Monitoring und Datenschutz



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1. Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Transkript:

Zentrum für Informationsdienste und Hochleistungsrechnen Monitoring und Datenschutz Dresden, 27.Mai 2008

Bundesrepublik Deutschland Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung: Der Betroffene kann grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt. Gesetzliche Regelungen steht nicht im Grundgesetz Bundesdatenschutzgesetz regelt Belange für Bundesbehörden und Privatbereich (inkl. Wirtschaft) Landesgesetze für öffentliche Landeseinrichtungen wie Universitäten Datenschutz bezieht sich auf die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten Im folgenden Erläuterung einiger grundlegender Prinzipien

Datensparsamkeit und Datenvermeidung möglichst keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich erheben, verarbeiten oder nutzen nur so viele personenbezogene Daten sammeln, wie für den jeweilige Zweck unbedingt notwendig sind von Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch machen

Erforderlichkeit Was ist erforderlich, um den Zweck zu erreichen? Personenbezug eher vermeiden Nach Erreichen des Zwecks personenbezogene Daten in angemessenem Zeitraum löschen oder anonymisieren Anonymisierung darf nicht auf Person rückführbar sein nicht einfach nur Namen entfernen z.b. durch Vergröberung oder Entfernen von Zeitmarken genügend große Personenzahl im Zeitraum Gegenbeispiel: wenn nur ein Nutzer zu einer Zeit auf einer Ressource rechnet

Zweckbindung Einsatz der personenbezogenen Daten nur für den angegebenen Zweck Zweck muss vorher bekannt gegeben werden Zweck darf nicht einfach im Nachhinein neu definiert werden nicht erlaubt: "Daten auf Vorrat zu unbestimmten Zwecken"

Information der Nutzer Nutzer muss über Sammlung der Daten informiert werden genaue Angabe welche Daten erfasst werden genaue Angabe, zu welchem Zweck die Daten gesammelt werden Option zur Abwahl des Dienstes kein Zwang zur Nutzung Recht des Nutzers auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten Art, Umfang, Zweck

Datensicherheit Beschränkung des Zugriffs auf die Daten Einsicht in die personenbezogenen Daten darf nur nehmen: die betroffene Person wer die Daten für seine Aufgaben benötigt aber NUR für diese Aufgabe und wie im Zweck definiert Zugriffsberechtigte können auf Datenschutz verpflichtet werden z.b. Administratoren, die Zugang zu sensiblen Daten haben

Vorschlag des Datenschutzbeauftragten Aufnahme von Datenschutzbestimmungen in eine Ordnung / einen Vertrag, den der Nutzer akzeptieren / unterzeichnen muss z.b. in D-Grid oder VO User Policy Vorschlag eines Vertrages auf den folgenden Seiten

Ordnung zum Betrieb des... 1. Zweck des Monitoring Die Erhebung von Daten im Rahmen des Monitoring erfolgt zu Abrechnungszwecken, zur Information der Nutzer über ihre verbrauchte Rechenzeit, zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des D-Grid, für Zwecke der Systemadministration, zur Erkennung und Beseitigung von Störungen und Engpässen, zum Erkennen missbräuchlicher Nutzungen (z. B. DoS), zur Ressourcenplanung... Die Verwendung der gewonnenen Informationen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Nutzer ist unzulässig und findet nicht statt.

2. Überwachte Bereiche Überwacht werden... (Worker Nodes, Speicherressourcen...) 3. Verantwortlichkeiten / Ansprechpartner Namen oder Strukturen (Projektleiter, VO-Manager...) Kontaktperson im Falle von Problemen, Nachfragen 4.Erhobene Daten Genaue Beschreibung 5.Zugriffsrechte Wer darf die Daten sehen? Müssen keine Namen sein, Strukturen (z.b. Administratoren, VO- Management...)

6. Festlegungen zur allgemeinen Datensicherheit Wie werden diese Daten vor unberechtigtem Zugriff und Verwendung geschützt? 7. Löschfristen Wann werden die Daten gelöscht? KURZE FRISTEN! (z.b. 3 Monate) Einwilligung Ich stimme den Regelungen und der damit evtl. verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten zu. Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann.

Gültigkeit des Datenschutzes Datenschutz gilt für personenbezogene (d.h. auf eine Person zurückführbare) Daten Anonymisierte und nicht mehr rückführbare Daten dürfen veröffentlicht werden Nicht personenbezogene Daten dürfen vom Datenschutzgesichtspunkt aus veröffentlicht werden (sofern nicht politische Gründe dagegen sprechen) Vorherige klare Vereinbarung erspart Ärger hinterher!