Entwurf BMV 2009 (Stand 19. September 2007) 1 Ingress. Thema Lösungsvariante 1. Ingress

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Transkript:

Entwurf BMV 2009 (Stand 19. September 2007) 1 Ingress Ingress Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 1 (BBG), verordnet: 2 Allgemeine Bestimmungen Erläuterungen Gegenstand Diese Verordnung regelt den Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität. Diese Verordnung regelt die Bildungsgänge zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität, deren eidgenössische Anerkennung und den Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität (nachfolgend Berufsmaturität). Ziele 1 Die Berufsmaturität umfasst eine durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis zertifizierte berufliche Grundbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung. 2 Die Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Berufsleute mit Berufsmaturität/Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität/ verfügen über grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen sowie auf wissenschaftliches und interdisziplinäres Arbeiten. 3 Das Berufsmaturitätszeugnis ist der Ausweis über die bestandene, vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung und bescheinigt die Fachhochschulreife. Sie erhöht die Fachkompetenz, die Selbst- und Sozialkompetenz sowie die Methodenkompetenz ihrer Inhaberinnen und Inhaber und fördert deren berufliche und persönliche Mobilität und Flexibilität. 1 SR 412.10 Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 1 von 14

Richtungen 1 Die Berufsmaturität kann in einer der folgenden Richtungen erworben werden: a. technische Richtung; b. naturwissenschaftliche Richtung; c. wirtschaftliche Richtung; d. gestalterische Richtung; e. gesundheitlich - soziale Richtung. 2 Die Schwerpunktfächer nach Artikel Schwerpunktfächer bestimmen die Richtung. 3 Berufsmaturitätsschulen, Bildungsgänge und Bildungswege Berufsmaturitätsschulen Bildungsgänge eigenständige Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung Berufsmaturitätsschulen (BMS) bieten eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge an und führen die Berufsmaturitätsprüfung durch. Die Berufsmaturität kann erworben werden: a. in Bildungsgängen während der beruflichen Grundbildung mit abschliessender Berufsmaturitätsprüfung (BMS-1); b. in Bildungsgängen nach abgeschlossener beruflicher Grundbildung mit abschliessender Berufsmaturitätsprüfung (BMS-2). 1 Berufsleute/Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses können ohne vorangegangenen Besuch eines Bildungsganges zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung zugelassen werden. 2 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) regelt die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung. Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 2 von 14

4 Organisation der Bildungsgänge Lösungsvariante 2 Organisation der Bildungsgänge während der beruflichen Grundbildung 1 Die Bildungsgänge (während der beruflichen Grundbildung) sind nach zwei Modellen organisiert: a. ergänzend zum obligatorischen berufskundlichen Unterricht (additives Modell);. b. integriert in den obligatorischen berufskundlichen Unterricht (integratives Modell). 2 Die Berufsmaturitätsschulen koordinieren ihre Ausbildung mit dem obligatorischen berufskundlichen Unterricht. Der Unterricht wird in der Regel tageweise angesetzt. 3 Obligatorischer berufskundlicher Unterricht kann durch Berufsmaturitätsunterricht ersetzt werden, wenn die Anforderungen gemäss Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität höher sind als jene in den entsprechenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung. 4 Obligatorischer berufskundlicher Unterricht kann zum Berufsmaturitätsunterricht angerechnet werden, wenn seine Anforderungen mindestens dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität entsprechen. 5 Die Allgemeinbildung 2 wird durch Berufsmaturitätsunterricht ersetzt. Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung Dauer, Beginn und Abschluss des Berufsmaturitätsunterrichts 1 Der Berufsmaturitätsunterricht dauert mindestens sechs Semester und beginnt in der Regel gleichzeitig mit der beruflichen Grundbildung. 2 Berufsmaturitätsunterricht organisiert nach dem additiven Modell umfasst mindestens 1440 Lektionen. 3 Unterricht organisiert nach dem integrativen Modell umfasst mindestens 2160 Lektionen (in der dreijährigen beruflichen Grundbildung). Es werden Klassen geführt, die ausschliesslich durch Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden eines Berufes oder einer Berufsgruppe gebildet werden. 4 Der Berufsmaturitätsunterricht wird frühestens gleichzeitig mit der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Ausnahmsweise kann die kantonale Behörde den Abschluss um längstens zwei Semester hinausschieben. 5 Der Berufsmaturitätsunterricht in schulisch organisierten Grundbildungen 5 Der Berufsmaturitätsunterricht in schulisch organisierten Grundbil- 2 SR 412.101.241 Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 3 von 14

