Protokoll. der 11. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland am 14. November 2005 in Düsseldorf

Ähnliche Dokumente
13. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit. am 23./ in Bonn. - Protokoll - Ende der Sitzung: :45 Uhr

18. Sitzung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 24. Juni 2009 in Magdeburg. Protokoll

Protokoll. der 23. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 28. November 2011 in Berlin

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstr. 98, Kiel. Protokoll der AKIF-Sitzung vom und

90. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Ergebnisprotokoll

ULD Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hartge

Beginn der Sitzung: , um 11 Uhr Ende der Sitzung: , um 16:25 Uhr. Teilnehmende: Frau Hartge Brandenburg

Protokoll der 24. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 12. Juni 2012 im Wappensaal des Landtags Rheinland-Pfalz in Mainz

Protokoll der 16. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 19./20. Mai in Saarbrücken. (Stand )

18. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 12. und 13. Mai 2009 in Magdeburg. Protokoll

Protokoll der 30. Informationsfreiheitskonferenz (IFK) am in Schwerin

Tel.: (030) Durchwahl App.:

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Vorlesung zum Datenschutzrecht

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN Mathematisch Naturwissenschaftliche Fakultät II Institut Informatik

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Einsatz von Software zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung 74. Sitzung des Innen- und Rechtsausschusses am 26. Oktober 2011, TOP 2

Petitionsausschus s Die Vorsitzend e

Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf

Erwartungen aus Sicht der Informationsfreiheit und des Datenschutzes

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

D e r H a mb u r g i s c he B e a u f t r a g t e f ü r D a t e n s c h u t z u n d I n f o r ma t i o ns f r e i he i t

19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit (AKIF) der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (10. und 11. November 2009/Hamburg)

Stellungnahme der Bundesärztekammer

1. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/10013

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (zeitweise) Die Landesbeauftragte für den Datenschutz

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)

Vorerfahrungen II: Informationsfreiheit auf der Grundlage von Bundes- und Landesrecht (IFG, IFG-SH)

Stellungnahme. zum Formulierungsvorschlag zur Regelung sog. Kostenfallen im Internet im Rahmen der Richtlinie über Rechte der Verbraucher

im Auftrag der Sachsen DV Betriebs- und Servicegesellschaft mbh

Geschäftsanweisung Nr. 01/2012

PROTOKOLL. der 21. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) am 13. Dezember 2010 in Kleinmachnow

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Tragende Gründe. Vom 23. Januar 2014

Programm. Zertifizierte Fortbildung zum/zur behördlichen Datenschutzbeauftragten (Land) 2016 Q047 MO (1. Modul) (1.

Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland. Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit

Verfasser: Alexander Trennheuser Daniel Lentfer Weitere Autoren von transparenzgesetz.de

A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN)

Rechtsbehelfe im Datenschutz Die Rolle der Datenschutzbeauftragten

STELLUNGNAHME. zum Entwurf eines Erlass. Veröffentlichung von Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen. VwVfG NRW (Az.

Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)

Aufgaben und Prüfpraxis einer Aufsichtsbehörde. GDD-Basis-Schulung für Datenschutzbeauftragte Timmendorfer Strand Dienstag, 12.

1. Bitte füllen Sie für inhaltlich nicht zusammenhängende Änderungsvorschläge jeweils ein eigenes Formular aus.

Inhaltsprotokoll. 17. Wahlperiode. Öffentliche Sitzung. Ausschuss für Digitale Verwaltung, Datenschutz und Informationsfreiheit

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Antrag auf Anerkennung als sachverständige Prüfstelle. durch die EuroPriSe GmbH

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Begutachtung; BMF; Änderung des BörseG, des KapitalmarktG u.a.; Stellungnahme des BMEIA

Statut. der LBBW Rheinland-Pfalz Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ

AUFSICHTSRATSORDNUNG KERDOS GROUP S.A. I. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

(

Der Vorsitzende des Ortsbeirates: Ortsvorsteher Klaus Englert UWG. Die Mitglieder des Ortsbeirates: Horst Pollesch UWG Martin Sattler Michael Sattler

Bericht und Antrag des Datenschutzausschusses

Datenschutzrechtliche Fragen bei der Umsetzung des SGB II

Stellungnahme der WPK zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (BilRUG)

Geschäftsordnung des Präsidiums der Hochschule für Gesundheit

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES

Antrag. Fraktion der SPD Hannover, den Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren

Angenommen am 14. April 2005

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten der Kommunalprüfung

Niederschrift. Gesetzliche Mitgliederzahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Westerdeichstrich: 11

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Gutachten im Auftrag der GIW-Kommission. Dr. Moritz Karg (Dr.

Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem anliegenden Programm.

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

18 November 2013 Seite 1 von 1

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Sammlung Stadtintern der Stadtverwaltung Düsseldorf 1/

11. Fachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit DuD 2009 Berlin, 8. Juni 2009

Datenschutz und Kreditgeschäft - Scoring, Bonitätsprüfung, Verkauf

Datenschutzrechtliche Probleme in der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung

Systematisches Scannen von WLAN-Datennetzen durch den Google-Konzern

Notifizierung 2006/658/D Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 29. November 2005 (30.11) (OR. en) 15043/05. Interinstitutionelles Dossier: 2004/0251 (COD) LIMITE

Bundesrat Drucksache 437/15 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me

Vermerk zur Reichweite der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach HmbTG

1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Kontrollzuständigkeiten bei Datenverarbeitung im Auftrag

Senatsbeschluss am Gemeinsame Anleihen von Bund und Ländern ( Deutschlandbonds ) (Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft)

Übersicht BDSG alt/neu

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

1 Ziel der Evaluation. (3) Alle Mitglieder und Angehörige der DHPol haben das Recht und die Pflicht, bei der Evaluation aktiv mitzuwirken.

Rundverfügung G 12/2015 (lt. Verteiler)

Vortrag von Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker anlässlich der Landesvertreterversammlung 2010 des Bundes Deutscher Schiedsmänner und

Veranstaltung 16. Mai 2013 Frankfurter Datenschutzkreis Internationaler Datentransfer

14.01 Rechnungsprüfungsordnung

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, SSW und SPD

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, den Technologie und Frauen Tel.: 9013 (913) III D 3 -

Datenschutz im Web viel mehr als nur lästige Pflicht

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v.

Transkript:

Protokoll der 11. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland am 14. November 2005 in Düsseldorf Teilnehmende: Herr Bachmeier, Bundesbeauftragter für den Datenschutz (BfD) Dr. Alexander Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (Berliner BDI) Dagmar Hartge, Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg) Dr. Thilo Weichert, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD SH) Bettina Sokol, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) Horst Dressler, LDI NRW Isabel Heesen, LDI NRW Beginn: Ende: 14:00 Uhr 17:30 Uhr TOP 1: Genehmigung des Protokolls der 10. Sitzung am 13. Juni 2005 in Potsdam Das Protokoll der 10. Sitzung wurde ohne Änderungen genehmigt. TOP 2: Aktuelle Berichte aus den Ländern Berlin Im Hinblick auf die in Berlin zur Zeit aktuellen Themen wurde auf TOP 1 des AKIF Protokolls verwiesen. Brandenburg Die LDA Brandenburg nimmt auf das im Rahmen der 11. AKIF Sitzung ausgeteilte und unter TOP 1 des AKIF Protokolls erörterte Urteil des VG Potsdam Bezug, in dem das Gericht einer Klage auf Informationszugang zu anonymisierten Steuerstrafstatistiken bei Finanzbehörden stattgegeben hat. Sie berichtet außerdem über das Internationale Symposium Informationsfreiheit in Deutschland und Europa vom 28. und 29. September 2006 in Potsdam. Im Rahmen der europäischen Beiträge wurde darauf hingewiesen, dass in Slowenien die Informationszugangsrechte weitergehender seien als in Deutschland. So könnten Journalisten in Slowenien etwa die Namen von Fördergelderempfängern erfahren. Nordrhein-Westfalen Eine Veröffentlichungspflicht für Verwaltungsvorschriften gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wie in Brandenburg ist in NRW bislang noch nicht normiert. Es gibt lediglich eine verwaltungsinterne Veröffentlichungspflicht mit Gültigkeitswirkung in den MBL / SMBL.

