Regierungspräsidium. MERKBLATT für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie

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Transkript:

Regierungspräsidium i MERKBLATT für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie (Stand: März 2008) A. Allgemein: 1. Die Röntgenverordnung ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) zur Einsicht ständig verfügbar zu halten ( 18 Abs. 1 Nr. 4 RöV). 2. Gemäß 36 RöV sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens in jährlichen Abständen Unterweisungen durchzuführen. 3. Bescheinigung der Fachkunde: Gemäß 18a Abs. 1 Satz 3 RöV muss der Erwerb der Fachkunde von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt werden. Besonders wichtig: Nach 18a Abs. 1 Satz 4 RöV darf die Kursteilnahme nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. 4. Die Fachkunde im Strahlenschutz ist nach 18 a Abs. 2 RöV mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. Diese Regelung gilt für die erforderlichen Kenntnisse entsprechend. 5. Dem Regierungspräsidium ist gemäß 13 Abs. 5 RöV die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe der Aufgaben und Befugnisse, Änderungen der Aufgaben und Befugnisse und das Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion unverzüglich mitzuteilen. 6. Ändert sich der Strahlenschutzverantwortliche (natürliche wie juristische Personen), dem eine Genehmigung erteilt worden ist, ist eine neue Genehmigung zu beantragen, da im Strahlenschutzrecht Genehmigungen nicht übertragbar sind ( 13 Abs. 1 Satz 1 RöV). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine GmbH in eine AG umgewandelt werden soll oder ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen übernommen wird. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft und besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern, so ist mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt ( 13 Abs. 1 Satz 3 RöV). Diese Mitteilung ist auch immer dann vorzunehmen, wenn sich diese Person ändert. 7. Im Falle der Insolvenz übernimmt der Insolvenzverwalter die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen. Dies ist dem Regierungspräsidium mitzuteilen. 8. Dem Regierungspräsidium ist - die Beendigung des Betriebs der Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ( 3 Abs. 8 RöV; 4 Abs. 7 RöV, Beendigung der Röntgentätigkeit oder die Röntgeneinrichtung wird abgeschafft)

- die Grenzwertüberschreitung nach 35 Abs. 11 RöV und - der außergewöhnliche Ereignisablauf oder Betriebszustand nach 42 RöV mitzuteilen. B. Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie: 9. Die Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ist nach 16 Abs. 3 RöV vor der Inbetriebnahme vom Hersteller oder Lieferanten überprüfen zu lassen: Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind nach 16 Abs. 3 RöV bei einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie durch den Hersteller oder Lieferanten die nachfolgenden Prüfungen im Rahmen der Abnahmeprüfung durchzuführen, um die Bezugswerte festzulegen: - die Stabilität des Übertragungsweges - Konstanz der Übertragungsgeschwindigkeit - Konstanz der Qualität der übermittelten Daten und Bilder an allen Befundungsmonitoren Dem Antrag für den Betrieb einer teleradiologischen Einrichtung ist das Abnahmeprotokoll beizufügen. 10. Nach 3 Abs. 1 RöV ist nach einer wesentlichen Änderung ein neuer Genehmigungsantrag zustellen. Wesentliche Änderungen einer teleradiologischen Einrichtung sind: - Änderungen am teleradiologischen Netzwerk (z. B. Änderungen des Aufstellungsortes der Befundungsmonitore, Wechsel der bisherigen Teleradiologinnen /Teleradiologen) - Erweiterungen des teleradiologischen Netzwerks (z. B. Einrichten von neuen, zusätzlichen Befundungsmonitoren, Einbindung neuer Teleradiologinnen /Teleradiologen im bestehenden System) zu den wesentlichen Änderungen einer teleradiologischen Einheit zählt nicht: - Austausch von Befundungsmonitoren am gleichen Standort 11. Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ist nach 17a Abs. 4 RöV unverzüglich bei der Ärztlichen Stelle anzumelden. Landesärztekammer Jahnstraße 40 70597 Stuttgart Tel.: 0711/76989-67/68 Fax: 0711/76975 C. Röntgeneinrichtung am Ort der technischen Durchführung: 12. Die Röntgeneinrichtung ist nach 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV in Zeitabständen von längstens 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach 4a RöV (siehe Anlage) überprüfen zu lassen. Es ist dafür zu sorgen, dass eine Durchschrift des Prüfberichts dem Regierungspräsidium unverzüglich übersandt wird. 13. An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, ist nach 35 Abs. 1 RöV unverzüglich die Körperdosis zu ermitteln. Zur Ermittlung der Körperdosis nach 35 Abs. 1 RöV ist die Personendosis mit Dosimetern von einer nach 35 Abs. 4 Satz 2 RöV bestimmten Messstelle (siehe Anlage) zu messen. 14. Nach 3 Abs. 1 RöV ist eine erneute Genehmigung erforderlich, wenn der Betrieb der Röntgeneinrichtung wesentlich geändert wird. Beispielsammlung wesentlicher Änderungen:

