Bundeswehr-Kriegseinsatz in Afghanistan ( Enduring Freedom )

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Transkript:

Bundeswehr-Kriegseinsatz in Afghanistan ( Enduring Freedom ) Die geschäftsführende Bundesregierung hat am 2.11.2005 beschlossen, im neu gewählten Deutschen Bundestag noch im November 2005 einen Beschluss-Antrag zum weiteren Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der US-geführten Militäroperationen Enduring Freedom einzubringen. Dabei geht es um unmittelbaren militärischen Kampfeinsatz also um Krieg -, an dem unter der Führung der US-Regierung und eines US-Militärkommandos in Afghanistan (und evtl. in Nachbarstaaten) unter anderem ca. 500 Bundeswehrsoldaten ( KSK ) beteiligt sind. Über die genauen Inhalte dieses militärischen KSK-Einsatzes der Bundeswehr ist bisher wenig bekannt. Auch eine hinreichende parlamentarische Kontrolle durch den Deutschen Bundestag findet de facto nicht statt. Lediglich einige wenige ausgewählte - Parlamentarier werden vom Bundesministerium der Verteidigung rudimentär über die Kriegsvorgänge informiert. Eine Rückkopplung mit ihren Parteigremien und der Öffentlichkeit ist diesen Parlamentariern unter Strafandrohung - verwehrt. Im Rahmen von Enduring Freedom geht es neben diesen militärischen Kampfeinsätzen in Afghanistan auch um den Einsatz von Einheiten der Bundesmarine im Mittelmeer und am Horn von Afrika zur Sicherung des Kriegsnachschubs, zur Gewährleistung der Sicherheit der Seewege sowie zur Unterbrechung der Verbindungswege terroristischer Organisationen (vgl. dazu die nachfolgenden Infos von der Homepage der Bundesregierung). Enduring Freedom muss rechtlich und politisch streng von dem Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der ISAF-Kontingente in Afghanistan unterschieden werden, denen anders als bei Enduring Freedom - ein UN-Mandat zugrunde liegt. Es gibt allerdings starke Bestrebungen von Seiten der US-Regierung und von NATO-Staaten, das Kommando über die ISAF-Kontingente und von Enduring Freedom zusammen zu legen. Gegen den militärischen Kampfeinsatz der Bundeswehr im Rahmen von Enduring

Freedom bestehen gravierende völker- und verfassungsrechtliche Bedenken. Wir verweisen insoweit auf eine Stellungnahme von Prof. Norman Paech (Hamburg), der seit vielen Jahren Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von IALANA ist:.. Die Bundesregierung stützt sich zur Rechtfertigung der Operationen "Enduring Freedom" und "Active Endavour" auf das Selbstverteidigungsrecht unter Artikel 51 der UNO-Charta und auf den Bündnisfall nach Artikel 5 des Nato-Vertrages. Vier Jahre nach den Anschlägen vom 11. September 2001 ist es aber unzulässig, ganz unabhängig von der damaligen Einschätzung der Lage, daraus ein Recht auf militärische Selbstverteidigung abzuleiten. Heute liegt ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere Nato-Mitglieder, der "als Angriff gegen sie alle angesehen werden muss", eindeutig nicht vor. Das beantragte Mandat missachtet zudem die Rechte des Deutschen Bundestages, da es sich faktisch um einen Vorratsbeschluss ohne klar definiertes Einsatzgebiet handelt. Die Bundesregierung beantragt den Einsatz der Bundeswehr in einem Gebiet, das von Nord- Ost-Afrika über die Arabische Halbinsel bis nach Mittel- und Zentralasien reicht. Tatsächlich ist etwa die Deutsche Marine mit Berufung auf dieses Anti-Terror-Mandat seit vier Jahren ständig am Horn von Afrika im Einsatz. Zudem verlangt die Bundesregierung faktisch einen Freibrief für den deutlichen Ausbau des Einsatzes. Der beim Parlament beantragte Umfang liegt erneut deutlich über dem bislang ausgeschöpften Kontingent. Vor allem aber würde es der Bundesregierung bei einer Zustimmung durch das Parlament ein weiteres Jahr ermöglicht, die verdeckt agierenden Einheiten des Kommandos Spezialkräfte (KSK) einzusetzen. Die Aktivitäten des unter dem Kommando der US-Streitkräfte kämpfenden KSK entziehen sich jedoch weitgehend der parlamentarischen Kenntnis und Kontrolle. Die Abgeordneten werden beispielsweise nicht darüber unterrichtet, ob und inwieweit die KSK am Anti-Drogen-Kampf sowie an der Festnahme von Personen beteiligt ist, die in Guantanamo und anderen US- Gefangenenlager unter eindeutig völkerrechtswidrigen und menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten werden. Einem Mandat für einen solchen Einsatz kann ein demokratisches Parlament nicht zustimmen....

