Anlage a. Preisblatt des Netzbetreibers. Netzentgelte Strom ab ELE Verteilnetz GmbH

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Transkript:

Anlage a. Preisblatt des Netzbetreibers Netzentgelte Strom ab 01.01.2017 Preisblatt 1: Preisblatt 2: Preisblatt 3: Preisblatt 4: Preisblatt 5: Preisblatt 6: Preisblatt 7: Preisblatt 8: Preisblatt 9: Preisblatt 10: Preisblatt 11: Preisblatt 12: Preisblatt 13: Preisblatt 14: Preisblatt 15: Preisblatt 16: Preisblatt 17: Entgelte für Netznutzung mit Lastgangzählung (Jahresleistungspreis) Entgelte für Netznutzung mit Lastgangzählung (Monatsleistungspreis) Entgelte für Reserveinanspruchnahme Entgelte konventioneller Messstellenbetrieb für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung Entgelte für Netznutzung ohne registrierende Leistungsmessung Entgelte konventioneller Messstellenbetrieb Standardlastprofil für Entnahme und Einspeisung Entgelte für Netznutzung Elektro-Speicherheizung und Elektro-Wärmepumpen Entgelte für Netznutzung durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach 14 a EnWG Pönale für Blindmehrarbeit Individuelle Netznutzungsentgelte gemäß 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 StromNEV Netznutzungsentgelte für dauerhaft allein genutzte Betriebsmittel gemäß 19 Abs. 3 StromNEV Netznutzungsentgelte für Strom ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher gemäß 19 Abs. 4 StromNEV Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Aufschlag) Mehrkosten nach 19 Abs. 2 StromNEV ( 19 StromNEV-Umlage) Mehrkosten gemäß Offshore-Haftungsumlage Mehrkosten gemäß AbLaV-Umlage (Umlage für abschaltbare Lasten) Konzessionsabgabe gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 a KAV Seite 1/13

1. Entgelte für Netznutzung mit Lastgangzählung (Jahresleistungspreis) Entnahmestelle in Jahresleistungspreis < 2.500 h / a >= 2.500 h / a Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis [ /kwa] [ /kwa] Umspannung Hoch-/Mittelspannung 7,79 2,34 63,04 0,13 Mittelspannung 9,37 3,03 75,12 0,40 Umspannung Mittel-/Niederspannung 10,77 3,18 78,27 0,48 Niederspannung 13,21 3,84 93,46 0,63 Entgelte zuzüglich gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach dem KWK-Gesetz, 19 Absatz 2 Satz 6 StromNEV, 17 f EnWG, 18 AbLaV und Konzessionsabgabe siehe Preisblätter 15 bis 19) sowie Umsatzsteuer. Seite 2/13

2. Entgelte für Netznutzung mit Lastgangzählung (Monatsleistungspreis) Entnahmestelle in Leistungspreis [ /kw u. Monat] Arbeitspreis Umspannung Hoch-/Mittelspannung 10,51 0,13 Mittelspannung 12,52 0,40 Umspannung Mittel-/Niederspannung 13,05 0,48 Niederspannung 15,58 0,63 Entgelte zuzüglich gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach dem KWK-Gesetz, 19 Absatz 2 Satz 6 StromNEV, 17 f EnWG, 18 AbLaV und Konzessionsabgabe siehe Preisblätter 15 bis 19) sowie Umsatzsteuer. Seite 3/13

3. Entgelte für Reserveinanspruchnahme Entgelt für die Nutzung des Netzes beim Ausfall der Eigenerzeugungsanlage Entnahmestelle in 0 200 h/a in 200 400 h/a in 400 600 h/a in [ /kwa] [ /kwa] [ /kwa] Umspannung Hoch-/Mittelspannung 18,61 22,33 26,05 Mittelspannung 27,54 33,05 38,56 Umspannung Mittel-/Niederspannung 30,08 36,10 42,11 Niederspannung 37,16 44,60 52,03 Entgelte zuzüglich gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach dem KWK-Gesetz, 19 Absatz 2 Satz 6 StromNEV, 17 f EnWG, 18 AbLaV und Konzessionsabgabe siehe Preisblätter 15 bis 19) sowie Umsatzsteuer. Seite 4/13

4. Entgelte konventioneller Messstellenbetrieb für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung Die nachfolgenden Preise für den Messstellenbetrieb beziehen sich nicht auf moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Gerät Mittelspannung Lastgangzählung (inkl. Wandler) und Kommunikationseinrichtung Niederspannung Lastgangzählung und Kommunikationseinrichtung Kundenseitig gestellte Telekommunikationseinrichtung Messstellenbetrieb [ /a] 476,49 260,23-74,83 Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben: Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung. Im Preis für den Messstellenbetrieb ist ein Betrag in Höhe von 74,83 /Jahr für eine Kommunikationseinrichtung und Beträge für Wandler in Höhe von 134,29 /Jahr in der Mittelspannung und in Höhe von 10,78 /Jahr in der Niederspannung enthalten. Die Preise gelten analog für Einspeisestellen. Entgelte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Seite 5/13

