Tarifrunde 2016 Die Vorbereitungen für die Tarifrunde 2016 laufen auf Hochtouren: In den Betrieben und Verwaltungen diskutieren die ver.di-mitglieder darüber, mit welcher Forderung ver.di in die Tarifrunde gehen soll. Die Bundestarifkommission soll Mitte Februar dann über die Forderung beraten und beschließen. Der erste Verhandlungstermin ist für März vorgesehen. Das sind unsere Inhalte: Tarifrunde 2016 Amtsangemessene Besoldung Vertrauensleute Stadtverwaltung Chemnitz Austausch für Schulsachbearbeiterinnen Recht Aktuell Wir diskutieren die Forderungen in Chemnitz am 25.1. um 17:00 Uhr im Treffpunkt Jägerstrasse 5-7, Referent ist unser ver.di Landesbezirksleiter Oliver Greie. Ihr seid herzlich willkommen, eine Einladung ist euch per Post bereits zugegangen. Urteil zur amtsangemessenen Besoldung BVerfG jetzt auch zur A-Besoldung Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat kurz vor Weihnachten anknüpfend an sein am 5. Mai 2015 ergangenes Urteil zur amtsangemessenen Besoldung der Richter und Staatsanwälte (R-Besoldung) eine Entscheidung zur amtsangemessenen A- Besoldung bekannt gegeben. Der in diesem Urteil für die R-Besoldung entwickelte verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab wurde im Wesentlichen auch auf die A-Besoldung übertragen. Am 17. November 2015 hat das BVerfG über vier Richtervorlagen zur Beamtenbesoldung entschieden. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 sind mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Juli 2016 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Soweit auf den ersten Blick erkennbar, hat das BVerfG lediglich bei der Besoldung der unteren Besoldungsgruppen ergänzend ausgeführt, dass der Abstand zum Grundsicherungsniveau hinreichend gegeben sein müsse, was anhand mehrerer Kriterien zu beantworten sei. In den vorliegenden Fällen sei diese Frage nicht klärungsbedürftig, Herausgeber: Cathleen Halberstadt Fachbereich Gemeinden; Jägerstrasse 5-7; 09111 Chemnitz
da keine Anhaltspunkte erkennbar seien, dass ein derartiger Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten wäre. Zu den Entscheidungsgründen: www.bundesverfassungsgericht.de Zur Pressemitteilung des BVerfG Nr. 95/2015 vom 18. Dezember 2015. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem Urteil nur festgestellt, dass das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 nicht amtsangemessen war. Der Landesgesetzgeber hat eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung, spätestens vom 1. Juli 2016 an, zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht stellt zunächst fest, dass es an den von ihm bei den für die sog. R-Besoldung entwickelten (siehe PM des BVerfG Nr. 95/2015) ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern festhält und anhand dessen die grundsätzliche verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und das Alimentationsniveau überprüft, da diese Kriterien wegen desselben verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstabes des Art. 33 Abs. 5 GG unzweifelhaft übertragbar sind. Wenn mindestens drei dieser fünf Faktoren einschlägig sind, wie im vorliegenden Fall, sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 evident (augenscheinlich) unzureichend. Indizien ergeben sich 1. aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, 2. aus dem Nominallohn- und 3. dem Verbraucherpreisindex in Sachsen. Zwischen 1997 und 2011 blieb die Entwicklung der Besoldung um 5,5 Prozent hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 7,79 Prozent hinter dem Anstieg des Nominallohnindexes und um 6,09 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Somit besteht eine Vermutung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 das Mindestmaß der amtsangemessenen Alimentation unterschritten haben. 4. Im Rahmen der weiteren Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Gesichtspunkte wird diese Vermutung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts erhärtet: In die Gesamtschau sind auch die gesteigerten Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation der A10 sowie die spürbaren Einschnitte im Bereich der Herausgeber: Cathleen Halberstadt Fachbereich Gemeinden; Jägerstrasse 5-7; 09111 Chemnitz