mit Praktika am Schluss kann vor Beginn der Praktikumszeit abgeschlossen werden. dungen mit Praktika wird nach der Praktikumszeit abgeschlossen. Berufsmaturitätsunterricht für Berufsleute /Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses 1 Berufsmaturitätsunterricht für Berufsleute/ Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses dauert mindestens zwei Semester und umfasst mindestens 1200 Lektionen. 2 Das Bundesamt kann auf Antrag der kantonalen Behörde Abweichungen bewilligen. 5 Zulassung zum Bildungsgang Erläuterungen Zulassung Folge der Zulassung zu Bildungsgängen während der beruflichen Grundbildung 1 Über die Zulassung zum Bildungsgang entscheidet ein Aufnahmeverfahren. 2 Die kantonale Behörde regelt Zulassungsbedingungen und Aufnahmeverfahren. 3 Die Zulassungsbedingungen entsprechen jenen für die schulischen Bildungsgänge auf Sekundarstufe II. 4 Die Aufnahme ins 1. Semester des Bildungsgangs erfolgt provisorisch. 5 Wer im Wohnsitzkanton die Zulassung erfüllt, ist auch in einem anderen Kanton zum Bildungsgang zugelassen. 1 Wer die Zulassung erfüllt, ist berechtigt, während der beruflichen Grundbildung den Bildungsgang ohne Lohnabzug zu besuchen. 2 Eine Verweigerung des Besuchs des Bildungsgangs aus betrieblichen Gründen ist nur zulässig, wenn der Lehrbetrieb nachweist, dass der erfolgreiche Abschluss der beruflichen Grundbildung durch die zusätzliche Abwesenheit für den Berufsmaturitätsunterricht ernsthaft gefährdet ist. Zu klären BBG Art. 18 Abs. 1 ausreichend für Passerelle vom EFZ in BMS-1 Lehrgang nach 1. Lehrjahr. Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 4 von 14

6 Berufsmaturitätsunterricht Allgemeines Grundlagenfächer Schwerpunktfächer Interdisziplinärer Lernbereich Der Unterricht umfasst: a. Grundlagenfächer; b. Schwerpunktfächer; c. interdisziplinären Lernbereich. 1 Die Grundlagenfächer sind: a. erste Landessprache; b. zweite Landessprache; c. dritte Sprache; d. Mathematik; e. Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie). 2 Die Kantone bestimmen die Reihenfolge der Landessprachen. 1 Die Schwerpunktfächer sind: a. Mathematik und Physik; b. Physik und Ökologie; c. Wirtschaft/Recht und Finanz-/Rechnungswesen; d. Gestalten und Kunst; e. Soziologie und Psychologie. 2 Die beiden Schwerpunktfächer charakterisieren die Richtungen nach Artikel Richtungen. 1 Im interdisziplinären Lernbereich werden Themen aus Geschichte, Politik, Wirtschaft und Recht vermittelt. 2 Das Verfassen einer interdisziplinären Projektarbeit gegen Ende des Bildungsganges ist Teil des Unterrichts und Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung. In der interdisziplinären Projektarbeit ist ein Bezug zur Arbeitswelt herzustellen. 3 Für die interdisziplinäre Projektarbeit stehen die Grundlagen-, die Schwerpunktfächer und der interdisziplinäre Lernbereich zur Wahl, wobei davon mindestens zwei berücksichtigt werden müssen. Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 5 von 14

