Information unabhängige Stromproduzenten

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Transkript:

Information unabhängige Stromproduzenten Ausgabe 2016/2017

INHALTSVERZEICHNIS 1 Ausgangslage... 3 2 Beglaubigung der Anlagen... 4 3 Wahl der Messvarianten... 6 4 Messkosten... 8 5 Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen... 9 6 Vergütungsvarianten... 10 7 Mehrwert / Herkunftsnachweis... 11 8 Vergütung für erneuerbare Energien... 12 9 Diverses / Weiterführende Dokumente und Websites... 13 2/15

1 AUSGANGSLAGE 1.1 BESCHLUSS DES GEMEINDERATS DER GEMEINDE ARTH Im Oktober 2014 wurde die Vergütung der unabhängigen Stromproduzenten befristet auf zwei Jahre festgesetzt. Diese Vergütung wird durch einen Gemeinderatsbeschluss per 1. Oktober 2016 abgelöst. Die aktuellen Vergütungsansätze finden Sie auf dem Tarifblatt GWA USP-Rücklieferung. 1.2 ERKLÄRUNGEN ZUM EIGENVERBRAUCH 1.2.1 WAS IST EIGENVERBRAUCH? Alle unabhängigen Stromproduzenten (USP) haben das Recht, die produzierte Energie ganz oder teilweise selbst zu verbrauchen. Dieses Recht auf Eigenverbrauch ist im Energiegesetz festgehalten. Der Eigenverbrauch ist unabhängig von der Technologie (Photovoltaik, Windanlagen etc.) und bei jeder Grösse der Produktionsanlage möglich. 1.2.2 ÄNDERUNGEN BEI DEN STROMKOSTEN UND EINSPEISEVERGÜTUNGEN Für selbst produzierten Strom, den Sie zeitgleich am Ort der Produktion konsumieren, bezahlen Sie kein Netznutzungsentgelt, kein Zuschlag für kostendeckende Einspeisevergütung, keine Systemdienstleistungen sowie keine Abgaben an das Gemeinwesen. Nur diejenige Energie und Leistung welche Sie aus dem Verteilnetz der GWA beziehen wird in Rechnung gestellt. Dem gegenüber wird auch nur die Energie vergütet, welche ins Verteilnetz eingespeist wird (Überschussproduktion). 3/15

2 BEGLAUBIGUNG DER ANLAGEN 2.1 ALLGEMEIN Beglaubigungen von Anlagedaten können, unter Berücksichtigung der folgenden Gesichtspunkte, von Auditoren oder vom Verteilnetzbetreiber (VNB=GWA) vorgenommen werden: VNB haben das Recht, Anlagen zu beglaubigen, deren installierte elektrische Leistung 30 kva beträgt. Anlagen mit einer Leistung > 30 kva müssen zwingend durch Auditoren beglaubigt werden. Der Auditor muss vom Produzent rechtlich entflochten sein. Auditoren sind berechtigt, alle Produktionsanlagen, unabhängig von der installierten elektrischen Leistung, zu beglaubigen. Die Liste mit den akkreditierten Auditoren finden Sie auf der Website www.swissgrid.ch. 2.2 MELDUNG DER UMSTELLUNG AUF EIGENVERBRAUCH Die neue, korrigierte Beglaubigung, welche die Information enthält, dass die Anlage für die Deckung des Eigenverbrauchs verwendet wird muss der Swissgrid mitgeteilt werden. Die Formulare finden Sie auf der Website www.swissgrid.ch unter dem Thema Fachportal / Themenübersicht / Erneuerbare Energien / Förderung / KEV / Downloads und Links. 2.3 NETZQUALITÄTSMESSUNG Alle elektrischen Installationen müssen so erstellt sein, dass sowohl die eigenen angeschlossenen Geräte und Anlagen wie auch die am Verteilnetz angeschlossenen Geräte und Anlagen von Dritten nicht in unzumutbarer Weise gestört werden. Die Norm EN 50160 gibt an, welche Netzqualität die Geräte benötigen oder besser gesagt, welche Netzverschmutzung die einzelnen Geräte vertragen können. Die Netzqualität im Verteilnetz wird ständig durch die GWA kontrolliert. Neuinstallierte Anlagen überprüfen die GWA bei der Abnahmekontrolle. Mit einem entsprechenden Messgerät werden vor Ort die entsprechenden Kenngrössen wie Spannungsänderung, Oberschwingungen und Netzunsymmetrien gemessen und analysiert. Damit gewährleisten wir, dass alle ans Verteilnetz angeschlossenen elektrischen Anlagen bei Ihnen und in Ihrer Nachbarschaft bestimmungsgemäss funktionieren. 4/15