5. Entgelte für Netznutzung ohne registrierende Leistungsmessung (Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher und sonstiger Bedarf) Entnahmestelle in Grundpreis Arbeitspreis Netto Brutto* Netto Brutto* [ /a] [ /a] Niederspannung 36,50 43,44 5,10 6,07 Entgelte zuzüglich gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach dem KWK-Gesetz, 19 Absatz 2 Satz 6 StromNEV, 17 f EnWG, 18 AbLaV und Konzessionsabgabe siehe Preisblätter 15 bis 19) sowie Umsatzsteuer. Seite 6/13

6. Entgelte konventioneller Messstellenbetrieb Standardlastprofil für Entnahme und Einspeisung Die nachfolgenden Preise für den Messstellenbetrieb beziehen sich nicht auf moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Messstellenbetrieb [ /a] jährliche Ablesung halbjahrliche Ablesung vierteljährliche Ablesung monatliche Ablesung Gerät Netto Brutto* Netto Brutto* Netto Brutto* Netto Brutto* [ /a] [ /a] [ /a] [ /a] [ /a] [ /a] [ /a] [ /a] Eintarifzähler 7,84 9,33 9,59 11,41 13,09 15,58 27,09 32,24 Zweirichtungszähler (ET/DT 1 ) 15,68 18,66 19,18 22,82 26,18 31,16 54,18 64,47 Zweitarifzähler 10,18 12,11 11,93 14,20 15,43 18,36 29,43 35,02 Tarifschaltung 8,64 10,28 Wandlersatz in Niederspannung 10,78 12,83 ; 1) ET = Eintarif, DT = Doppel-/Zweitarif Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben: Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung. Bei einem Zweirichtungszähler wird das Entgelt für 'Messstellenbetrieb' zu gleichen Anteilen der Entnahme- bzw. der Einspeiseseite zugeordnet. Seite 7/13

7. Entgelte für Netznutzung Elektro-Speicherheizung und Elektro-Wärmepumpen Entnahmestelle in Leistungs- oder Grundpreis Arbeitspreis [ /kwa o. /a] Netto Brutto* Netto Brutto* Mittelspannung 0,00 0,00 1,50 1,79 Umspannung Mittel-/Niederspannung 0,00 0,00 1,50 1,79 Niederspannung 0,00 0,00 1,50 1,79 Bei Kunden mit gemeinsamer Messung von Wärmestrom und anderen Bedarfsarten gemäß Ziffer 6 wird eine Verbrauchsumlagerung vorgenommen. Der Preis für Wärmestrom bezieht sich auf den Verbrauch nach einer Verbrauchsumlagerung. Die Verbrauchsumlagerung bei Kunden mit gemeinsamer Messung ohne Tagnachladung beträgt 10% (Anteil anderer Bedarfsarten gemäß Ziffer 5 der erfassten Gesamtmenge), bei Kunden mit gemeinsamer Messung mit Tagnachladung 25%. Entgelte zuzüglich gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach dem KWK-Gesetz, 19 Absatz 2 Satz 6 StromNEV, 17 f EnWG, 18 AbLaV und Konzessionsabgabe siehe Preisblätter 15 bis 19). Seite 8/13

8. Entgelte für Netznutzung durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach 14 a EnWG (z.b. Entnahmen durch Elektromobile) Leistungs- oder Grundpreis Arbeitspreis [ /kwa o. /a] Netto Brutto* Netto Brutto* Niederspannung 0,00 0,00 1,50 1,79 Entgelte zuzüglich gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach dem KWK-Gesetz, 19 Absatz 2 Satz 6 StromNEV, 17 f EnWG, 18 AbLaV und Konzessionsabgabe siehe Preisblätter 15 bis 19). Seite 9/13

9. Pönale für Blindmehrarbeit Entnahmestelle in Arbeitspreis [ct/kvarh] Umspannung Hoch-/Mittelspannung 0,92 Mittelspannung 0,92 Umspannung Mittel-/Niederspannung 0,92 Niederspannung 0,92 Überschreitet die gesamte während der Hochtarifzeit in einem Abrechnungsmonat bezogene induktive Blindarbeit die Freigrenze, so entrichtet der Lieferant für die Blindmehrarbeit oberhalb der Freigrenze eine Pönale. Als Hochtarifzeit gelten die Stunden von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr in den Monaten März bis September sowie von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr in den Monaten Oktober bis Februar. Die Freigrenze für Blindarbeit beträgt 50 % der in einem Abrechnungsmonat bezogenen Wirkarbeit unter Berücksichtigung der Hochtarifzeit. Entgelte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Seite 10/13

