Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde Dr. med., Dr. med. dent und Dr. h.c. an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

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Transkript:

6.60 Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde Dr. med., Dr. med. dent und Dr. h.c. an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf 16 lit d des Statuts der Universität Basel vom 1. Dezember 007 die folgende Promotionsordnung. I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich 1. Diese Ordnung regelt den Erwerb der Doktorwürde an der Medizinischen Fakultät (im folgenden Fakultät) der Universität Basel. Sie gilt für alle Promovierenden der Medizinischen Fakultät. Sie gilt nicht für die gemeinsam mit anderen Fakultäten angebotenen Doktoratsstudiengänge. Diese werden in separaten Ordnungen geregelt. Verliehene Grade. An der Fakultät können folgende Promotionsgrade erworben bzw. verliehen werden: a) Dr. med. b) Dr. med. dent. c) Dr. h.c. II. Verleihung der Doktorwürde Dr. med. und Dr. med. dent. A. ZULASSUNG Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand. Die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum Doktorat sowie die Immatrikulationspflicht sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 18. Mai 00 geregelt. Die Zulassung zum Doktorat setzt einen Masterabschluss im Studiengang Medizin (Master of Medicine) oder Zahnmedizin (Master of Dental Medicine) einer schweizerischen Universität voraus. Die Zulassung mit einem Abschluss einer von der Universität Basel anerkannten ausländischen Universität erfordert eine Äquivalenzerklärung der Fakultät. Ein Abschluss einer ausländischen Universität berechtigt grundsätzlich nur zum Doktorat, wenn dieser im Hochschulsystem seines Erwerbs die Zulassung zur Promotionsstufe erlaubt. In Zweifelsfällen kann der Nachweis des Zugangs zum Promotionsstudium verlangt werden. 1

6.60 B. PROMOTIONSVERFAHREN Dissertationsarbeit. Die Dissertationsarbeit ist eine schriftlich verfasste, wissenschaftliche Arbeit aus einem Bereich der Humanmedizin oder der Zahnmedizin, mit welcher die bzw. der Doktorierende nachweist, dass sie bzw. er fähig ist, wissenschaftliche Probleme zu erfassen und unter Betreuung eine Fragestellung aus einem der Promotionsbereiche in angemessener Art zu bearbeiten. Hierzu gehört auch die Bearbeitung didaktischer Fragestellungen der in der Fakultät vertretenen medizinischen Wissenschaften. Die Dissertation soll übersichtlich dargestellt und klar formuliert sein. Sie enthält eine Zusammenfassung, eine allgemein verständliche Einführung in das Sachgebiet, schriftliche und gegebenenfalls graphische Darstellungen der Ergebnisse sowie deren kritische Wertung und ein Schriftenverzeichnis der relevanten Literatur. Sie kann in einer der Landessprachen oder in Englisch abgefasst werden. Die formalen Einzelheiten sind in einem Merkblatt festgehalten. Originalarbeiten in einer kritisch editierten Fachzeitschrift (peer-reviewed Journal) können als Dissertation eingereicht werden, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand Erstautorin bzw. Erstautor ist oder als gleichwertige(r) Zweitautor(in) figuriert. Die Dissertationsarbeit kann frühestens während eines Masterstudiums begonnen werden und kann auf der Masterarbeit aufbauen. Vor Beginn der Dissertationsarbeit wird zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Dissertationsleiterin bzw. dem Dissertationsleiter eine Doktoratsvereinbarung (Studienvertrag) abgeschlossen. Die Arbeit wird unter der Leitung eines habilitierten Fakultätsmitgliedes (Referentin bzw. Referent) der Medizinischen Fakultät Basel durchgeführt. Weitere nicht habilitierte, aber mit dem Fach vertraute Personen können zur direkten Betreuung beigezogen werden (Dissertationsbetreuerin bzw. Dissertationsbetreuer). Sie sind in der Dissertationsschrift zu nennen. Je nach Fachrichtung können habilitierte oder gleichwertig qualifizierte Fachmitglieder anderer Fakultäten der Universität Basel hinzugezogen werden, welche mit dem fakultätsübergreifendenden Dissertationsthema vertraut sind. 6 Die Dissertation erfordert eine einjährige Forschungstätigkeit, die vom Dissertationsleiter bzw. der Dissertationsleiterin zu bestätigen ist. Einreichen und Begutachtung der Dissertation. Die Einreichung der Dissertation setzt neben der erfolgreich abgelegten eidgenössischen Prüfung eine Immatrikulation von mindestens Semestern als Doktorand/Doktorandin an der Medizinischen Fakultät voraus. Die Dissertation muss zusammen mit einem Referat (ein- bis zweiseitiges Gutachten) der Dissertationsleiterin bzw. des Dissertationsleiters im Dekanatssekretariat abgegeben werden. Doktorierende, die aufgrund eines Abschlusses einer ausländischen Universität zugelassen wurden, müssen vor der Einreichung ihrer Dissertationsarbeit eine mindestens einjährige vollzeitliche ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit praktischer oder wissenschaftlicher Art erbringen. Auf Antrag der Dissertationsleiterin bzw. des Dissertationsleiters kann das Dekanat die Genehmigung zu einer kürzeren Frist erteilen. Darüber hinaus muss der Nachweis über die Immatrikulation von Semestern als Doktorand/Doktorandin an der Medizinischen Fakultät vorliegen. Die Dissertation muss zusammen mit einem Referat (ein- bis zweiseitiges Gutachten) der Dissertationsleiterin bzw. des Dissertationsleiters im Dekanatssekretariat abgegeben werden. Die Dissertationsleiterin bzw. der Dissertationsleiters schlägt zwei Personen als Korreferierende vor. In der Regel sind habilitierte oder gleichwertig qualifizierte Mitglieder der Medizinischen

