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- Arthur Brauer
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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Bearbeitungsstand: Juni 016 WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:
5 Schnellübersicht Die Gehälter im öffentlichen Dienst 7 Besoldung in Bund und Ländern 9 Familienzuschläge 49 Zulagen und Sonderzahlungen 69 Entgelttabellen für Bund, Kommunen und Länder 19 Tarifliche Zuschläge und Jahressonderzahlungen 141 Besoldungsentwicklungen 145 Tarifrunde Arbeitszeit
6
7 Die Gehälter im öffentlichen Dienst Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten wurde in den Jahren zwischen 1974 und 006 einheitlich durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Am 8. August 006 wurde das Grundgesetz geändert und damit die unbeschränkte Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung jeweils eigenständig auf den Bund und die Länder übertragen. Der Bund hat im Jahr 009 mit einem neuen Bundesbesoldungsgesetz diese Kompetenz ausgeübt. Inzwischen haben auch die Länder eigene Landesbesoldungsgesetze erlassen oder das Bundesbesoldungsgesetz in ihr Landesrecht überführt. In Bund und Ländern finden nun jeweils eigenständige Regelungen für die Besoldung Anwendung. Die konkreten Besoldungssätze sind den jeweiligen Anlagen der Besoldungsgesetze bzw. der Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze zu entnehmen. Kapitel enthält eine vollständige Übersicht der aktuell im öffentlichen Dienst geltenden Grundgehaltstabellen. 1 Bitte beachten: Die Veränderung, die nach den Tarifverhandlungen vom 1. März 016 erfolgen wird, konnte in den Tabellen zur Bundesbesoldung noch nicht berücksichtigt werden. Die Entwicklungen in den einzelnen Verhandlungsrunden sind in Kapitel 8 dargestellt. Zusätzlich zum Grundgehalt wird ein Familienzuschlag gewährt. Kapitel 3 zeigt die aktuell geltenden Familienzuschläge. Daneben werden Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen und weitere Bezügebestandteile gezahlt. Bereits seit dem Jahr 004 können Bund und Länder unabhängig voneinander entscheiden, ob und in welcher Höhe Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gewährt werden sollen. Ein Großteil der Länder hat diese Möglichkeit inzwischen genutzt und entsprechend Änderungen gegenüber den bundesrechtlichen Regelungen vorgenommen. Kapitel 4 zeigt die Zulagen und Sonderzahlungen von Bund und Ländern. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) hat zum 1. Oktober 005 den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT, BAT-O) sowie die Tarifverträge MTArb, MTArb-O, BMT-G II und BMT-G-O abgelöst. Der TVöD wurde zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen. Bereits im Jahr 004 ist 7
8 Die Gehälter im öffentlichen Dienst 1 die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) aus den Tarifverhandlungen ausgeschieden, um einen eigenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu schließen. Das Land Hessen gehört der TdL seit diesem Zeitpunkt nicht mehr an. Hier gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Kapitel 5 enthält die Entgelttabellen des TVöD, TV-L und TV-H. Bitte beachten: Die Veränderung, die nach den Tarifverhandlungen vom 1. März 016 erfolgen wird, konnte in den Tabellen zur Bundesbesoldung noch nicht berücksichtigt werden. Die Entwicklungen in den einzelnen Verhandlungsrunden sind in Kapitel 8 dargestellt. Für bestimmte Tätigkeitsmerkmale bestehen im Bundes- und im Länderbereich verschiedene Entgeltgruppenzulagen wie die Zeitzuschläge oder das Jubiläumsgeld. Nach den Regelungen des BAT wurde Mitte Dezember eine Sonderzahlung das Weihnachtsgeld gewährt. Diese jährliche Zahlung wird nun mit dem November-Gehalt ausgezahlt. Kapitel 6 zeigt die aktuellen tariflichen Zuschläge und Jahressonderzahlungen nach TVöD, TV-L und TV-H. Die Anpassung der Besoldung erfolgt durch die jeweiligen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze. Die Höhe dieser Veränderung sowie der Zeitpunkt werden im Bund