Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

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Transkript:

3. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) vom 6. April 987 (Stand. Januar 06) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ) beschliesst: I. Bewilligungsgründe (.) Art. Zusätzliche kantonale Bewilligungsgründe (Art. 9 BewG) Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück dient:. *. einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, so lange diese andauern. Einer natürlichen Person kann der Erwerb einer Ferienwohnung im Rahmen des kantonalen Kontingentes (Art. BewG) bewilligt werden, wenn diese in einer Fremdenverkehrsgemeinde liegt. Der Regierungsrat legt nach Anhören der Gemeindebehörden jene Gemeinden fest, welche des Erwerbs von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern (Art. 9 Abs. 3 BewG). Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Zuteilung aus dem Kontingent. Sie kann unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und politischer Gesichtspunkte Zuteilungskriterien festlegen. * ) BewG (SR.4.4) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 5

3. Ausserrhodische Gesetzessammlung II. Behörden (.) Art. Bewilligungsbehörde (Art. 5 Abs. lit. a BewG) Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage. * Art. 3 Beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 5 Abs. lit. b BewG) Als beschwerdeberechtigte Behörde, die auch den Widerruf einer Bewilligung verlangen kann, wird der Obergerichtspräsident bezeichnet. Das Departement Inneres und Sicherheit kann die Einleitung eines Strafverfahrens verlangen und auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen. * Art. 4 Beschwerdeinstanz (Art. 5 Abs. lit. c BewG) Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat. III. Verfahren (3.) Art. 5 Gesuche (Art. 7 BewG) Gesuche um Bewilligung oder um Abklärung der Bewilligungspflicht sind schriftlich und begründet dem Departement Bau und Volkswirtschaft einzureichen. Dieses ist berechtigt, weitere Unterlagen zu verlangen und die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. * * 3 Gesuche um Bewilligungen gemäss Art. sind dem Gemeinderat der Standortgemeinde zur Stellungnahme zu unterbreiten. * 4 Die Bewilligungsbehörde kann für ihre Entscheide Staatsgebühren von Fr. 0. bis Fr. 5 000. erheben. Sie kann vom Gesuchsteller einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. *

Ausserrhodische Gesetzessammlung 3. Art. 6 Beschwerden (Art. 0 BewG) Beschwerden sind innert dreissig Tagen nach Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Kantonskanzlei zuhanden des Regierungsrates einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Art. 7 Klagen ( Art. 7 BewG) Bei Klagen auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder Auflösung der juristischen Person im Falle von Art. 57 Abs. 3 ZGB findet kein Schlichtungsverfahren statt. * Der Kanton hat im Prozessverfahren weder Einschreibgebühren noch Kostenvorschüsse zu leisten. IV. Schlussbestimmungen (4.) Art. 8 Ergänzende Vorschriften Der Regierungsrat erlässt bei Bedarf weitere Vorschriften über das Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren. Art. 9 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Gesetz tritt am. Januar 988 in Kraft. Es ersetzt die Einführungsverordnung vom 3. Dezember 984 ) zum BewG. Es findet auch auf bereits hängige Verfahren Anwendung. Vom Bundesrat genehmigt am 4. September 987 ) bgs 3. 3

3. Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 3.05.005 0.0.006 Art. Abs.,. aufgehoben 90 / 005, S. 34 3.05.005 0.0.006 Art. Abs. eingefügt 90 / 005, S. 34 3.05.005 0.0.006 Art. 5 Abs. geändert 90 / 005, S. 34 3.05.005 0.0.006 Art. 5 Abs. aufgehoben 90 / 005, S. 34 3.05.005 0.0.006 Art. 5 Abs. 3 geändert 90 / 005, S. 34 3.05.005 0.0.006 Art. 5 Abs. 4 geändert 90 / 005, S. 34 3.09.00 0.0.0 Art. 7 Abs. geändert 73 / 00, S. 4.05.05 0.0.06 Art. Abs. geändert 87 / 05, S. 588.05.05 0.0.06 Art. 3 Abs. geändert 87 / 05, S. 588.05.05 0.0.06 Art. 5 Abs. geändert 87 / 05, S. 588 4

Ausserrhodische Gesetzessammlung 3. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. Abs.,. 3.05.005 0.0.006 aufgehoben 90 / 005, S. 34 Art. Abs. 3.05.005 0.0.006 eingefügt 90 / 005, S. 34 Art. Abs..05.05 0.0.06 geändert 87 / 05, S. 588 Art. 3 Abs..05.05 0.0.06 geändert 87 / 05, S. 588 Art. 5 Abs. 3.05.005 0.0.006 geändert 90 / 005, S. 34 Art. 5 Abs..05.05 0.0.06 geändert 87 / 05, S. 588 Art. 5 Abs. 3.05.005 0.0.006 aufgehoben 90 / 005, S. 34 Art. 5 Abs. 3 3.05.005 0.0.006 geändert 90 / 005, S. 34 Art. 5 Abs. 4 3.05.005 0.0.006 geändert 90 / 005, S. 34 Art. 7 Abs. 3.09.00 0.0.0 geändert 73 / 00, S. 4 5