2.4 KOSTEN Beglaubigung 30 kva durch GWA CHF 250.00 Produzent / Anlagebetreiber Beglaubigung > 30 kva durch Auditor Netzqualitätsmessung durch GWA Netzqualität nicht eingehalten Anlage 30 kva Anlage > 30 kva Angebot durch Auditor Kostenlos, sofern Netzqualität eingehalten CHF 770.00 CHF 1 490.00 Preise exkl. MWST 5/15

3 WAHL DER MESSVARIANTEN Die technische Ausführung der Energiemessung ist abhängig von dem gewählten Abrechnungsmodus. Sie haben folgende Möglichkeiten: Getrennte Abrechnung von Produktion und Verbrauch Eigenverbrauch (zeitgleicher Eigenverbrauch der selbst produzierten Energie am Ort der Produktion) Ist eine Änderung der Zähleranordnung vor Ort bezüglich Wahl der Messvarianten nötig, so wird diese Anpassung innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Gerätebestellung durch die GWA ausgeführt. 3.1 GETRENNTE ABRECHNUNG VON PRODUKTION UND VERBRAUCH Die Messung eignet sich für die getrennte Abrechnung von Produktion und Verbrauch. Sie erhalten somit detaillierte Angaben über Ihre gesamte Produktion und Ihren gesamten Energieverbrauch. 3.1.1 MESSANORDNUNG A: SEPARATE MESSUNG VON PRODUKTION UND VERBRAUCH ( 30 KVA / > 30 KVA) Abbildung 1: Anordnung der Zähler bei Separater Messung von Produktion und Verbrauch Die ins Netz eingespeiste Energie wird durch den Produktionszähler (Nettoproduktion) separat gemessen. Bei Anlagen mit einer Produktionsleistung von grösser als 30 kva ist eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung zwingend. Der Verbrauchszähler (Gesamtverbrauch) misst den Stromverbrauch der Liegenschaft. 6/15

3.2 EIGENVERBRAUCH Wird ein Teil der Produktion direkt vor Ort selber verbraucht, sind folgende Messschemas anzuwenden. 3.2.1 MESSANORDNUNG B2: ÜBERSCHUSSMESSUNG BEI KLEINANLAGEN ( 30 KVA) Abbildung 2: Anordnung der Zähler bei Eigenverbrauch mit einer Anschlussleistung 30 kva Der Zähler misst zeitgleich Abgabe und Bezug. Empfohlen wird ein Produktionszähler, dieser ist jedoch nicht zwingend. Die GWA empfehlen, bei Installationen nach Variante B2 die technischen Vorkehrungen so zu treffen, dass ein Anschluss nach Variante A (Abbildung 1) ohne erheblichen Mehraufwand möglich wird. 3.2.2 MESSANORDNUNG B1: ÜBERSCHUSSMESSUNG MIT ZUSÄTZLICHEM PRODUKTIONSZÄHLER (> 30 KVA) Abbildung 3: Anordnung der Zähler bei Eigenverbrauch mit einer Anschlussleistung > 30 kva Diese Messanordnung entspricht im Aufbau der Variante B2. Jedoch ist eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung beim Produktionszähler (Nettoproduktion) und dem Verbrauchszähler (Abgabe & Bezug) zwingend. 7/15