A. Dokumente der Bundesregierung: O-Ton der Bundesregierung: (1.) Kampf gegen den Terrorismus fortsetzen Mi, 02.11.2005 Die Bundeswehr wird weiterhin den internationalen Terrorismus bekämpfen. Die Bundesregierung hat die Beteiligung der Bundeswehr bei der Operation "Enduring Freedom" über den 15. November hinaus für weitere zwölf Monate beschlossen. Die Operation "Enduring Freedom" startete im November 2001 als Reaktion auf die Anschläge vom 11. September. Die Entscheidung des Kabinetts steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestages, der voraussichtlich in seiner Sitzung am 8. November 2005 darüber entscheiden wird. Der Beschluss der Bundesregierung schreibt das bisherige Mandat im Wesentlichen unverändert fort. Allerdings kann der Einsatz der bislang genutzten Seeraumüberwachungsflugzeuge am Horn von Afrika bis auf weiteres nicht fortgeführt werden, da der Flugzeugtyp "Atlantic Breguet" auf "P3 Orion" umgerüstet wird. Der personelle Umfang der bereitgestellten Kräfte wird entsprechend reduziert und die Obergrenze auf 2.800 Soldaten - bisher 3.100 - angepasst. Der Einsatz hilft maßgeblich bei der Beseitigung von terroristischen Rückzugsgebieten und hat stabilisierenden Einfluss auf die Länder am Horn von Afrika. Im Kampf gegen den Terrorismus setzt die Bundesregierung neben militärischen Mitteln auch politische, entwicklungspolitische und polizeiliche Instrumente ein. Die Operation "Enduring Freedom" Einen Tag nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 verurteilte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen diese als bewaffnete Angriffe auf die Vereinigten Staaten sowie als Bedrohung für den internationalen Frieden. Die Resolution bekräftigt das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung. Der NATO-Rat beschloss daraufhin, dass der Angriff auf die Vereinigten Staaten unter Artikel 5 des Washingtoner Vertrages fällt. Dieser stellt fest, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere der Bündnispartner in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen alle angesehen wird. Der Deutsche Bundestag hat am 16. November 2001 beschlossen, dass deutsche Streitkräfte mit den USA und den anderen Staaten der Anti-Terror-Koalition bei der

militärischen Bekämpfung des internationalen Terrorismus zusammenarbeiten. Die Bundeswehr ist an der Operation Enduring Freedom mit der Marine beteiligt. Aufträge des deutschen Einsatzverbandes sind die Seeraumüberwachung und der Schutz der Seeverbindungslinien in den Gebieten um das Horn von Afrika. Ziel ist es, den Transport von Personen und Gütern (zum Beispiel Waffen, Munition und Drogen) zu unterbinden, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus dienen können. Quelle: Website der Bundesregierung: www.bundesregierung.de (2.) Übersicht über die gegenwärtigen Militäreinsätze der Bundeswehr (weltweit) Die gegenwärtigen Militäreinsätze der Bundeswehr im Ausland werden von der Bundesregierung auf ihrer Homepage wie folgt beschrieben (O-Ton): Enduring Freedom Im Kampf gegen den internationalen Terrorismus beteiligt sich Deutschland an der Operation Enduring Freedom. Dafür werden bis zu 3.900 Soldatinnen und Soldaten bereitgestellt. Das Parlament hatte am 12.11.04 die Mandatsverlängerung über den 15.11.04 hinaus für weitere 12 Monate beschlossen. Die Marine gewährleistet am Horn von Afrika die Sicherheit der Seewege und unterbricht Verbindungswege terroristischer Organisationen. Deutschland hat am 31.03.2004 nach vier Monaten die militärische Führung am Horn von Afrika an Großbritannien abgegeben und wie vorgesehen den Einsatz des Seefernaufklärers sowie des Einsatzgruppenversorgers "Berlin" beendet. Insgesamt sind ca. 240 deutsche Marinesoldaten am Horn von Afrika. Der Hafen in Djibouti bildet den Abstützpunkt im Einsatzgebiet. Active Endeavour Die Aufgabe der deutschen Marine dabei ist die Sicherung des alliierten Schiffsverkehrs am Horn von Afrika. International Security Assistance Force (ISAF) Deutschland ist an der ISAF-Mission in Afghanistan mit einem Kontingent von einer Höchstgrenze bis zu 3.000 Bundeswehr Soldaten in Kabul beteiligt. Das Einsatzgebiet umfasst die Regionen um Kabul und Nordafghanistan West und kann im Zuge der weiteren ISAF-Ausdehnung auf andere Regionen für zeitlich und im Umfang begrenzte Unterstützungsmaßnahmen ausgedehnt werden, sofern der ISAF- Gesamtauftrag dies unabweisbar erfordert.

