Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen

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BLLV Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vorsitzender Stelzergasse 15, 91788 Pappenheim Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. Bezirksverband Mittelfranken 1. Vorsitzender Gerhard Gronauer Stelzergasse 15 91788 Pappenheim Tel.: p: 09143 837105 Fax.: p: 09143 1203 vorsitzender@mittelfranken.bllv.de Pappenheim, 29. März 2017 Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen 1. Unterscheidung von Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen Die Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen sind begründet in den Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Art. 56 Abs. 4 BayEUG). Dazu gehören: - Regelmäßige Teilnahme am Unterricht - Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen - Keine Störung der Ordnung und des Schulbetriebes - Mitwirkung an der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens Nach Art. 56 Abs. 5 BayEUG sind auf dem Schulgelände Mobiltelefone und sonstige digitale Speichermedien auszuschalten, die nicht zu Unterrichtsdzwcken verwendet werden. Ausnahmen können durch die unterrichtende bzw. Aufsichts führende Lehrkraft erfolgen. Bei Zuwiderhandlungen kann ein Mobiltelefon vorübergehend einbehalten werden. Erziehungsmaßnahmen: dienen dem Zweck, den einzelnen Schüler in seiner individuellen Entwicklung zu fördern, aber nicht zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Ordnungsmaßnahmen (als Erziehungsmaßnahmen): dienen zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule oder zum Schutz von Personen und Sachen. Sie werden getroffen, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht mehr ausreichen. 1

Sicherungsmaßnahmen: dienen dem Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften oder dem sonstigen an der Schule tätigen Personal, wenn dieser Schutz nicht anders abwendbar ist. 2. Erziehungsmaßnahmen Sie sind durch das BayEUG im Einzelnen nicht festgelegt. Sie sind daher theoretisch von der Zahl her unbegrenzt. Sie liegen in der eigenen pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft. Mögliche Maßnahmen: Positive Maßnahmen: Ermuntern, Anerkennen, Loben, Vorbeugen, Einsicht wecken. Negative Maßnahmen: Ermahnen, Warnen, Rügen, Tadeln. Schriftliche Mitteilung (Hinweis) an die Erziehungsberechtigten: soll erfolgen, wenn sich ein Schüler nicht hinreichend vorbereitet oder am Unterricht beteiligt und Ermahnungen keinen Erfolg zeigen muss erfolgen bei schweren und häufigen Pflichtverletzungen. In Art. 86 Abs. 1 BayEUG zählt zu den Erziehungsmaßnahmen auch die Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft (muss nicht die Lehrkraft, die die Erziehungsmaßnahme angeordnet hat). Erziehungsmaßnahmen sind in der Regel keine Handlungen mit rechtlicher Qualität. Sie können dann rechtliche Qualität haben, wenn sie gleichzeitig Ordnungsmaßnahmen sind, die in die Rechtsstellung des Schülers eingreifen. In seltenen Fällen können sie auch in die Rechte des Schülers eingreifen, z. B. das sogenannte Nachsitzen. Nacharbeit ist kein Nachsitzen, z. B. wenn sich ein Schüler nicht hinreichend am Unterricht beteiligt. Voraussetzung ist allerdings, dass hierdurch Wissenslücken entstehen, die durch die Nacharbeit wieder ausgeglichen werden sollen. Zur Sühne von Fehlverhalten darf diese also nicht angeordnet werden. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit ist kein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht des Schülers auf körperliche Bewegungsfreiheit. Sie ist eine schulische Veranstaltung wie jeder andere Unterricht. Weitere Maßnahmen (nach Böhm: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule, S. 17 ff.): - Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts - Übertragung besonderer Aufgaben (z. B. Reinigungsarbeiten bei besonderen Verschmutzungen) - Zeitweise Wegnahme von unterrichtsfremden Gegenständen - Änderung der Sitzordnung - Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde ist grundsätzlich zulässig, kann aber wegen der Aufsichtspflicht problematisch sein. Die Unbedenklichkeit der Maßnahme hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Kontinuität der Aufsicht ist gewährleistet, wenn der aus dem Klassenzimmer verwiesene Schüler jederzeit damit rechnen muss, dass seine Anwesenheit vor der Tür kontrolliert wird. Der Einzelanspruch des Schülers auf Unterricht tritt zurück, wenn 2

