Satzung. über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bietigheim

Ähnliche Dokumente
Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen

Gebührenordnung der Stadt Furtwangen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Furtwangen vom 26. November 1996

Kostenersatzpflicht. (1) Für die in 2 FwG genannten Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz erhoben.

1 Gebührenpflichtige Leistungen

R I C H T L I N I E. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eberbach vom

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil

1 Leistungen der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

1 Geltungsbereich. 2 Kostenpflichtige Leistungen. 3 Kostenschuldner. 4 Berechnung des Kostenersatzes

Satzung. 1 Begriffsbestimmungen

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Ludwigsburg (Feuerwehrkostenersatzsatzung)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom

Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen

Satzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom

Vom 13. März 2000 Geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 und 7. Mai 2013

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd (Anlage 1)

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE LINDEWERRA

vom Geltungsbereich

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN GEMEINDLICHER FEUERWEHREN

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) vom 08.

S A T Z U N G. der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren

Satzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg

S a t z u n g. über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren

Satzung der Gemeinde Jahrsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahrsdorf

in der Fassung der 1. Änderung vom

Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

L e s e f a s s u n g

Satzung. Über die Erhebung von Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Barleben (Feuerwehrkostenersatzsatzung -FwKs -)

S a t z u n g. 1 Kostenersatz

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)

für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Inhaltsverzeichnis. Seite 1

Feuerwehrsatzu ng 7.02a

Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Gebührensatzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tramm

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)

1 Allgemeines. 2 Verwaltungsgebühren. 3 Rechtsbehelfsgebühren

Entgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Iserlohn

Verwaltungskostensatzung

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001

Verwaltungskostensatzung

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.

Verwaltungsgebührensatzung

Gemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Kostenpflichtige Amtshandlungen

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr

der Stadt Anklam Stadtverwaltung Anklam

7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung -

S a t z u n g des Amtes Biesenthal-Barnim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Dillenburg

in der Fassung vom 26. April 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. April 2012

Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom

Landkreis Cochem-Zell

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung)

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON FEUERWEHRANGEHÖRIGEN DER STADT GÖPPINGEN. Entschädigung

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)

Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Eingegangen am: Gutachterausschuss der Gemeinde Graben-Neudorf Herrn Degen Hauptstr Graben-Neudorf. Gutachten Nr.

Verwaltungskostensatzung der Stadt Idstein

Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn

Verwaltungskostensatzung

Satzung der Stadt Bensheim über die Erhebung von Verwaltungskosten (V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g )

Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Haus der Vereine OT Waschleithe

VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz

SATZUNG ÜBER DIE HERANZIEHUNG ZU GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG VOM M 05 III

Satzung des Landkreises Vorpommern-Rügen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

1 Geltungsbereich. Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Wasenstadions. 2 Widmung

GPA-Mitteilung 1/2011 Az

Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk über die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kostensatzung) vom 29.

Transkript:

Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bietigheim Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 03.10.1983 (Gesetzblatt S. 577) und des 36 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 10.02.1987 (Gesetzblatt 1987 S. 105) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim am 06. November 2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeine Kostenersatzpflicht, Kostenersatzfreiheit Die Gemeinde Bietigheim erhebt für die Inanspruchnahme der Feuerwehr einen Kostenersatz. Die Kostenersatzanforderung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht worden sind und beim Schutz vor hierbei dem einzelnen und dem Gemeinwesen drohenden Gefahren, erfolgt kostenfrei, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. 2 Ausnahmen von der Kostenersatzfreiheit Bei Einsätzen der Feuerwehr in den in 1 Abs. 2 aufgeführten Fällen erhebt die Gemeinde Kostenersatz, a) vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat b) vom Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden ist c) vom Unternehmer, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der gewerblichen Förderung oder Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne von 3 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung vom 05.06.1970 (BGBL. 1 S. 689) oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des 1 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 10.05.1973 (BGBL. I S. 449) entstanden ist d) von der Person, die die Feuerwehr mutwillig alarmiert. 1