Dennoch sind auf www.sgv.im.nrw.de die aktuellen Verwaltungsvorschriften für die Allgemeinheit kostenlos zugänglich. Ältere Verwaltungsvorschriften, die vor über einem halben Jahr erschienen sind, werden hingegen gegen ein Entgelt zugänglich gemacht. Ein Originalblatt kann zwischen 3 und 6 Euro kosten und wird dann bei dem Verlag bestellt. Stellt die Bürgerin oder der Bürger einen Antrag nach IFG, wird ihr oder ihm eine Kopie gegen Auslagenerstattung ausgehändigt. Schleswig-Holstein Nach der Landtagswahl liegt der Entwurf für eine Novellierung des IFG SH des SSW auf Eis. Die Landesregierung hat einen neuen Entwurf angekündigt, der eine Ausweitung auch im Hinblick auf fiskalisches Handeln beinhalten soll. Der Entwurf wird eventuell auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für private Unternehmen, die sich in öffentlicher Hand befinden, beinhalten. Es wird erörtert ein Landes UIG in das IFG SH zu integrieren. Das VG SH hat eine Klage auf Informationszugang bei den Stadtwerken - einer 100 % Tochtergesellschaft einer Kommune - abgewiesen. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde jedoch erneut die grundsätzliche Anwendbarkeit des IFG SH auch auf fiskalisches Handeln der öffentlichen Stellen bestätigt. TOP 3: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Bei der im November stattfindenden Informationsveranstaltung des BfD für die Datenschutzbeauftragten der obersten Bundesbehörden wird auch thematisiert werden, dass die behördlichen Datenschutzbeauftragten ggf. auch für die Informationsfreiheit zuständig werden könnten. Das BMI hat eine erste Handreichung zum IFG des Bundes veröffentlicht, die eine sehr restriktive Auslegung wiedergibt. Ab dem 1. Januar 2006 wird der BfD eine neue Website haben und den Titel Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) tragen. TOP 4: Stand der Informationsfreiheitsgesetze anderer Länder TOP 5: Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie auf Länderebene Berlin Es ist eine Novellierung des IFG vorgesehen mit einer dynamischen Verweisung auf das UIG des Bundes. Nur im Hinblick auf die Gebühren wird eine Verweisung nicht aufgenommen, so dass insoweit die unzureichende Gebührenordnung des Landes gelten soll. Es wird angestrebt, die Richtlinie bis Ende des Jahres umzusetzen. Brandenburg In Brandenburg liegt ein Referentenentwurf vor, in dem die LDA Brandenburg auch als Beauftragte für das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen vorgesehen ist. Der Titel der LDA Brandenburg soll entsprechend geändert werden. Nordrhein-Westfalen 2

Ein Entwurf für ein UIG NRW befindet sich in der Verbändeanhörung. Die LDI NRW fordert den Entwurf um eine klarstellende Vorschrift zu ergänzen, nach der die Informationssuchenden zur Wahrung des Anspruchs auf Informationszugang die LDI anrufen können. Die Aufgabenstellung ergibt sich zwar aus 13 Abs. 1 IFG NRW, die Möglichkeit der Anrufung der LDI NRW ist aber für die informationssuchenden Personen und die Verwaltungsstellen nicht erkennbar. Die Forderung nach Klarstellung wird damit begründet, dass die Abgrenzung zwischen IFG und UIG häufig schwer zu treffen sei, so dass eine einheitliche Zuständigkeit sichergestellt werden müsse. Das MUNLV beruft sich dagegen darauf, dass auf eine solche Vorschrift auf Bundesebene bewusst verzichtet wurde. Hierzu weist der BfD darauf hin, dass eine entsprechende Vorschrift zunächst im UIG des Bundes vorgesehen war, jedoch mit der Begründung herausgenommen worden sei, weil die Zuständigkeit im IFG des Bundes geregelt werden müsse. Dies sei jedoch in dem später verabschiedeten Gesetz nicht geschehen. Insofern sollte daher die Ergänzung gefordert werden. Schleswig-Holstein Es liegen zwei Entwürfe des SSW vor, in denen das UIG in das IFG integriert wird. Beide Entwürfe werden aber nicht diskutiert. Außerdem gibt es einen Entwurf des Umweltministeriums für ein separates UIG des Landes. TOP 6: Öffentlichkeit der Sitzungen von AKIF und AGID Der Modus für die Öffentlichkeit der Sitzungen wurde in der im Anhang beigefügten Fassung verabschiedet. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass der BfD den Vorsitz für das Jahr 2006 ü- bernimmt. TOP 7: Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes des Bundes Der BfD hat einen neuen Gesetzesentwurf von September 2005 erhalten. Bei dem Entwurf soll es sich um einen Vorentwurf handeln, der noch nicht den Status eines Referentenentwurfs hat. Bei dem ULD SH liegt ein Entwurf in digitaler Form vor, der an die Mitglieder der AGID weitergeleitet wird. Die AGID will im Anschluss eine gemeinsame Stellungnahme abstimmen. TOP 8: Informationszugang bei privaten Unternehmen Es wurden entsprechend dem Vermerk des ULD SH die bestehenden Regelungen für einen Informationszugang gegenüber Privaten dargestellt. Über die unter TOP 6 des Protokolls der 11. AKIF Sitzung erörterte Erweiterung des Informationszuganges auch bei privaten Unternehmen wurde berichtet. Insoweit wurde insbesondere die jüngste Diskussion um den Informationszugang im Zusammenhang mit Energiepreiserhöhungen hervorgehoben. Die AGID beauftragt den AKIF in seiner nächsten Sitzung eine zusammenfassende abstrakte Entschließung vorzubereiten, die etwa den Gedanken der Änderung des Aktienrechts, den Verbraucherschutzgedanken und die Problematik hinsichtlich der Energieversorgungsunter- 3

