Amtsgericht Kehl. Geschäftsverteilungsplan. für das Geschäftsjahr 2017 (Stand: )

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Transkript:

Amtsgericht Kehl Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 (Stand: 01.01.2017) Kehl, 16.12.2016

- 2 - Beschluss Das Präsidium des Amtsgerichts Kehl, bestehend aus: 1. Präsident des Landgerichts Dr. Reichert 2. Direktor des Amtsgerichts Hollederer 3. Richter am Amtsgericht als ständiger Huber Vertreter des Direktors 4. Richter am Amtsgericht Blümel 5. Richter am Amtsgericht Heise 6. Richterin am Amtsgericht Wiedemann beschließt gemäß 21e Abs. 1 GVG für das Geschäftsjahr 2017 folgende Geschäftsverteilung I. Neueingehende Verfahren: Die beim Amtsgericht Kehl neu eingehenden Verfahren werden nach der folgenden Regelung den einzelnen Richterabteilungen zugewiesen: A) Richterabteilung I (Richter am Amtsgericht H e i s e): 1. Strafrichtersachen gegen Erwachsene (Registerzeichen Ds, Cs, Bs und Gs) 2. Strafrichtersachen als Binnenschifffahrts- und Rheinschifffahrtssachen (Registerzeichen Ds, Cs, Bs und Gs), soweit sie nicht einem anderen Richter zugewiesen sind. 3. Entscheidungen nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz 4. Vorsitz im Schöffen- und Jugendschöffenwahlausschuss B) Richterabteilung II (Richterin am Amtsgericht W i e d e m a n n): 1. Jugendstrafsachen, einschließlich Bewährungs- und Führungsaufsicht, und sonstige Entscheidungen nach dem Jugendgerichtsgesetz einschließlich Binnenschifffahrts- und Rheinschifffahrtssachen

- 3-2. Strafsachen, die nach einer Abtrennung nach 103 Abs. 3 JGG in die Zuständigkeit des Strafrichters fallen. 3. Bußgeldsachen und sonstige Entscheidungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz einschließlich Binnenschifffahrts- und Rheinschifffahrtssachen. Der Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren gemäß 81 OWiG berührt die ursprüngliche Zuständigkeit nicht. 4. Bußgeldsachen, die nach einer Abtrennung nach 103 Abs. 3 JGG in die Zuständigkeit des Strafrichters fallen. 5. Entscheidungen nach 96 OWiG (Erzwingungshaft) 6. Ermittlungsrichtersachen ( 162 StPO) 7. Verfahren nach dem Familienverfahrensgesetz, die polizeirechtliche Maßnahmen nach dem Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg oder dem Bundespolizeigesetz zum Gegenstand haben. 8. Verfahren der Bewährungsaufsicht für Erwachsene 9. Entscheidungen und richterliche Maßnahmen nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen 10. Rechts- und Amtshilfeersuchen an das Amtsgericht Kehl in Strafsachen C) Richterabteilung III (Richter am Amtsgericht B l ü m e l ): 1. Familiensachen im Sinne des 2. Buches des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) 2. Zivilrechtliche Zwangsvollstreckungssachen, soweit nicht das Prozessgericht zuständig ist 3. Rechts- und Amtshilfeersuchen an das Amtsgericht Kehl, welche die unter Ziffer 1 bis 2 bezeichneten Rechtssachen betreffen 4. Sonstige Verfahren nach dem Familienverfahrensgesetz oder solche, in denen das Familienverfahrensgesetz für anwendbar erklärt wird und die keinem anderem Richter zugewiesen sind.

