Frage Q 147. I. Einleitung I.a) Die AIPPI hat diesen Problemkreis bereits teilweise behandelt.

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Transkript:

Q 147 I. Einleitung I.a) Die AIPPI hat diesen Problemkreis bereits teilweise behandelt. Der Präsidentenrat nahm in Lissabon eine Entschliessung zur Q 122 über die Zollbeschlagnahme (Jahrbuch 1993/II, Seite 249) an, die wie folgt lautet: Die AIPPI "1. befürwortet die Schaffung eines Systems, welches in Fällen von Marken- und Produktpiraterie die Beschlagnahme von Waren durch die Zollbehörden vorsieht, soweit die betreffenden Waren Markenrechte beziehungsweise Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte verletzen; 2. ist der Ansicht, dass dieses System stets einen angemessenen Schutz der von einer Beschlagnahme betroffenen Person vorsehen sollte. Dieser Schutz sollte in einer Verpflichtung des Rechtsinhabers zur Zahlung von Schadensersatz an denjenigen bestehen, dessen Waren zu Unrecht beschlagnahmt worden sind; 3. ist der Meinung, dass ein solches System auf andere Rechte geistigen Eigentums (einschliesslich der gewerblichen Muster oder Modelle - Geschmacksmuster -) ausgedehnt werden sollte, wenn es klar ist, dass diese Rechte verletzt werden." Diese Entschliessung wurde als eilige Angelegenheit angenommen, die sich aus der Aufforderung ergab, zu der Ratsverordnung (EG) Nr. 3295/94 über Massnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (Amtsblatt vom 30.12.94 Nr. L 341/8) Stellung zu nehmen, die eine frühere Verordnung aus dem Jahr 1986 ersetzte. In der Zwischenzeit war die Verordnung 3295/94 zusammen mit der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission Verordnung (EG) Nr. 1367/95 (Amtsblatt vom 17.6.95 Nr. L 133/2) in Kraft getreten. Am 29. Januar 1998 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung (Amtsblatt vom 7.4.98, C 108/63) vor. Der Vorschlag sieht eine Erweiterung der Befugnisse der Zollbehörden und der Liste der Rechte, die zu schützen sind, vor. I.b) Die Einführung des TRIPS Abkommens führte zur Einrichtung von Q 134 "Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums: Verletzung und Haftung", die ursprünglich in Q 134A "Verletzungshandlungen bei Patenten und Marken sowie verantwortliche Personen" und Q 134B "Verfahren und Sanktionen" unterteilt war (Jahrbuch 1996/I, Seite 61) 1

Im Zusammenhang mit Q 134B, unter X "Beschlagnahme durch die Zollbehörden" wurden die Gruppen gebeten, mitzuteilen, ob in ihren jeweiligen Ländern derzeitig solche Beschlagnahmen durch die Zollbehörden möglich sind, und ob diese mit dem TRIPS Abkommen identisch oder ähnlich sind (Seite 73). Der Generalberichterstatter erhielt 29 Berichte. Im zusammenfassenden Bericht (Jahrbuch 1997/I, Seite 191) wurden die Antworten der Gruppen wie folgt zusammengefasst: "Mit Ausnahme von Ungarn bestätigen alle Landesgruppen, dass in ihrem Land Bestimmungen für solche Verfahren vorhanden sind." In der Entschliessung zu Q 134B des Geschäftsführenden Ausschusses in Wien (Jahrbuch 1997/III) werden die Zollmassnahmen nicht mehr erwähnt. I.c) I.d) Die Antworten der Gruppen zu Q 134 enthalten einige wertvolle Informationen zu zollrechtlichen Massnahmen in ihren Ländern, aber in der Einleitung zu den Arbeitsrichtlinien für die n Q 134A und Q 134B war bereits darauf hingewiesen worden, dass die AIPPI zu einem späteren Zeitpunkt eine detaillierte Studie vergleichenden Rechts vornehmen würde. Im Hinblick auf die ausserordentliche Bedeutung von Zollmassnahmen als Mittel zur Bekämpfung der Produktpiraterie, ist es in der Tat wünschenswert, dass die AIPPI mit der gegenwärtigen Q 147 mehr ins einzelne geht um festzustellen, in welchem Umfang die Mitglieder von TRIPS sich an ihre Verpflichtungen unter den Artikeln 51 bis 60 des TRIPS Abkommens halten und festzustellen, in welchem Ausmass weitere Massnahmen als diejenigen, die TRIPS vorsieht, wünschenswert erscheinen. Diese Arbeitsrichtlinie enthält die n 1 bis 7, wie im folgenden angegeben. Die Gruppen werden gebeten, ihre Berichte so zu formulieren, dass das Jahrbuch, in dem ihr Bericht veröffentlicht wird, gelesen werden kann, ohne in anderen früheren Jahrbüchern nachschlagen zu müssen. Daher sollten die Gruppen - zuerst über ihren Antworten den Buchstaben und die vollständige Formulierung jeder der anschliessenden n erwähnen; - auf jede einfache Bezugnahme zu früheren Antworten zu X unter Q 134B verzichten: Im Falle einer teilweisen Übereinstimmung sollten die wesentlichen Teile der früheren Antworten wiederholt werden. I.e) Die Gruppen werden an das Problem der möglichen direkten Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen in TRIPS erinnert (siehe Bericht der Arbeitssitzung zu Q 94 GATT/Welthandelsorganisation (WTO) des Präsidentenrats in Kapstadt, Jahrbuch 1996/II, Seite 190 ff). Gruppen, unter deren nationalem oder regionalem Recht Vorschriften des TRIPS Abkommens direkt anwendbar sein können, werden gebeten anzugeben, ob ihre 2

