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4791/AB vom 08.07.2015 zu 4951/J (XXV.GP) BMJ-Pr7000/0132-Pr 1/2015 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Frau Präsidentin des Nationalrates Zur Zahl 4951/J-NR/2015 Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend die Aufklärung von Polizeigewalt gerichtet. Ich beantworte diese Anfrage aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt: Zu 1 bis 3: Der Erlass des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) zu JMZ 880014L/10II3/09 vom 6. November 2009, ist nach wie vor in Kraft und steht in der Datenbank des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) allen Interessierten zur Lektüre offen: www.ris.bka.gv.at/bm-erlaesse (JABl. Nr. 36/2009). Zu 4: Aus dem Datenwürfel der Justiz (Verfahrensautomation Justiz; kurz: VJ), welchem sich die Justiz unter anderem zum Zwecke statistischer Auswertung bedient, können Daten gesondert nach dem Beruf des Beschuldigten nicht ausgewertet werden. Zur statistischen Erhebung und Evaluierung der angefallenen, sowie erledigten Misshandlungsvorwürfe gegen Organe der Sicherheitsbehörden bedient sich das BMJ der jährlichen Berichte der einzelnen Staatsanwaltschaften. An Hand dieser berichteten Fälle kann eine jährliche Gesamtstatistik erstellt werden, die auch für den jährlichen Sicherheitsbericht (veröffentlicht auf der Homepage der Justiz: www.justiz.gv.at) herangezogen wird. Die für die Jahre 2011 bis 2014 erstellte Gesamtstatistik stellt sich wie folgt dar: 1 von 5

2 von 6 4791/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung Misshandlungsvorwürfe gegen Organe der Sicherheitsbehörden und ähnliche Verdachtsfälle 2011 2012 2013 2014 Bei Staatsanwaltschaften bearbeitete Fälle 619 621 546 670 davon im Berichtsjahr neu angefallen 609 591 531 652 Einstellung des Ermittlungsverfahrens 579 557 504 622 davon gemäß 190 Z 1 StPO 358 307 339 416 davon gemäß 190 Z 2 StPO 213 239 154 206 davon gemäß 190 Z 1 und 2 StPO 11 11 0 Abbrechung des 0 1 0 0 Ermittlungsverfahrens ( 197 StPO) Diversion 0 0 0 0 Strafantrag/Anklage 0 1 4 1 Anklagerücktritt vor der HV 0 0 0 0 ( 227 Abs. 1 StPO) Freispruch 0 1 3 1 Schuldspruch 0 0 2 1 Bei dieser Auswertung muss berücksichtigt werden, dass nach den Berichten der Staatsanwaltschaften im Verlauf des Einschreitens der Organe der Sicherheitsbehörden in einer überwiegenden Anzahl der angezeigten Fälle geringfügige Verletzungen beispielsweise durch das Anlegen von Handfesseln oder den Einsatz von Pfeffersprays eintraten zum Teil ohne dass ein Misshandlungsvorwurf gegen das einschreitende Organ erhoben wurde. Dies erklärt, dass zahlenmäßig viele Verfahren geführt, aber nur wenige Strafanträge bzw. Anklagen erhoben wurden. Das lässt sich auch aus den Zahlen einer Einstellung aus rechtlichen Gründen nach 190 Z 1 StPO ableiten, wonach in einer Vielzahl des hier relevanten Anfalls nicht einmal die Tatbestandsmerkmale vorlagen, die eine strafbare Handlung begründeten. Der Rückgang an Verfahren im Jahr 2013 gegenüber den Vorjahren liegt möglicherweise darin begründet, dass im Sinn der zuvor genannten, im Bereich der Zwangsmittel ergangenen Erlässe strikter zwischen den Fällen eines Berichts über den Einsatz von Zwangsmitteln und tatsächlichen Misshandlungsvorwürfen unterschieden wird, und es daher in weniger Fällen zur Einleitung von Strafverfahren kommt. Im Jahr 2014 wurden allerdings wieder mehr Strafverfahren eingeleitet. Eine detailliertere Aufgliederung wäre nur durch eine Einzelfallauswertung möglich, die in Anbetracht der Vielzahl der Fälle (670 bearbeitete Fälle durch die Staatsanwaltschaft) sowie aufgrund der personellen Kapazitäten einen unvertretbaren Aufwand darstellen würde, weshalb ich davon Abstand nehmen muss. Zu 5: Das gegen sechs Polizeibeamte wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung nach 83, 84 StGB (gegen zwei dieser Polizeibeamten auch wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach 302 StGB) und gegen vier weitere Polizeibeamte wegen 2 von 5