und in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Nicht alle Bundesländer übertragen dabei das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich auf die Beamten. Kapitel 7 gibt einen Überblick über die Ergebnisse der Tarifverhandlungen seit dem Jahr 009 sowie über die jeweiligen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen. Am 1. März 016 startete in Potsdam die Verhandlungsrunde über den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen (TVöD) sowie über die Tarifverträge, die mit dem TVöD unmittelbar zusammenhängen, wie der TV-BA und der DRV Bund. Knapp zwei Millionen Beschäftigte sind vom Ausgang der Verhandlungen betroffen. Kapitel 8 zeigt einen Überblick über die Tarifrunde 016. Auch bei der wöchentlichen Arbeitszeit zeigen sich Unterschiede in Bund und Ländern. Kapitel 9 enthält eine Übersicht zur Wochenarbeitszeit. 8
9 Besoldung in Bund und Ländern Bestandteile der Besoldung Bund... 1 Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg... 0 Bremen... Hamburg... 4 Hessen... 6 Mecklenburg-Vorpommern... 9 Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt... 4 Schleswig-Holstein Thüringen... 46
10 Bestandteile der Besoldung Hauptbestandteil der Besoldung ist das Grundgehalt. In Ergänzung dazu werden Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen gewährt. Maßgeblich für das Grundgehalt ist das jeweils verliehene Amt. Die Ämter werden mit den Besoldungsgruppen in folgende vier Besoldungsordnungen unterteilt: Besoldungsordnung A und B für Beamte und Soldaten Besoldungsordnung R für Richter und Staatsanwälte Besoldungsordnung W für Hochschullehrer Mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 00 (BGBl. I S. 686) hat die Besoldungsordnung W die bisherige Besoldungsordnung C ersetzt. Durch die Übergangsregelungen kommt die Besoldungsordnung C jedoch neben dem neuen Recht weiter zur Anwendung. Zudem haben bereits tätige Professorinnen und Professoren die Option, in das neue System zu wechseln oder im alten zu bleiben. Seit der Föderalismusreform im Jahr 006 gilt das Bundesbesoldungsgesetz nunmehr ausschließlich für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, während die Länder zum Erlass eigener Besoldungsgesetze ermächtigt sind. Die Länder haben diese Kompetenz genutzt und eigene Landesbesoldungsgesetze erlassen. Diese Besoldungsgesetze sind mit der Bundesbesoldung im Detail nur schwer zu vergleichen. Angefangen bei der Anzahl der Besoldungsgruppen innerhalb einer Besoldungsordnung über die Gewährung von Zulagen und Sonderzahlungen bis hin zur Höhe und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Anpassungsgesetze gelten unterschiedlichste Regelungen. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, ein homogenes Schema zu zeichnen. Die Unterschiede zwischen Bund und Ländern sind nicht unwesentlich und werden in den nächsten Jahren wohl weiter zunehmen. Dies wurde in der Vergangenheit wiederholt von verschiedenen Seiten kritisiert. 10
11 Bestandteile der Besoldung Hinweis: Um die Möglichkeit zu geben, eine individuelle Besoldungssituation mit der in einem anderen Bundesland oder im Bund zu vergleichen, werden im Folgenden die Grundgehaltstabellen des Bundes und der Bundesländer komprimiert in folgender Reihenfolge dargestellt: Besoldungsordnung A Besoldungsordnung B Besoldungsordnung W Besoldungsordnung R Besoldungsordnung C Die Tabellen sind den einzelnen Besoldungsgesetzen entnommen und haben unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens. Der jeweilige Gültigkeitsbeginn ist bei den Tabellen angegeben. Bitte beachten: Die Veränderung, die nach den Tarifverhandlungen vom 1. März 016 erfolgen wird, konnte in den Tabellen zur Bundesbesoldung noch nicht berücksichtigt werden. Die Entwicklungen in den einzelnen Verhandlungsrunden sind in Kapitel 8 dargestellt. 11