Antworten zu den nachfolgenden n auf dieser direkten Anwendbarkeit beruhen. I.f) I.g) II. Die Gruppen der Mitgliedsländer der EG werden gebeten, in ihren Antworten den Vorschlag der Kommission vom 20. Januar 1998 (siehe unter 1.1; den viel umfangreicheren Inhalt des Grünbuchs der Kommission von 1998 zur Bekämpfung der Produktpiraterie im Binnenmarkt wird die AIPPI später studieren) zu kommentieren. Schliesslich werden die Gruppen gebeten, ihre Antworten wenn möglich mit Fällen aus der Rechtsprechung ihrer Länder oder Regionen zu veranschaulichen. Die Überschrift von Abschnitt 4 des Teils III: Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum des TRIPS Abkommens lautet wie folgt: Besondere Voraussetzungen für Massnahmen an den Grenzen 12 12 Hat ein Mitglied die Überwachung des Verkehrs mit Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion ist, im wesentlichen abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden. 1. Gehört Ihr Land oder Ihre Region zu so einer "Zollunion" und baute es daher tatsächlich die Grenzüberwachung wie in Note 12 erwähnt ganz oder im wesentlichen ab? Wenn ja, wendet es dennoch die Vorschriften von Abschnitt 4 an den betroffenen Grenzen an? III. Artikel 51 lautet: Aussetzung der Überlassung durch die Zollbehörden Die Mitglieder sehen nach den nachstehenden Bestimmungen 13 Verfahren vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren 14 kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Überlassung dieser Waren aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, dass ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum geht, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren für die Aussetzung der Überlassung von Waren, die für die Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind, durch die Zollbehörden vorsehen. 13 Es herrscht Einigkeit darüber, dass keine Verpflichtung besteht, diese Verfahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, oder auf Transitwaren anzuwenden. 3

14 Im Sinne dieses Abkommens sind - "nachgeahmte Markenwaren" Waren einschliesslich ihrer Verpackung, die ohne Erlaubnis eine Marke tragen, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt, und die dadurch nach dem Recht des Einfuhrlandes die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzen; - "unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren" Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäss bevollmächtigten Person hergestellte Kopien sind, die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Kopieren nach dem Recht des Einfuhrlandes die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts darstellt. III.a) Nachgeahmte Markenwaren und unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren (wie definiert in der Fussnote 14 zu Art. 51): Die Gruppen werden gebeten, in ihrer Antwort zu 2) und 3) nur diese Waren zu behandeln. n 2. Welche sind in Ihrer Rechtsordnung die "zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden"? die "Verfahren" wie im ersten Satz von Artikel 51 vorgesehen? 3. Werden die Verfahren in Ihrem Land auch auf parallel importierte Waren, die durch Markenrecht und Waren, die durch Urheberrecht geschützt sind (siehe die oben zitierte Fussnote 13) angewendet? Transitwaren (siehe die oben zitierte Fussnote 13) und Waren, die ausgeführt werden sollen (siehe den letzten Satz von Artikel 51) angewendet? Diese ist besonders wichtig, da früher die Zollbehörden nur oder hauptsächlich mit der Einfuhr von Waren beschäftigt waren. III.b) Andere Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum, auf die sich der zweite Satz von Artikel 51 bezieht, sind (siehe Teil II, Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS Abkommens): - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Abschnitt 1) - Marken (Abschnitt 2) 4