4791/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 3 von 6 des Verdachts der Unterlassung der Hilfeleistung nach 95 Abs. 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde gegen sämtliche Polizeibeamte am 7. Juli 2014 gemäß 190 Z 1 bzw. 2 StPO eingestellt. Auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. März 2014 und des freisprechenden Urteils betreffend M. Ü. vom 8. August 2014 werden derzeit die Voraussetzungen einer Fortführung des Verfahrens gegen die Polizeibeamten geprüft. Ein Abschluss dieser Prüfung kann erst nach Einlangen der angeforderten Kopie des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien erfolgen. Zu 6: Nach Durchführung zahlreicher Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen wurde am 27. Mai 2013 ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Zu 7: Im konkreten Fall war die zuständige Staatsanwältin in ständigem Kontakt mit den ermittelnden Beamten des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, wobei auch Details zu den Vernehmungen besprochen wurden. Eine persönliche Beteiligung der zuständigen Staatsanwältin an den Vernehmungen fand nicht statt. Zu 8: Das gegen drei Polizeibeamte eingeleitete Verfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung nach 83 StGB ist noch nicht abgeschlossen. Zu 9: Das Ermittlungsverfahren gegen J.-J. P. wegen des Verdachts des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach 15, 269 und der schweren Körperverletzung nach 83, 84 StGB wurde am 24. März 2015 gemäß 190 Z 1 bzw. 2 StPO eingestellt. Zu 10: J.-J. P. wurde unmittelbar nach dem Vorfall durch einen Amtsarzt untersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten wurde bislang nicht eingeholt. Im Übrigen bitte ich um Verständnis, dass ich diesbezüglich keine weiteren Details bekanntgeben darf, da das Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigten Polizeibeamten noch nicht abgeschlossen ist. Zu 11 und 12: Die beschuldigten Polizeibeamten und ein Zeuge wurden von Beamten des Referates für Besondere Ermittlungen der Landespolizeidirektion Wien ohne Beteiligung eines Staatsanwaltes vernommen. Der Betroffene leistete einer Zeugenladung keine Folge. 3 von 5

4 von 6 4791/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung Zu 13: Das Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten wegen des Verdachts der Körperverletzung nach 83 StGB wurde am 13. Jänner 2015 gemäß 190 Z 2 StPO eingestellt. Zu 14: Ein medizinisches Sachverständigengutachten wurde nicht eingeholt. Zu 15 und 16: Das Referat für Besondere Ermittlungen der Landespolizeidirektion Wien wurde mit den Ermittlungen betraut. Die zuständige Staatsanwältin bzw. der zuständige Staatsanwalt beteiligte sich nicht an den Vernehmungen. Der Betroffene verweigerte bei seiner förmlichen Vernehmung die Aussage. Zu 17 und 21: Da zunächst unklar war, gegen welche Polizeibeamte sich der Vorwurf richtete, wurde ein Verfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts der Körperverletzung nach 83 StGB eingeleitet und das Referat für Besondere Ermittlungen der Landespolizeidirektion Wien mit dem Ermittlungen betraut. Ein Abschlussbericht steht noch aus. Zu 18: Gegen die von Polizeigewalt betroffenen Personen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und gegen eine Person ein Strafantrag wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, gegen eine weitere Person wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach den 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB und gegen alle drei Personen wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB erhoben. Das Verfahren ist derzeit beim zuständigen Landesgericht anhängig. Zu 19: Der Betroffene wurde nach dem Vorfall im Krankenhaus untersucht und behandelt. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wird nach Durchführung aller Vernehmungen überprüft. Zu 20: Die zuständige Staatsanwältin bzw. der zuständige Staatsanwalt hat sich an den Vernehmungen nicht persönlich beteiligt. Zu 22: Das Ermittlungsverfahren gegen zehn Polizeibeamte wegen des Verdachts der 4 von 5

4791/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 5 von 6 Körperverletzung nach 83 StGB und des Quälens oder Vernachlässigens eines Gefangenen nach 312 StGB wurde am 25. März 2014 gemäß 190 Z 2 StPO eingestellt. Zu 23: Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erwies sich nach der Lage des Falles im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse als nicht erforderlich. Zu 24 und 25: Mit den Ermittlungen wurde das Referat für Besondere Ermittlungen der Landespolizeidirektion Wien betraut. Eine Beteiligung an den Vernehmungen durch die zuständige Staatsanwältin bzw. den zuständigen Staatsanwalt fand nicht statt. Zu 26: Das Ermittlungsverfahren gegen sechs Polizeibeamte wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach 302 StGB und des Quälens oder Vernachlässigens eines Gefangenen nach 312 StGB wurde am 17. Juli 2014 gemäß 190 Z 2 StPO eingestellt. Zu 27: Gegen die betroffene Person wurde auf Grund der Anzeige dreier Polizeibeamter ein Verfahren wegen des Verdachts der Verleumdung nach 297 StGB eingeleitet und am 17. Juli 2014 gemäß 190 Z 2 StPO eingestellt. Zu 28: Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse ergab sich kein Ansatzpunkt für die Einholung eines Gutachtens. Zu 29 und 30: Die zuständige Staatanwältin bzw. der zuständige Staatsanwalt beteiligte sich nicht persönlich an den Vernehmungen, mit den Ermittlungen wurde das Referat für Besondere Ermittlungen der Landespolizeidirektion Wien betraut. Wien, 8. Juli 2015 Dr. Wolfgang Brandstetter 5 von 5

6 von 6 Datum/Zeit 4791/AB XXV. 2015-07-08T13:50:22+02:00 GP - Anfragebeantwortung Hinweis Prüfinformation Dieses Dokument wurde elektronisch signiert. Auch ein Ausdruck dieses Dokuments hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: http://kundmachungen.justiz.gv.at/justizsignatur