- 4 - D) Richterabteilung IV (Direktor des Amtsgerichts H o l l e d e r e r): 1. Zivilsachen (Registerzeichen C und H) nach der Verteilungsregelung gemäß Ziffer VII 2. Zivilrechtliche Binnenschifffahrts- und Rheinschifffahrtssachen 3. Streitigkeiten nach 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes 4. Rechts- und Amtshilfeersuchen an das Amtsgericht Kehl in Zivilsachen, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist 5. Sonstige Entscheidungen des Richters am Amtsgericht und Verfahren, die keinem anderen Richter zugewiesen sind. E) Richterabteilung V (Richter am Amtsgericht als ständiger Vertreter des Direktors H u b e r): 1. Betreuungs- und Unterbringungssachen im Sinne des 3. Buches des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) 2. Zivilsachen (Registerzeichen C und H) nach der Verteilungsregelung gemäß Ziffer VII II. Bereits anhängige Verfahren Für bereits vor Inkrafttreten dieses Geschäftsverteilungsplans beim Amtsgericht Kehl eingegangene Verfahren bleibt vorbehaltlich einer besonderen Regelung in diesem Geschäftsverteilungsplan die bisherige Richterabteilung zuständig. Eine Wiederaufnahme, die Beantragung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung oder ein sonstiges Weiterbetreiben eines zunächst abgeschlossenen Verfahrens berührt die ursprüngliche Zuständigkeit vorbehaltlich einer besonderen Regelung nicht. III. Vertretung der Richter: Die Richterabteilungen werden wie folgt vertreten: 1. die Richterabteilung I von Richterabteilung II 2. die Richterabteilung II von Richterabteilung I 3. die Richterabteilung III von Richterabteilung IV

- 5-4. die Richterabteilung IV von Richterabteilung V 5. die Richterabteilung V von a. Richterabteilung III in I E 1 b. Richterabteilung IV in allen übrigen Fällen Bei Verhinderung des nach dieser Regelungen berufenen Vertreters wird der Richter zuständig, der in der Reihenfolge Richter I, II, III, IV, V der jeweils nächste nach dem ursprünglich zuständigen Richter ist. IV. Entscheidung über Ablehnungen: Hinsichtlich der Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und über eine Selbstanzeige wegen Besorgnis der Befangenheit gilt die Regelung über die Vertretung der Richter entsprechend. V. Zuständigkeit bei Zurückverweisungen durch ein Rechtsmittelgericht: Bei Zurückverweisung einer Sache durch ein Rechtsmittelgericht an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kehl fällt diese Sache in die Zuständigkeit der Richterabteilung, die jene Richterabteilung vertritt, deren Entscheidung vom Rechtsmittelgericht aufgehoben wurde. VI. Ausscheiden oder Zuweisung eines weiteren Richters: Bei Versetzung oder sonstigem Ausscheiden eines Richters tritt der vom Justizministerium zugewiesene Nachfolger an die Stelle des Ausscheidenden. VII. Verteilungsregelungen: A - Verteilungsregelung in Zivilsachen: Die Zivilverfahren (Registerzeichen C und H) mit Ausnahme der Verfahren nach 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetz werden nach einem Turnus auf die betroffenen Richterabteilungen verteilt. Die Zuweisung der Verfahren erfolgt in der Reihenfolge der vergebenen Registernummern. Der Richterabteilung V wird das jeweils vierte eingehende Verfahren zugewiesen (5 C). Der Richterabteilung IV werden alle übrigen Verfahren zugewiesen (4 C). B - Verteilungsregelung in Strafsachen gegen Erwachsene: Diese Verteilungsregelung betrifft die Strafrichtersachen (Registerzeichen Ds, Cs, Bs und Gs) - mit Ausnahme der Binnenschifffahrts- und Rheinschifffahrts-

- 6 - sachen. Ungeachtet der bestehenden einheitlichen Zuständigkeit von Richterabteilung I für Strafrichtersachen, werden diese weiterhin nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennahmes des ersten Beschuldigten aufgeteilt (2 und 3 Ds bzw. Gs und Cs). Adelsbezeichnungen sowie andere Namenszusätze, wie de, von, van, Mac, O, zu, usw., bleiben außer Betracht. Danach werden die Verfahren wie folgt zugewiesen: 1. 3 Ds (Gs/Cs) die Verfahren mit den Anfangsbuchstaben A-G 2. 2 Ds (Gs/Cs) alle übrigen Verfahren. VIII. Güterichter: Die Zuständigkeit des Güterichters bestimmt sich nach der jeweils aktuellen vom Präsidium des Landgerichts Offenburg im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte für den gesamten Landgerichtsbezirk beschlossenen Regelung. Dr. Reichert Präsident des Landgerichts Hollederer Direktor des Amtsgerichts Huber Richter am Amtsgericht als ständiger Vertreter des Direktors Blümel Heise Wiedemann Richter am Amtsgericht Richter am Amtsgericht Richterin am Amtsgericht