Bescheid. I. Spruch G 109/14-14

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Transkript:

G 109/14-14 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Mag. Nikolaus Schaller als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und DI Franz Ziegelwanger;als weitere Mitglieder über den Antrag der A1 Telekom Austria AG, Lassallestraße 9, 1020 Wien, vom 17.06.2014 auf Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB Business Access, der LB und EB A1 Business Kombi und Aktionsbedingungen A1 Business Kombi ab 1. September 2014 in der Sitzung am 11.08.2014 einstimmig beschlossen: I. Spruch 1. Gemäß 37 Abs 1, 43 und 45 TKG 2003 ivm Punkt C.3.2 des Bescheides M 1.4/12-92 vom 5.5.2014 wird dem Antrag der A1 Telekom Austria AG vom 17.06.2014 auf Genehmigung von AGB AGB Business Access, LB und EB A1 Business Kombi und Aktionsbedingungen A1 Business Kombi ab 1. September 2014, soweit diese den Markt Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) betreffen, stattgegeben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen bilden als Anlage einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides. 2. Für diesen Bescheid sind gemäß 1 ivm Punkt E Z 7 TKGV Euro 51,00 an Gebühren binnen zwei Wochen ab Zustellung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, IBAN AT970100000005040003, BIC BUNDATWW, zu entrichten.

II. Begründung 1.Gang des Verfahrens Mit Schreiben vom 17.6.2014 (ON 1) übermittelte A1 Telekom Austria AG (A1 Telekom) einen Antrag auf Genehmigung der dem Dienst A1 Business Kombi zu Grunde liegenden AGB, LB und EB. Beantragt wurde von A1 Telekom die Genehmigung der AGB Business Access und der EB/LB A1 Business Kombi. In der Sitzung am 30.6.2014 hat die Telekom-Control-Kommission beschlossen, A1 Telekom zur Vorlage der entsprechenden Daten - unter Hinweis auf die Hemmung des Fristenlaufs gemäß Spruchpunkt 3.2.1.5 des Bescheides M 1.4/12 bis zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen - aufzufordern. Mit Schreiben vom 1.7.2014 wurde A1 Telekom zur Vorlage der Daten aufgefordert (ON 4). A1 Telekom übermittelte einen Teil der erforderlichen Daten am 4.7.2014 (ON 5), die Daten zur Beurteilung der Price-Cap-Obergrenze für Juni 2014 übermittelte A1 Telekom am 15.7.2014 (ON 6a). In weiterer Folge wurden von der Telekom-Control-Kommission Amtssachverständige bestellt und mit der Erstellung eines wirtschaftlichen Gutachtens zur Frage der Margin-Squeeze-Freiheit und Einhaltung der Price-Cap-Obergrenze beauftragt. Die wirtschaftlichen Gutachten (ON 8 und ON 9) wurden A1 Telekom, verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme, zugestellt. Am 31.7.0214 teilte A1 Telekom mit, keine Anmerkung zu den wirtschaftlichen Gutachten zu haben und sie daher keine weitere Stellungnahme abgeben werde. 2. Festgestellter Sachverhalt A1 Telekom beabsichtigt für den Zeitraum 1.9.2014 bis 30.11.2014 ein um 10,00 reduziertes Grundentgelt für das Produkt A1 Business Kombi zu verrechnen. Das Aktionsentgelt wird nur für Neukunden der A1 Telekom angeboten, dh nur für jene Kunden, die in den letzten drei Monaten kein fixes Breitband Internet Access Produkt der A1 Telekom bezogen haben. Zur Margin Squeeze-Freiheit: Die Berechnungen für das Produkt A1 Business Kombi weisen einen positiven Abstand (GAP) in Bezug auf physische Entbündelung, virtuelle Entbündelung und Bitstreaming aus. Zur Berechnung zu Vollkosten: Zu den Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation: 2