nehmen aufgreifen könnte. Dabei könnte die in der Republik Südafrika geltende Informationsfreiheit einbezogen werden. Die NGO Vertreter sollten über die geplante Entschließung informiert werden und ggf. in den Prozess einbezogen werden. TOP 9: Offenlegung von Vorstandsvergütungen Es wurden entsprechend dem Vermerk der LDI NRW die bestehenden Regelungen für eine Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen dargestellt. Zu diesem Themenkreis sind die beiden vorbereiteten Entschließungen in der im Anhang beigefügten Fassung verabschiedet worden. Die Teilnehmenden verständigten sich auf eine Presseerklärung, mit der die neue Mitgliedschaft des BfD, der Modus für die Öffentlichkeit der Sitzungen und die beiden Entschließungen bekannt gemacht werden sollen. TOP 10: Archivrecht und Informationsfreiheit Inzwischen liegt dem Berliner BDI die Stellungnahme der Archivare zu dem Entwurf für ein IGB von Prof. Schoch vor. Die AGID will derzeit den Fortgang der Harmonisierung des Archivrechts mit dem allgemeinen Informationszugangsrecht nicht von sich aus betreiben. TOP 11: Öffentlichkeitsarbeit Berlin wird diskutieren, ob die Internetseite www.informationsfreiheit.de zur Verfügung gestellt werden kann, so dass diese Adresse und www.datenschutz.de auf dieselbe Seite führen. Sofern eines der Mitglieder der AGID unabhängig von einer der Sitzungen den Bedarf für eine Entschließung sieht, wird vereinbart, dass die entsprechende Erklärung im Umlaufverfahren mit den anderen Mitgliedern abgestimmt werden soll, so dass möglichst eine gemeinsame Äußerung der AGID erfolgt. Zum IFG des Bundes ist ein Kommentar von Rossi erschienen. Von einer Kommentierung durch die AGID wird abgesehen. Die vom Berliner BDI initiierte europäische Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten tagt am 24. und 25. November 2006 in Berlin. Sie soll am zweiten Tag gegründet werden. Die Internetadresse wird noch bekannt gemacht. TOP 12: Arbeitsaufträge an den AKIF Der AKIF wird beauftragt die unter TOP 8 dargestellte Entschließung vorzubereiten. 4

Darüber hinaus wird der AKIF gebeten, für die AGID eine Vorlage zu dem Schutz von Whistleblowern auszuarbeiten und darin eine Positionierung der AGID vorzuschlagen. Hierbei sollte auch ein Vergleich zu der amerikanischen Rechtslage gezogen werden. TOP 13: Verschiedenes Es wurde diskutiert, inwieweit der Cicero-Fall Anlass für eine öffentliche Äußerung der AGID sein könnte. Im Ergebnis wurde einstimmig die Auffassung vertreten, dass die Problematik mit dem an den AKIF gerichteten Arbeitsauftrag zum Schutz von Whistleblowern abgedeckt sei. Da Herr Schaar an der Sitzung nicht persönlich teilnehmen konnte, wurde noch kein Termin für die 12. AGID Sitzung festgelegt. Vorgeschlagen wurde der 26. oder 27. April 2006 in der 17. Kalenderwoche. Anlagen: Modus Öffentlichkeit von Sitzungen des AKIF und der AGID Entschließung Transparenz in öffentlichen Unternehmen gefordert Entschließung Offenlegung von Aktivitäten und Bezügen der Mitglieder öffentlicher Organe und Gremien 5