6.60 Fakultät Basel als Korreferierende zu benennen. Sie dürfen nicht in der gleichen Institution wie die Dissertationsleiterin bzw. der Dissertationsleiters tätig sein. Das Dekanat beauftragt eine bzw. einen der vorgeschlagenen Korreferierenden, innert 6 Wochen über die Dissertation ein kurzes Gutachten (Koreferat) zu verfassen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Dekanat von den beiden Vorschlägen der Referentin bzw. des Referenten abweichen. Die Doktorandin bzw. der Doktorand gibt mit der Dissertationsschrift eine schriftliche Erklärung gemäss vorgegebenem Muster der Fakultät ab. Damit wird erklärt, dass a) weder die vorliegende noch eine andere Dissertationsarbeit bei einer anderen Medizinischen Fakultät eingereicht wurde, b) die eingereichte Arbeit selbst durchgeführt wurde, c) alle Zitate aus anderen Veröffentlichungen als solche eindeutig gekennzeichnet und alle sonst verwendeten Veröffentlichungen, Materialien und weiteren Hilfsmittel in der Abhandlung genannt wurden. Annahme und Beurteilung der Dissertation 6. Die Korreferentin bzw. der Korreferent empfiehlt "Annahme" oder kann vor der Empfehlung der Annahme klar definierte und begründete Verbesserungsvorschläge machen, oder bei völlig ungenügenden Arbeiten mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung die Dissertation zur "Rückweisung" empfehlen. Das Dekanat übermittelt die Kritikpunkte der Gutachten der Dissertationsleiterin bzw. dem Dissertationsleiter und veranlasst eine entsprechende Überarbeitung, deren Art und Umfang bei der Wiedervorlage von der Dissertationsleiterin bzw. dem Dissertationsleiter genau zu bezeichnen sind. Wird die Dissertation durch Referat und Korreferat zur Annahme empfohlen, so wird sie dem Dekanat zur Beschlussfassung vorgelegt. Wird von einer Gutachterin bzw. einem Gutachter die Rückweisung der Dissertation beantragt, so muss vom Dekanat eine weitere Korreferentin bzw. ein weiterer Korreferent bestimmt werden. Die Dissertation wird zur Annahme empfohlen, wenn das zusätzliche Korreferat die Arbeit nicht ablehnt. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann den Promotionsantrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Bei einem Rückzug vor einer Stellungnahme einer Gutachterin bzw. eines Gutachters gilt die Dissertationsarbeit als nicht eingereicht. Bei einer Rücknahme nach Vorliegen eines ablehnenden Gutachtens gilt das Verfahren als erfolglos beendet. Ablehnung der Dissertation 7. Wenn zwei Gutachten negativ sind, gilt die Dissertation als abgelehnt. Wiederholungsmöglichkeit 8. Eine Doktorandin bzw. ein Doktorand, deren bzw. dessen Arbeit abgelehnt wurde, kann einmal eine völlig neue Dissertation einreichen, wobei die Überarbeitung der abgelehnten Arbeit nicht ausreichend ist. Die zweite Ablehnung der Dissertation wird verfügt. Bei Rückweisung der zweiten Dissertation ist die bzw. der Doktorierende von weiteren Promotionsversuchen ausgeschlossen. Die abgelehnten Dissertationen verbleiben mit allen Gutachten bei den Akten.