- Austausch der gesamten Röntgeneinrichtung - Änderung des Betriebsortes - Einbau eines Zusatzgerätes (z. B. Tisch, Wandstativ) - Austausch des Schaltgerätes oder Generators - Umstellung auf digitalem Bildempfänger - Wechsel des digitalen Bildempfängers - Film- und/oder Folienwechsel - bauliche Änderungen Neu- und Umbau der Wände des Röntgenraumes Austausch und Änderung der Türen des Röntgenraumes Neubau oder Austausch der Bleiglasscheiben Nutzungsänderungen der benachbarten Räume, wenn sich die einzuhaltenden Grenzwerte verringern bauliche Änderungen in der Nachbarschaft (z. B. Errichtung eines Gebäudes vor Fensterfront) Verlegung oder Umbau von Schaltkabinen oder Bedienplätzen innerhalb des Röntgenraumes - Änderung der Betriebsdaten andere Nutzstrahlrichtung höhere Einschaltzeiten höhere Betriebsspannung - Austausch des Röntgenstrahlers, wenn der neue Röntgenstrahler nicht bauartzugelassen oder nicht CE-gekennzeichnet ist oder eine Erhöhung der Röhrenspannung ermöglicht Zur Abklärung in Zweifelsfällen, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich zusätzlich an einen Sachverständigen wenden. 15. Wesentliche Änderungen der Art des Betriebes sind: - Erhöhung der Zahl der Aufnahmen - Nutzungsänderung der Röntgeneinrichtung (z. B.: Internist übernimmt die Röntgeneinrichtung von einem Orthopäden und macht neu Thoraxaufnahmen) Nicht beruflich strahlenexponierte Personen dürfen nicht mehr als die in 32 RöV genannten Körperdosen erhalten (z.b. max. 1 msv/a effektive Dosis). 16. Bei Untersuchung von Menschen ist nach 16 Abs. 3 RöV in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch monatlich (unter bestimmten Voraussetzungen alle 3 Monate) eine Konstanzprüfung durchzuführen. 17. Bei der Filmverarbeitung in der Heilkunde ist die Konstanzprüfung arbeitstäglich und in der Zahnheilkunde mindestens arbeitswöchentlich durchzuführen. 18. Für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen sind schriftliche Arbeitsanweisungen für die an dieser Einrichtung häufig vorgenommenen Untersuchungen oder Behandlungen zu erstellen ( 18 Abs. 2 RöV). 19. Die rechtfertigende Indikation nach 23 RöV darf nur von fachkundigen Ärzten nach 24 Abs. 1 oder 2 RöV gestellt werden.

Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstraße 21 70565 Stuttgart Regierungspräsidium Karlsruhe Markgrafenstr. 46 76133 Karlsruhe Regierungspräsidium Freiburg Schwendistr. 12 779102 Freiburg i.br. Regierungspräsidium Tübingen Referat 54.1 Konrad-Adenauer-Str. 20 72072 Tübingen Tel.: 0711/904-0 Fax: 0711/904-15090 e-mail: abteilung5@rps.bwl.de Tel.: 0721/926-0 Fax: 0721/933-40250 e-mail: abteilung5@rpk.bwl.de Tel.: 0761/208-0 Fax: 0761/208-394200 e-mail: abteilung5@rpf.bwl.de Tel.: 07071/757-0 Fax: 07071/757-3190 e-mail: abteilung5@rpt.bwl.de Liste der Auswertungsstelle zur Personendosisüberwachung Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München Ingolstädter Landstraße 1 85761 Oberschleißheim (Filmdosimetrie, Teilkörperdosimetrie, Albedodosimetrie und TLD-Umgebungsüberwachung) Tel.: 089/3187-2220 Fax: 089/3187-3328 e-mail: haeuser@helmholtz-muenchen.de figel@helmholtz-muenchen.de lempart@helmholtz-muenchen.de Auswertungsstelle Hamburg im Helmholtz Zentrum München Max-Brauer-Allee 134 22765 Hamburg Tel.: 040/42811-3140 Fax: 040/42811-3142 (Glasdosimetrie)

Sachverständige nach 4a RöV Adresse Regierungspräsidium Stuttgart c/o LUBW Hertzstr. 173 76187 Karlsruhe Dipl.-Ing. (FH) Karl-Heinz Rau Haus Nr. 7 88422 Seekirch SPIN - Sennwitz & Partner Ingenieurbüro - Gesellschaft für Geräteprüfungen mbh Dahlienweg 4 68782 Brühl AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH Albionstraße 56 12103 Berlin TÜV Süd Industrie Service GmbH Gottlieb-Daimler-Str. 7 70794 Filderstadt ZPKo - Dr. Klaus Kolb Strahlenschutz GmbH Im Schüle 27 70192 Stuttgart LGA Bautechnik GmbH Tillystraße 2 90431 Nürnberg Prüfstelle für Strahlenschutz GmbH Klusterfeld 2 30974 Wennigsen TÜV NORD EnSys Hannover GmbH & Co. KG Energie und Systeme Am TÜV 1 30519 Hannover Diplom-Physikerin Susanne Grotzke (zahnmed. u. tiermed. Röntgeneinrichtungen) Lahnstraße 10 72768 Reutlingen Telefon/Telefax/Email Tel.: 0721/5600-2270 Fax: 0721/5600-2339 herbert.gahtow@rps.bwl.de Tel.: 07374/1464 Fax: 07374/1068 karlheinz-rau@t-online.de Tel.: 06202/702100 Fax: 06202/702101 sennwitz@spin-gmbh.de Tel.: 06203/46342 Fax: 06203/406141 h.lang-geier@web.de Tel.: 0711/7005-460 Fax: 0711/7005-777 bruno.wagner@tuev-sued.de Tel.: 07 11/253595-3 Fax: 07 11/253595-40 vondemberge@zpko-gmbh.de gottwals@zpko-gmbh.de Tel.: 0931/4196-169 Fax: 0931/4196-165 clemens.hain@lga.de Tel.: 05109/63652 Fax: 05109/64039 volker.sendler@pfstrahlenschutz.d e Tel.: 0800/9861800 (kostenfrei) Fax: 07127/924291 ensyshannover@tuev-nord.de kdollmann@tuev-nord.de Tel.: 07121/61204 Fax: 07121/61204 susanne.grotzke@t-online.de Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg Referat 45