Die Zollbehörden als Partner im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie. Claudia Naimi Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz
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- Eva Hermann
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Transkript
1 Die Zollbehörden als Partner im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie
2 Das Tätigwerden der Zollbehörden nach VO (EG) Nr. 1383/2003
3 Tätigwerden der Zollbehörden Anhalten von Waren die im Verdacht stehen ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen Anhalten von Waren für einen gewissen Zeitraum Anhalten von Waren die sich in bestimmten zollrechtlichen Situationen befinden Feststellung, ob es sich tatsächlich um schutzrechtsverletzende Waren handelt erfolgt durch den Rechtsinhaber
4 Tätigwerden der Zollbehörden Aussetzung der Überlassung/ Zurückhaltung von Waren (Art. 9 VO (EG) Nr. 1383/2003) Verdacht einer Schutzrechtsverletzung Zollrechtliche Situation nach Art. 1 (1) Stattgebende Entscheidung nach Art. 5
5 Der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden nach Art. 5 (1) VO (EG) Nr.1383/2003
6 Der nationale Antrag auf Tätigwerden Gültigkeit 1 Jahr Zuständige Behörde Antragstellung durch den Rechtsinhaber Nationaler Antrag gemäß Art. 5 (1) Erklärung des Rechtsinhabers Nachweis für die Inhaberschaft der Rechte Erkennungshinweise
7 Der nationale Antrag auf Tätigwerden Antragstellung durch den Rechtsinhaber Art. 2 (2) a): Inhaber einer Marke Inhaber eines Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikates Inhaber eines Urheberrechts Inhaber eines Geschmacksmusters Inhaber eines Sortenschutzrechts Inhaber einer geschützten Ursprungsbezeichnung Inhaber einer geschützten geographischen Angabe Nationaler Antrag gemäß Art. 5 (1) Art. 2 (2) b): Jede andere zur Nutzung eines Rechts geistigen Eigentums befugte Person oder ihr Vertreter
8 Der nationale Antrag auf Tätigwerden Antragstellung durch den Rechtsinhaber Nachweis über Inhaberschaft der Rechte Art. 5 (5): Markeneintragung Nationaler Geschmacksmustereintragung Antrag Patenteintragung gemäß Auszug aus dem Art. Sortenschutzregister 5 (1) Nachweise für Urheberrecht Eintragung einer geographischen Angabe
9 Der nationale Antrag auf Tätigwerden Art. 5 (5): Antragstellung Detaillierte technische Beschreibung durch des den Originalprodukts Herstellungsländer und Hersteller Rechtsinhaber von Originalprodukten Nachweis Lieferwege bezüglich der Originalprodukte für die Sonstige Informationen zur Identifizierung von Originalprodukten Inhaberschaft der Rechte Genaue Informationen zur Art des Betrugs: - Bestimmungsländer der Fälschungen - Art der Transportmittel von Fälschungen Nationaler Antrag gemäß Art. 5 (1) - Importeure, Exporteure und Hersteller von Fälschungen - Herstellungsländer von Fälschungen - Containernummern und Daten zur Ankunft von Fälschungen Erkennungshinweise
10 Der nationale Antrag auf Tätigwerden Art. 6 : Der Rechtsinhaber willigt dazu ein die Haftung zu übernehmen in dem Fall, dass ein Verfahren aufgrund einer Handlung oder Unterlassung durch ihn eingestellt wird die Haftung zu übernehmen in dem Fall, dass ein Verfahren eingestellt wird, weil festgestellt wurde, dass die entsprechenden Waren kein Recht geistigen Eigentums verletzen Antragstellung durch den Rechtsinhaber Nationaler Antrag gemäß Art. 5 (1) Erklärung des Rechtsinhabers Nachweis für die Inhaberschaft der Rechte Erkennungs - hinweise die Kosten für das Verbleiben der aufgegriffenen Waren unter zollamtlicher Überwachung zu übernehmen
11 Der nationale Antrag auf Tätigwerden Antragstellung durch den Rechtsinhaber Nachweis für die Inhaberschaft der Rechte National Application after Art. 5 (1) München Zuständige Behörde Erklärung des Rechtsinhabers Erkennungshinweise
12 Der nationale Antrag auf Tätigwerden Gültigkeit 1 Jahr Antragstellung durch den Rechtsinhaber Gemäß VO (EG) Nr. 1383/2003: Gültigkeit bis max. 1 Jahr (Verlängerung möglich) Zuständige Behörde National Applicatio n after Art. 5 (1) Nachweis für die Inhaberschaft der Rechte Erkennungshinweise Erklärung des Rechtsinhabers
13 Der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gemäß Art. 5 (4) VO (EG) Nr. 1383/2003
14 Der Gemeinschaftsantrag Inhaber von Gemeinschaftsmarken, Inhaber von für die EG eingetragenen IR Marken, Inhaber von für die EG eingetragenen IR Geschmacksmustern, Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Inhaber von gemeinschaftlichen Schutzrechten an einer Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe Antragstellung bei der Zentralstelle eines Mitgliedstaats; Gültigkeit für bis zu 26 weitere Mitgliedstaaten möglich Ein einziger Antrag Eine einzige Bewilligung die in allen gewünschten Mitgliedstaaten gilt Schutz Ihrer Rechte in jedem beliebigen Mitgliedstaat!