Die ISAF-Mission ist in Auftrag und militärischer Struktur völlig von der Operation Enduring Freedom getrennt, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dient. Die ISAF unterstützt im Auftrag der Vereinten Nationen die afghanische Interimsregierung bei der Wahrnehmung der Menschenrechte, bei der Herstellung und Wahrung der inneren Sicherheit und bei der Auslieferung humanitärer Hilfsgüter sowie der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen. Die Sicherung der anstehenden Wahlen ist ebenfalls eine Aufgabe von ISAF. Der Deutsche Bundestag hat am 28. September 2005 die Verlängerung des deutschen ISAF-Einsatzes beschlossen: Er dauert jetzt bis zum 13. Oktober 2006. Weitere Ausdehnung der Wiederaufbauteams Die in der Nord- und Westregion erfolgreich praktizierte zivil-militärische Zusammenarbeit der regionalen Wiederaufbauteams ("Provincial Reconstruction Teams", PRT) wird in weitere Provinzen getragen. Im Zusammenhang mit der in nächster Zeit vorgesehenen Erweiterung auf die Südregion plant die NATO, den regionalen ISAF-Kommandeuren für die in der jeweiligen Region eingesetzten ISAF- Kräfte dann unmittelbare Führungsverantwortung zu übertragen. Deutschland beabsichtigt, die Führungsverantwortung für die Nordregion, wo es bereits jetzt regionale Koordinierungsaufgaben wahrnimmt, zu übernehmen. Das Hauptquartier soll in Mazar-e- Sharif (Provinz Balkh) eingerichtet werden, da dort durch die bereits bestehende ISAF "Forward Support Base" (vorgeschobene Unterstützungsbasis) eine angemessene Infrastruktur vorhanden ist. Mazar-e-Sharif ist als wirtschaftliches und kulturelles Zentrum von strategischer Bedeutung. >> Bundeswehr in Afghanistan KFOR, EUFOR (Althea) Etwa 5.000 deutsche Soldaten und Soldatinnen sind auf dem Balkan im Einsatz. Sie unterstützten dort internationale Organisationen bei der Entwicklung demokratischer Übergangsstrukturen. Die Sicherstellung friedlicher und normaler Lebensbedingungen für die Bewohner gehört ebenfalls zu den Aufgaben. Auch bei der Suche und Beseitigung von Minen sind deutsche Soldaten im Einsatz. Ihre Einsätze führen sie im Rahmen der Mission KFOR (NATO), Kosovo und der EU-Mission "Althea", Bosnien-Herzegowina, durch. "Althea" ist die Fortsetzung der bisherigen NATO-geführten SFOR- Operation. Die Übernahme erfolgte am 2. Dezember 2004. Die Streitkräftebezeichnung ist EUFOR. United Nations Observer Mission Georgia (UNOMIG) Die in Georgien eingesetzte Beobachtermission der Vereinten Nationen (UN) besteht seit August 1993. Seitdem wurde das Mandat vom UN-Sicherheitsrat jeweils um 6 Monate verlängert. Die Beobachtermission dient der Entschärfung des Konflikts der ethnischen Gruppen der Georgier und Abchasen. Die Beteiligung bei der medizinischen Versorgung des Gesamtkontingent gehört ebenfalls zu den Aufgaben der 11 eingesetzten Bundeswehr-Soldaten. United Nations Mission Ethiopia and Etrirea (UNMEE) Deutschland hat erstmals zwei Offiziere der Bundeswehr als Militärbeobachter im Rahmen der UN- Mission UNMEE nach Äthiopien entsandt. Dies erfolgte auf Bitten der Vereinten Nationen. Der deutsche