Rahmenlehrplan Dispensation vom Unterricht 1 Das Bundesamt erlässt einen Rahmenlehrplan mit a. Lernzielen für die Grundlagenfächer, die Schwerpunktfächer und den interdisziplinären Lernbereich; b. Mindestlektionszahlen; c. Richtlinien zur Interdisziplinarität und interdisziplinären Projektarbeit; d. Prüfungsfächern und Prüfungsform der Berufsmaturitätsprüfung; e. Richtlinien zur mehrsprachigen Berufsmaturität. 1 Wer in einem Fach über die Kompetenzen gemäss Rahmenlehrplan verfügt, kann in diesem Fach durch die Schule dispensiert werden. 2 Im Zeugnis wird an Stelle der Semesternote der Vermerk dispensiert angebracht. 7 Leistungsbewertung (Semesterzeugnis) und Promotion Semesterzeugnis 1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt. 2 Die Leistung in jedem unterrichteten Berufsmaturitätsfach und im interdisziplinären Lernbereich wird mit einer ganzen oder halben Note bewertet. Promotion 1 Am Ende jedes Semesters entscheidet die Schule auf Grund des Zeugnisses über die Promotion ins folgende Semester. 2 Die Promotion ins nächste Semester erfolgt, wenn: a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden. 3 Wer die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert. Zwei aufeinander folgende provisorische Promotionen haben den Ausschluss aus dem Berufsmaturitätsunterricht zur Folge. Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 6 von 14

8 Berufsmaturitätsprüfung Erläuterungen Zulassung (zur Berufsmaturitätsprüfung) Prüfungsfächer Zeitpunkt der Prüfung Vorbereitung und Durchführung der Prüfung Dispensation von der Prüfung Anerkannte internationale Sprachdiplome Zur Prüfung zugelassen wird, wer den ordentlichen Berufsmaturitätsunterricht besucht hat. Geprüft werden mindestens vier Grundlagenfächer und die beiden Schwerpunktfächer. 1 Die Prüfung findet am Ende des Bildungsganges statt. 2 In schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktika am Schluss kann die Prüfung vor Beginn der Praktikumszeit stattfinden. 3 Höchstens zwei Grundlagenfächer können vorzeitig geprüft oder abgeschlossen werden. 1 Die Prüfung wird von den unterrichtenden Lehrkräften vorbereitet und abgenommen. 2 Die Kantone sorgen für einheitliche Prüfungsbestimmungen in den Bildungsgängen der gleichen Richtung. 3 Die Fachhochschulen sind an der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung angemessen zu beteiligen. 4 Schriftliche Prüfungen werden regional vorbereitet und validiert. 5 Die kantonale Behörde setzt für die Beurteilung der Prüfung Fachexpertinnen und -experten ein. 1 Wer in einzelnen Fächern mindestens gleichwertige sowie geprüfte Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist, kann in diesen Fächern durch den Kanton von der Berufsmaturitätsprüfung dispensiert werden. 2 Im eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis wird an Stelle der Note der Vermerk dispensiert angebracht. 1 Vom Bundesamt anerkannte Diplomprüfungen externer Organisationen in den Fremdsprachen können in den entsprechenden Fächern Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung sein. 2 Das Bundesamt legt die anerkannten internationalen Sprachdiplome und deren Einbezug in die Berufsmaturitätsprüfung fest. Leitlinie 8: Die Qualifikationsverfahren sind ein wichtiges Qualitätssicherungsund Steuerungsinstrument. Genauer BMV-Text ist noch zu klären Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 7 von 14

9 Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung, Notenberechnung, Notengewichtung Prüfungsumfang und Gewichtung Leistungsbewertung und Notenberechnung Bestehen Abgabe des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses bei Nichtbestehen Für das Bestehen zählen die Leistungen in den Grundlagenfächern, den beiden Schwerpunktfächern, im interdisziplinären Lernbereich und in der interdisziplinären Projektarbeit. Alle Noten sind einfach gewichtet. 1 Leistungen werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 2 Die Fachnoten, die Prüfungsnoten, die Erfahrungsnoten und die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. 3 Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen im jeweiligen Prüfungsfach. 4 In Fächern, in denen eine Prüfung stattfindet, ergibt sich die Fachnote je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. 5 In den übrigen Fächern und im interdisziplinären Lernbereich entspricht die Fachnote der Erfahrungsnote. 6 Die Erfahrungsnote entspricht dem Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten. Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn: a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden. 1 Wer nach Abschluss eines lehrbegleitenden Bildungsganges die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, sofern die Bedingungen für dessen Erwerb erfüllt sind. 2 Die kantonale Behörde regelt Durchführung und Umfang von notwendigen Ersatzprüfungen und legt die Bestimmungen für besondere Verhältnisse fest. Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 8 von 14

