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Schriftsatzmuster Der Bescheid

IM NAMEN DER REPUBLIK

Transkript:

4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Zöbl über die Beschwerde des Herrn T L, geb. 1991, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom 8.5.2017, GZ: BHGMVerk-2017-195910/3, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht: I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abzuliefern. II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

- 2 - Entscheidungsgründe I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Diesen Bescheid begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer am 8.9.2016 um 08.07 Uhr einen näher bekannten PKW in Gmunden auf Höhe Linzer Straße 138-140 gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeit sei mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden. 2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig sei. Die Behörde gehe weiters von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Er habe gegen das Straferkenntnis eine Beschwerde eingebracht und in dieser dargelegt, dass nicht er der Lenker des gegenständlichen PKW gewesen sei, welchem die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden könne. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat ( 2 VwGVG). 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu Zl. LVwG-601938 betreffend das Verwaltungsstrafverfahren wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Verwaltungsstrafverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stattgefunden hatte. 4.1. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 8.9.2016 um 08.07 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x im Ortsgebiet von Gmunden auf Höhe Linzer Straße 138-140. Die Messung seiner Fahrgeschwindigkeit mit einem mobilen Lasermessergerät der Marke PoliceScan Speed mobile ergab nach Abzug der Messtoleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 91 km/h. Der Beschwerdeführer bestritt zwar,

- 3 - selbst das Fahrzeug gelenkt zu haben, wurde jedoch mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12.9. 2017, Zl. LVwG-601938, wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig gemäß 20 Abs. 2 ivm 99 Abs. 2e StVO bestraft. 5. Diesen Sachverhalt hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich rechtlich wie folgt beurteilt. 5.1. Gemäß 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( 3 Abs. 1 Z 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß 3 Abs. 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit. Gemäß 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß 7 Abs. 3 Z 4 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Gemäß 26 Abs. 3 FSG hat im Fall der erstmaligen Begehung einer in 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde ( 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt, die Entziehungsdauer 1. zwei Wochen, 2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z. 2 oder 3 gegeben ist, sechs Wochen, sonst mindestens sechs

- 4 - Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. 5.2. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12.9.2017, Zl. LVwG-601938 steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer am 8.9.2016 um 08.07 Uhr im Ortsgebiet von Gmunden die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich überschritten hatte. Die Anwendung der Strafnorm des 99 Abs. 2e StVO bedeutet, dass auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung insoweit Bindungswirkung besteht, als der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit jedenfalls um mehr als 40 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt, sodass alle Voraussetzungen des 7 Abs. 3 Z 4 FSG erfüllt sind. Insbesondere wurde in der Zwischenzeit auch das Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen. Die Beschwerde war daher abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Anzuführen ist, dass die belangte Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung ab Rechtskraft des Bescheides angeordnet hat, die 2-wöchige Entziehung beginnt daher mit der Zustellung dieses Erkenntnisses. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ergibt sich aus 29 Abs. 3 FSG. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei Geschwindigkeitsdelikten sowie zur Bindungswirkung des Strafverfahrens ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin

- 5 - erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabengebühr von je 240 Euro zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Hinweis Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Landesverwaltungsgericht Oberösterreich