- Geographische Angaben (Abschnitt 3) - Gewerbliche Muster (Abschnitt 4) - Patente (Abschnitt 5) - Layout Designs (Topographien) integrierter Schaltungen (Abschnitt 6) - Vertrauliche Informationen (Abschnitt 7). n 4. Sind die Verfahren und die zuständigen Behörden für Grenzmassnahmen für jedes der oben erwähnten Rechte die gleichen wie in den oben in 2 behandelten Fällen? Wenn nicht, sollen die Unterschiede angegeben werden. 5. Welches sind die Antworten für jedes der oben erwähnten Rechte zu den oben gestellten n 2 und 2? IV. Artikel 52 lautet: Antrag Die Rechtsinhaber, welche Verfahren nach Artikel 51 einleiten wollen, müssen angemessene Beweise beibringen, um die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass nach dem Recht des Einfuhrlandes dem ersten Anschein nach eine Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum des Rechtsinhabers vorliegt, sowie eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren, um sie für die Zollbehörden leicht erkennbar zu machen. Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, ob sie den Antrag annehmen und für welchen Zeitraum die Zollbehörden Massnahmen treffen werden, sofern von den zuständigen Behörden ein Zeitraum festgelegt worden ist. 6. Die Gruppen werden gebeten, gegebenenfalls die Einzelheiten zu beschreiben, welche in ihrem Land oder ihrer Region in der Gesetzgebung vorgesehen sind oder in der Praxis angewandt werden mit Bezug auf die angemessenen Beweise und die hinreichend genaue Beschreibung, wie im ersten Satz gefordert; die angemessene Frist für die Mitteilung und den Zeitraum, für welchen die Zollbehörden Massnahmen treffen werden, wie im zweiten Satz gefordert. Diese soll für - nachgeahmte Markenwaren und unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren und 5

- jedes der unter III b genannten Rechte am geistigen Eigentum (Teil II, Abschnitte 1-7) beantwortet werden. V. Artikel 53 lautet: Kaution oder entsprechende Sicherheit (1) Die zuständigen Behörden sind befugt, dem Antragsteller aufzugeben, eine Kaution zu stellen oder eine entsprechende Sicherheit zu leisten, die ausreicht, um den Antragsgegner und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Die Kaution oder die entsprechende Sicherheitsleistung darf nicht unangemessen von der Inanspruchnahme dieses Verfahrens abschrecken. (2) Wird in Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts die Überlassung von Waren, für die gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs oder vertrauliche Informationen verwendet wurden, von den Zollbehörden aufgrund einer nicht von einer Justizbehörde oder einer sonstigen unabhängigen Behörde getroffenen Entscheidung ausgesetzt und ist die in Artikel 55 vorgesehene Frist abgelaufen, ohne dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde eine vorläufige Massnahme getroffen hat, und sind alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so hat der Eigentümer, der Einführer oder der Empfänger dieser Waren Anspruch auf deren Überlassung gegen Leistung einer Sicherheit in einer Höhe, die zum Schutz des Rechtsinhabers vor einer Verletzung ausreicht. Die Leistung der Sicherheit berührt nicht die Inanspruchnahme anderer Abhilfemassnahmen durch den Rechtsinhaber, wobei davon ausgegangen wird, dass die Sicherheit freigegeben wird, falls der Rechtsinhaber die Durchsetzung des Rechts nicht innerhalb einer angemessenen Frist weiterverfolgt. 7. Die Gruppen werden gebeten, die Einzelheiten zu beschreiben, welche in ihrem Land oder ihrer Region in der Gesetzgebung vorgesehen sind oder in der Praxis angewandt werden mit Bezug auf: Die Kaution oder entsprechende Sicherheitsleistung im Sinne des ersten und zweiten Satzes von Absatz 1; Die Freigabe der Waren gegen Stellung einer Kaution im Sinne des ersten Satzes von Absatz 1; (iii) Die angemessene Frist im Sinne des zweiten Satzes von Absatz 2. Diese soll für 6