2 a Überlandhilfe im Landkreis Rastatt 1. Die Gemeinde Bietigheim verpflichtet sich, für die gewährte Überlandhilfe im Sinne von 27 in Verbindung mit 2 Abs. 1 und 2 Feuerwehrgesetz ihre Auslagen bei der ersuchenden Stadt oder Gemeinde nach gleichen Grundsätzen gemäß 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags über Überlandhilfe der Feuerwehren des Landkreises Rastatt zu berechnen und anzufordern. 2. Es werden nur die Auslagen, die durch konkrete Hilfeleistungen verursacht, erhoben. Dazu zählen die Entschädigungen nach 15 Feuerwehrgesetz sowie Schadenersatz nach 16 Feuerwehrgesetz. Personalkosten für das zum Einsatz kommende Personal werden in Höhe des Landeszuschusses erstattet, der in der jeweils gültigen Zuwendungsrichtlinie festgelegt ist. Daneben ist das verbrauchte Material zu ersetzen. 1. Betriebskosten der Fahrzeuge und der Geräte sowie kalkulatorische Kosten werden aus Vereinfachungsgründen nicht berechnet. Als kalkulatorische Kosten gelten eine angemessene Verzinsung und Abschreibung der Fahrzeuge und Geräte. 3 Kostenersatzschuldner Zur Entrichtung des Kostenersatzes nach 1 Abs. 1 ist verpflichtet, wessen Verhalten die Leistung der Feuerwehr erforderlich gemacht hat oder in dessen Interesse sie erfolgt ist, oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt. Mehrere Kostenersatzschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Höhe des Kostenersatzes Die Höhe des Kostenersatzes ergibt sich aus dem Verzeichnis über Kostenersätze, welches Bestandteil dieser Satzung ist. Diese Kostenersätze gelten auch bei Leistungen im Rahmen der Amtshilfe. 2

5 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit der Beendigung der Leistung. Sie wird innerhalb einer Woche nach Übersendung der Zahlungsaufforderung fällig. Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bietigheim vom 24.11.1987 bzw. 16.11.1993 außer Kraft. Bietigheim, den 07. November 2001 Kopp, Bürgermeister Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Bietigheim, den 07. November 2001 Kopp, Bürgermeister 3

Kostenersatz - /Kostenverzeichnis Anlage Für den Ersatz der Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bietigheim im Rahmen des 36 Feuerwehrgesetz sowie bei Amtshilfe, Überlandhilfe und privatrechtlicher Tätigkeit ist folgender Kostentarif anzuwenden: 1. Die Kosten für Leistungen setzen sich zusammen aus den a) Personalkosten b) Fahrzeugkosten (ohne die Kosten für die Fahrzeugbesatzungen) c) Gerätekosten d) Kosten für Verbrauchsmaterialien e) sonstige Kosten. 2. Bei der Berechnung der Personalkosten anlässlich von Sicherheitswachdiensten und Einsätzen wird jede angefangene Stunde auf volle Stunden aufgerundet. Dies gilt in gleicher Weise für die Gerätekosten. Maßgeblich für die Errechnung der Zeitdauer ist die Einsatzzeit bzw. die tatsächlich abgeleistete Dauer des Sicherheitsdienstes einschließlich Zu- und Abfahrt. 3. In den Fahrzeug- und Gerätekosten sind die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung, die Betriebskosten, die Bereitstellungskosten, der Kraftstoff, der Ölverbrauch sowie die Benutzung der im Fahrzeug fest ein- oder angebauten Geräte und Ausrüstungsgegenstände (mit Ausnahme der Feuerlöscher) enthalten. So weit Fahrzeuge, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände nicht mit dem üblichen Zeit- und Materialaufwand gereinigt werden können, ist der zusätzliche Reinigungsaufwand zu ersetzen. Ebenso sind Kosten für die Instandsetzung von Fahrzeugen, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen zu ersetzen, wenn sie übermäßig beansprucht oder beschädigt werden. 4. Die Verbrauchsmaterialien sowie die aufgrund des Einsatzes unbrauchbar gewordenen Ausrüstungsgegenstände (Gruppe IV) werden in Höhe der Ersatzbeschaffungskosten berechnet. 4