Zur Preisobergrenze: Diese wird eingehalten. Die vorgesehene tarifliche Maßnahme stellt eine Preissenkung im Vergleich zum Regelpreis dar. In Bezug auf die Herstellungsentgelte ist die Einhaltung der Preisobergrenze ebenfalls gegeben (ON 9). 3. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den plausiblen Angaben in den Schreiben der A1 Telekom vom 17.6, 4.7., 15.7 und 31.7.2014 sowie dem wirtschaftlichen Gutachten zur Margin-Squeeze-Freiheit (ON 8) und dem wirtschaftlichen Gutachten zur Einhaltung der Price-Cap-Obergrenze (ON 9). Der Sachverhalt ist unstrittig. 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Beträchtliche Marktmacht, spezifische Verpflichtungen Mit Bescheid M 1.4/12-92 der Telekom-Control-Kommission vom 5.5.2014, zugestellt mit Ablauf des 9.5.2014, wurde festgestellt, dass A1 Telekom auf dem Markt Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) über beträchtliche Marktmacht isd 35, 37 TKG 2003 verfügt. Mit diesem Bescheid M 1.4/12-92 wurden der A1 Telekom in Bezug auf die Endkundenebene (Spruchpunkt C.3.2.) unter anderem folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt: Genehmigungspflicht (Spruchpunkt C.3.2.1.5 Ex-ante Genehmigungspflicht ) A1 Telekom Austria AG hat gemäß 43 Abs 1 ivm Abs 2 ivm Abs 3 TKG 2003 alle neuen marktgegenständlichen Endkundenentgelte (Grund- und Herstellungsentgelte) und alle dafür zur Anwendung vorgesehenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive Leistungsbeschreibungen bei der Regulierungsbehörde vorab zur Genehmigung zu beantragen. Ausgenommen von der ex-ante Genehmigungspflicht ist nur die Erhöhung oder Senkung des Neukundenpreises für bestehende Produkte. Bestehende Produkte sind jene Produkte, die auf Grundlage von bereits genehmigten Vertragsbedingungen für Neukunden zu einem höheren oder niedrigeren Preis angeboten werden. Zur Genehmigung beantragte Bündelprodukte, die zumindest teilweise ein marktgegenständliches Produkt enthalten, müssen hinsichtlich ihrer wettbewerblichen Verträglichkeit den Prüfkriterien Replizierbarkeit, Margin Squeeze-Freiheit und Abwesenheit von Marktmachtübertragungspotenzial entsprechen. A1 Telekom Austria AG hat POTS, ISDN-Anschlüsse und ISDN-Multi Anschlüsse jedenfalls auch ungebündelt ( stand-alone ) anzubieten. A1 Telekom Austria AG hat gemäß 43 Abs 1 ivm Abs 2 ivm Abs 3 TKG 2003 der Regulierungsbehörde spätestens zeitgleich mit dem Genehmigungsantrag im Sinne dieses Spruchpunktes eine Darstellung der wettbewerblichen Verträglichkeit zur Sicherstellung der Replizierbarkeit von marktgegenständlichen Produkten der A1 Telekom Austria AG ohne Margin Squeeze sowie zur Überprüfung der Entgeltkontrolle im Sinne der Spruchpunkte 3

3.2.1.1 (Price-Cap POTS/ISDN) bzw 3.2.1.2 (Price-Cap ISDN-Multi) bzw 3.2.1.3 (Price-Cap Bündelprodukte) der beabsichtigten Tarifmaßnahme samt allen dafür erforderlichen Daten in elektronischer Form zu übermitteln. Für die Price-Cap Berechnung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gilt der Spruchpunkt C.3.2.1.1 (Price-Cap POTS/ISDN) bzw 3.2.1.2 (Price-Cap ISDN-Multi) bzw 3.2.1.3 (Price-Cap Bündelprodukte) mit folgender Abweichung: Das Ergebnis der Multiplikation der beantragten Preise mit den Mengen zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf nicht höher sein als das Ergebnis der Multiplikation der Preise zum Jahresende des Vorjahres mit den Mengen zum Zeitpunkt der Antragsstellung (Price-Cap). Für Genehmigungsanträge im Jahr 2014 gilt abweichend Folgendes: In diesem Zeitraum darf das Ergebnis der Multiplikationen der beantragten Preise mit den Mengen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht höher sein als das Ergebnis der Multiplikation der Preise zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bescheides mit den Mengen zum Zeitpunkt der Antragsstellung (Price-Cap). Entgelterhöhungen bei einzelnen marktgegenständlichen Produkten sind zulässig, sofern A1 Telekom Austria AG die Einhaltung der oben definierten Preisobergrenze nachweist. Der Nachweis hat anhand von Berechnungen (inklusive aktueller Umsätze und Mengen des von der Entgeltanpassung betroffenen Produkts sowie der übrigen im Güterkorb enthaltenen Tarife und Produkte) zu erfolgen und plausibel darzulegen, dass das neue Entgelt mit der definierten Preisobergrenze im Einklang steht. Die Regulierungsbehörde kann den zur Genehmigung beantragten Entgeltbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive Leistungsbeschreibungen innerhalb von acht Wochen die Genehmigung versagen, wenn sie dem TKG 2003 oder den auf Grund des TKG 2003 erlassenen Verordnungen oder 879 und 864a ABGB oder 6 und 9 KSchG oder diesem Bescheid nicht entsprechen. Auf eine innerhalb von drei Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages bei der Regulierungsbehörde an A1 Telekom Austria AG ergehende Mitteilung, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen zur Beurteilung des Genehmigungsantrages im Hinblick auf die angeordnete Entgeltkontrolle (Price-Cap) nachzureichen sind, hat A1 Telekom Austria AG diese in elektronischer Form nachzureichen. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die zur vollständigen Beurteilung des Genehmigungsantrages durch die Regulierungsbehörde erforderlichen Unterlagen und Nachweise von A1 Telekom Austria AG nicht beigebracht werden. Einhaltung von Preisobergrenzen (Price Cap) bei Bündelprodukten (Spruchpunkt C.3.2.1.3 Bündelprodukte ): A1 Telekom Austria AG wird gemäß 43 Abs 1 ivm Abs 2 ivm Abs 3 TKG 2003 verpflichtet, für die von ihr angebotenen clusterübergreifenden Bündelprodukte, sofern das Bündel zumindest ein marktgegenständliches Produkt (POTS/ISDN/ISDN-Multi) enthält, Grund- und Herstellungsentgelte, sowie sämtliche Entgelte, die aus Endkundensicht unvermeidbar anfallen, so zu verrechnen, dass - über einen Zeitraum von 12 Monaten gerechnet - der folgende Wert nicht überschritten wird: Bezogen auf die genannten Bündelprodukte darf das Ergebnis der Multiplikation der Preise zum jeweiligen Jahresende ab 2015 mit den Mengen zum Ende des jeweiligen (aktuellen) Jahres nicht höher sein als das Ergebnis der Multiplikation der Preise zum Jahresende des Vorjahres mit den Mengen zum Ende des jeweiligen (aktuellen) Jahres (Price-Cap). 4