4 MESSKOSTEN Die Messkosten beinhalten: monatlicher Grundpreis pro Zähler Installationsänderungen für die Anpassung der Messvariante werden nach Aufwand verrechnet 4.1 GETRENNTE ABRECHNUNG VON PRODUKTION UND VERBRAUCH 30kVA Messkosten / Tarife > 30kVA Messkosten / Tarife Produktionszähler (Bezug & Abgabe) Vierquadrantenmessung (Bezug und Abgabe in separaten Registern) H1 CHF 8.50 / Monat Übrige CHF 15.00 / Monat Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung CHF 52.00 / Monat Verbrauchszähler (Gesamtverbrauch) Haushaltszähler Je nach Tarifgruppe Haushaltszähler oder Leistungsmessung Je nach Tarifgruppe Preise exkl. MWST 4.2 EIGENVERBRAUCH 30kVA Messkosten / Tarife > 30kVA Messkosten / Tarife Produktionszähler (Nettoproduktion) Privater Zähler (empfohlen) - Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung CHF 52.00 / Monat Verbrauchszähler (Bezug & Abgabe) Vierquadrantenmessung (Bezug und Abgabe in separaten Registern) H1 CHF 8.50 / Monat Übrige CHF 15.00 / Monat Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung CHF 52.00 / Monat Preise exkl. MWST 8/15

5 PLUG-&-PLAY-PHOTOVOLTAIKANLAGEN Steckbare Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), auch Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen genannt, zur dezentralen Energieeinspeisung in das elektrische Netz sind als Erzeugnisse in verschiedenen Konfigurationen und Leistungen zunehmend auf dem Markt erhältlich. Folgende Bedingungen aus technischer Hinsicht und Meldepflichten müssen eingehalten werden: Pro Bezügerleitung dürfen steckerfertige mobile PV-Anlagen bis zu einer AC-seitigen Nennleistung von gesamthaft maximal 600 Watt an freizügigen 230-V- Aussensteckdosen eingesteckt werden. Für die PV-Anlage muss eine Konformitätserklärung mit der Aufführung aller relevanten Normen gemäss Art. 6 NEV 1 über das gesamte Erzeugnis vorhanden sein. Weiter ist zwingend entweder eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (PRCD, Typ B, 30mA) im Netzkabel oder im Netzstecker auf der AC-Seite des Erzeugnisses vorzusehen, oder es ist eine allstromsensitive Fehlerstrom-Überwachungseinheit im Wechselrichter / Netzschnittstelle nachweislich eingebaut. PV-Modul, Wechselrichter, evtl. Batteriemodul und Netzschnittstelle müssen eine örtliche Einheit bilden, um zusammen mit dem Netzanschlusskabel mit Stecker (SEV1011) und Fehlerstrom-Schutzeinrichtung als frei steckbares Erzeugnis im Sinne der NEV gelten zu können. Die gesteckte PV-Anlage muss zwingend dem Netzbetreiber vor Betriebsaufnahme schriftlich gemeldet werden. Netzgebundene PV-Anlagen mit einer AC-Nennleistung grösser als 600 Watt dürfen nicht an Endstromkreisen angeschlossen werden. Sie unterliegen der Installationspflicht nach der NIV 2 und müssen über eine separate Absicherung fest angeschlossen werden. 1 NEV: Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse 2 NIV: Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallation 9/15