15 Das Verfahren in der Praxis
16 Tätigwerden der Zollbehörden gemäß Art. 9 Stattgegebener Antrag Waren in zollrechtlicher Situation gemäß Art. 1 (1) VO (EG) Nr. 1383/2003 Verdacht der Verletzung eines in Art. 2 VO (EG) Nr. 1383/2003 genannten Rechts geistigen Eigentums
17 Das Verfahren in der Praxis 4. Namen und Daten auf Antrag Art. 9 (3) 3. Musterentnahme auf Antrag Art. 9 (3) 2. Unterrichtung des RI Art. 9(2) 1. Aussetzung der Überlassung/ Zurückhaltung Art. 9 (1) 2. Unterrichtung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers Art. 9 (2) 10/20 Arbeitstage Art. 13 (1) Optionsangebot der EU Vereinfachte Vernichtung Art. 11 (1) oder Gerichtliche Entscheidung Art. 13 (1) i. V. m. Art. 10 (1)
18 Das Verfahren in der Praxis Vereinfachtes Vernichtungsverfahren Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung einer Schutzrechtsverletzung
19 Vereinfachtes Vernichtungsverfahren/Variante1 Rechtsinhaber erklärt schriftlich, dass die Waren sein Recht geistigen Eigentums verletzen und beantragt schriftlich die vereinfachte Vernichtung gemäß Art. 11 VO Schriftliche Zustimmung des Anmelders/Besitzers/Eigentümers zur Vernichtung der Ware liegt vor Vernichtung der Ware unter zollamtlicher Überwachung, auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers
20 Vereinfachtes Vernichtungsverfahren/Variante 2 Rechtsinhaber erklärt schriftlich, dass die Waren sein Recht geistigen Eigentums verletzen und beantragt schriftlich die vereinfachte Vernichtung gemäß Art. 11 VO Rechtsinhaber verweist auf Absatz 4 der zutreffenden nationalen Vorschrift und legt keine schriftliche Zustimmung des Anmelders/Besitzers/Eigentümers bei Vernichtung der Ware unter zollamtlicher Überwachung, auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers
21 Vereinfachtes Vernichtungsverfahren/Variante 2 Der Anmelder/ Besitzer/ Eigentümer wird vom RI dazu aufgefordert der vereinfachten Vernichtung zuzustimmen Der Anmelder/ Besitzer/ Eigentümer widerspricht der Vernichtung nicht Die Zustimmung zur vereinfachten Vernichtung gilt damit als erteilt 10 Arbeitstage
22 Vereinfachtes Vernichtungsverfahren/Variante 3 Der Anmelder/ Besitzer/ Eigentümer wird vom RI dazu aufgefordert der vereinfachten Vernichtung zuzustimmen Der Anmelder/ Besitzer/ Eigentümer widerspricht der Vernichtung Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung notwendig; Fristverlängerung möglich 10 Arbeitstage 10 Arbeitstage
23 Gerichtliches Feststellungsverfahren Vorlage des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Zollstelle Antragsgegner erkennt die einstweilige Verfügung an; Abgabe des Abschlussschreibens Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Gericht und Zustellung Antragsgegner erkennt einstweilige Verfügung nicht an und leitet das Hauptsacheverfahren ein Vorlage des Abschlussschreibens bei der Zollstelle Vorlage der Gerichtsentscheidung bei der Zollstelle
24 Bundesfinanzdirektion Südost Sophienstraße München Deutschland claudia.naimi@bfdso.bfinv.de Internet:
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