Beihilfe und der Versorgung einzubeziehen. Im Weiteren stellt das Gericht auch fest, dass bei einer Gegenüberstellung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes die Vermutung einer spürbaren Unangemessenheit der Besoldung, festzustellen ist. Besonders deutlich sei die Diskrepanz im Vergleich zu der Gruppe der Versicherungsfachleute, deren Tätigkeit mit der der Klägerin vergleichbar ist. (Nur 2 Prozent verdienen weniger als ein Amtsträger der ersten Stufe in der Besoldungsgruppe A 10 und 11 Prozent weniger als ein Amtsträger der Endstufe) 5. Letztlich steht auch kollidierendes Verfassungsrecht dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen. Wesentliche Ursache der Unteralimentation war die Streichung der Sonderzahlung im Jahr 2011, die ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich fiskalisch motiviert war. Aus der Gesetzesbegründung wird nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass diese Maßnahme Teil eines Gesamtkonzepts der Haushaltskonsolidierung und aufgrund einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen gerechtfertigt war. Vereinfacht gesagt, Sachsen hatte einfach keinen Grund das Weihnachtsgeld zu streichen. In der Gesamtschau ist festzustellen, obwohl das Urteil nur zur Besoldungsgruppe A10 für das Jahr 2011 ergangen ist, dass es auf alle Besoldungsgruppen und die darauffolgenden Jahre anwendbar ist. Verdi hofft, dass das der Freistaat genauso sieht, da eine Gesetzesänderung, die nur die Besoldungsgruppe A10 zum Inhalt hat, zu einer allgemeinen Verwerfung in der Gesamtbesoldungstabelle führen würde und die augenscheinliche unangemessene Alimentation auch in den Jahren 2012 bis 2015 nicht beseitigen würde. Positiv ist auch zu bewerten, dass das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung erneut betont, dass Zugriffe auf einzelne Besoldungsbestandteile, die nicht dem Grundsatz der Alimentation unterliegen, nicht unbeschränkt zulässig sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber in einer Gesamtschau mit weiteren Maßnahmen, z. B. im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, eine Gesamtbewertung an dem Maßstab des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation des Art. 33 Abs. 5 GG vorzunehmen. Zur Wahrung eventueller Rechte und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur haushaltsnahen Geltendmachung ist es ratsam, schnellstmöglich beim Dienstherrn ein Antrag auf Gewährung einer amtsangemessen Besoldung zu stellen, soweit ein solcher nicht bereits gestellt wurde. Herausgeber: Cathleen Halberstadt Fachbereich Gemeinden; Jägerstrasse 5-7; 09111 Chemnitz
Vertrauensleute in der Stadtverwaltung Chemnitz Vertrauensleute in der Verwaltung - Auslaufmodell oder Hoffnungsträger? Vertrauensleute sind nach wie vor sehr wichtig - vielleicht noch wichtiger als in der Vergangenheit, auch weil gewachsene Strukturen in der Verwaltung zerschlagen werden. Sie sind das Bindeglied zwischen ver.di Mitgliedern in den Verwaltungen und ver.di. Um von den Interessen und den Bedürfnissen ihrer Mitglieder zu erfahren, braucht eine Gewerkschaft wie ver.di die Vertrauensleute. Damit ihr wisst, wer euch als vertrauensvolle Ansprechpartner/innen mit Sachverstand zur Seite steht, geht euch in den nächsten Tagen Post zu, dort erfahrt ihr die Namen eurer Vertrauensleute in den Verwaltungen und Kindertagesstätten. Wichtig!!!!! Vertrauensleuteversammlung am 26.02. 2016 im ver.di Gewerkschaftshaus, Jägerstrasse 5-7, um 16:00 Uhr! Thema: Aufstellung ver.di Liste Personalratswahlen 2016 Stadt Chemnitz Austausch für Schulsachbearbeiterinnen Liebe Schulsachbearbeiterinnen, ver.di lädt euch herzlich zu einen Erfahrungsaustausch am 24.02. 2016 in das ver.di Gewerkschaftshaus Jägerstrasse 5-7 in Chemnitz um 16:00 Uhr ein. Zu Gast wird Renate Brauer, Schulsachbearbeiterin in der Stadt Frankfurt am Main und Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der Bundesfachgruppe Schulen von ver.di sein. Ich wünsche uns eine spannende Diskussionsrunde zu Themen, die euch in den Schulen bewegen! Herausgeber: Cathleen Halberstadt Fachbereich Gemeinden; Jägerstrasse 5-7; 09111 Chemnitz
Recht Aktuell ArbG Berlin über Urlaubsanspruch nach Tod des Arbeitnehmers: Und der Anspruch besteht doch Ein Urlaubsanspruch wandelt sich mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin, gegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil entschieden (Urteil vom 01.10. 2015, AZ:56Ca 10986/15). Die Erblasserin hatte in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruches. Das ArbG hat der Klage entsprochen. Nach 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sei der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzung seien nach dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das BAG darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der vom EuGH (Urt. Vom 12.06. 2014, Az.C-118/13) erfolgten Auslegung. Der Rechtsprechung des BAG sei daher nicht zu folgen. Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die nächsten erscheinen als Extraausgaben zur Wahl des Personalrates in der Stadt Chemnitz. Herausgeber: Cathleen Halberstadt Fachbereich Gemeinden; Jägerstrasse 5-7; 09111 Chemnitz