Die Kosten für den Einsatz oder die Bereitstellung von Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Verbrauchsmaterialien, die im Kostenverzeichnis nicht enthalten sind, werden durch Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Verbrauchsmaterialien ermittelt. Kann keine Zuordnung vorgenommen werden, werden die Kosten gesondert ermittelt und festgesetzt. Von der Gemeinde zu zahlende Kosten für Amtshilfe, Überlandhilfe, andere Hilfeleistungen sowie Entschädigungen sind zusätzlich zu erstatten (abzüglich etwa gewährter Zuwendungen des Landes usw.) 5

Im Einzelnen betragen die Kostenersätze: I. Personalkosten 1. Bei Einsätzen a. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 16,00 Euro/Stunde und Person b. Bedienstete der Gemeinde Bietigheim jeweils entsprechend dem von der Gemeinde festgesetzten Verrechnungssatz 2. Bei Feuersicherheitswache pauschal 36,00 Euro/Person II. Einsatz von Fahrzeugen 1. Löschfahrzeug (TLF 16) 90,00 Euro/Stunde 2. Löschfahrzeug (LF 16) 90,00 Euro/Stunde 3. Mannschaftstransportwagen (MTW) und (LF 8) 40,00 Euro/Stunde 4. Fahrzeuge des Bauhofs ohne Sonderfahrzeuge 20,00 Euro/Stunde III. Einsatz von Geräten 1. Steckleiter bis 4 Teile 10,00 Euro/Einsatz 2. Schiebeleiter bis 3 Teile 15,00 Euro/Einsatz 3. Saugschlauch bis 2,5 m A 5,00 Euro/Einsatz B 5,00 Euro/Einsatz 4. Druckschlauch bis 20 m B 5,00 Euro/Einsatz C 5,00 Euro/Einsatz D 5,00 Euro/Einsatz 5. Schlauchölsperre mit Schurz 20 m 20,00 Euro/Einsatz 6. Schlauchölsperre A 10,00 Euro/Einsatz 7. Saugschläuche ex-geschützt B 10,00 Euro/Einsatz C 8,50 Euro/Einsatz 8. Druckschläuche ex-geschützt B 9,50 Euro/Einsatz C 8,50 Euro/Einsatz 9. Standrohr mit Schlüssel 5,00 Euro/Einsatz 10. Verteiler 5,00 Euro/Einsatz 11. Strahlrohr B, C, D 2,50 Euro/Einsatz 12. Wasserstrahlpumpe 3,00 Euro/Einsatz 13. Schmutzwasserpumpe (Restsaugpumpe) bis 600 l 7,50 Euro/Einsatz 14. Schmutzwasserpumpe über 600 l 10,00 Euro/Einsatz 6

15. Wassersauger 10,00 Euro/Einsatz 16. Elektro-Tauchpumpe 7,50 Euro/Stunde 17. Be- und Entlüftungsgerät 17,50 Euro/Stunde 18. Hydraulische Winde 4,00 Euro/Einsatz 19. Presswerkzeuge 17,50 Euro/Einsatz 20. Hebekissen 7,50 Euro/Einsatz 21. Stromaggregat bis 5 kva 15,00 Euro/Einsatz 22. Scheinwerfer mit Kabel (220 V Halogen) 10,00 Euro/Einsatz 23. Motorsäge/Trennschleifer/Bolzenschneider 20,00 Euro/Einsatz (Schere / Spreizer in Fahrzeugkosten enthalten) 24. Tragkraftspritze 30,00 Euro/Einsatz 25. Ex-Gasspür / Messgerät 25,00 Euro/Einsatz IV. Sonstige Leistungen 1. Mutwillige Alarmierung pauschal 250,00 Euro 2. Technischer Fehlalarm pauschal 125,00 Euro 3. Bei der Bereitstellung von Fahrzeugen anlässlich von Sicherheitsdiensten werden lediglich 50 % der für Einsätze zu berechnenden Kostensätze aufgerundet auf volle Euro berechnet. 4. Für die Entnahme von Wasser und Energie werden ggf. von der Gemeinde bzw. die vom Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellten Kosten berechnet. 7