- nachgeahmte Markenwaren und unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren und - jedes der zuvor unter III b genannten Rechte am geistigen Eigentum beantwortet werden. VI. Artikel 54 lautet Mitteilung der Aussetzung Dem Einführer und dem Antragsteller wird die Aussetzung der Überlassung der Waren gemäss Artikel 51 umgehend mitgeteilt. 8. Gibt es in Ihrer Gesetzgebung oder Praxis besondere Einzelheiten bezüglich der in Artikel 54 vorgesehenen umgehenden Mitteilung? VII. Artikel 55 lautet: Dauer der Aussetzung Werden die Zollbehörden binnen 10 Arbeitstagen, nachdem dem Antragsteller die Mitteilung der Aussetzung zugestellt worden ist, nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass von einer anderen Partei als dem Antragsgegner ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren eingeleitet worden ist oder dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde einstweilige Massnahmen zur Verlängerung der Aussetzung der Überlassung der Waren getroffen hat, so sind die Waren zu überlassen, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr erfüllt sind; gegebenenfalls kann diese Frist um weitere 10 Arbeitstage verlängert werden. Ist ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren eingeleitet worden, so findet auf Antrag des Antragsgegners eine Überprüfung, die das Recht zur Äusserung einschliesst, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob diese Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden. Abweichend von diesen Bestimmungen findet Artikel 50 Absatz 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Überlassung der Waren aufgrund einer einstweiligen gerichtlichen Massnahme durchgeführt oder fortgesetzt wird. Der Text von Artikel 50, Paragraph 6, auf den im letzten Satz von Artikel 55 Bezug genommen wird, lautet im wesentlichen: Einstweilige Massnahmen werden auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise ausser Kraft gesetzt, falls ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird; diese wird entweder von der die Massnahme anordnenden Justizbehörde festgesetzt, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist, oder überschreitet mangels einer solchen Festsetzung nicht 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, sofern letzterer Zeitraum der längere ist. 7

9. Die Gruppen werden gebeten, die Einzelheiten zu beschreiben, die in ihrem Land oder ihrer Region in der Gesetzgebung oder Praxis im Zusammenhang mit den folgenden Punkten vorgesehen sind: Die Art und Weise, in der dem Antragsteller die Mitteilung zuzustellen ist; Die Art und Weise, in der die Zollbehörden, wie im ersten Teil von Artikel 55 vorgesehen, informiert werden müssen; (iii) Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit gegebenenfalls die Frist von 10 Arbeitstagen um weitere 10 Tage verlängert werden kann; (iv) Die Art und Weise, in der eine Überprüfung, die das Recht zur Äusserung einschliesst, im Sinne von Artikel 55 durchgeführt wird; (v) Die in Artikel 50, Paragraph 6 beschriebenen Vorschriften? Wenn diese Einzelheiten für verschiedene Rechte am geistigen Eigentum verschieden sind, soll dies ausgeführt werden. VIII. Artikel 56 lautet: Entschädigung des Einführers und des Eigentümers der Waren Die zuständigen Behörden sind befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Einführer, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für den durch die rechtswidrige Zurückhaltung von Waren oder durch die Zurückhaltung von gemäss Artikel 55 überlassenen Waren entstandenen Schaden zu leisten. 10. Gibt es in der Gesetzgebung oder Praxis Ihres Landes oder Ihrer Region Vorschriften, die Einzelheiten bezüglich der in Artikel 56 vorgesehenen Entschädigung enthalten? IX. Artikel 57 lautet: Recht auf Beschau und Auskunft Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Behörden, dem Rechtsinhaber hinreichend Gelegenheit zu geben, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren beschauen zu lassen, damit der Rechtsinhaber seine Behauptungen substantiieren kann. Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, dem Einführer eine entsprechende Gelegenheit zu geben, diese Waren beschauen zu lassen. Für die Fälle, in denen eine positive Sachentscheidung ergeht, können die Mitglieder die zuständigen Behörden ermächtigen, dem Rechtsinhaber die Namen und die Anschriften des Absenders, des Einführers und des Empfängers sowie die Menge der betreffenden Waren mitzuteilen. 8

n 11. Die Gruppen werden gebeten, die Einzelheiten zu beschreiben, welche in ihrem Land oder ihrer Region in der Gesetzgebung vorgesehen sind oder in der Praxis angewandt werden mit Bezug auf: (iii) Die hinreichende Gelegenheit für den Rechtsinhaber für eine Beschau im Sinne des ersten Satzes von Artikel 57; Desgleichen für den im zweiten Satz erwähnten Einführer; Die im letzten Satz vorgesehene Auskunft. Wenn diese Einzelheiten für verschiedene Rechte am geistigen Eigentum verschieden sind, soll dies ausgeführt werden. 12. Die Gruppen werden gebeten anzugeben, ob nach ihrem Recht die zuständigen Behörden die im letzten Satz des Artikels 57 vorgesehene Auskunft erteilen können. X. Artikel 58 lautet: Tätigwerden von Amts wegen Weisen die Mitglieder die zuständigen Behörden an, von sich aus tätig zu werden und die Überlassung der Waren auszusetzen, bei denen ihnen ein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung eines Rechts am geistigen Eigentum vorliegt, a) so können die zuständigen Behörden jederzeit beim Rechtsinhaber Auskünfte einholen, die ihnen bei der Ausübung dieser Befugnis helfen können; b) so wird dem Einführer und dem Rechtsinhaber die Aussetzung umgehend mitgeteilt. Hat der Einführer bei den zuständigen Behörden einen Rechtsbehelf gegen die Aussetzung eingelegt, so finden auf die Aussetzung die Bedingungen nach Artikel 55 entsprechende Anwendung; c) so stellen die Mitglieder Behörden und Beamte von der Haftung nur frei, wenn ihre Handlungen in gutem Glauben vorgenommen wurden oder beabsichtigt waren. 13. Müssen die Behörden in Ihrem Land oder Ihrer Region von Amts wegen tätig werden, so wie in diesem Artikel vorgesehen? Wenn ja, wird gebeten, die Einzelheiten zu beschreiben, welche in der Gesetzgebung vorgesehen oder in der Praxis angewandt werden mit Bezug auf: (iii) Das Einholen von Auskünften im Sinne von a); Die Mitteilung und Aussetzung im Sinne von b); Die Befreiung von der Haftung im Sinne von c). 9