10 Wiederholung Wiederholung 1 Ist die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, so kann sie ein Mal wiederholt werden. Die Wiederholung findet frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch statt. 2 Es werden jene Fächer wiederholt, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Note erreicht wurde. Auf Gesuch hin können alle Fächer wiederholt werden. 3 In Prüfungsfächern gilt bei der Wiederholung die Prüfungsnote als Fachnote, ohne Berücksichtigung der Erfahrungsnote. 4 In Fächern, die nicht geprüft werden, sowie im interdisziplinären Lernbereich, erfolgt bei ungenügender Erfahrungsnote eine Prüfung. 5 Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während mindestens 2 Semestern besucht, so zählen die neuen Erfahrungsnoten für die Berechnung der Noten. 11 Besondere Bestimmungen Mehrsprachige Berufsmaturität 1 Einzelne Fächer können ganz oder teilweise in einer Fremdsprache unterrichtet werden. 2 Das Berufsmaturitätszeugnis enthält den Hinweis zweisprachig oder mehrsprachig, wenn ein Teil des Unterrichts ausserhalb der Sprachfächer in einer oder mehreren Fremdsprachen erfolgt ist. 3 Mehrsprachiger Unterricht nach Absatz 2 ist in den Semesterzeugnissen und im Berufsmaturitätszeugnis zu vermerken; die Fremdsprachen sind zu nennen. Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 9 von 14

12 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis Formerfordernisse provisorisches Berufsmaturitätszeugnis Das Berufsmaturitätszeugnis enthält: a. die Aufschrift Schweizerische Eidgenossenschaft und Berufsmaturitätszeugnis ; b. den Namen der Berufsmaturitätsschule; c. Namen, Vornamen, Heimatort und Geburtsdatum der Inhaberin/des Inhabers, bei Ausländerinnen und Ausländern die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort; d. den geschützten Titel, die Gesamtnote und das Datum des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses; e. die Fächer, den interdisziplinären Lernbereich und die Noten; f. das Thema der interdisziplinären Projektarbeit und die Note; g. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mehrsprachigkeit der Berufsmaturität mit Angabe der Fremdsprachen; h. die Unterschrift der kantonalen Behörde und der Leitung der Berufsmaturitätsschule; i. Ort und Datum der Ausstellung. Ein Berufsmaturitätszeugnis, welches vor dem Entscheid über die Anerkennung eines Bildungsganges ausgestellt wird, trägt zusätzlich den Vermerk provisorisches Zeugnis, Bildungsgang im Anerkennungsverfahren. Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 10 von 14

13 Qualifikation der Lehrkräfte für die Berufsmaturität Qualifikation 1 Lehrkräfte für die Berufsmaturität verfügen über: a. eine fachliche/wissenschaftliche Qualifikation in den Unterrichtsfächern nach einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf dem Niveau Diplom oder Master (Universität, ETH, Fachhochschule); b. eine fachdidaktische und pädagogische Ausbildung für Schulen der Sekundarstufe II; c. eine berufspädagogische Bildung; d. eine betriebliche Erfahrung von 6 Monaten. 2 Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, hat die entsprechenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nachzuholen. 3 Für amtierende Lehrkräfte, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen und vor dem 1. Januar 1999 eingestellt worden sind, sorgt die kantonale Behörde für die angemessene Nachqualifizierung gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Kommission für Berufsbildungsverantwortliche. Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 11 von 14