6 VERGÜTUNGSVARIANTEN 6.1 KOSTENDECKENDE EINSPEISEVERGÜTUNG (KEV) Liegt die Zusage von KEV vor, wird die eingespeiste Energie gemäss dem mitgeteiltem Vergütungsansatz von swissgrid entschädigt. Der ökologische Mehrwert ist im Vergütungsansatz enthalten und kann nicht weiter vermarktet werden. Die GWA stellen Ihnen den Grundpreis des Zählers quartalsweise in Rechnung. 6.2 FREIER ÖKOSTROMMARKT (OHNE KEV) Die GWA entschädigen Ihnen den physikalisch ins Netz eingespeisten Strom. Der aktuelle Vergütungsansatz ist dem entsprechenden Tarifblatt zu entnehmen. Es gilt jeweils ab dem 1. Oktober für ein Jahr. 6.2.1 RECHNUNG / GUTSCHRIFT GWA Für den Energiebezug erhalten Sie jeweils zwei Akonto- und Schlussrechnungen. Die Rücklieferung müssen Sie uns nicht in Rechnung stellen, diese Dienstleistung übernehmen die GWA kostenlos für Sie. Die Gutschrift erfolgt quartalsweise. Termin 31.12. Termin 31.03. Termin 30.06. Termin 30.09. Rechnung für überschüssige Energie (Gutschriftsrechnung) Rechnung für Energiebezug Abrechnung Abrechnung Abrechnung Abrechnung Akonto (Winter) Abrechnung (Winter) Akonto (Sommer) Abrechnung (Sommer) 10/15

7 MEHRWERT / HERKUNFTSNACHWEIS 7.1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden in zwei Komponenten "physikalischer Strom" und "ökologischer Mehrwert" (Stromqualität) aufgeteilt. Der physikalische Strom lässt zu Hause das Licht erstrahlen. Den ökologischen Mehrwert hingegen erwirbt der Kunde, in Form eines Herkunftsnachweises. Es handelt sich dabei um den "Mehrwert" den der ökologisch produzierte Strom gegenüber konventionell produziertem Strom aufweist. Durch den Erwerb eines Herkunftsnachweises hat der Kunde die Garantie, dass die entsprechende Energiemenge zur vereinbarten Qualität und Zeit produziert und ins Netz eingespeist wird. Seit dem 1. Januar 2013 muss der Nachweis über die Herkunft und die Qualität des Stroms für die gesamtschweizerische Produktion aus Kraftwerken mit einer Netzanschlussleistung von über 30 kva erbracht werden. 7.2 HANDEL MIT HERKUNFTSNACHWEISEN Die Produzenten sind frei, den ökologischen Mehrwert ihrer Produktionsanlage zu Marktkonditionen zu verkaufen. Voraussetzung dafür ist die Beglaubigung der Anlage anhand des swissgrid Formulars. Für den Verkauf liegt die Verantwortung beim Produzenten. Die GWA übernehmen die angebotenen Herkunftsnachweise (HKN) zu einem vom Gemeinderat Arth bestimmten Vergütungsansatz. Details finden Sie auf dem Preisblatt Tarif für USP. 7.3 EIGENTUM HERKUNFTSNACHWEISE Getrennte Abrechnung von Produktion und Verbrauch oder Eigenverbrauch Getrennte Abrechnung von Produktion und Verbrauch oder Eigenverbrauch Herkunftsnachweise Eigentum Produzent Eigentum GWA Vergütung / Tarif USP ohne HKN USP mit HKN KEV (unabhängig von der Messvariante) Bund Bund Verkauft der Produzent seine HKN an die GWA, so hat er zu gewährleisten, dass der Anteil des ökologischen Mehrwertes aus der Überschussproduktion nicht gleichzeitig an Dritte (Börse, Markt, KEV etc.) verkauft wird. Dies gilt auch bei einer positiven KEV-Zusage während des laufenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien. Die Meldung an die Swissgrid AG bezüglich des bestehenden Vertrags muss durch den Produzent erfolgen. 11/15