12 Besoldung in Bund und Ländern Bund Anlage IV (zu 0 Absatz Satz, 3 Satz, 37 Satz ) Grundgehalt Gültig ab 1. März Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 1974,7 018,71 063,88 097,74 13,74 167,73 0,71 37,70 A 3 050,34 096,61 14,88 180,14 17,39 54,6 91,89 39,1 A 4 093,5 148,53 03,84 47,86 91,89 335,90 379,91 40,56 A 5 109,0 177,87 33,17 87,37 341,56 396,87 451,03 504,08 A 6 154,17 34,33 315,58 377,66 44,00 504,08 57,94 63,76 A 7 61,41 33,5 46,3 5,14 615,83 710,65 781,76 85,86 A 8 39,34 478,13 598,89 70,81 84,70 97, , ,80 A 9 581,96 666,6 799,8 935,6 3068, ,96 353, ,99 A ,68 879, ,14 317, , ,93 368, ,44 A , , , , , ,6 4057, ,79 A , ,9 3808, ,3 4165, , ,33 460,99 A , ,3 4365, , , ,69 497, ,41 A , , , ,46 505,01 501, , ,05 A ,48 5, ,4 5573, ,38 593, ,17 671,40 A , , ,5 6179, , , , ,46 Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 0,66 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 9,01 Euro.. Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 671,40 B 785,6 B ,7 B ,05 B ,13 B ,6 B ,65 B ,77 B ,50 B ,78 B ,59 1
13 Bund Grundgehalt 3. Bundesbesoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W ,65 Stufe 1 Stufe Stufe 3 W 54, , ,38 W , , ,95 4. Bundesbesoldungsordnung R Anhang 1 zu Nummer 1 Gültig ab 1. März 015 Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 R , , , , , ,0 609, ,18 R 486,0 5073,87 530, , , , , ,37 R ,7 R ,05 R ,13 R ,6 R ,65 R ,77 R ,50 R ,93 Besoldungsgruppe Stufe C ,7 358,68 370,01 381, , , ,53 498, ,8 4537, ,0 4776, , ,14 C 3470, , , 4041,48 431,71 441,97 461,1 480,44 499,68 518, ,1 5563, ,6 5943, ,13 C , ,87 446, , ,1 489, ,9 533,3 5538, , , , , , ,0 C 4 489, ,13 56, , 5695,77 591,31 618, , , , ,99 711,49 748, , ,13 Anlage VIII (zu 61 ) Gültig ab 1. März 015 Anwärtergrundbetrag Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag (Monatsbeträge in Euro) A bis A 4 980,56 A 5 bis A ,99 A 9 bis A ,38 A ,69 A 13 oder R ,
14 Besoldung in Bund und Ländern Baden-Württemberg Anlage 6 (zu 8 ) Gültig ab 1. März 016 für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, ab 1. Juli 016 für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 und ab 1. November 016 für die übrigen Besoldungsgruppen Landesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- Stufe dungs gruppe -Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus A 5 095,00 165,55 0,37 75,16 330,00 384,79 439,63 494,44 549,7 604,08 A 6 141,3 01,50 61,69 31,88 38,05 44,4 50,44 56,6 6,78 68,95 A 7 9,8 83,39 359,1 434,87 510,57 586,30 66,07 716,1 770,3 84,34 A 8 360,5 44,93 5,00 619,03 716,07 813,17 877,86 94, ,7 3071,94 A 9 505,5 569,0 67,77 776,34 879,9 983, ,71 315, ,1 368,35 A ,91 777,39 910,08 304, ,5 3308,5 3398,7 3488, ,8 3669,77 A ,33 314, , ,90 369,0 371, , ,8 4000,04 409,77 A , , ,03 396, , ,01 494, , ,76 A ,76 44,86 441, , , , , ,99 A , ,7 478, ,80 509,65 547,47 540,3 5557,17 A ,77 553, , , , ,5 674,55 A , , ,61 680, ,1 6753, ,65 Anlage 7 (zu 8 ) Gültig ab 1. November 016 Landesbesoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Betrag B ,55 B 7 88,57 B ,86 B ,47 B ,31 B ,43 B ,8 B ,1 B ,33 B ,59 B ,37 Anlage 9 (zu 37 ) Gültig ab 1. November 016 Landesbesoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 W W , , ,
15 Baden-Württemberg Grundgehalt Anlage 8 (zu 35 ) Gültig ab 1. November 016 Landesbesoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Anlage 10 (zu 99 ) Gültig ab 1. November 016 Landesbesoldungsordnung C kw Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- Stufe dungs- gruppe R ,7 448,0 4491,6 4734, ,68 50, , , ,6 6193, ,07 R 5073, , , , ,39 689,64 653, , ,6 R ,86 R ,47 R ,31 R ,43 R ,8 R ,1 Besoldungsgruppe Stufe C ,7 3586, ,55 384, , , ,15 430,55 441, , , , , ,99 C 3474, , , ,07 435,35 445, , ,3 4996, , , , , , ,6 C , ,46 449,9 4465, , , ,77 537,5 554, , , , ,57 660,0 6835,49 C , ,96 566, , , ,37 613, , ,1 678, ,33 715,89 743, , ,68 Anlage 11 (zu 79 ) Gültig ab 1. März 016 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 bis A 8 11,89 A 9 bis A ,78 A 1 133,53 A ,46 A 13 mit Strukturzulage 139,6 15
Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern
1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen
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