Frau/Herr, geboren am.. in.. hat am. an der Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen.

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Quelle: Fundstelle: NBl.MBW.Schl.-H. 2013, 213 Gliederungs-Nr:

Transkript:

Anlage 2 (zu 7 Absatz 1) Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch der Jahrgangsstufe 10 an einer Gemeinschaftsschule (gemäß 7 Absatz 1 der Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung vom der Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen. Frau/Herr..hat in der Plausibilitätsprüfung in beiden Prüfungen gemäß 5, 6 Absatz 5 der Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung jeweils mindestens 67% der möglichen Punktzahl erreicht. Das 19. Lebensjahr hatte sie/er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung noch nicht vollendet. Damit ist Frau/Herr zum Besuch der Jahrgangsstufe 10 an einer Gemeinschaftsschule in Schleswig-Holstein berechtigt. Diese Berechtigung beinhaltet weder die Zuerkennung des Ersten allgemeinbilden Schulabschlusses noch eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit diesem Schulabschluss.

Anlage 3 (zu 7 Absatz 2) Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch der Berufsfachschule gemäß 1 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 14 der Landesverordnung über die Berufsfachschule (gemäß 7 Absatz 2 der Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung vom der Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen. Frau/Herr..hat in der Plausibilitätsprüfung in beiden Prüfungen gemäß 5, 6 Absatz 5 der Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung jeweils mindestens 50% der möglichen Punktzahl erreicht. Damit ist Frau/Herr in Schleswig-Holstein zum Besuch der Berufsfachschule gemäß 1 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 14 der Landesverordnung über die Berufsfachschule (BFSVO) vom 9. Juli 2013 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), berechtigt, soweit die gegebenenfalls gemäß BFSVO erforderlichen weiteren Beschulungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Berechtigung beinhaltet weder die Zuerkennung des Ersten allgemeinbilden Schulabschlusses noch eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit diesem Schulabschluss.

Anlage 4 (zu 8 Absatz 1 und 2) Bescheinigung über die vorläufige Berechtigung zum Besuch der Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule oder an einem Gymnasium (gemäß 8 Absatz 1 und 2 der Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung vom der Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Mittleren Schulabschlusses teilgenommen. Frau/Herr. hat in der Plausibilitätsprüfung in beiden Prüfungen gemäß 5, 6 Absatz 5 der Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung jeweils mindestens 67% der möglichen Punktzahl erreicht. Das 19. Lebensjahr hatte sie/er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung noch nicht vollendet. Damit ist Frau/Herr.. in Schleswig-Holstein zum Besuch der Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule oder an einem Gymnasium vorläufig berechtigt. Diese Berechtigung wird mit der Versetzung oder dem Aufsteigen in die Qualifikationsphase dauerhaft gültig. Diese Berechtigung beinhaltet weder die Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses noch eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit diesem Schulabschluss.

Anlage 5 (zu 8 Absatz 1 und 2) Bescheinigung über die vorläufige Berechtigung zum Besuch eines Beruflichen Gymnasiums (gemäß 8 Absatz 1 und 2 der Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung vom der Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Mittleren Schulabschlusses teilgenommen. Frau/Herr. hat in der Plausibilitätsprüfung in beiden Prüfungen gemäß 5, 6 Absatz 5 der Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung jeweils mindestens 67% der möglichen Punktzahl erreicht. Damit ist Frau/Herr.. in Schleswig-Holstein zum Besuch eines Beruflichen Gymnasiums vorläufig berechtigt. Diese Berechtigung wird mit der Versetzung oder dem Aufsteigen in die Qualifikationsphase dauerhaft gültig. Diese Berechtigung beinhaltet weder die Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses noch eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit diesem Schulabschluss.

Anlage 6 (zu 8 Absatz 3) Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch der Berufsfachschule gemäß 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 13 sowie 15 und 16 der Landesverordnung über die Berufsfachschule (gemäß 8 Absatz 3 der Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung vom der Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Mittleren Schulabschlusses teilgenommen. Frau/Herr hat in der Plausibilitätsprüfung in beiden Prüfungen gemäß 5, 6 Absatz 5 der Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung jeweils mindestens 50% der möglichen Punktzahl erreicht. Damit ist Frau/Herr in Schleswig-Holstein zum Besuch der Berufsfachschule gemäß 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 13 sowie 15 und 16 der Landesverordnung über die Berufsfachschule (BFSVO) vom 9. Juli 2013 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.H. S. 196), berechtigt, soweit die gegebenenfalls gemäß BFSVO erforderlichen weiteren Beschulungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Berechtigung beinhaltet weder die Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses noch eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit diesem Schulabschluss.

Anlage 7 (zu 9) Bescheinigung über Teilnahme an der Plausibilitätsprüfung zum Zweck der Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Beschäftigung (gemäß 9 Absatz 2 der Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung vom der Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses/Mittleren Schulabschlusses teilgenommen. Frau/Herr.hat in der Plausibilitätsprüfung in beiden Prüfungen gemäß 5, 6 Absatz 5 der Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung jeweils mindestens 50% der möglichen Punktzahl erreicht. Damit wird die Plausibilität des im Ausland erworbenen schulischen Bildungsstandes hinsichtlich eines Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses/Mittleren Schulabschlusses belegt. Diese Berechtigung beinhaltet weder die Zuerkennung des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses/Mittleren Schulabschlusses noch eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit diesem Schulabschluss.