Für den ersten Durchrechnungszeitraum gilt abweichend Folgendes: Der erste Durchrechnungszeitraum beginnt mit der Rechtskraft des vorliegenden Bescheides und endet mit Jahresende 2014. In diesem Zeitraum darf das Ergebnis der Multiplikationen der Preise zum Jahresende 2014 mit den Mengen zum Jahresende 2014 nicht höher sein als das Ergebnis der Multiplikation der Preise zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bescheides mit den Mengen Endes des Jahres 2014. Eine Inflationsanpassung der definierten Preisobergrenze ist erst bei Überschreitung einer kumulierten Inflation von 5% auf Basis des Verbraucherpreisindex 2010 (Indexwert Dezember 2013) zulässig. A1 Telekom Austria AG hat zur Überprüfung und Einhaltung der in diesem Spruchpunkt definierten Preisobergrenze und unter Berücksichtigung der Struktur des Güterkorbs auf Anforderung der Regulierungsbehörde die tatsächlichen Umsatzerlöse und Mengen je Tarif bereit zu stellen. Margin Squeeze-freie Entgelte, Replizierbarkeit (Spruchpunkt C.3.2.2 Preisuntergrenze ) A1 Telekom Austria AG hat zur Hintanhaltung einer Preis-Kosten-Schere für die von ihr angebotenen marktgegenständlichen Produkte Entgelte so zu verrechnen, dass es einem effizienten Wettbewerber unter Inanspruchnahme der Vorleistungsprodukte Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung oder Zugang zum Endkunden auf Basis stand alone VoB oder Terminierendes Segment einer 2,048 Mbit/s Mietleitung mit 5 km Länge möglich ist, die Endkundenprodukte von A1 Telekom Austria AG zu vergleichbaren Kosten (Kostenmaßstab: vermeidbare Kosten) herzustellen wie A1 Telekom Austria AG. Gleichzeitig muss das tatsächlich von den Beziehern entrichtete Entgelt aller Produkte ausreichen, um die Vollkosten (Vorleistungsentgelt und die Kosten, die zusätzlich zum Bezug der Vorleistung entstehen) über alle Produkte unter Zugrundelegung eines Durchrechnungszeitraumes von zwölf Monaten abzudecken. 4.2. Zuständigkeit Eine Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission zur Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß 45 TKG 2003 ergibt sich aus 117 Z 8a TKG 2003. 4.3. Verpflichtung zur Genehmigung nach M 1.4/12-92 Das Produkt A1 Business Kombi ist zur Genehmigung zu beantragen, da nach Spruchpunkt C.3.2.1.5 eine Verpflichtung zur Vorab-Genehmigung für alle neuen marktgegenständlichen Endkundenentgelte (Grund- und Herstellungsentgelte) und alle dafür zur Anwendung vorgesehenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive Leistungsbeschreibungen besteht. Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht ist nur die Erhöhung oder Senkung des Neukundenpreises für bestehende Produkte. Bestehende Produkte sind solche, die auf Grundlage von bereits nach 45 TKG 2003 genehmigten (und nicht bloß nach 25 TKG 2003 angezeigten) Vertragsbedingungen angeboten werden. Da das Produkt A1 Business Kombi bislang noch nicht nach 45 TKG 2003 genehmigt wurde, war eine Genehmigung nach 45 TKG 2003 erforderlich. 4.4. Zur Genehmigung der Entgelte Im Zusammenhang mit den Entgelten sehen die erwähnten spezifischen Verpflichtungen nach 37ff TKG 2003 neben der Vorgabe zur Replizierbarkeit aller Endkundenprodukte 5

