Geschäftszeichen Telefon Durchwahl (Bitte bei allen Rückfragen angeben) Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen Hiermit wird zur Vorlage bei dem leistenden Unternehmer/Subunternehmer bescheinigt, dass (Name und Vorname bzw. Firma) (Anschrift, Sitz) Bauleistungen im Sinne des 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG nachhaltig erbringt und registriert ist. unter der Steuernummer unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Für die o.g. empfangenen Leistungen wird deshalb die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet ( 13b Abs. 5 UStG). Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des: (Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren nach Ausstellungsdatum zu beschränken.) (Datum) (Dienststempel) (Unterschrift) (Name und Dienstbezeichnung) USt 1 TG - Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen - (08.14)