8 VERGÜTUNG FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN 8.1 KOSTENDECKENDE EINSPEISEVERGÜTUNG ODER EINMALVERGÜTUNG Die Einmalvergütung (EIV) kann nur für PV-Anlagen in Anspruch genommen werden. Untenstehende Übersicht zeigt Ihnen die Unterschiede zwischen der Einmalvergütung und der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) auf einen Blick: Auf einen Blick: Unterschiede zwischen EIV und der KEV (Stand 2014) Häufigkeit der Vergütung Höhe der Vergütung Zeitpunkt der Vergütung EIV Es handelt sich um eine einmalige Vergütung Die Vergütung beträgt max. 30 % der Investitionskosten 1) Auszahlung nach vollständiger Inbetriebnahmemeldung KEV Die Vergütung erfolgt quartalsweise in Abhängigkeit der Produktion der Anlage Die Vergütung ist kostendeckend Der Eintrittszeitpunkt in die KEV ist unbestimmt; Anlagen verbleiben auf der Warteliste 1) Die Vergütungssätze sind in der Energieverordnung festgelegt. 8.2 WER KANN DIE EINMALVERGÜTUNG IN ANSPRUCH NEHMEN? Untenstehende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, ob Sie Anspruch auf die Einmalvergütung, die KEV oder sogar ein Wahlrecht zwischen der Einmalvergütung und der KEV haben. Um Ihre Anspruchsberechtigungen zu ermitteln, benötigen Sie folgende Informationen: das Anmeldedatum Ihrer Anlage das tatsächliche Inbetriebnahmedatum Ihrer Anlage die realisierte Anlageleistung Anspruchsberechtigung Anmeldedatum Realisierte Anlageleistung < 2 kwp 2 9.9 kwp 10 29.9 kwp 30 kwp und mehr Bis und mit 31.12.2012 KEV WR WR KEV Vom 1.1.2013 bis 31.3.2014 EIV 3) EIV WR 2) KEV Ab 1.4.2014 X EIV 1) WR 2) KEV EIV: Einmalvergütung KEV: Kostendeckende Einspeisevergütung WR: Wahlrecht X: weder KEV noch EIV 1) Bei einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2013: weder EIV noch KEV 2) Bei einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2013: nur KEV möglich 3) Bei einer Inbetriebnahme vor dem 01.06.2014: EIV, Inbetriebnahme ab 01.06.2014: weder EIV noch KEV möglich Falls Sie ein Wahlrecht haben, beachten Sie bitte, dass die GWA keine Empfehlung aussprechen kann, ob Sie die Einmalvergütung oder die kostendeckende Einspeisevergütung wählen sollen. Am besten besprechen Sie das mit Ihrem Installateur oder Solarprofi. 12/15

9 DIVERSES / WEITERFÜHRENDE DOKUMENTE UND WEBSITES 9.1 BUNDESAMT FÜR ENERGIE Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs nach Art. 7 Abs.2 bis Art. 7a Abs. 4 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) URL:http://www.bfe.admin.ch/themen/00612/00616/index.html?lang=de&dossier_id=007 94 Bundesamt für Energie / Allgemein: URL: http://www.bfe.admin.ch/ 9.2 VERBAND SCHWEIZERISCHER ELEKTRIZITÄTSUNTERNEHMEN (VSE) Handbuch Eigenverbrauchsregelung (HER) URL:http://www.strom.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente_Bilder_neu/010_Downloads /Branchenempfehlung/Handbuch_Eigenverbrauchsregelung.pdf Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen / VSE: URL: http://www.strom.ch/de.html 9.3 SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT / BUNDESVERWALTUNG Energiegesetz per 01.01. 2014: URL: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=51068 9.4 SCHWEIZERISCHE ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBERIN Swissgrid: URL: http://www.swissgrid.ch/swissgrid/de/home.html 9.5 SCHWEIZERISCHER FACHVERBAND FÜR SONNENENERGIE Swissolar: URL: http://www.swissolar.ch/ 9.6 EIDGENÖSSISCHES STARKSTROMINSPEKTORAT ESTI Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI URL: http://www.esti.admin.ch/de/dokumentation_mitteilungen_ elektr_erzeugnisse_archiv_2014.html 9.7 DIVERSE Gemeindewerke Arth: URL: www.gw-arth.ch 13/15

NOTIZEN 14/15

Ihr Ansprechpartner Daniel Wiederkehr info@gw-arth.ch 041 859 01 01 15/15