der A1 Telekom vor, dass die marktgegenständlichen Entgelte in einem Rahmen zu verbleiben haben, wobei die erwähnten Price Cap-Bestimmungen die Obergrenze markieren und die Preisuntergrenze durch die Margin Squeeze-Regelung definiert wird. Auswirkung auf die Wettbewerbssituation Vor dem Hintergrund, dass ähnliche Aktionen von A1 Telekom bereits in der Vergangenheit angeboten wurden (früher waren kurzfristige Werbeaktionen unter bestimmten Voraussetzungen von einer ex-ante Genehmigung ausgenommen) und keine realen, substanziellen Endkundenzuwächse zu erwarten sind, sind die Auswirkungen der beantragten Tarife auf die Wettbewerbssituation marginal. Einhaltung der Preisobergrenze Die Einhaltung der Preisobergrenze ist durch die vorgesehenen tariflichen Maßnahmen gegeben, da eine Preissenkung im Vergleich zum Regelpreis vorgenommen wird. In Bezug auf die Herstellungsentgelte ist die Einhaltung der Preisobergrenze ebenfalls gegeben. Da es im Aktionszeitraum in Relation zum relevanten Vergleichszeitpunkt zu einer Entgeltabsenkung kommt und der Gesamterlös der Herstellungsentgelte voraussichtlich sinken wird, ist eine Überschreitung der Price Cap Obergrenze nicht anzunehmen. Margin Squeeze-Prüfung Hinsichtlich der vorzunehmenden Margin Squeeze-Prüfung ist festzuhalten, dass die Berechnungen für das Produkt A1 Business Kombi einen positiven Abstand (GAP) in Bezug auf physische Entbündelung, virtuelle Entbündelung und Bitstreaming ausweisen. Weiters ist festzuhalten, dass die Margin Squeeze-Freiheit auf Gesamtebene im Rahmen einer jährlichen Überprüfung geprüft wird. Auf Grund der geringen zu erwartenden Mengen sind die Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnung zu Vollkosten über alle Produkte marginal, sodass sich durch dieses Aktionsprodukt kein Margin Squeeze ergibt. Replizierbarkeit Die Replizierbarkeit ist aufgrund der verfügbaren Vorleistungsprodukte der A1 Telekom gewährleistet. Die beantragten EB waren somit entsprechend Spruchpunkt 1. zu genehmigen. Da antragsgemäß entschieden wurde, kann gemäß 58 Abs 2 AVG eine weitere Begründung entfallen. 4.5. Zur Genehmigung der AGB Nach Spruchpunkt C.3.2.1.5 des Bescheides M 1.4/12 kann die Regulierungsbehörde den zur Genehmigung beantragten Entgeltbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive Leistungsbeschreibungen innerhalb von acht Wochen die Genehmigung versagen, wenn sie dem TKG 2003 oder den auf Grund des TKG 2003 erlassenen Verordnungen oder 879 und 864a ABGB oder 6 und 9 KSchG oder dem Bescheid M 1.4/12-92 nicht entsprechen. 6

Die Überprüfung der von A1 Telekom zur Genehmigung beantragten AGB (AGB, LB, EB) in den Fassungen vom 17.6.2014 hat ergeben, dass diese den oben angeführten Prüfungsmaßstäben gemäß dem Spruchpunkt C 3.2.1.5 entsprechen. Die beantragten AGB und LB waren somit entsprechend Spruchpunkt 1. zu genehmigen. Da antragsgemäß entschieden wurde, kann gemäß 58 Abs 2 AVG eine weitere Begründung entfallen. 4.6 Zu Spruchpunkt 2 Die Gebührenpflicht gründet sich auf 1, 3 in Verbindung mit Punkt E Z 7 des 2. Abschnittes der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl II Nr 29/1998 idf BGBl II Nr 108/2011. Danach ist für die Erteilung von Bewilligungen oder für sonstige Amtshandlungen nach dem TKG 2003, die im Wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, eine Gebühr von einmalig Euro 51,- vorgesehen. 7

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid steht den Parteien dieses Verfahrens gemäß 121 Abs 5 TKG 2003 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei eine Eingabegebühr in der Höhe von Euro 30,- zu entrichten ist (BGBl II 490/2013). Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Telekom-Control-Kommission Wien, am 11.08.2014 Der Vorsitzende Mag. Nikolaus Schaller 8