14 Eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen Verfahren zur Anerkennung Entzug der Anerkennung 1 Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen an Berufsmaturitätsschulen sind dem Bundesamt durch die kantonale Behörde einzureichen. Es entscheidet über die Aufnahme des Anerkennungsverfahrens. 2 Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der eidgenössischen Berufsmaturitätskommission über die Anerkennung. 1 Entspricht ein eidgenössisch anerkannter Bildungsgang nicht mehr den Anforderungen, so setzt das Bundesamt eine Frist zur Mängelbehebung an. 2 Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht entsprechend den Vorgaben behoben, so entzieht das Bundesamt auf Antrag der eidgenössischen Berufsmaturitätskommission die Anerkennung. 3 Die zuständige kantonale Behörde wird vorgängig angehört. 15 Zuständigkeiten Bund Das Bundesamt a. hat die Oberaufsicht über die Berufsmaturität und sorgt für die notwendige Koordination auf schweizerischer Ebene; b. erlässt ein Reglement/eine Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung und genehmigt die Stoffpläne; c. entscheidet über Pilotversuche, die Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder vom Rahmenlehrplan beinhalten; d. hört vor seinen Entscheiden die eidgenössische Berufsmaturitätskommission an. Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 12 von 14

Eidgenössische Berufsmaturitätskommission Kantone Die eidgenössische Berufsmaturitätskommission: a. berät das Bundesamt; b. begutachtet Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen an Berufsmaturitätsschulen und stellt dem Bundesamt Antrag; c. betreut und begleitet Schulen, die auf die Berufsmaturität vorbereiten, während und nach dem Anerkennungsverfahren; d. führt im Auftrag des Bundesamtes die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung durch; e. begutachtet Fragen im Zusammenhang mit der Berufsmaturität und stellt dem Bundesamt Anträge für die Weiterentwicklung der Berufsmaturität und die Sicherung der Qualität. 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug den Kantonen. 2 Die kantonale Behörde bestimmt insbesondere die Schulträger, regelt Einzelheiten im Zusammenhang mit der Qualifikation und Weiterbildung der Lehrkräfte, dem Unterricht und den Prüfungen. 16 Schlussbestimmungen Lösungsvariante 2 Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmungen Die Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 30. November 1998 wird aufgehoben. 3 1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, gilt bisheriges Recht. 2 Für Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität an Handelsmittelschulen gilt, solange noch Lehrgänge nach dem Rahmenlehrplan für schweizerische Handelsmittelschulen (vom 9. April 1981) angeboten werden: a. mit Genehmigung der kantonalen Behörde können im ersten Ausbildungsjahr ausnahmsweise Berufsmaturandinnen/Berufsmaturanden und Diplomandinnen/Diplomanden in gemeinsamen Klassen unter- Abs. 1 dito 2 Für Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität an Handelsmittelschulen gelten, solange noch Lehrgänge nach dem Rahmenlehrplan für schweizerische Handelsmittelschulen (vom 9. April 1981) angeboten werden, die Artikel 10 und 30 der Verordnung über die Berufsmaturität vom 30. November 1998. 3 SR 412.103.1 Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 13 von 14

richtet werden; b. zur Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung gehört ein betrieblicher Praxisaufenthalt von mindestens 39 Wochen, der mit einer Prüfung im Fach «Praktische Arbeiten» abschliesst; diese Fachnote zählt doppelt; c. zur Berufsmaturität für Berufsleute/Inhaberinnen und Inhaber eines Handelsdiploms gehört ein betrieblicher Praxisaufenthalt von mindestens 39 Wochen, welcher bei der Aufnahme des Bildungsganges respektive bei der Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung nachzuweisen ist; d. die kantonale Behörde regelt die Berufsmaturitätsprüfung. 3 Kantonale Vorschriften für die Berufsmaturität sind bis spätestens 31. Dezember 2011 dieser Verordnung anzupassen. 4 Die Kantone sorgen dafür, dass die Lehrpläne innert eines Jahres nach Erlass des Rahmenlehrplans erarbeitet beziehungsweise angepasst sind. Abs. 3 und 4 dito Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft Tabellentext für BMV 2009_11_Echo_19.9.07_d 14 von 14