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Transkript:

A L L G E M E I N E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N 1. Angebot: Unser Angebot ist unverbindlich. Mit der Annahme des Angebots akzeptiert der Käufer unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden von uns nicht akzeptiert. 2. Vertragsabschluss: Mit dem Vertragsabschluss gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart, auch wenn darauf bei künftigen Abschlüssen nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Abweichende Vereinbarungen mit dem Käufer bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, andernfalls gelten sie als nicht vereinbart. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam werden, bleibt der Rest der Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt. 3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen: a) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, versteht sich der Kaufpreis ab Werk bzw. Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Kaufpreis ist vollständig (dh ohne Abzug) zu zahlen und versteht sich exklusive Verpackungs- und Transportkosten sowie Kosten einer Transportversicherung. b) Maßgebend für die Berechnung der verkauften Ware ist das bei der Verladung von uns oder unserem Beauftragten festgestellte Gewicht. c) Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen Forderungen geltend zu machen oder mit eigenen Forderungen aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche seien von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. d) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis netto Kassa am Liefertag der Ware (vom Liefer- oder Erfüllungsort) fällig.

Ist der Kaufpreis bei Fälligkeit nicht bei uns eingegangen, so ist der Käufer verpflichtet 8 % Verzugszinsen p. a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu zahlen. Der Zahlungsverzug tritt ohne besondere Mahnung am Fälligkeitstag ein. e) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen können wir alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungstermine fällig stellen. Entstehen nach Annahme des Angebots begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag (auch hinsichtlich noch offener Teilleistungen) zurückzutreten. Diese Berechtigung tritt insbesondere dann ein, wenn über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wenn der Käufer einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt, wenn er seine Zahlungen einstellt oder wenn sich herausstellt, dass die über ihn vorliegenden Auskünfte eine Gefährdung seiner geschäftlichen Lage erweisen. 4. Lieferung und Verzug: a) Höhere Gewalt, Eingriffe von behördlicher Hand, Streik, Aussperrung, sonstige Betriebsstörungen jeder Art, nachträglich auftretende Behinderungen in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder Transport der Ware sowie das Ausbleiben ordnungsgemäßer oder rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten sowie nicht rechtzeitiger Vorlage von uns verlangter Unterlagen durch den Käufer berechtigen uns zur späteren Erbringung unserer Leistung und/oder Aufhebung unserer jeweils betroffenen Leistungsverpflichtung. b) Wenn wir aus von uns zu vertretenden Gründen in Verzug geraten, wird uns eine angemessene Nachfrist gesetzt. Erst nach deren fruchtlosen Ablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. c) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, kann der Käufer aus Verzug nicht geltend machen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vor oder der Schadenersatz ergäbe sich aus den zwingenden Rechtsvorschriften. Schäden, die das Zweifache des Bestellwertes der nicht oder verspätet gelieferten Ware überschreiten, werden - insoweit zulässig - nicht ersetzt. Jegliche Haftung ist darüberhinaus der Höhe nach auf den Bestellwert begrenzt.

5. Gefahrenübergang: Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in allen Fällen, also auch dann, wenn wir frachtfrei verkauft haben, mit der Absendung der Ware oder Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Alle Schäden und Verluste, die nach dem Besitzübergang eintreten, treffen daher ausschließlich den Käufer, und zwar auch dann, wenn sie durch Verschulden Dritter, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt entstanden sind. 6. Eigentumsvorbehalt und Aufrechnung: a) Die Ware bleibt bis zur Erfüllung der sämtlichen, auch künftig entstehender Ansprüche durch den Käufer aus dem Vertrag, unser Eigentum. Der Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Ware (Vorbehaltsware) verpflichtet. b) Ein Eigentumserwerb des Käufers oder eines Dritten an der Vorbehaltsware im Falle der Verbindung, Vermischung, Vereinigung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware an der neuen Sache ist ausgeschlossen. Unsere Eigentumsrechte an der Ware werden dadurch nicht berührt. Der Käufer ist solchem Fall verpflichtet, die Sache unentgeltlich und, falls möglich, getrennt von der fremden Ware für uns zu verwahren. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit fremder Ware durch den Käufer oder Dritte steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren bzw. zur Arbeit. c) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbebehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware verarbeitet wurde oder nicht oder, ob sie weiterverkauft wurde. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. d) Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur insoweit ermächtigt, als die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Abs. 5 lit. c) auf uns übergeht. Der Käufer ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderung berechtigt, so lange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben.

e) Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verbindung, Verarbeitung oder Vereinigung der Ware, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungspflicht, bei vertragswidrigem Verhalten, bei Wechsel und Scheckprotesten sowie auch dann, wenn gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder uns eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage bekannt wird. In diesen Fällen ist der Käufer zur Herausgabe der Ware an uns verpflichtet, weiters zweckdienliche Auskünfte über die Vorbehaltsware und eventuelle Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung an uns weiterzuleiten sowie Einsicht in seine Bücher zu gewähren, soweit dies zur Sicherung unserer Rechte dient. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Übernahme durch uns nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. f) Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer - gleich aus welchem Rechtsgrunde - gegen uns und unsere Beteiligungsgesellschaften (jeweils mindestens 50 % Kapitalbeteiligung) zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlungen und von der anderen Seite Zahlungen in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Gegebenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen zu verschiedenen Zeitpunkten fällig, so werden unsere Forderungen zur Fälligkeit der aufrechenbaren Gegenforderungen des Käufers aufgerechnet. g) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, so sind wir bereit, über Aufforderung des Käufers, die überschüssigen Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben. 7. Haftung für Mängel: a) Der Käufer hat uns etwaige Mängel 7 Tage nach Erhalten der Ware bzw. bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelrüge ist schriftlich zu begründen und mittels eingeschriebenen Briefes an uns zuzustellen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt, wenn das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nicht durch die Untersuchung aufgedeckt werden konnte. Die Rügepflicht obliegt dem Käufer auch bei Falschlieferung. b) Es besteht kein Anspruch auf Ersatzlieferung oder Schadenersatz für bereits weiterverarbeitete Ware.

c) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen. Erhalten wir keine Gelegenheit, den gerügten Mangel bzw. das behauptete Fehlen zugesicherter Eigenschaften zu überprüfen oder nimmt der Käufer ohne Mitteilung an uns Änderungen an der beanstandeten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche. d) Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können wir durch kostenlose Beseitigung des Fehlers oder kostenfreie Ersatzlieferung jegliche weitere Gewährleitungssprüche abwehren. Ersatz des Folgeschadens kann ausschließlich aufgrund der zwingenden Rechtsvorschriften geltend gemacht werden. 8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht: a) Als Erfüllungsort für die Ware wird der Ort unseres Werkes 9220 Velden vereinbart. b) Als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Käufers wird Klagenfurt vereinbart. c) Für alle Rechtsbeziehungen (auch Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten) zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das österreichische Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. IMR metal powder technologies GmbH