Wenn diese Einzelheiten für verschiedene Rechte am geistigen Eigentum verschieden sind, soll dies ausgeführt werden. XI. Artikel 59 lautet: Abhilfemassnahmen Unbeschadet anderer Möglichkeiten des Rechtsinhabers zur Durchsetzung seines Rechts und vorbehaltlich des Rechts des Antragsgegners, die Überprüfung durch eine Justizbehörde zu beantragen, sind die zuständigen Behörden befugt, die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren oder die Verfügung über sie gemäss den in Artikel 46 dargelegten Grundsätzen anzuordnen. Bei nachgeahmten Markenwaren gestatten die Behörden nicht die Wiederausfuhr der rechtsverletzenden Waren in unverändertem Zustand und überführen sie nur in Ausnahmefällen in ein anderes Zollverfahren. Der in Artikel 59 zitierte Artikel 46 lautet: Sonstige Abhilfemassnahmen Um wirksam vor Verletzungen abzuschrecken, sind die Justizbehörden befugt anzuordnen, dass über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder dass sie vernichtet oder zerstört werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Die Justizbehörden sind ferner befugt anzuordnen, dass über Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Herstellung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Verletzungen möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung entsprechender Anträge sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Bei nachgeahmten Markenwaren reicht die blosse Entfernung der rechtswidrig angebrachten Marke nur in Ausnahmefällen aus, um die Überlassung der Waren in die Handelswege zu ermöglichen. 14. Die Gruppen werden gebeten, die Einzelheiten zu beschreiben, welche in ihrem Land oder ihrer Region in der Gesetzgebung vorgesehen sind oder in der Praxis angewandt werden mit Bezug auf: Die Vernichtung oder Zerstörung (oder ist eine solche unter Ihrer Verfassung verboten?) und die Verfügung über die rechtsverletzenden Waren; Zollmassnahmen gegen "Materialien und Werkzeuge", wie in Artikel 46 erwähnt; (iii) Ausnahmefälle im Sinne der Artikel 59 und 46. Wenn diese Einzelheiten für verschiedene Rechte am geistigen Eigentum verschieden sind, soll dies ausgeführt werden. 10

XII. Artikel 60 lautet: Einfuhren geringer Mengen Die Mitglieder können geringe, nicht zum Handel geeignete Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ausnehmen. 15. Nimmt die Gesetzgebung oder die Praxis in Ihrem Land oder Ihrer Region tatsächlich Einfuhren geringer Mengen im Sinne von Artikel 60 von der Anwendung der Bestimmungen aus? Wenn diese Einzelheiten für verschiedene Rechte am geistigen Eigentum verschieden sind, soll dies ausgeführt werden. Generelle Schlussfragen Die folgenden zwei Schlussfragen sollen die Meinung der Gruppen zu den Mängeln zum Ausdruck bringen, die noch in den zollrechtlichen Massnahmen des TRIPS Abkommens beziehungsweise in der Gesetzgebung oder Praxis der Länder oder Regionen der Gruppen bestehen. 16. Sind Sie der Auffassung, dass die zollrechtlichen Massnahmen, wie sie im TRIPS Abkommen vorgesehen sind, ausreichen? Wenn nicht, welche Massnahmen sollten nach Ihrer Meinung den TRIPS Vorschriften hinzugefügt werden? 17. Abgesehen von den Massnahmen, die nach Ihrer Meinung noch TRIPS hinzugefügt werden sollen, welche Schwierigkeiten oder Unzulänglichkeiten bestehen nach Ihrer Meinung insbesondere in der Gesetzgebung und Praxis Ihres eigenen Landes oder Ihrer eigenen Region, und welche Verbesserungsvorschläge haben Sie zu machen? 11