Ordnung und Unterrichtserfolg einer ganzen Klasse auf dem Spiel stehen. Besteht Gefahr, dass der Schüler vor der Tür Schaden anrichtet, so ist es immer noch besser, ihn nach Hause zu schicken (siehe hier auch Avenarius/Heckel, S. 388) - Verpflichtung zur Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens - Entschuldigung - Eintragung in das Klassenbuch 3. Ordnungsmaßnahmen Sie sind abschließend in Art. 86 BayEUG festgelegt. In Art. 88 BayEUG ist die Zuständigkeit geregelt. Ordnungsmaßnahme Zuständigkeit 1. Verweis Lehrer nach Anhörung der Schülerin bzw. des Schülers 2. verschärfter Verweis Schulleitung nach Anhö-rung der Schülerin bzw. des Schülers 3. Versetzung in die Parallelklasse der gleichen Schule 4. Ausschluss in einem Fach für die Dauer von bis zu 4 Wochen bei schwerer oder wiederholter Störung 5. Ausschluss vom Unterricht bis zu 6 Unterrichtstagen (Berufsschulen höchstens 2 Unterrichtstage) 6. Ausschluss vom Unterricht für 2 bis 4 Wochen bei Gefährdung Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule 7. Ausschluss vom Unterricht für mehr als 4 Wochen Schulleitung nach Anhörung der Schülerin bzw. des Schülers und der Erziehungsberechtigten wie Nr. 3 * wie Nr. 3 wie Nr. 3 * wie Nr. 3 Lehrerkonferenz nach Anhörung Lehrerkonferenz - nur im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Besondere Anmerkung Auf Antrag auch Anhörung der Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen und einer Lehrkraft des Vertrauens* ** schriftliche Unterrichtung der Erziehungsberechtigten vor dem Vollzug unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts * wie Nr. 3 nur ab dem 7. Schulbesuchsjahr möglich * wie Nr. 3 3

(längstens bis Schuljahresende) 8. Zuweisung in eine andere Schule 9. Androhung der Entlassung der öffentlichen Jugendhilfe möglich Schulamt auf Antrag der Lehrerkonferenz Lehrerkonferenz nach Anhörung 10. Entlassung Lehrerkonferenz nach Anhörung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde sofern sich der Elternbeirat mit mind. 2/3-Mehrheit dagegen ausgesprochen hat 11. Ausschluss von allen Schulen einer Schulart, wenn die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels dieser Schulart besonders gefährdet ist 12. Ausschluss von allen Schulen mehrerer Schularten unbeschadet der Erfüllung der Schulpflicht, wenn die Ordnung oder Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels dieser Schulart erheblich gefährdet ist Staatsministerium unmittelbar nach Antrag der Lehrerkonferenz Staatsministerium nur ab dem 7. Schulbesuchsjahr möglich - auf Antrag der Erziehungsberechtigten wirkt der Elternbeirat mit - dieser gibt eine Stellungnahme ab * wie Nr. 3 auf Antrag der Erziehungsberechtigten wirkt der Elternbeirat mit - Stellungnahme ist ebenfalls dem Schulamt zuzuleiten auf Antrag der Erziehungsberechtigten wirkt der Elternbeirat mit Aufnahme an einer anderen Schule möglich - Schüler, die bereits zweimal entlassen wurden, ist eine Aufnahme an einer anderen nur vom nächsten Schuljahr an mit Genehmigung des Staatsministeriums möglich Nur möglich, wenn eine rechtskräftige Veurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist 4