Beitrag ist zunächst für ein Jahr vorgesehen. Der militärische Anteil von UNMEE umfast rd. 4.000 Soldaten aus 43 Nationen; darunter etwa 200 unbewaffnete Militärbeobachter. Zu ihren Aufgaben gehören neben einer Kontrolle der entmilitarisierten Zone unter anderem auch die Überwachung von humanitärer Hilfe und Flüchtlinksrückkehr. African Union Mission Sudan (AMIS) Im Rahmen der Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) unterstützt die Bundeswehr einen Teil der truppenstellenden afrikanischen Saaten beim Transport von Soldaten in das Einsatzgebiet in Dafur im Sudan. Der erste Einsatz der Bundeswehr erfolgte am 16. Dezember 2004. Ziel der Mission der AU ist es, durch eine erhöhte Präsenz von Beobachtern die Einhaltung eines Waffenstillstands zwischen den Konfliktparteien zu überwachen, zur Stabilisierung der Lage beizutragen sowie humanitäre Hilfsleistungen zu ermöglichen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Die meisten truppenstellenden Nationen verfügen nicht über die logistischen und finanziellen Möglichkeiten, um die Truppen in das Einsatzgebiet fliegen zu können. Deutsche Soldaten sind im Rahmen dieser Mission nicht in Dafur stationiert. >> Weitere Informationen beim Bundesverteidigungsministerium United Nations Mission Sudan (UNMIS) Der Deutsche Bundestag beschloss erstmals am 22. April 2005 den Einsatz von bis zu 75 Bundeswehrsoldaten im Sudan. Die unbewaffneten Soldaten werden im Rahmen der Mission UNMIS als Militärbeobachter und als Personal für die Stäbe der Friedensmission eingesetzt. Die UN-Soldaten sollen die Umsetzung des Friedensvertrages zwischen der sudanesischen Regierung und der südsudanesischen Volksbefreiung überwachen. Der Vertrag eröffnet die Chance auf das Ende des jahrzehntelangen Bürgerkrieges. Aceh Monitoring Mission (AMM) Zur Überwachung der zwischen der Regierung von Indonesien und der "Bewegung freies Aceh" (GAM) vereinbarten Konfliktbeilegung beteiligt sich Deutschland mit bis zu zehn Experten. Die zivile und unbewaffnete Überwachungsmission AMM wird von der EU geführt. Die EU und Mitgliedsstaaten der Südostasiatischen Staatengemeinschaft (ASEAN) sind von beiden Konfliktparteien geladen worden, AMM aufzubauen und durchzuführen, um das Friedensabkommen zu überwachen. Der Friedensschluss in Aceh schafft gute Chancen, den seit den 70er Jahren bestehenden Bürgerkrieg beizulegen. Außerdem wird die Mission den Wiederaufbau absichern, nachdem die Region durch die Tsunami-Katastrophe schwer getroffen wurde. Seit dem 15. August 2005 sind fünf zivile deutsche Experten in Aceh tätig. Weitere fünf unbewaffnete Soldaten und Soldatinnen in zivil können seit dem 15. September 2005 dort eingesetzt werden.

C. Stellungnahme des Friedensratschlages zur neuen Afghanistan- Resolution des Deutschen Bundestages Kassel, 3. November 2005 - Am Dienstag, dem 8. November 2005 soll der Bundestag den seit vier Jahren andauernden Kriegseinsatz der Bundeswehr um ein weiteres Jahr verlängern. Dies beantragt die noch amtierende alte Regierung im neu gewählten Bundestag.... Ein Sprecher des Bundesausschusses Friedensratschlag stellt hierzu fest: 1) Der Kriegseinsatz im Rahmen von Enduring Freedom steht nicht im Einklang mit den ergangenen UN-Sicherheitsrats-Resolutionen Der Verlängerungsantrag der Bundesregierung gründet auf einer Unwahrheit, wenn es dort heißt: "Einen Tag nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 verurteilte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen diese als bewaffnete Angriffe auf die Vereinigten Staaten sowie als Bedrohung für den internationalen Frieden. Die Resolution bekräftigt das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung." In den entsprechenden Resolutionen des UN-Sicherheitsrats (Res. 1368 und 1373) nachfolgend dokumentiert unter III. - ist an keiner Stelle von einem "bewaffneten Angriff" auf die USA die Rede, sondern von "grauenhaften Terroranschlägen". Und die Gegenmaßnahmen gegen den Terrorismus, zu denen der Sicherheitsrat auffordert, sind demnach auch nicht militärischer Art, sondern beziehen sich auf internationale Kooperation bei der strafrechtlichen Verfolgung von Terroristen sowie auf die Trockenlegung der Finanzen für mutmaßliche Terrornetzwerke. Der UN-Sicherheitsrat ruft die Staatengemeinschaft an keiner Stelle dazu auf, militärische Maßnahmen nach Art. 42 UN-Charta zu ergreifen. Genau das haben die USA, die NATO und mit ihnen eine Reihe weiterer Staaten im Rahmen des Kriegseinsatzes "Enduring Freedom" getan. Seit der Zustimmung des Bundestags zum US-geführten "Krieg gegen den Terror" im November 2001 befindet sich die Bundesrepublik Deutschland streng genommen im Kriegszustand. Dafür gibt es keinerlei völkerrechtliche Grundlage. Dieser Kriegseinsatz ist illegal. 2) Der Kriegseinsatz im Rahmen von Enduring Freedom ist kein Akt "kollektiver Selbstverteidigung" Die UN-Resolution 1373 vom 28. September 2001 spricht ausdrücklich davon, dass die