10. Individuelle Netznutzungsentgelte gemäß 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 StromNEV Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen nach 19 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten. Die Hochlastzeitfenster (HLZ) für atypische Netznutzung werden jeweils bis zum 31.10. eines Jahres für das Folgejahr veröffentlicht. 11. Netznutzungsentgelte für dauerhaft allein genutzte Betriebsmittel gemäß 19 Abs. 3 StromNEV Entgelte für dauerhaft allein genutzte Betriebsmittel werden individuell ermittelt. Für Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gern zur Verfügung. 12. Netznutzungsentgelte für Strom ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher gemäß 19 Abs. 4 StromNEV Für Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gern zur Verfügung. Seite 11/13

13. Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Aufschlag) KWK-Aufschlag Netto Brutto* verbrauchsunabhängig 1) 0,438 0,521 Letztverbraucher, die die "besondere Ausgleichsregelung" gemäß 63 ff EEG in Anspruch nehmen, zahlen eine reduzierte KWK-Umlage, die durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abgerechnet wird. Für den erzeugten und selbst verbrauchten Strom bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen ( 27a KWKG 2017) sowie für Entnahmen von Stromspeichern ( 27b KWKG 2017) und Schienenbahnen ( 27c KWKG 2017) gelten Sonderregelungen. 1) sofern ein Anspruch auf Begünstigung nach 26 Abs. 2 KWKG 2016 (a.f.) für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 0,04 ct/kwh bestand (Letztverbrauchergruppe B' im Jahr 2016), beträgt der KWK-Aufschlag für Entnahmemengen oberhalb von 1.000.000 kwh 0,08 ct/kwh netto bzw. 0,095 ct/kwh inkl. Umsatzsteuer. Sofern ein Anspruch auf Begünstigung nach 26 Abs. 2 KWKG 2016 (a.f.) für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 0,03 ct/kwh bestand (Letztverbrauchergruppe C' im Jahr 2016), beträgt der KWK-Aufschlag für Entnahmemengen oberhalb von 1.000.000 kwh 0,06 ct/kwh netto bzw. 0,071 ct/kwh inkl. Umsatzsteuer. 14. Mehrkosten nach 19 Abs. 2 StromNEV ( 19 StromNEV-Umlage) 19 StromNEV-Umlage Netto Brutto* für die ersten 1.000.000 kwh 0,388 0,462 oberhalb von 1.000.000 kwh 0,050 0,060 oberhalb von 1.000.000 kwh 1) 0,025 0,030 1) Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder der Eisenbahninfrastruktur, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen ( 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G). Der Nachweis ist durch ein Testat bis spätestens zum 31.März. nach Ende des vorangegangenen Kalenderjahres zu erbringen. Seite 12/13

15. Mehrkosten gemäß Offshore-Haftungsumlage Offshore-Haftungsumlage Netto Brutto* für die ersten 1.000.000 kwh -0,028-0,033 oberhalb von 1.000.000 kwh 0,038 0,045 oberhalb von 1.000.000 kwh 1) 0,025 0,030 16. Mehrkosten gemäß AbLaV-Umlage (Umlage für abschaltbare Lasten) KWK-Aufschlag Netto Brutto* verbrauchsunabhängig 0,006 0,007 17. Konzessionsabgabe gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 a KAV Die je Gemeinde anzuwendenden Konzessionsabgaben bei Strom, der gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 b KAV nicht als Schwachlaststrom geliefert wird: Netto ct/kwh Brutto* ct/kwh AGS Gemeinde 5562014 Gladbeck 1,59 1,89 5512000 Bottrop 1,99 2,37 5513000 Gelsenkirchen 1,99 2,37 Für separat erfassten Schwachlaststrom bei Tarifkunden beträgt die Höhe der Konzessionsabgabe gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 a KAV: 0,61 0,73 Bei der Belieferung von Sondervertragskunden gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 KAV beträgt die Konzessionsabgabe: 0,11 0,13 Unbeschadet des in 1 Abs. 3 und 4 KAV gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 Kilowattstunden. Dabei ist auf die Belieferung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle abzustellen. Es gelten die Ausführungen des 2 Abs. 7 KAV. Zudem werden die in 2 Abs. 4, 6 und 8 KAV enthaltenen Regelungen angewendet. Seite 13/13