Die Maßnahmen Nr. 3 12 stellen Verwaltungsakte dar. Hiergegen können die Erziehungsberechtigten Rechtsmittel einlegen. Es ist daher immer ratsam gleichzeitig einen Beschluss über die sofortige Vollziehung der Maßnahme zu entscheiden. Der Widerspruch der Erziehungsberechtigten hat damit keine aufschiebende Wirkung. Die Maßnahmen Nr. 6 12 sind nur bei Gefährdung der Aufgabe der Schule oder der Rechte anderer durch wiederholtes oder schweres Fehlverhalten. Anstelle der Lehrerkonferenz kann der Disziplinarausschuss (an Schulen mit mehr als 25 hauptberuflichen Lehrern) beraten und entscheiden. Eine Einhaltung der Reihenfolge ist nicht erforderlich. Für die getroffene Ordnungsmaßnahme gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Unzulässig sind nach Art. 86 Abs. 3 BayEUG: - Körperliche Züchtigung - Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche - Ordnungsmaßnahmen auf Grund außerschulischen Verhaltens, soweit es nicht die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet - Schlechtere (oder auch bessere) Benotung der Leistungen auf Grund eines Verhaltens - Einen Schüler in die Ecke stellen 4. Sicherungsmaßnahmen 4.1 Eine Schülerin bzw. ein Schüler kann auch bei bestehender Schulpflicht vorläufig vom Besuch der Schule bzw. der praktischen Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn ihr bzw. sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit gefährdet von 1. Schülerinnen bzw. Schülern, 2. Lehrkräften, 3. sonstigem an der Schule tätigem Personal oder 4. anderen Personen im Rahmen ihrer schulischen oder praktischen Ausbildung Und die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Der vorläufige Ausschluss endet spätestens mit der Vollziehbarkeit der Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule oder über eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann. Der Ausschluss soll der in Nr. 3 verhängten Ausschlussmaßnahme angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. 4.2 Beeinträchtigt das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft 5

oder wäre eine solche Beeinträchtigung zu erwarten, kann bei einer Ordnungsmaßnahme nach Nr. 7 in Punkt 3 entschieden werden, dass die Vollzeitschulpflicht mit Ablauf des 8. Schulbesuchsjahres beendet wird, dann auch evtl. die Berufsschulpflicht beendet wird. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ein Antrag der Lehrerkonferenz ist erforderlich. 5. Weitere Maßnahmen Maßnahmen des Hausrechts Strafverfolgung (bei Schülern ab Vollendung des 14. Lebensjahres) Problematisch ist die Erwähnung im Zeugnis: Fehlverhalten kann sich in der Zeugnisbemerkung niederschlagen. Unzulässig ist dies im Abschluss- und Entlassungszeugnis. Ausschluss vom Schulbustransport nach Urteil des VG Braunschweig (Urteil vom 8.2.1994) möglich, wenn der Schüler die Schülerbeförderung auch nach mehrfachen Versuchen erzieherischer Einwirkungen in sicherheitsgefährdender Weise beeinträchtigt. 5. Schlussanmerkung Außerschulisches Fehlverhalten darf grundsätzlich nicht Anlass einer Ordnungsmaßnahme sein. Etwas anderes gilt, wenn Aktivitäten des Schülers im außerschulischen Bereich die Verwirklichung der Aufgabe der Schule unmittelbar gefährden (z. B. Tätlichkeiten am Schulweg, Zerstörung des Schulgartens etc.). Literatur: - Böhm, Thomas: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Luchterhand, 2000 - Böhm, Thomas: Aufsicht und Haftung in der Schule, Luchterhand, 1998 - Avenarius/Hecke: Schulrechtskunde, 7. Auflage, Luchterhand, 2000 - Graf/Pangerl: Die Schulordnung der Mittel- bzw. Grundschule, Loseblattordner, Carl-Link-Vorschriftensammlung Herausgeber: Gerhard Gronauer, BLLV-Mittelfranken 6