Antiterror-Maßnahmen der Staaten in ihrem "eigenen Hoheitsgebiet" stattzufinden hätten. Von militärischen Aktionen in Drittländern ist an keiner Stelle die Rede. Außerdem werden die Staaten verpflichtet, "terroristische Handlungen namentlich durch verstärkte Zusammenarbeit und durch die volle Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte betreffend den Terrorismus zu verhüten und zu bekämpfen". Alle bis dato ratifizierten zwölf Antiterror-Konventionen beschränken sich auf zivile Maßnahmen. Auch wenn die NATO im Oktober 2001 den "Bündnisfall" ausgerufen (und ihn seither nicht widerrufen) hat, ist das kein Argument für die Rechtmäßigkeit des Kriegseinsatzes. 3) Der KSK-Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan wird verschwiegen Die Bundesregierung teilt auf ihrer Homepage zu "Enduring Freedom" mit: "Die Bundeswehr ist an der Operation Enduring Freedom mit der Marine beteiligt. Aufträge des deutschen Einsatzverbandes sind die Seeraumüberwachung und der Schutz der Seeverbindungslinien in den Gebieten um das Horn von Afrika." Das ist richtig, aber nicht vollständig und wird somit auch zur Lüge. Die Bundesregierung verschweigt nämlich, dass seit November 2001 auch eine nicht genau zu beziffernde Anzahl von KSK-Verbänden (Kommando Spezialkräfte) in Afghanistan im Kriegseinsatz an der Seite der US-Truppen sind. Niemand weiß, was sie dort tun, wie viele Gefangene sie gemacht und - widerrechtlich - den US-Truppen überstellt haben, wie viele "Feinde" bisher durch ihre Aktionen umgekommen sind und wie viele Todesopfer sie in den eigenen Reihen haben. 4) Bilanz des Antiterror-Krieges: Fehlanzeige Die UN-Resolution 1368 vom 12. September 2001, also einen Tag nach den Terroranschlägen von New York und Washington, "fordert alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, Organisatoren und Förderer dieser Terroranschläge vor Gericht zu stellen". Weder der Einsatz der Elitekampftruppe KSK noch die Marinepräsenz am Horn von Afrika haben bisher auch nur einen einzigen Fall vorweisen können, wo mutmaßliche Terroristen inhaftiert und einem ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren zugeführt worden wären. Der vierjährige Einsatz der Bundeswehr, der mehrere Milliarden Euro verschlang, war demnach ein völliger Fehlschlag. 5) Alternativen zum andauernden Krieg

Der Krieg "Enduring Freedom" ist also nicht nur völkerrechtswidrig, sondern hat auch unter reinen Effektivitätsgesichtspunkten versagt. Die Kritik der Friedensbewegung am sog. Antiterrorkrieg bestätigt sich vielfach. Die vielen zivilen (z.b. strafrechtlichen, polizeilichen) Instrumente zur Verfolgung terroristischer Straftäter haben sich auch empirisch als erfolgreicher erwiesen als jeder Militäreinsatz. Eine große Zahl von Staaten arbeitet im Rahmen des vom UN-Sicherheitsrat mit Resolution 1373 (2001) ins Leben gerufenen "Counter-Terrorism-Committee" zusammen. Durch unilaterale, bilaterale und multilaterale Strafverfolgungsanstrengungen in Dutzenden von Ländern wurden allein bis zum Jahr 2003 mehr als 4.000 Terrorverdächtige inklusive vieler hochrangiger Al-Kaida- Funktionäre in Gewahrsam genommen. Die "Kriege gegen den Terror" von Afghanistan bis zum Irak dürften dagegen eine noch größere Zahl von Terroristen erst hervorgebracht haben. 6) Forderung Die Friedensbewegung appelliert aus all diesen Gründen an den Bundestag, den Antrag der abgewählten, aber noch amtierenden Regierung auf Verlängerung des Kriegseinsatzes "Enduring Freedom" abzulehnen, die Truppen nach Deutschland zurückzurufen und die dadurch frei werdenden Mittel für zivile Bereiche umzuwidmen. Für den Bundesausschuss Friedensratschlag: Peter Strutynski (Sprecher) D. Dokumente: Die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zu den Anschlägen vom 11. September 2001 Die Terrorismus-Resolutionen des UN-Sicherheitsrats nach dem 11. September 2001 Die Resolutionen 1368, 1373 und 1377 im Wortlaut