6.60 Genehmigung der Dissertation 9. Die zur Annahme empfohlenen Dissertationen werden vom Dekanat genehmigt. Die Genehmigung darf frühestens ein Jahr nach dem Studienabschluss Master of Medicine oder Master of Dental Medicine im Anschluss an eine mind. einjährige Forschungstätigkeit erfolgen. Erteilung des Grades/Promotion 10. Nach der Genehmigung der Dissertationsschrift durch das Dekanat, vollzieht die Dekanin bzw. der Dekan in feierlicher Weise die Promotion. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat bei diesem Anlass ein Gelöbnis abzulegen. Danach werden die Promotionsurkunden überreicht. Die Promotionsurkunde enthält folgende Angaben: a) den Titel der Dissertation, b) den Namen und die Unterschrift der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät, c) den Namen und das Geschlecht der bzw. des Promovierten, d) den verliehenen akademischen Grad, e) Promotionsdatum. Ab dem Datum der Ausstellung der Promotionsurkunde ist die Doktorandin bzw. der Doktorand berechtigt den Titel Dr. med. bzw. Dr. med. dent. zu führen. Auszeichnungen 11. Herausragende Dissertationen können von der Dissertationsleiterin bzw. dem Dissertationsleiter zur Auszeichnung an die Kommission für Dissertationsauszeichnungen vorgeschlagen werden, wenn sie in einer kritisch editierten Fachzeitschrift (Peer Reviewed Journal) als Originalarbeit akzeptiert wurden. Folgende Kriterien werden für die Beurteilung beigezogen: wissenschaftliche Relevanz und Aktualität, Originalität und Methodik. Einzelheiten sind in einem gesonderten Reglement festgehalten. Unlauteres Verhalten 1. Falls Doktorierende das Promotionsverfahren mit unlauteren Mitteln beeinflussen oder zu beeinflussen versuchen sowie falsche Erklärungen hinsichtlich ihrer eigenen Leistungen bei der Erarbeitung der Dissertation abgeben, gilt die Promotion als nicht bestanden. Das gleiche gilt, falls während des Verfahrens bekannt wird, dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen gemäss nicht vorliegen oder nicht vorgelegen haben. Werden entsprechende Tatsachen erst nach Abschluss des Promotionsverfahrens bekannt, so wird die Dissertation auf Antrag der Dekanatsleitung nachträglich für ungültig erklärt und der entsprechende Doktorgrad durch das Dekanat aberkannt. III. Verleihung der Doktorwürde honoris causa Voraussetzungen 1. Auf Grund eines in der Fakultät gemachten Vorschlages kann die Doktorwürde honoris causa ohne Prüfung an solche Personen erteilt werden, welche sich hervorragende Verdienste um die Fakultät oder um eines der in der Fakultät vertretenen Fächer erworben haben.

6.60 Eine Kommission für Ehrenpromotionen sichtet und bewertet die eingegangenen Vorschläge und gibt zu Handen der Fakultätsversammlung eine Empfehlung ab. Durchführung 1. Vorschläge zur Erteilung der Doktorwürde honoris causa werden von der Fakultätsversammlung behandelt; sie sind ausführlich zu begründen. Dabei ist der Wortlaut der vorgesehenen Ehrenurkunde mitzuteilen. Zur Erteilung der Doktorwürde honoris causa ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an einer Fakultätssitzung anwesenden stimmberechtigten Fakultätsmitglieder erforderlich. Die Promotion honoris causa ist unentgeltlich und geschieht durch die Überreichung der Urkunde durch die Dekanin bzw. den Dekan am Dies academicus. IV. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse 1. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen 16. Die vorliegende Ordnung gilt für alle Doktorierenden, die das Doktorat am 1. Februar 010 oder später aufnehmen oder während des Studiums nach der Ordnung für das. Studienjahr Medizin bzw.. Studienjahr Zahnmedizin im Jahr 009 / 010 an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom. August 008 das Doktorat aufnehmen. Studierende der Humanmedizin und Zahnmedizin der Universität Basel, die nicht in einem Masterstudiengang studiert haben, sowie Doktorierende, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung das Doktoratsstudium bereits begonnen haben, können noch bis 1. Juli 01 (Zahnmedizin) respektive 1. Juli 01 (Humanmedizin) gemäss der Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde an der Medizinischen Fakultät vom 1. Januar 00 promovieren. Wirksamkeit 17. Diese Promotionsordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Februar 010 wirksam. Sie ersetzt die Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde an der Medizinischen Fakultät vom 1. Januar 00.