Unmittelbar nach den Terroranschlägen des vom 11. September 2001 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat drei Resolutionen, die sich mit der Gefahr des internationalen Terrorismus befassten und die Staatengemeinschaft zu mehr gemeinsamen Anstrengungen im Kampf gegen den Terror aufrief. Insbesondere die ersten beiden Resolutionen 1368 und 1373 sind wiederholt als juristische Rechtfertigung für den am 7. Oktober von den USA und anderen Staaten begonnenen Afghanistankrieg herangezogen worden. Eine genaue Lektüre der Resolutionen und aller vorausgegangenen Anti-Terror-Resolutionen und -Konventionen der Vereinten Nationen lehrt uns, dass der Kampf gegen den Terror nicht mit militärischen Mitteln, mit Krieg also, geführt werden soll, sondern dass zivile Mittel und Maßnahmen vorgeschlagen werden. Auch die am 8. Oktober 2004 verabschiedete Resolution 1566 erinnert an den bereits beschlossenen Vorrat an zivilen Maßnahmen gegen den Terrorismus. Genauso verfährt die jüngste Resolution 1624 vom 14. September 2005. Von Krieg ist nirgendwo die Rede. Hier geht es zur Resolution 1368 (2001) Resolution 1373 (2001) Resolution 1377 (2001) Resolution 1368 (2001) vom 12. September 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen, entschlossen, die durch terroristische Handlungen verursachten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln zu bekämpfen, in Anerkennung des naturgegebenen Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung im Einklang mit der Charta, 1. verurteilt unmissverständlich mit allem Nachdruck die grauenhaften Terroranschläge, die am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania stattgefunden haben, und betrachtet diese Handlungen, wie alle internationalen terroristischen Handlungen, als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit;

2. bekundet den Opfern und ihren Angehörigen sowie dem Volk und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein tiefstes Mitgefühl und Beileid; 3. fordert alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, Organisatoren und Förderer dieser Terroranschläge vor Gericht zu stellen, und betont, dass diejenigen, die den Tätern, Organisatoren und Förderern dieser Handlungen geholfen, sie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden; 4. fordert die internationale Gemeinschaft auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen, namentlich durch verstärkte Zusammenarbeit und die volle Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte gegen den Terrorismus sowie der Resolutionen des Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999; 5. bekundet seine Bereitschaft, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 zu antworten und alle Formen des Terrorismus zu bekämpfen, im Einklang mit seiner Verantwortung nach der Charta der Vereinten Nationen; 6. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4370. Sitzung einstimmig verabschiedet. Quelle: Vereinte Nationen, Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats: 1. Januar 2001 31. Juli 2002 (S/INF/57). Sicherheitsrat Offizielles Protokoll, New York 2003, S. 315-316 Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999 und 1368 (2001) vom 12. September 2001, sowie in Bekräftigung seiner unmissverständlichen Verurteilung der Terroranschläge, die am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania stattgefunden haben,

und mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit, alle derartigen Handlungen zu verhüten, ferner in Bekräftigung dessen, dass diese Handlungen, wie jede Handlung des internationalen Terrorismus, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen, in Bekräftigung des naturgegebenen Rechts zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, das in der Charta der Vereinten Nationen anerkannt und in Resolution 1368 (2001) bekräftigt wird, sowie in Bekräftigung der Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta zu bekämpfen, zutiefst besorgt über die in verschiedenen Weltregionen zu verzeichnende Zunahme terroristischer Handlungen, die durch Intoleranz oder Extremismus motiviert sind, mit der Aufforderung an die Staaten, dringend zusammenzuarbeiten, um terroristische Handlungen namentlich durch verstärkte Zusammenarbeit und durch die volle Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte betreffend den Terrorismus zu verhüten und zu bekämpfen, in der Erkenntnis, dass die Staaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen, in Bekräftigung des von der Generalversammlung in ihrer Erklärung vom 24. Oktober 1970 über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen [1] aufgestellten und vom Sicherheitsrat in seiner Resolution 1189 (1998) vom 13. August 1998 bekräftigten Grundsatzes, dass jeder Staat verpflichtet ist, die Organisierung, Anstiftung oder Unterstützung terroristischer Handlungen in einem anderen Staat oder die Teilnahme daran oder die Duldung organisierter Aktivitäten in seinem eigenen Hoheitsgebiet, die auf die Begehung solcher Handlungen gerichtet sind, zu unterlassen, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, 1. beschließt, dass alle Staaten

a) die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen werden; b) die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar, durch ihre Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese Gelder zur Ausführung terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen werden; c) unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln, einfrieren werden, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen und mit ihnen verbundener Personen und Einrichtungen steht; d) ihren Staatsangehörigen oder allen Personen und Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen werden, Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zum Nutzen von Personen zur Verfügung zu stellen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, erleichtern oder sich daran beteiligen, oder zum Nutzen von Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen oder zum Nutzen von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen handeln; 2. beschließt außerdem, dass alle Staaten a) es unterlassen werden, Einrichtungen oder Personen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu unterstützen, indem sie namentlich die Anwerbung von Mitgliedern terroristischer Gruppen unterbinden und die Belieferung von Terroristen mit Waffen beendigen; b) die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten, namentlich durch die frühzeitige Warnung anderer Staaten im Wege des Informationsaustauschs; c) denjenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder

begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, einen sicheren Zufluchtsort verweigern werden; d) diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder begehen, daran hindern werden, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke gegen andere Staaten oder deren Angehörige zu nutzen; e) sicherstellen werden, dass alle Personen, die an der Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen oder an deren Unterstützung mitwirken, vor Gericht gestellt werden, dass diese terroristischen Handlungen zusätzlich zu allen sonstigen Gegenmaßnahmen als schwere Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht umschrieben werden und dass die Strafe der Schwere dieser terroristischen Handlungen gebührend Rechnung trägt; f) einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Unterstützung terroristischer Handlungen gewähren werden, einschließlich Hilfe bei der Beschaffung des für die Verfahren notwendigen Beweismaterials, das sich in ihrem Besitz befindet; g) die Bewegung von Terroristen oder terroristischen Gruppen verhindern werden, indem sie wirksame Grenzkontrollen durchführen und die Ausgabe von Identitätsdokumenten und Reiseausweisen kontrollieren und Maßnahmen zur Verhütung der Nachahmung, Fälschung oder des betrügerischen Gebrauchs von Identitätsdokumenten und Reiseausweisen ergreifen; 3. fordert alle Staaten auf, a) Wege zur Intensivierung und Beschleunigung des Austauschs operativer Informationen zu finden, insbesondere im Bezug auf Handlungen oder Bewegungen von Terroristen oder Terroristennetzen, auf gefälschte oder verfälschte Reiseausweise, den Handel mit Waffen, Sprengstoffen oder sicherheitsempfindlichem Material, die Nutzung von Kommunikationstechnologien durch terroristische Gruppen und die Gefahr, die von Massenvernichtungswaffen im Besitz terroristischer Gruppen ausgeht; b) im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht Informationen auszutauschen und in Verwaltungs- und Justizfragen zusammenzuarbeiten, um die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten; c) insbesondere im Rahmen bilateraler und multilateraler Regelungen und Vereinbarungen zusammenzuarbeiten, um Terroranschläge zu verhüten und zu

bekämpfen und Maßnahmen gegen die Täter zu ergreifen; d) so bald wie möglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Protokolle betreffend den Terrorismus zu werden, namentlich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 [2]; e) ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Protokolle betreffend den Terrorismus sowie die Resolutionen des Sicherheitsrats 1269 (1999) und 1368 (2001) vollinhaltlich durchzuführen; f) bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant oder erleichtert oder sich daran beteiligt hat; g) in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass diejenigen, die terroristische Handlungen begehen, organisieren oder erleichtern, den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen und dass angebliche politische Beweggründe nicht als Grund anerkannt werden, Anträge auf die Auslieferung mutmaßlicher Terroristen abzuweisen; 4. nimmt mit Besorgnis Kenntnis von der engen Verbindung zwischen dem internationalen Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, unerlaubten Drogen, der Geldwäsche, dem unerlaubten Waffenhandel und der unerlaubten Verbringung nuklearer, chemischer, biologischer und anderer potenziell tödlicher Materialien und betont in diesem Zusammenhang, dass die Anstrengungen auf einzelstaatlicher, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene besser koordiniert werden müssen, um die weltweite Reaktion auf diese ernste Herausforderung und Bedrohung der internationalen Sicherheit zu verstärken; 5. erklärt, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen; 6. beschließt, im Einklang mit Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats einzusetzen, der die Durchführung dieser Resolution unter Heranziehung geeigneten Sachverstands

überwachen wird, und fordert alle Staaten auf, dem Ausschuss spätestens neunzig Tage nach Verabschiedung dieser Resolution und anschließend nach einem von dem Ausschuss vorzuschlagenden Zeitplan über die Schritte Bericht zu erstatten, die sie zur Durchführung dieser Resolution ergriffen haben; 7. weist den Ausschuss an, seine Aufgaben festzulegen, binnen dreißig Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution ein Arbeitsprogramm vorzulegen und im Benehmen mit dem Generalsekretär zu erwägen, welche Unterstützung er benötigt; 8. bekundet seine Entschlossenheit, im Einklang mit seinen Verantwortlichkeiten nach der Charta der Vereinten Nationen alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die vollinhaltliche Durchführung dieser Resolution sicherzustellen; 9. beschließt, mit dieser Angelegenheit befasst zu bleiben. (Fußnoten:) [1] Resolution 2625 (XXV) der Generalversammlung, Anlage. [2] Resolution 54/109 der Generalversammlung, Anlage. Auf der 4385. Sitzung einstimmig verabschiedet. Quelle: Vereinte Nationen, Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats: 1. Januar 2001 31. Juli 2002 (S/INF/57). Sicherheitsrat Offizielles Protokoll, New York 2003, S. 31-319 Resolution 1377 (2001) vom 12. November 2001 Der Sicherheitsrat beschließt, die beigefügte Erklärung über das weltweite Vorgehen gegen den Terrorismus zu verabschieden. Auf der 4413. Sitzung einstimmig verabschiedet. Anlage Der Sicherheitsrat,

zusammengetreten auf Ministerebene, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999, 1368 (2001) vom 12. September 2001 und 1373 (2001) vom 28. September 2001, erklärt, dass Akte des internationalen Terrorismus eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im 21. Jahrhundert darstellen; erklärt außerdem, dass Akte des internationalen Terrorismus eine Herausforderung aller Staaten und der gesamten Menschheit darstellen; verurteilt erneut unmissverständlich alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken als kriminell und nicht zu rechtfertigen, ungeachtet ihrer Beweggründe, in allen Formen und Ausprägungen, gleichviel wo und von wem sie begangen werden; betont, dass Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen und dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta stehen; unterstreicht, dass Akte des Terrorismus unschuldige Menschenleben und die Würde und Sicherheit der Menschen überall gefährden, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung aller Staaten bedrohen und weltweit Stabilität und Wohlstand untergraben; bekräftigt, dass ein dauerhafter, umfassender Ansatz, der sich auf die aktive Mitwirkung und Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen stützt und im Einklang mit der Charta und dem Völkerrecht steht, für die Bekämpfung der Geißel des internationalen Terrorismus unverzichtbar ist; betont, dass nachhaltige internationale Anstrengungen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Kulturen und zur Regelung regionaler Konflikte sowie des gesamten Spektrums von Weltproblemen, einschließlich der Entwicklungsfragen, zur internationalen Kooperation und Zusammenarbeit beitragen werden, die ihrerseits notwendig sind, um den internationalen Terrorismus auf nachhaltige Weise und auf möglichst breiter Grundlage zu bekämpfen; begrüßt, dass sich die Staaten ausdrücklich verpflichtet haben, namentlich auch während

der Plenardebatte der Generalversammlung vom 1. bis 5. Oktober 2001, die Geißel des internationalen Terrorismus zu bekämpfen, fordert alle Staaten auf, so bald wie möglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Protokolle über den Terrorismus zu werden, und legt den Mitgliedstaaten nahe, die diesbezüglichen Arbeiten voranzubringen; fordert alle Staaten auf, dringend Schritte zur vollinhaltlichen Durchführung der Resolution 1373 (2001) zu unternehmen und einander dabei zu unterstützen und unterstreicht die Verpflichtung der Staaten, Terroristen und denjenigen, die den Terrorismus unterstützen, jegliche finanzielle und sonstige Unterstützung und jede Zuflucht zu verweigern; bekundet seine Entschlossenheit, in voller Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern der Vereinten Nationen mit der Durchführung der genannten Resolution fortzufahren, und begrüßt die Fortschritte, die der Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) zur Bekämpfung des Terrorismus bisher erzielt hat, um die Durchführung jener Resolution zu überwachen; erkennt an, dass viele Staaten Hilfe benötigen werden, um alle Anforderungen der Resolution 1373 (2001) zu erfüllen, und bittet die Staaten, den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus über die Bereiche zu informieren, in denen sie eine solche Unterstützung benötigen; bittet in diesem Zusammenhang den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus, zu prüfen, auf welche Weise Staaten unterstützt werden können, und insbesondere gemeinsam mit den internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen zu untersuchen, wie beste Verfahrensweisen in den durch die Resolution 1373 (2001) erfassten Bereichen gefördert werden können, einschließlich der Ausarbeitung von Mustergesetzen, wo dies angebracht ist; inwieweit bereits technische, finanzielle, die Gesetzgebung betreffende oder sonstige Hilfsprogramme zur Verfügung stehen, die die Durchführung der Resolution 1373 (2001) erleichtern könnten; wie mögliche Synergien zwischen diesen Hilfsprogrammen gefördert werden können; fordert alle Staaten auf, ihre Anstrengungen zur Beseitigung der Geißel des internationalen Terrorismus zu verstärken. Quelle: Vereinte Nationen, Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats: 1. Januar 2001 31. Juli 2002 (S/INF/57). Sicherheitsrat Offizielles Protokoll, New York 2003, S. 319-320

Quelle im Internet: www.un.org